Essentialia negotii:
Vertragsparteien (Käufer & Verkäufer)
Kaufgegenstand
Kaufpreis
Kaufvertrag als gegenseitiger Vertrag:
Grundsätzlich stehen Übergabe/Übereignung und Kaufpreiszahlung im Synallagma
Ausnahmsweise kann auch Abnahme Hauptleistungspflicht sein (z.B. bei leicht verderblicher Ware)
Eröffnet Anwendungsbereich für §§ 320 ff. BGB
Kaufvertrag <-> Werkvertrag <-> Werklieferungsvertrag:
Kaufvertrag § 433 BGB
Werkvertrag § 631 BGB
Werklieferungsvertrag § 650 BGB
Übertragung von Eigentum u. Besitz von bereits fertiger (Standart-) Ware
Über Herstellung hinausgehender Gesamterfolg; aufwändige handwerkliche Installations- und Anpassungsarbeiten; individuelle funktionstaugliche Einpassung
Herstellung undVerschaffung von Besitz u. Eigentum an der hergestellten Sache; Herstellung = Erschaffung zuvor nicht existenter beweglicher Sachen
z.B. Auto (mit Sonderausstattung)
z.B. passgenaue Herstellung u. Einbau von Treppen, Fenstern o. Türen
z.B. Herstellung u. Bereitstellung eines Ersatzsegels, soweit Einbau und Einpassung nicht geschuldet
-> Abgrenzungskriterien: Schwerpunkt des Vertrages; funktionale Abgrenzung; qualitative Gesamtbewertung
(P): Softwareverträge
Universalsoftware -> Kaufrecht
Individuelle Software =/= Sache -> Werkvertragsrecht
Sachen <-> Gegenstände <-> Ware
Sachen §§ 90,90a BGB
Gegenstände
Waren § 241a BGB
= alle körperlichen Gegenstände und Tiere
= alle Rechtsobjekte, die einem Rechtssubjekt zugeordnet werden können
= Sachen, Rechte, Forderungen
= bewegliche Sachen, die verkauft werden
§ 453 BGB: Rechtskauf <-> Kauf sonstiger Gegenstände
Rechtskauf
Sonstige Gegenstände
= Forderungen (Ansprüche) + sonstige Rechte (AnwR, Unternehmensanteile)
= sachenähnlich (Strom, Know-How), Sachgesamtheiten (Unternehmen), Kryptowährung/NFTs/E-Coupon
Rechtskauf gem. § 453 BGB
-> Pflicht des Verkäufers: Verschaffen des Rechts -> Übertragen -> Übertragen setzt voraus, dass Recht vorhanden ist (= Verität); aber ob ein Recht werthaltig ist (=Bonität) ist hingegen kein Rechtsmangel (A: Garantie)
Pflicht Verschaffen bei Forderungen:
Abtretung gem. §§ 398 ff. BGB
Pflicht Verschaffen bei sonstigen Rechten
§ 413 BGB
Unternehmenskauf:
Verkauf von Unternehmen als solchem: Sonstiger Gegenstand § 453 I BGB -> auch Sachmangel denkbar
Verkauf von Unternehmensanteilen: Rechtskauf § 453 I BGB -> nur Rechtsmangel denkbar
(A): Besondere Beschaffenheitsvereinbarung
Erwerb von Unternehmensanteilen in Höhe einer beherrschenden Mehrheit = Erwerb des Unternehmens als solches -> Erwerb eines sonstigen Gegenstands
Gegeben ab Überwindung der Sperrminorität
Share deal <-> asset deal
Share deal: Übertragung sämtlicher oder der beherrschenden Mehrheit der Geschäftsanteile
Asset deal: Veräußerung der einzelnen Unternehmensgegenstände
Kauf unter Eigentumsvorbehalt § 449 BGB:
= Kaufgegenstand selbst als Sicherungsmittel
Im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung übereignet § 158 I BGB
Käufer erwirbt vor vollständiger Kaufpreiszahlung bereits Anwartschaftsrecht (er kann ohne das Zutun des Verkäufers die Bedingung eintreten lassen und so das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarken lassen)
Formvorschriften:
Grundsätzlich kann Kaufvertrag formfrei geschlossen werden
A: §§ 2371 BGB, 15 IV GmbHG, § 311b I 2 BGB
(P): Heilung gem. § 311b I 2 bei Unterverbriefung
Scheingeschäft = Simulierter Vertrag
Nichtig gem. § 117 I BGB
Falsa demonstratio non nocet
Fehlender Rechtsbindungswille
Echtes Geschäft = Dissimulierter Vertrag
Einigung (+), z.B. privatschriftlich
Nichtigkeit gem. § 134 I BGB iVm § 370 AO (-), nur Nebenzweck
Nichtigkeit gem. § 125 I BGB? -> § 311b I 1 BGB
(P): Reicht die Beurkundung des simulierten Vertrags für die Form des dissimulierten Vertrags aus?
