Verhältnis von Deliktsrecht zu anderen Vorschriften:
GoA / Vertrag
Können Rechtswidrigkeit ausschließen
Haftungsmilderungen können Verschuldensmaßstab modifizieren
EBV
Sperrt Deliktsrecht § 993 I HS.2
(A): § 992 -> für nach Erlangung eingetretenen Schäden ist § 823 anwendbar
Erlangung selbst kann nach §§ 823 I, 249 I rückgängig gemacht werden
Fremdbesitzerexzess: § 823 anwendbar
Bereicherungsrecht
Anwendbar
Einteilung der Tatbestände:
Nachgewiesenes eigenes Verschulden
Vermutetes eigenes Verschulden
Gefährdungshaftung = Haftung ohne Verschulden
§§ 823 I, II
§ 831
§ 833 S.1
§§ 824 – 826
§ 832
§ 7 I StVG
§ 830
§ 883 S.2
§ 1 I 1 ProdHaftG
§ 839
§ 834
§§ 836 – 838
§ 18 StVG
Grundschema § 823 I BGB:
Rechtsgutsverletzung
Verletzungshandlung
Haftungsbegründende Kausalität
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Schaden
Haftungsausfüllende Kausalität
Ggfs. Mitverschulden, Verjährung u. Problem der gestörten Gesamtschuld
Rechtsgutsverletzung: Defintionen
Leben = Tötung eines Menschen
Körperverletzung = Verletzung der körperlichen Unversehrtheit
Gesundheitsverletzung = Störung der körperlichen oder geistigen Lebensvorgänge
Freiheit = körperliche Bewegungsfreiheit, d.h. Opfer muss durch physischen oder erheblich psychischen Zwang an der Ortsveränderung gehindert werden
Eigentum = Eigentümer ist in seinem Recht aus § 903 BGB, mit der Sache nach seinem Belieben zu verfahren, gestört (z.B. Entzug, Zerstörung, Substanzbeeinträchtigungen)
(P): Ärztlicher Heileingriff
Ist nach h.M. eine Körperverletzung, unabhängig davon, ob der Eingriff lege artis durchgeführt wurde oder ob die Gesundheit erreicht wurde. Haftung des Arztes ist Thema der Rechtswidrigkeit.
(P): Gesundheit eines ungeborenen Kindes
Kind erlangt Rechtsfähigkeit erst mit seiner Geburt § 1 BGB
H.M: Muss jedoch aus Wertungsgründen auch schon davor geschützt werden (vgl. § 844 II 2 BGB)
Kind erwirbt Anspruch aber erst mit Geburt § 1 BGB
(P): Gutgläubiger Erwerb
Ist eine Eigentumsverletzung, allerdings kann ein Anspruch nie gegenüber dem gutgläubigen Erwerber bestehen. Dieser soll die Sache nach den Wertungen §§ 932 ff. ja gerade behalten
(P): Gebrauchsbeeinträchtigungen als Eigentumsverletzungen?
Grundsätzlich möglich, aber Schutz soll nicht zu weit gehen, d.h. kein Vermögensschutz werden
Bestimmungsgemäßer Gebrauch der Sache muss vollständig und für jeden entzogen werden (vgl. Fleetfall)
Gebrauchsbeeinträchtigung nicht nur vorübergehend
(P): Weiterfresser-Mängel und Eigentumsverletzung?
Frage: Steht dem Käufer neben den Mängelgewährleistungsrechten auch ein Anspruch aus § 823 I BGB zu?
Antwort: Mangel bei Gefahrübergang und später geltend gemachter Schaden dürfen nicht stoffgleich, d.h. gleichwertig sein. Es muss ein durch den Mangel ursprünglich nicht beeinträchtigtes Eigentum des Käufers beeinträchtigt sein.
Welche sonstigen Rechte gibt es?
= müssen über eine Ausschluss- und Nutzungsfunktion verfügen
Dingliche Rechte, insbesondere Pfandrechte
Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht
Berechtigter Besitz
Immaterialgüterrecht: Urheberrecht und Patentrecht
Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb (ReaG) -> Schutz des Unternehmens als solches, d.h. alle Güter u. Interessen, die mit einem Betrieb in Zusammenhang stehen und dessen Wert ausmachen
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art.2 I, 1 I GG
Nicht: Forderungen
(P): Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Einzelne Eigentumsgegenstände -> Eigentum
Schädigung zu Wettbewerbszwecken -> § 824
Vorsätzliche Schädigung -> § 826
Restriktive Auslegung des ReaG:
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, d.h. auf Dauer und auf Gewinnerzielung ausgerichtet
Subsidiarität: nur wenn keine anderen Ansprüche greifen (siehe oben)
Betriebsbezogener Eingriff: Betrieb muss unmittelbar betroffen sein, nicht vorrangig die Rechte anderer
(P): Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht iSv § 823 I BGB
-> muss ebenfalls restriktiv ausgelegt werden
Fallgruppen:
Eindringen in die Privatsphäre, insbesondere heimliche Ton- und Bildaufnahmen
Weitergabe von Angelegenheiten aus der Privatsphäre, v.a. Tagebucheinträge, ärztliche Aufzeichnungen,
Ehrverletzungen, v.a. fahrlässige (ansonsten § 823 II iVm § 185 StGB)
Verletzungshandlung:
Jedes Tun oder Unterlassen
Für Unterlassen ist Pflicht erforderlich -> wie Garantenstellung
Abgrenzung erfolgt nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
Verkehrssicherungspflichten -> wer eine Gefahrenquelle schafft, muss das Zumutbare tun, dass sich diese Gefahren nicht in Verletzungen realisieren
Haftungsbegründende Kausalität:
= Rechtsgutsverletzung muss durch das Verhalten des Anspruchsgegners verursacht worden sein und ihm zugerechnet werden können
Kausalität = liegt vor, wenn ein Tun nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (Äquivalenztheorie)
Objektive Zurechnung = führt die Ursache generell oder nur unter extrem außergewöhnlichen Umständen zu einer Rechtsgutsverletzung?
