Übersicht über die unterschiedlichen AGL:
Grundtatbestand § 812 I 1 Alt.1:
a. Etwas erlangt
b. Durch Leistung
c. Ohne rechtlichen Grund
d. Kein Ausschluss § 814/ § 817 S.2
Etwas erlangt:
= jeder vermögenswerte Vorteil
Rechte: Dingliche Rechte (Eigentum, Pfandrecht, war) und persönliche Rechte, Forderungen, Nutzungsrechte
Schuldanerkenntnis (§§ 780/781) gem. § 812 II BGB
Vorteilhafte Rechtsstellung: Besitz (uneingeschränkt bei Leistungs- u. eingeschränkt bei Eingriffskondiktion)
Grundbuchstellung (+): Verfügungsbefugnis
Befreiung von Verbindlichkeiten
Gebrauchsvorteile: Dienst-/Arbeits-/Werkleistungen, Nutzungen, unbefugtes Verwerten
BGH: spricht anstatt von Gebrauchsvorteilen gerne von ersparten Aufwendungen; kommt kaum zu unterschiedlichen Ergebnissen
Einschränkung des Besitzrechts bei Eingriffskondiktion:
= Besitz als vorteilshafte Rechtsstellung ist nur ein vermögenswerter Vorteil, wenn er durch ein Recht zum Besitz einen bestimmten Zuweisungsgehalt bekommen hat
Arg: Unstimmigkeiten mit den Besitzvorschriften, z.B. § 859 II BGB, die vorrangig anzuwenden sind
„Durch Leistung“:
= jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (doppelte Finalität)
Leistungszweck gegenüber Empfänger
Maßgeblicher Horizont: objektiver Empfängerhorizont §§ 133, 157 BGB (h.M.) = Bereicherte muss sich als Empfänger der Leistung erkennen
(P): Schwarzfahrer und Leistung
Öffentliche Verkehrsmittel
Individualisierte Eingangskontrolle
z.B. Bus, Bahn, Tram
z.B. Flugzeug
Generelles Leistungsbewusstsein gegenüber allen Mitfahrern
Es soll nur an die bekannten Passagiere geleistet werden
-> muss noch einmal nachgeschaut werden, aktuell noch keine Ahnung was das zu bedeuten hat
„Ohne Rechtsgrund“:
= jedes Schuldverhältnis, egal ob vertraglich oder gesetzlich
-> inzidente Prüfung der Existenz u. Wirksamkeit
(P): Anfechtung -> welche AGL?
Frage: Bei Anfechtung entfällt der Rechtsgrund von Anfang an, vgl. § 142 I BGB. Ist § 812 I 1 Alt.1 oder § 812 I 2 Alt.1 einschlägig?
Lösung:
Nur dann relevant, wenn der Leistende die Anfechtbarkeit kannte (§ 142 II); weil wenn er sie kannte, entfällt gem. § 814 iVm § 142 II BGB der Anspruch aus § 812 I 1 Alt.1; auf § 812 I 2 Alt.1 ist § 814 nicht anwendbar
§ 813 I BGB:
Dauerhafte Einreden: §§ 821, 853, 242 BGB
Nicht: §§ 320, 273 BGB
Nicht: Verjährung, vgl. § 813 I 2 BGB
Nur anwendbar bei: § 812 I 1 Alt.1 BGB
Einrede muss bei Leistung bestanden haben
§ 814 BGB:
Positive Kenntnis = Leistender muss zum Schluss gekommen sein, nicht verpflichtet zu sein
(A): Leistung unter Vorbehalt
(A): Leistung in Erwartung einer Heilung des Rechtsgeschäfts
Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrunds gem. § 812 I 2 Alt.1:
Eintritt einer auflösenden Bedingung § 158 II
Vertragsaufhebung (str.)