E.A: Ja reicht aus
H.M: Nein reicht nicht aus
§ 311b I 1 BGB ist nicht dispositiv
Aber Heilung gem. § 311b I 2 BGB, wenn Eintragung und Auflassung erfolgt sind, wird der dissimulierte Vertrag wirksam
Allgemeines Leistungsstörungsrecht <-> Mängelgewährleistungsrecht:
Allg. Leistungsstörungsrecht
Mängelgewährleistungsrecht
Unmöglichkeit und Nichtleistung trotz Fälligkeit
Regeln SchuldR AT modifiziert durch §§ 433 ff. BGB
Sonderregeln des §§ 433 ff. BGB mit Verweisen in das SchuldR AT
(P): Ausnahme vom Gefahrübergang gem. §§ 446 ff. BGB bei unbehebbaren Mängeln?
Dafür
Dagegen (h.M.)
Es macht für den Käufer keinen Sinn, die Übergabe noch abwarten zu müssen, bevor er Gewährleistungsrechte geltend macht
Käufer ist vor Übergabe auch nicht schutzlos; ihm stehen die Rechte aus §§ 323 ff. und §§ 280 ff. zu
Verkäufer kann überhaupt nicht mehr eine mangelfreie Sache übereignen, daher Warten auf Übergabe sinnlos
Nichtleistung trotz Fälligkeit: -> Ansprüche
SE neben der Leistung §§ 280 I, II, 286 BGB
SE statt der Leistung §§ 280 I, III, 281 BGB
Rücktrittsrecht § 323 I BGB
Unmöglichkeit der Leistung -> § 275 BGB
Leistungspflicht ist ausgeschlossen §§ 275 I – III BGB
Gegenleistungspflicht entfällt grds. gem. § 326 I BGB
Ausnahmen davon, dass Gegenleistungspflicht entfällt, d.h. Käufer muss bezahlen obwohl im Kaufsache nicht mehr übereignet werden kann
§ 326 II 1 Alt.1: Verantwortlichkeit des Gläubigers
§ 326 II 1 Alt.2: Zufälliger Untergang während Gläubigerverzug
§ 446 BGB: Mit Übergabe an Käufer -> relevant nur bei EV
§ 447 BGB: Mit Übergabe an Transportperson (<-> Rückausnahme: § 475 II BGB)
Preisgefahr <-> Leistungsgefahr:
Preisgefahr
Leistungsgefahr
= Was passiert im Falle der Unmöglichkeit der Leistung mit dem Gegenleistungsanspruch (Kaufpreisanspruch)?
= Was passiert im Falle der Unmöglichkeit der Leistung mit dem Leistungsanspruch?
