Essentialia negotii:
Parteien
Herzustellendes Werk
Vergütung
P: Abgrenzung § 433 – 631 – 650 - 611 - 662 BGB
§ 433: Übergabe u. Übereignung einer Sache
§ 631: Herstellung eines Werkes (geschuldet ist Leistungserfolg!)
§ 650: Lieferung einer hergestellten Sache
§ 611: Dienstleistung (geschuldet ist nur tätigwerden!)
§ 662: unentgeltlich
Vorleistungspflicht des Werkunternehmers:
§ 641 I 1 BGB als Ausnahme von § 320 I BGB
D.h. der Werkunternehmer ist grds. vorleistungspflichtig, kein Zug-um-Zug
Die Vergütung:
Vergütungsvereinbarungsfiktion § 632 I BGB
Höhe § 632 II BGB
Vertrag, der eigentlich unwirksam wäre, kann über § 632 BGB gerettet werden
Fällig erst mit Abnahme § 641 I 1 BGB
Verstoß gegen ein Verbotsgesetz:
Insbesondere § 134 BGB iVm Schwarzarbeitsgesetz
Wenn beide Parteien gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, ist der Vertrag gem. § 134 BGB nichtig.
§§ 683, 677, 670 (-), weil kein Fremdgeschäftsführungswille und Arbeiter die Aufwendungen wg. Nichtigkeit nicht für erforderlich halten durfte
§ 817 S.1 (+), aber Ausschluss nach § 817 S.2 BGB
§ 812 I 1 Alt.1 (+), aber Ausschluss nach § 817 S.2
Korrektur von § 817 S.2? -> nein, weil SchwArbG soll nicht umgangen werden und es diemt auch dem Schutz der Arbeiter
Insgesamt: kein Zahlungsanspruch; kein Anspruch auf Mängelgewährleistungsrechte
Das Werkunternehmerpfandrecht – VSS des § 647 BGB:
Bestehen einer Forderung des WU aus dem WV
Besitz des WU an einer von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sache des Bestellers
Besitzerlangung bei Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung
Kein Erlöschen des Pfandrechts
Rechtsfolge
WUP: Bestehen einer Forderung
Muss aus dem WV entstanden sein (nicht bei gesetzlichen Ansprüchen!)
WUP: Besitz des WU an einer beweglichen Sache des Bestellers
VSS: Besteller ist auch Eigentümer der Sache
Sache ist im Eigentum eines Drittens -> WU erwirbt kein Pfandrecht; auch nicht gutgläubig, weil § 1207 BGB auf gesetzliche Pfandrechte keine Anwendung findet (vgl. § 1257 BGB: „entstanden“)
Möglich ist, dass WU und Besteller ein vertragliches Pfandrecht vereinbaren -> entsprechende Vereinbarung erforderlich
WUP: Sache ist nicht im Eigentum des Bestellers
(P): Abgeleitetest Besitzrecht des Werkunternehemers
vertraglich zw. Besteller und Eigentümer
Anwartschaftsrecht
(P): Eigenes Besitzrecht des Werkunternehmers
Werkvertrag (-), wirkt nur relativ zw. Besteller u. Unternehmer
Pfandrecht (-), weil nicht im Eigentum des Bestellers
Gutgläubig Pfandrecht (-), weil § 1207 nicht anwendbar <-> a.A: möglich, weil Rechtsscheintatbestand
Vertraglich -> sogar in AGB möglich
(P): Zurückbehaltungsrecht §§ 1000 S.1, 994 BGB
WUP: Besitzerlangung bei Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung:
Sache, die Gegenstand des WV ist
WUP: Erlöschensgründe
§ 1242 BGB: Rechtmäßige Veräußerung
§ 1252 BGB: Forderung erlischt
§ 1253 BGB: Rückgabe der Pfandsache
§ 1255 BGB: Aufhebung durch Rechtsgeschäft
§ 1256 BGB: Zusammenfallen von Pfandrecht u. Eigentum
WUP: Rechtsfolge
