Buffl

Strafrecht BT I

SP
by Sebastian P.

Diebstahl: Zueignungsabsicht


Problem: Sachwert (Enteignungstheorie)


Wie sind Sparbuchfälle, Codekartenfälle, Finderlohnfälle und Umtauschfälle einzuordnen?

Eine Zueignung ist auch dann möglich, wenn der Täter den in der weggenommen Sache verkörperter Wert unter Ausschluss des wahren Eigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben und die Sache an den Eigentümer erst zurückgeben will, nachdem er ihr diesen Wert ganz oder teilweise entzogen hat („lucrum ex re“), sog. Vereinigungstheorie.


Sparbuch: (+), weil Wert in Sparbuch enthalten ist und entzogen wird

Codekarten: (–), weil Wert nicht in Karte enthalten ist, sondern die Karte ist nur der Schlüssek


Abgrenzung: Finderlohnfälle (T entwendet Hund der O, damit er später von O Lösegeld kassieren kann)

Vorsatz zur dauerhaften Enteignung bzgl Sachwert (-); bzgl. Fundwert auch (-), da Fundwert einer Sache kein spezifischer Wert, sondern bloßer Vorteil aus Geschäft mit der Sache („lucrum ex negotio cum re“). Aber § 263 (+), weil er das Eigentum der O anerkennt, aber über die Umstände der Erlangung täuscht


Abgrenzung: Umtauschfälle (T findet Kassenbon über teure Jacke. Er nimmt Kassenbon, geht in Geschäft, nimmt dort hängende Tasche und will sich mit Kassenbon Geld erstatten lassen. Vor Umtausch beim Einstecken der Jacke wird T vom Ladendetektiv gestellt)

Grundsätzlich bloße Gebrauchsanmaßung (furtum usus). Fraglich, ob sich etwas anderes deshalb ergibt, weil T bei Rückgabe das fremde Eigentum leugnen will. Anzudenken wäre Gebrauchsanmaßung zum Zwecke eines späteren Betrugs. Denn auch der in der Sachsubstanz verkörperte Wert gelangt an den Eigentümer zurück, da die Jacke nach Rückgabe nicht weniger wert ist. Die Gegenleistung des Eigentümers schmälert diesen Wert nicht. Der Wert der Sache besteht gerade darin, dass er sie verkaufen kann. Daher ausnahmsweise Wiederbeschaffungswert ein spezifischer Sachwert.


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Sebastian P.

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