Leistungen nur vorläufiger Art
Widerruf einer vollzogenen Schenkung §§ 530, 531 II
Nicht Eintritt des verbundenen Zwecks gem. § 812 I 2 Alt.2 -> Fallgruppen
Austauschverträge, die mit einem weiteren Zweck (interne causa) verknüpft sind
Unentgeltliche Leistungen, die mit der Erwartung an ein bestimmtes nicht geschuldetes Verhalten des Empfängers verbunden sind
Vorleistungen im Hinblick auf ein in Aussicht genommenes Rechtsverhältnis
Grundtatbestand § 812 I 1 Alt.2:
Etwas erlangt
Auf sonstige Kosten = Eingriff i. d. Zuweisungsgehalt
Durch eine Handlung des Bereicherten
Durch eine Handlung Dritter
Ohne menschlichen Zutuns (Naturereignisse)
Auf Kosten des Gläubigers
Ohne rechtlichen Grund
(P): Unberechtigte Untervermietung bei der Eingriffskondiktion:
Eigentum ist grds. dem Vermieter zugewiesen
Aber: Gebrauchsrecht steht vollständig dem Mieter zu
Daher liegt dem Vermieter ein Eigentumsrecht ohne Zuweisungsgehalt iSd. Gebrauchsrechts zu
Eingriffskondiktion läuft leer
EBV
GoA
Delikt
(P): Allgemeines Persönlichkeitsrecht bei der Eingriffskondiktion:
Soweit das Persönlichkeitsrecht kommerzialisiert wird, sollte ihm auch ein Zuweisungsgehalt zugesprochen werden
Beispiel: Verwertung eines Bildes eines Prominenten zu Werbezwecken
(P): Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewebebetrieb (ReaG) bei Eingriffskondiktion:
Sonstiges Recht iSv. § 823 I BGB
Hat aber keinen eigenen Zuweisungsgehalt
„Auf dessen Kosten“:
Nach der Lehre vom Zuweisungsgehalt wird hier der Gläubiger des Anspruchs ermittelt: Ist das Eingriffsobjekt dem Anspruchssteller zugewiesen?
Verwendungskondiktion:
= jemand macht Aufwendungen aus eigenen Mitteln auf Sachen eines anderen
Eingriff in den Zuweisungsgehalt wird durch den Anspruchssteller (= Verwender) selbst vorgenommen
keine eigene AGL, sondern kann Eingriffs- und Leistungskondiktion sein
(P): Vorrangige Rechtinstitute vor der Verwendungskondiktion
Gesetzliche Spezialregelungen
Echte, berechtigte GoA: §§ 677, 683, 670
Unberechtigte GoA: § 684 S.1 -> Rechtsfolgenverweisung
EBV -> problematische Sperrwirkung
§ 951 I BGB und die Verwendungskondiktion
§ 951 I ist nach h.M. eine Rechtsgrundverweisung
(P): Es kann gleichzeitig ein EBV vorliegen
EBV sperrt jedoch alle anderen AGL, die Verwendungsersatz betiteln (auch § 951 I)
(P): Was passiert, wenn keine Verwendung iSv § 994 BGB vorliegt, v.a. wenn die Aufwendungen die Sache grundlegend verändert haben
BGH: Enger Verwendungsbegriff -> dann liegt keine Verwendung mehr vor
BGH: Theorie der absoluten Sperrwirkung -> auch wenn keine Verwendung iSv § 994 BGB vorliegt, greift die Sperrwirkung des EBV -> Bereicherungsrecht nicht anwendbar
Lit: Wenn keine Verwendung iSv. § 994 vorliegt, kann auch keine Sperrwirkung entfaltet werden
Rückgriffskondiktion § 812 I 1 Alt.2:
= ein Dritter zahlt auf eine fremde Schuld und möchte dann beim eigentlichen Schuldner Regress nehmen (§ 267 BGB)
-> Schuldner erlangt die Befreiung von der Verbindlichkeit ggü. dem Gläubiger
Vorrangig:
Vertragliche Grundlage für die Zahlung
Cessio legis: Bürge § 774 I oder Gesamtschuldner § 426 II -> eigener Regressanspruch
Berechtigte GoA: §§ 677, 683 S.1, 670
Anwendungsbereich v.a. wenn Dritter mit der Leistung eigene Interessen verfolgt
Verfügung iSv. § 816 BGB:
= Rechtsgeschäfte, durch die auf ein bestehendes Recht unmittelbar eingewirkt wird, bspw. durch Übertragung, Belastung o. Inhaltsänderung (z.B. Übereignung §§ 929 ff.; Pfändung §§ 1204 ff.)