GS: § 326 I BGB -> geht unter -> Verkäufer trägt die Preisgefahr, er verliert seinen Anspruch auf Bezahlung
Stückschuld: Käufer trägt Leistungsgefahr; bei Unmöglichkeit entfällt die Leistungspflicht des Verkäufers
Gattungsschuld: Verkäufer trägt die Leistungsgefahr; bei Unmöglichkeit muss er weiterhin ein Stück mittlerer Art und Güte übereignen
Ausnahmen:
§ 326 II 1 Alt.1
§ 326 II 1 Alt.2
§ 446
§ 447
Konkretisierung § 243 II
Annahmeverzug § 300 II BGB
§ 446 BGB:
§ 447 BGB:
§ 475 II BGB
-> erklärt § 447 für idR nicht anwendbar
Drittschadensliquidation iRv § 447 BGB:
(P): Anwendbarkeit von § 447 BGB bei Transport durch Verkäufer selbst
E.A: Nicht anwendbar, weil Machtbereich des Verkäufers
A.A: Anwendbar, weil auf Verlangen und zugunsten des Käufers
Verhältnis von §§ 433 ff. zu §§ 280 ff. und §§ 327 ff.
§§ 433 ff. sind spezieller und verdrängen daher §§ 280 ff. und §§ 327 ff., wenn sie anwendbar sind
§§ 433 ff. sind vor allem nach Gefahrenübergang anwendbar
Davor modifizieren sie nur in bestimmten Aspekten das SchuldR AT
Sachmangel gem. § 434 BGB: Überblick
= Sache ist fei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven Anforderungen UND den objektiven Anforderungen UND den Montageanforderungen entspricht
Abs.2: Subjektive Anforderungen müssen tatsächlich vereinbart sein
Abs.3: Von den objektiven Anforderungen kann durch eine negative Individualabrede abgewichen werden
Abs.4: Montagefehler an der Sache/ fehlerhafte Montage
Abs.5: Aliud-Lieferung wird Sachmangel gleichgestellt
Subjektive Anforderungen gem. § 434 II Nr.1 BGB:
IST-Beschaffenheit weicht von der SOLL-Beschaffenheit ab
Beschaffenheit = Alles, was vertraglich vereinbart werden kann, vgl. § 434 II 2. BGB
Weiter Beschaffenheitsbegriff, d.h. alles was unmittelbar u. mittelbar anhaftet
BGH: Verkäufer übernimmt in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache und gibt damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.
(P): Formerfordernis bei Beschaffenheitsvereinbarungen?
wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft formbedürftig ist, muss auch die Beschaffenheitsvereinbarung dieser Form entsprechen
z.B. Beschaffenheitsvereinbarung im notariellen Kaufvertrag
es reicht nicht, wenn die Beschaffenheit im Vorfeld nur besprochen wurde
(P): Mankolieferung:
Offene Mankolieferung
Verdeckte Mankolieferung
= Verkäufer weiß, dass er zu wenig liefert, und er kommuniziert das auch
= Verkäufer weiß nicht, dass er zu wenig liefert. Die Lieferung soll daher Erfüllungswirkung haben
Streitig, ob hier Regelung über Teillieferung oder Sachmangel gelten sollen. Besser zu vertreten ist wohl die Teillieferung, weil keine Tilgungsbestimmung des Verkäufers vorliegt
Unproblematisch Sachmangel, weil die Lieferung ja Erfüllungswirkung haben sollte.
Rechtlich: Teleologische Reduktion des § 434 II BGB, der vom Wortlaut auch die offene Teillieferung enthält
Folgeproblem: Ist die Leistung überhaupt teilbar?
(P): Zuviel-Lieferung:
§ 434 II 2 Alt.2 BGB umfasst nur die Mankolieferung -> kein Mangel
Analog § 434 II 2 Alt.2 BGB (-); weil keine planwidrige Regelungslücke
Verkäufer kann das zu viel gem. § 812 I 1 Alt.1 BGB zurückfordern, da es an einer Tilgungsbestimmung fehlt
Definition des § 434 II 2 BGB:
-> vgl. § 327e II BGB
§ 434 II Nr.2 BGB:
Muss nicht mit der üblichen Verwendung übereinstimmen
Von beiden Vertragsparteien übereinstimmend unterstellte Verwendung
§ 434 II Nr.3 BGB:
Klarstellende Funktion
Muss wiederum vereinbart gewesen sein, ansonsten gilt § 434 III 1 Nr.4 BGB
Zubehör sind Sachen, die für die bestimmungsgemäße oder vorausgesetzte Verwendung erforderlich sind.