Schutzzweck der Norm: Soll § 832 I auch gerade vor der eingetretenen Verletzung schützen?
Schutzzweck von § 823 I:
Willensentschlüsse des Verletzten
= § 823 I soll nicht vor Selbstschädigung schützen
(A): Herausforderungsfälle
Willensentschlüsse einer Dritten
= RGV wurde maßgeblich durch das eigenverantwortliche Dazwischentreten eines Dritten verursacht
Schockschäden
= Schock muss eine Gesundheitsverletzung darstellen
Schockschäden Dritter
= bei Unbeteiligten -> Zurechnung (-)
= bei Angehörigen -> Zurechnung (+)
(P): Herausforderungsfälle
= Selbstschädigung ist grundsätzlich nicht vom Schutzzweck des § 823 I BGB umfasst
Ausnahme = Herausforderungsfälle
Verletzte wurde zur Selbstverletzung herausgefordert
Verletzter durfte sich herausgefordert fühlen (= billigenswertes Motiv, kein unangemessenes Risiko u. insgesamt vernünftig)
Mit der Rechtsgutsverletzung realisiert sich das herausforderungstypische Risiko und nicht nur das allgemeine Risiko
Rechtswidrigkeit:
Rspr: Erfolgsunrecht
Lehre vom Handlungsunrecht
Vermittelnde Ansicht
Rechtswidrigkeit ist beim Vorliegen des TB indiziert
Rechtswidrigkeit liegt nur vor, wenn das schädigende Verhalten gegen ein Gebot, Verbot oder eine besondere Sorgfalt verstößt
Unmittelbare Verletzungen = Erfolgsunrecht
Mittelbare Verletzungen = Handlungsunrecht
Ausnahmen von den verschiedenen Lehren iRd. Rechtswidrigkeit:
Bei Rechtsinstituten wie dem APR und dem ReaG passen die Lehren nicht; stattdessen ist eine umfassende Einzelfallabwägung vorzunehmen.
APR: Je nach Schwere des Eingriffs sind andere Anforderungen an die Abwägung [Sphärentheorie]
Welche Rechtfertigungsgründe gibt es?
§ 227
Notwehr
Wie § 32 StGB
§ 228
Defensivnotstand
Gefahr geht von der zerstörten Sache aus
§ 904 S.1
Aggressivnotstand
Gefahr geht nicht von der zerstörten Sache aus
§§ 677, 683
Berechtigte GoA
Im Interesse des Eigentümers wird in dessen Sachen eingegriffen, um ihn vor Schaden zu bewahren
§ 859
Selbsthilfe des Besitzers
Einwilligung
Nur bei Einsichtsfähigkeit, kein Willensmangel
Mutmaßliche Einwilligung
(P): Einwilligung in eine Gefahrensituation („Handeln auf eigene Gefahr“)
Konkludente Einwilligung in die Gefährdung wird nach h.M. abgelehnt, weil Erfolg ist nicht gewollt.
Aber: Mitverschulden § 254 I BGB
= Vorsätzlich oder fahrlässig
= muss sich auf die Rechtsgutsverletzung (nicht den Schaden!) beziehen
Verschulden bei Organverschulden
Juristische Personen und Personengesellschaften sind Handlungen und Verschulden als eigene über § 31 BGB zurechenbar
Relevante Vorstände:
Geschäftsführer einer GmbH
Geschäftsführende Gesellschafter einer OHG, KG und GbR
Schaden:
= Unfreiwillige Einbußen, d.h. Vermögensschäden und immaterielle Nichtvermögensschäden
Differenzhypothese: Schaden liegt vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens geringer ist, als er ohne das schädigende Ereignis sein würde
Wenn der Geschädigte von einem Dritten einen Schadensausgleich erhält
Normativer Schaden
Vorteilsanrechnung: Vermögensvorteile, die kausal durch dass schädigende Ereignis entstehen werden mit dem Vermögensschaden saldiert und können so ausgeglichen werden
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