(P): Die Sache wird vermietet, ist eine analoge Anwendung von § 816 möglich?
-> umstritten
Eher nein: Weil Eigentümer kann über EBV Nutzungen zurückerhalten u. er erleidet nicht wie beim direkten Anwendungsfall von § 816 einen vollständigen Rechtsverlust
(P): Analoge Anwendung des § 816 bei Rechtsverlust nach § 946 ff.?
Keine Verfügung iSv § 816
Aber: vergleichbare Interessenlage
Wirksamkeit der Verfügung ggü. dem Berechtigten:
Insbesondere die Gutglaubensvorschriften
Auch: Genehmigung § 185 II 1 Var.1 BGB -> nur der Erfolg wird genehmigt, Verfügung bleibt von einem Nichtberechtigten getätigt
Achtung: Herausfordern des Veräußerungserlös als konkludente Genehmigung (Auslegung!)
Genehmigung durch den ursprünglich Berechtigten
Was ist im Rahmen von § 816 herauszugeben?
e.A: Objektiver Wert der Sache
h.M: Konkret erzielte Gewinn
Durch die Verfügung wird die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt; Herauszugeben ist daher der objektive Wert gem. § 818 II BGB
Zweck ist, die tatsächliche Vermögensmehrung abzuschöpfen; dies ist eben der Verkaufserlös
Konkrete Veräußerungserlös ist Eigenleistung des Nichtberechtigten
Berechtigte trägt das Risiko des Unterwertverkaufs
Mehr als der objektive Wert: § 687 II
(P): Nichtberechtigter hat ebenfalls für die Sache einen Kaufpreis bezahlt
Frage: Ist dies im Rahmen von § 816 BGB zu berücksichtigen?
Lösung: Grundsätzlich könnte der gezahlte Kaufpreis über § 818 III BGB berücksichtigt werden; aber dies wird ausnahmsweise abgelehnt.
Arg: Vor der Veräußerung war der NB einem Anspruch aus § 985 BGB ausgesetzt, dem er seine Kaufpreiszahlung nicht entgegensetzen konnte. § 816 BGB ersetzt diesen Anspruch (Rechtsfortwirkungsanspruch).
Durchgriffskondiktion § 816 I 2 BGB
= Berechtigter ist in dieser Konstellation schutzwürdiger als der unentgeltlich erwerbende Dritte; daher steht ihm ein Kondiktionsanspruch zu
Abgrenzung § 816 I 2 <-> § 822 BGB
§ 816 I 2 BGB
§ 822 BGB
= Leistung eines Nichtberechtigten
= Leistung eines Berechtigten
Dient der Korrektur von § 818 III: Da wenn sich jemand auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 III beruft, der Gläubiger leer ausgeht
Verfügung
Durch einen Nichtberechtigten
Dem Berechtigten gegenüber wirksam
Unentgeltlichkeit der Verfügung
Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger
Unentgeltliche Zuwendung des Gegenstands an einen Dritten
Entreicherung des Empfängers durch die Zuwendung an den Dritten § 818 III
(P): Unentgeltlichkeit bei gemischten Schenkungen:
e.A: nach dem Schwerpunkt
a.A: Aufspaltung in Schenkung und Nicht-Schenkung
(P): Herausgabe eines einheitlichen Gegenstands
(L): § 818 II
(P): Ist eine rechtsgrundslose Verfügung nicht immer unentgeltlich?