Unter Anleitungen fallen Informationen zur Montage, Installation und Verwendung, gleich in welcher technischen Form
§ 434 III BGB:
Nr.1: Abzustellen ist auf den verständigen Durchschnittskäufer und die Art der Sache abzustellen
Haltbarkeit gem. § 434 III 2 BGB = keine Haltbarkeitsgarantie, sondern es ist prognostisch und produktspezifisch (Verschleißteil) auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs abzustellen
Öffentliche Äußerungen gem. § 434 III Nr.2b BGB = sind an eine Vielzahl von Personen gerichtete Erklärungen, insbes. Werbeaussagen und Kennzeichnungen,
Rechtsmangel gem. § 435 BGB
Es reicht das Bestehen, eine tatsächliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich
Z.B. Vermietung § 566 BGB
Übersicht Mängelgewährleistungsrechte gem. § 437 BGB
Schema §§ 437 Nr.1, 439 BGB
Wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB
Mangel gem. § 434 BGB
Wahlrecht des Käufers gem. § 439 I BGB
Kein Ausschluss
Keine Verjährung gem. § 438 BGB
Welche Ausschlussgründe für die Mängelgewährleistungsrechte gibt es?
Vertraglicher Ausschluss
Kenntnis § 442 BGB
Unmöglichkeit §§ 275 I – III BGB
Berechtigte Verweigerung gem. § 439 IV BGB
Nachbesserung <-> Nachlieferung
Nachbesserung
Nachlieferung
= Reparatur der mangelhaften Sache
= Lieferung einer neuen mangelfreien Sache
(P): Ist eine Nachlieferung beim Stückkauf möglich?
Es kommt auf den Einzelfall an
Parteiwille: Bei vertretbaren Sachen gem. § 91 BGB ist eine Nachlieferung möglich; Gehen Verkäufer und Käufer davon aus, dass die Kaufsache durch eine gleichwertige ersetzt werden kann, ist Nachlieferung möglich
Vom Wortlaut auf jeden Fall gedeckt
Wann entfällt das Wahlrecht des Käufers?
Bei Unmöglichkeit einer der beiden Nacherfüllungsarten
Bei relativer Unverhältnismäßigkeit
§ 439 IV BGB: Relative <-> absolute Unverhältnismäßigkeit
Relative Unverhältnismäßigkeit
Absolute Unverhältnismäßigkeit
= beide Nacherfüllungsarten sind möglich; im Vergleich erscheint eine davon jedoch unverhältnismäßig
= Kosten für die Nacherfüllung stehen in keinem Verhältnis zur Werteinbuße des Käufers
Grenze: ca. 200%
Argumentation anhand weiterer relevanter Umstände
(P): Teil-Schlechtleistung
§ 323 V 1 BGB (analog) -> es kann keinen Unterschied machen, ob der Schuldner nur teilleistet oder eine Teil-Schlechtleistung vorliegt
Relevant ist also, ob ein Interessenwegfall vorliegt
Wenn kein Interessenwegfall -> Teilrücktritt
Verjährung gem. § 438 BGB:
Ansprüche = Verjähren
Gestaltungsrechte können nicht verjähren; Gleichschaltung durch §§ 438 IV 1, 218 BGB
Kostentragungsregeln:
§ 439 II BGB
§ 439 III BGB
Vorrang der Nacherfüllung:
Ergibt sich aus dem Fristsetzungserfordernis aus § 281, 323 I BGB
(P): Selbstvornahme der Erfüllung
Nacherfüllungsanspruch wird unmöglich (Zweckerreichung)
§§ 280 I, II, 283 (-), weil Schuldner Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat
Aufwendungsersatz über GoA, § 812 (-)
§ 326 II 2 analog (-) -> aber sehr streitig
(A): §§ 281 II, 323 II, 440 BGB -> Fristsetzung entbehrlich
Anspruchsgrundlagen bei Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2 iVm:
§ 323 BGB: Wenn Nacherfüllung noch möglich ist
§ 326 V BGB: Wenn Nacherfüllung unmöglich ist
§ 440 BGB:
Var.1: Verkäufer verweigert beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439 IV BGB
Var.2: Nacherfüllung ist fehlgeschlagen -> § 440 S.2
Var.2: Nacherfüllung ist unzumutbar -> Abwägung -> v.a. bei arglistigem Verschweigen des Mangels, Beschimpfen, Gewalt
(P): Rücktritt und zu-wenig-Lieferung?