§ 1257 BGB: Hinsichtlich Verwertung finden die Vorschriften über das vertragliche Pfandrecht entsprecht Anwendung
D.h. WU kann bei Pfandreife § 1228 II BGB, das Pfand gem. §§ 1228 ff. BGB verwerten und seinen Vergütungsanspruch aus dem Erlös befriedigen
Abnahme gem. § 640 BGB:
= körperliche Hinnahme des Werks und Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung oder Anerkennung der Leistung nach Erbringung aller vereinbarten Leistungen
(A): Abnahme nach Beschaffenheit nicht möglich, dann Vollendung § 646 BGB
(A): Abnahmefiktion § 640 II BGB
Gefahrtragung:
Leistungsgefahr
§ 275 BGB
WU muss so weit leisten, wie es ihm nicht unmöglich ist
Sachgefahr gelieferter Stoffe
§ 644 I 3 BGB
Trägt der Besteller; aber nur für den zufälligen Untergang
Preisgefahr
§ 326 I 1 BGB
Keine besonderen Umstände: Ausschluss der Gegenleistungspflicht
§ 644 I 2 BGB
Verzug des Bestellers mit Abnahme: Gegenleistungspflicht bleibt bestehen
§ 644 II iVm § 447 BGB
Versenden auf Wunsch des Bestellers: Wenn WU das Werk einer geeigneten Transportperson übergeben hat und Sache geht zufällig unter, bleibt Gegenleistungspflicht bestehen
§ 645 I 1 BGB
Wenn Sache aufgrund eines vom Besteller zu vertretenem Umstand untergeht, bleibt Gegenleistungspflicht bestehen
§ 645 I 2 iVm 643 BGB
Wenn Besteller pflichtwidrig eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt, kann der WV gem. § 643 BGB gekündigt werden und die Gegenleistungspflicht bleibt bestehen
® Nach Abnahme bleibt Gegenleistungspflicht auf jeden Fall und immer bestehen; denkbar sind dann SEA.
(P): Wie weitreichend ist § 645 I 1 BGB?
Sphärentheorie
§ 645 I 1 BGB lässt sich die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass der Besteller die Gegenleistungsgefahr immer dann zu tragen, wenn er der Verursachung nähersteht als der Unternehmer; analoge Anwendung immer dann wenn das Leistungshindernis aus der Sphäre des Bestellers stammt
(P): Zu weit; dreht das Regel-Ausnahme-Verhältnis um
„in der Person des Bestellers selbst“
h.M: analoge Anwendung, wenn das Leistungshindernis „in der Person des Bestellers selbst“ liegt; persönliche Zurechenbarkeit; auch auf seine Handlungen
Mängeleinrede:
Nacherfüllung möglich
Nacherfüllung verjährt
Nacherfüllung unmöglich + noch keine Verjährung
Mängeleinrede gem. § 641 III BGB
Mängeleinrede gem. § 634a IV 2 BGB
Keine Mängeleinrede
Rücktrittsrecht des WU § 634a IV 3 BGB
Arg: Verjährung soll nicht als Überlegungsfrist gedacht sein; es ist dem Besteller zuzumuten sich für ein Gewährleistungsrecht flott zu entscheiden
Kündigung im Werkvertragsrecht:
§ 643 BGB
Kündigungsrecht des Unternehmers
§ 648 BGB
Kündigungsrecht des Bestellers
(P9: Verwendereigenschaft des Werkunternehmers iSv § 994?
e.A: Auch Fremdbesitzer ist ein Verwender -> §§ 994 ff. sind uneingeschränkt anwendbar
h.M: Verwender ist derjenige, der die Verwendung veranlasst hat und die Kosten trägt (Rechtsgedanke des § 950 BGB) -> also der Besteller
§ 647 BGB als Recht zum Besitz?
Weil es ein gesetzliches Pfandrecht ist, ist es ein Recht zum Besitz (vgl. § 1227 BGB)
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