Vollständige Rechtsnormen
Anspruchsgrundlage
Ermächtigungsgrundlage
begründet einen Anspruch
gem. §194 I BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Im Verwaltungsrecht: Norm begründet einen Anspruch uf Erteilung eines begünstigenden VA
ermächtigt die Behörde in die Rechte einer natürlichen oder juristischen Person einzugreifen
Unvollständige Rechtsnormen
Hilfsnorm
Verweisungsnorm
Gegennorm
erläutern und ergänzen den Inhalt vollständiger Rechtsnormen
Verweis von einer Rechtsnorm auf eine andere Norm (=Zielnorm)
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