Offene Zu-wenig-Lieferung
Verdeckte Zu-wenig-Lieferung
= Teilleistung gem. § 323 V 1
= Sachmangel gem. § 434 II BGB
-> kein Interesse
-> nicht wenn PV unerheblich
§ 266 BGB: Schuldner ist zur Teilleistung nicht berechtigt
-> Wenn Zu-wenig-Lieferung als Sachmangel eingeordnet wird, kann Käufer deutlich leichter vom Vertrag zurücktreten
Minderung gem. §§ 437 Nr.2, 441 BGB:
= VSS wie beim Rücktritt (§ 323 oder § 326 V)
Welche zwei Arten von Schadensersatz gibt es?
-> wenn bei SE neben der Leistung keine Frist/ähnliches gesetzt wurde, kommt nur ein Mitverschulden gem. § 254 BGB in Betracht
Was ist der Unterschied zw. Garantie gem. § 443 BGB und Garantieübernahme?
Garantie gem. § 443 BGB
Garantieübernahme § 276 I 1 BGB
Tritt zur Mängelhaftung zusätzlich hinzu; eigenständiger Vertrag
= Beschaffenheitsvereinbarung
= Verkäufer will verschuldensunabhängig für die Beschaffenheit der Sache einstehen
= Einstands- oder Garantiewille -> Auslegung
-> Im Rahmen des Verschuldens prüfen!
(P): §§ 437 Nr.3, 311a II BGB: Auf was muss sich die Kenntnis beziehen?
Leistungshindernis -> Mangel
Leistungshindernis -> Unmöglichkeit der Nacherfüllung (h.M)
(P): PV iSv §§ 437 Nr.3, 280 I, III, 283 BGB
PV -> Mangel
PV -> Unmöglichkeit der Nacherfüllung (h.M.)
Arten von Schadensersatz statt der Leistung:
§ 249 I BGB: Naturalrestitution -> Schaden, der dadurch entstanden ist, dass eine mangelhafte Sache geliefert wurde (= positives Interesse)
Kleiner Schadensersatz: Käufer behält die Sache und den Minderwert der Kaufsache
Großer Schadensersatz: Nur möglich, wenn die PV nicht unerheblich ist § 281 I 3 BGB
Welche Möglichkeiten gibt es Schadensersatz statt der Leistung zu berechnen?
Surrogationsmethode
Differenzmethode
h.M: Beschränkte Differenzmethode
= Gläubiger bleibt zu seiner Leistung verpflichtet und kann anstelle der Leistung des Schuldners den vollen (mangelfreien) Wert verlangen
= Wert der Leistung - Wert der Gegenleistung
Gläubiger muss seine Leistung zurücknehmen
Wert der mangelhaften Leistung nicht relevant
Gläubiger kann zwischen Surrogations- und Differenzmethode entshceiden
Wie unterscheiden sich die Rechtsfolgen von einem Rücktritt u. Schadensersatz statt der Leistung?
Schadensersatz statt der Leistung
Rücktritt
Positives Interesse: Käufer soll so gestellt werden als ob wirksam erfüllt werden würde
Leistungen werden grundsätzlich in natura zurückgegeben
Beschränkte Differenzmethode (h.M.)
