Voraussetzungen des § 1 ProdHaftG
Hersteller als Anspruchsgegner § 4 ProdHaftG
Tötung/Verletzung einer Person oder Sachbeschädigung
Durch ein fehlerhaftes Produkt §§ 2,3 ProdHaftG
Kein Haftungsausschluss § 1 II, III ProdHaftG
Produkthaftung nach dem allgemeinen Deliktsrecht § 823 I BGB: Schema
Anwendbarkeit § 15 II ProdHaftG
Rechtsgutsverletzung
Verletzungshandlung
Haftungsbegründende Kausalität
Rechtswidrigkeit, insbesondere Verkehrspflichtverstoß, Vermutung und Entlastung bei Ausreißern
Verschulden = subjektive Vorwerfbarkeit, ebenfalls Beweislastumkehr
Schaden
Haftungsausfüllende Kausalität
Probleme der Produzentenhaftung nach § 823 I BGB:
Verletzungshandlung: In-Verkehr-bringen bzw. Nichteinhaltung einer Produktbeobachtungspflicht
Rechtswidrigkeit: Handlungs- o. Erfolgsunrecht?
Hier: Mittelbare Verletzung -> Geschädigter müsste einen Verstoß gg. Verhaltenspflicht beweisen
Konstruktionspflichten: Beziehen sich auf die Planung. Das Produkt muss so gestaltet werden, dass dem durchschnittlichen Benutzer eine weitestgehend gefahrlose Benutzung möglich ist
Fabrikationspflichten: Beziehen sich auf den Fertigungsprozess. Dieser muss so gestaltet sein, dass ein sorgfältig konstruiertes Produkt auch nach diesen Maßgaben gefertigt wird
Instruktionspflichten: Beinhalten, dass auf noch verbleibende Gefahren bei der Benutzung hingewiesen wird
Durch Geschädigten kaum zu beweisen, weil er keinen Einblick in die Abläufe des Herstellers hat
BGH: Beweislastumkehr
Verschulden -> Beweisschwierigkeiten -> Beweislastumkehr
Beweislastumkehr des BGH:
Geschädigter muss das Vorliegen eines Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler beweisen
Hersteller könnte beweisen, dass er nicht gegen die entsprechende Sorgfaltspflicht verstoßen hat
Konstruktions- u. Instruktionsfehler: Hersteller muss darlegen, dass er keine Erkenntnis bzw. Vermeidungsmöglichkeit bzgl. der relevanten Gefahr hatte
Fabrikationsfehler: Hersteller muss beweisen, dass er den Prozess so organisiert hat, dass nur einzelne, unvermeidbare Fehler aufgetreten sind („Ausreißer“)
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