Dafür: Ohne Rechtsgrund ist ja nie eine Gegenleistung gefordert
Dagegen: Parteien wollen ein entgeltliches Geschäft; Hat die VP ihre Gegenleistung erbracht, hat sie auch ein Interesse daran, das Geschäft komplett über § 812 rückabzuwickeln
-> Das heißt Analogie ist zumindest dann abzulehnen, wenn die VP ihre Leistung bereits erbracht hat
§ 816 II BGB:
Leistung an einen Nichtberechtigten = nicht Forderungsinhaber
Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
§ 816 II BGB: Nichtberechtigter
Abtretungskonstellationen
Leistung an Erbschaftsbesitzer, § 2019 II
Leistung an den durch Erbschein Legitimierten § 2367
Leistung an den durch Grundbuch Legitimierten § 893
Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten:
Aus Gesetz:
Durch Genehmigung
§ 407 BGB: Leistung an den Alt-G nach wirksamer Abtretung
§ 185 II Var.1 BGB
§ 408 BGB: Doppelte Abtretung und Leistung an den Zweitzessionar
Konkludent durch Herausgabeverlangen
§ 409: Leistung an den Scheinzessionar nach unwirksamer Abtretung bei Abtretungsanzeige
Vorrang der Leistungsbeziehung in Mehrpersonenverhältnissen – Konstellationen:
Leistungskette
Anweisungsfälle
Zahlung auf fremde Schuld
Unechter Vertrag zugunsten Dritter
Echter Vertrag zugunsten Dritter
Forderungszession
„Einbaufälle“
Leistungskette:
Immer schön an lang den jeweiligen Leistungen
B hat nur noch Wertersatzanspruch gem. § 818 II
Anweisungsfälle, z.B. Bank wird angewiesen an Gläubiger zu leisten
Kondiziert wird S -> G
D (= Bank) bleibt außen vor
Rückabwicklung „übers Eck“
(A): Kondiktion im Zuwendungsverhältnis
Bestimmung der Leistungsbeziehung nach dem obj. Empfängerhorizont: G weiß, dass die Anweisung S -> D unwirksam ist; daher liegt keine Leistung S -> G vor; D hat daher einen Anspruch aus Eingriffskondiktion
Wertungskatalog:
Veranlasserprinzip
Minderjährigenschutz
Gedanke des § 822 BGB
Begründungen
Fehlende Veranlassung
Nach dem obj. Empfängerhorizont liegt eine Leistung des S -> G vor; allerdings ist dies korrekturbeürftig, da S die Zahlung nicht zurechenbar veranlasst hat
S soll keine Rückabwicklungsprobleme haben
D kann sich direkt mit Eingriffskondiktion an G halten (weil keine Leistung im Zuwendungsverhältnis!)
Veranlassung ist dem S als Minderjährigem nicht zurechenbar; keine wirksame Autorisierung ohne Zustimmung der Eltern
Minderjährigenschutz gebietet es, den S aus der Rückabwicklung herauszuhalten
Leistung S -> G (+), aber Wertung des § 675u gebietet Rückabwicklung im Verhältnis D -> G
Auch wenn eine Leistung im Verhältnis S -> G nach dem objektiven Empfängerhorizont vorliegt, kann diese zu dem Verhältnis D -> G nachrangig sein, wenn G die Leistung unentgeltlich erhalten hat.
G ist nach dem Rechtsgedanken des § 822 BGB dann nämlich weniger schutzwürdig
Zahlung auf fremde Schuld § 267 BGB:
h.M: D bestimmt Leistungszweck selbst, indem er dem G gegenüber als Dritter auftritt; daher liegt eine Leistung D -> G vor, die nach dieser Leistung zurückabgewickelt wird
a.A: Dritte verfolgt Leistungszweck nur gegenüber dem Schuldner und begründet zeitgleich eine Leistung S -> G; aber es fehlt an einer Veranlassung des S, daher liegt ein Ausnahmefall vor und D kann gegen G im Wege der Eingriffskonditkion kondizieren
Unechter Vertrag zugunsten Dritter:
Echter Vertrag zugunsten Dritter:
D ist trotzdem keinem Konditkionsanspruch des S ausgesetzt, weil das Forderungsrecht des D ihn nur besser stellen soll und daher keine Benachteiligung vorliegen soll
Forderungszession: Abtretung einer nicht bestehenden Forderung
Schuldner kann nichts für den Gläubigerwechsel und soll daher nicht schlechter gestellt werden
Daher ist die Leistungsbeziehung S -> Gneu nachrangig
Forderungszession: Fehlgeschlagene Abtretung einer tatsächlich bestehenden Forderung
Einbaufälle:
-> Sache wurde zuerst an den Einbauer übereignet:
Dann liegt eine Leistung Eig -> E vor
Vorrang der Leistungsbeziehung
Kein Anspruch Eig -> B
Inhalt des Bereicherungsanspruchs: Überblick
Grundsätzlich „in natura“ -> Bereicherungsgegenstand genau bestimmen!