Ersatz wg. vergeblicher Aufwendungen:
Wie SE
Nur anstatt §§ 249 ff., wird § 284 BGB angewendet
Vergeblich = wenn der Käufer die Aufwendungen auf die Kaufsache macht und diese später zurückgibt, sind diese in der Regel vergeblich
Billigkeit = Einzelfallbetrachtung, insbesondere Vorhersehbarkeit für den Schuldner u. Verhältnismäßigkeit
Aufwendungen auf die Mangelhafte Sache
-> § 284 nebenbei anwendbar -> aber “entweder-oder”
Frustrationstheorie (veraltet):
Rentabilitätsvermutung:
= Aufwendungen, die zu einem bestimmten Zweck gemacht werden, sind dann als Schaden anzusehen, wenn ihr Zweck durch ein schadensbegründendes Ereignis frustriert werden
Die Rentabilitätsvermutung ist die widerlegbare Vermutung, dass der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Leistung mit dieser so große Vermögensvorteile hätte erwirtschaften können, dass seine Aufwendungen, die er in Erwartung der Leistung getätigt hat, gedeckt gewesen wären.
-> Aufwendungen hätten einen wirtschaftl. Gegenwert
-> Aufwendungen sind dann als SE zu qualifizieren
nach h.M. aber nur für Aufwendungen, die zum Erwerb der Leistung gemacht wurden, nicht solche die zur Verwendung getätigt wurden
Mängeleinrede:
Ausschluss der Mängelrechte – Überblick:
Vertraglich -> beachte AGB
§ 476 BGB
§ 444 BGB
§ 442 BGB
§ 377 HGB = Rügeobliegenheit
§ 444 BGB:
Alt.1: Arglistiges Verschweigen = Verkäufer verschweigt den Mangel zumindest mit dolus eventualis, um den Käufer zum Kauf zu bewegen
Alt.2: Garantieübernahme, da ansonsten widersprüchliches Verhalten
(P): § 444 Alt.1 und Veräußererketten:
-> keine DSL, weil keine zufällige Verlagerung
-> Schaden des V2, weil keine Vorteilsanrechnung
-> Abtretung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung §§ 133, 157 BGB
(P): § 444 Alt.1 und Veräußerermehrheit
E.A: V2 kann sich nicht auf Haftungsausschluss berufen, wenn er sich die Arglist des V1 gem. § 166 BGB zurechnen lassen muss; K muss sich ansonsten nur an V1 halten
BGH: V2 kann sich nicht auf Haftungsausschluss berufen; K kann sich an beide Vs halten
§ 442 BGB: Ausnahmen
Käufer verhält sich tatsächlich nicht widersprüchlich, indem er sich z.B. Mängelgewährleistungsrechte zurückbehält
§ 442 II BGB: Bei im Grundbuch eingetragenen Rechte
§ 442: Fahrlässige Unkenntnis
Je nachdem wer handelt, ist ein eher individueller Sorgfaltsmaßstab anzuwenden
§ 377 HGB: Veräußererketten
Trifft V2 die Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB?
Wie soll das gehen?
Regress gem. § 445a BGB -> Arten:
Selbstständiger Regressanspruch gem. § 445a I BGB -> eigene AGL
Unselbstständiger Regressanspruch gem. § 445a II BGB -> lässt Fristsetzung entfallen
§ 445a I BGB: Selbstständiger Regressanspruch
Konkurrenzen:
Irrtumsanfechtung § 119 II BGB
Bei beiden Parteien nur möglich, wenn sich Irrtum gerade nicht auf den Mangel bezieht!
