Tatbestand einer Rechtsnorm
stellt die Voraussetzungen dar, unter welchen die Rechtsnorm ihre Wirkung (Rechtsfolge) entfaltet
kann mehrere Tatbestandsmerkmale enthalten
Kumulative Tatbestandsmerkmale
müssen gehäuft, allesamt vorliegen
Signalwörter “und”, “sowie” oder Aufzählungen mit Kommata
Alternative Tatbestandsmerkmale
genügt i.d.R., wenn eine Alternative/ Variante erfüllt ist
Signalwort “oder”
Rechtsfolge
Wenn der Tatbestand vorliegt, dann tritt die Rechtsfolge ein
TB -> RF
Last changed3 months ago