Erweiterung gem. § 818 I BGB
Tatsächliche Nutzungen: § 100 BGB -> Früchte (§ 99) + Gebrauchsvorteile
Surrogate: Gegenstände, die aufgrund eines erlangten Rechts, also in bestimmungsgemäße Ausübung dieses Rechts erworben wurden (Nicht durch Rechtsgeschäft erworben!!)
Wertersatzpflicht § 818 II BGB
Unmöglichkeit = subjektive + objektive Unmöglichkeit
Objektiver Verkehrswert (h.M.)
Wegfall der Bereicherung § 818 III BGB
Luxusaufwendungen
Ersparte Aufwendungen
Erlöschen einer gegen den Schuldner bestehende Forderung
BGH: Alle Vermögensnachteile, die kausal mit dem rechtsgrundlosen Erwerb zusammenhängen sind Entreicherungsgründe
Lit: Nur solche Negativposten, die dem Schuldner wegen seines Vertrauens auf die Beständigkeit des Erwerbs entstanden sind
(P): Aufgedrängte Bereicherung
= Bereicherungsgläubiger macht Aufwendungen auf die Sache des Schuldners, die der Schuldner überhaupt nicht haben wollte
BGH: Wenn Erlangtes wegnehmbar ist: analog § 1001 S.2
Lit: Ausnahmsweise wird das Erlangte subjektiv bestimmt
Die Saldotheorie: Situation
Folgen der Saldotheorie:
Gleichartige Bereicherungsansprüche werden automatisch saldiert; es entsteht ein einheitlicher Bereicherungsanspruch
Abzug der Entreicherung vom eigenen Bereicherungsanspruch
Bei ungleichartigen Bereicherungsansprüchen entsteht automatisch ein Zurückbehaltungsrecht, das von Amts wegen zu beachten ist
Ausnahmen der Saldotheorie:
-> Nur zu Lasten der geschützten Person ist die Saldotheorie unanwendbar; zu ihren Gunsten bleibt sie anwendbar
Schutz nicht voll Geschäftsfähiger
Arglistige Täuschung
Entreicherung aufgrund von Sachmangel
Ausnahme von der Ausnahme der Saldotheorie:
Verschuldeter Untergang
Verschärfte Haftung gem. §§ 818 IV, 819 I, 820 BGB – Konstellationen:
§ 818 IV: Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung der Bereicherungsklage ein §§ 261 I, 253 I ZPO
§ 820: findet nur Anwendung bei § 812 I 2 (Beide Alternativen!)
§ 819 I: Kenntnis, bzw. Kenntnis bzgl. Anfechtbarkeit § 142 II
§ 819 II: Verstoß gegen die guten Sitten
Was ist die verschärfte Haftung:
Solche, die eine Haftung nach Rechtshängigkeit voraussetzen
§ 291 BGB: Verzugszinsen
§ 292 BGB: Herausgabe = wie bei EBV
Insbesondere bei Nutzungen §§ 292 II, 987f.
Verwendungen §§ 292 II, 994
§ 285 BGB: Auch rechtsgeschäftliche Surrogate
„Geld hat man zu haben“-Grundsatz ® Beschaffungsrisiko
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