Anfechtung wg. Drohung oder Täuschung
Durch beide Vertragsparteien uneingeschränkt möglich
§§ 311 II, 280 I, 241 II BGB
Grundsätzlich sind Mängelgewährleistungsrechte vorrangig (Verjährung, § 442)
(A): Arglistige Täuschung des Verkäufers
§ 823 I BGB
Problematisch, hängt vom verletzten Rechtsgut ab
§ 313 BGB
Ist grundsätzlich subsidiär zu allen anderen Regelungen
Wieso ist Anfechtung und c.i.c. neben Gewährleistungsrechten bei arglistiger Täuschung anwendbar
Grundsätzlich sind Mängelgewährleistungsrechte vorrangig (weil kürze Verjährung, Haftungsausschluss und § 442)
(A): Arglistige Täuschung
Verjährung ist bei arglistiger Täuschung auch 3 Jahre § 438 III 1 BGB
Haftungsauschluss ist ohnehin unwirksam § 444 Alt.1 BGB
§ 442 ist nicht anwendbar, § 442 I 2 Alt.1 BGB
(P): Sind c.i.c. und § 123 BGB nebeneinander anwendbar
h.M: Ja, weil unterschiedliche Schutzzwecke (§ 123 schützt Willensbildung u. c.i.c. schützt das Vermögen)
a.A: § 123 ist für den Fall der arglistigen Täuschung abschließend
Ab wann gilt der Vorrang der Mängelgewährleistungsrecht zur Anfechtung?
e.A: Ab Vertragsschluss
h.M: Erst ab Übergabe
-> muss natürlich nur entschieden werden, wenn noch keine Übergabe vorlag.
Konkurrenz von § 823 I und Mängelgewährleistungsrechten:
-> Hängt vom verletzten Rechtsgut ab
Verletzt ist ein anderes Rechtsgut als die Kaufsache
Beschädigung der Kaufsache selbst
§ 823 I BGB ist uneingeschränkt anwendbar
§ 823 I BGB ist nicht anwendbar; Vorrang der Mängelgewährleistungsrechte
Arg: K hatte nie Eigentum an einer mangelhaften Sache, daher ist keine geschützte Rechtsposition beeinträchtigt
Bsp: Gesundheitsbeeinträchtigung, Beschädigung sonstigen Eigentums
(P): Mangel beschädigt weitere Sache an der zunächst mangelfreien Restsache
= Weiterfressermangel
h.M: Mangelfreie Restsache stellt eine ursprünglich geschützte Rechtsposition gem. § 823 I BGB dar
Eigentumsbeeinträchtigung die zu einer Verletzung des Integritätsinteresse führt
§ 823 I BGB ist anwendbar
Rspr: Abgrenzungskriterium ist die „Soffgleichheit“ = liegt vor, wenn Mangelunwert (d.h. die durch den Mangel begründete Entwertung der Sache) deckt sich mit dem geltend gemachten Schaden
· Nur bei klar abgrenzbaren Teilen = funktional abgrenzbar
Rechtliche Würdigung einer Inzahlungsnahme zur Finanzierung eines Autos:
Doppelkaufvertrag mit Aufrechnungsabrede -> entspricht nicht Parteiwille, da einheitlicher Vertrag gewollt ist
Typengemischter Vertrag mit Kauf- und Tauschelementen -> Aufspaltung nur schwer vorstellbar
Kaufvertrag über Neuwagen mit Ersetzungsbefugnis analog § 364 I BGB -> wird den Interessen der Parteien am gerechtesten
Wenn Alt-Wagen mangelhaft: § 365 -> §§ 437 ff. BGB
-> aber idR ist ein stillschweigender vertraglicher Haftungsausschuss vereinbart (Parteiwille!)
(P): Deckungskauf vor Erlöschen des Nacherfüllungsanspruchs
Frage: Ist dieser Deckungskauf als Schadensersatz statt oder neben der Leistung einzuordnen?
e.A: Neben
h.M: Statt
(P): § 281 V
Frage: Reicht ein Verlangen aus oder müssen zusätzlich die Voraussetzungen für SE statt der Leistung vorliegen?
e.A: Verlangen reicht aus -> Wortlaut
h.M: Es müssen zusätzlich auch die VSS vorliegen -> Systematik, Sinn u. Zweck
(P): Betrag des kleinen Schadensersatzes statt der Leistung, wenn Mangel nicht behoben wurde
e.A: Fiktive Mangelbeseitigung
h.M: Mangelunwert
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