Verhältnis zum allgemeinen Deliktsrecht
= Sonderregelungen zum allgemeinen Deliktsrecht; diese werden aber nicht verdrängt § 16 StVG
Wichtige AGL:
Halterhaftung § 7 I StVG
Fahrerhaftung § 18 I StVG
Die Halterhaftung § 7 I StVG: Schema
Halter als Anspruchsgegner
Tötung/Verletzung einer Person oder Sachbeschädigung
Bei Betrieb eines Kfz
Keine höhere Gewalt § 7 II StVG
Weitere Ausschlusstatbestände
Schaden
Halter als Anspruchsgegner:
= derjenige, der ein Kfz auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt besitzt -> es kommt auf die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse, nicht die Eigentumsstellung an
Schädigung bei Betrieb eines Kfz:
Kfz ist legaldefiniert in § 1 II StVG
Bei Betriebsgefahr, d.h. wenn die Schädigung aufgrund der besonderen Gefahren des Kfz eintritt
Unmittelbarer räumlicher u. zeitlicher Zusammenhang -> eher weit
Höhere Gewalt iSv §7 II StVG
= liegt vor, wenn ein betriebsfremdes, von außen eingreifendem Ereignis (Naturkräfte oder Dritte), das nach menschlicher Einsicht unvorhersehbar und auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt du wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht vermeidbar ist und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist
Ausschlussgründe:
Benutzung ohne Wissen u. Wollen des Halters § 7 III 3 StVG
§ 8
§ 8a
§ 15
Schaden:
Muss durch die Personen- oder Sachverletzung eingetreten sein
Allgemein gelten §§ 249 ff. BGB
Aber: Sonderregeln in § 9 ff. StVG
Immaterielle Schaden bei KV: § 253 I BGB iVm § 11 S.2 StVG
Fahrerhaftung § 18 I StVG: Schema
Voraussetzungen des § 7 I StVG
Fahrzeugführer als Anspruchsgegner
Keine Widerlegung der Verschuldensvermutung
Fahrzeugführer:
= Derjenige, der das Kfz im Zeitpunkt des Unfalls betreibt
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