Welche Arten von Ansprüchen gibt es? Mit AGL
Ansprüche gg. Handelnden
Ansprüche gg. Staat
Beamter im staatsrechtlichen Sinne: § 839 BGB (Ausschluss nach S.2)
Hoheitliches Handeln: Art. 34 S.1 GG iVm § 839 BGB
Beamten im haftungsrechtlichen Sinne: §§ 823 ff.
Fiskalischem Handeln: §§ 823 ff.
Art. 34 S.1 GG iVm § 839 BGB:
Handeln eines Amtsträgers
Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden, Kausalität
Haftungsausschluss
Amtsträgerbegriff:
§ 839 BGB: „staatsrechtlichen Beamtenbegriff“
Art. 34 S.1 GG: „Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff“
Demnach ist Beamter, wer in einem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis steht („Beamter iSd. Beamtengesetzes“)
Alle Personen, denen die Ausführung eines öffentlichen Amts anvertraut wurde
Bsp: Angestellte, Arbeiter, Verwaltungshelfer, Beliehene und ggfs. private Unternehmer
Selbst haften diese Beamten nur nach §§ 823 ff., nicht aber nach § 839 BGB
In Ausübung eines öffentlichen Amts:
= Tätigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die Zielsetzung des Handelns dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist
Werkzeugtheorie: Staat schaltet durch privatrechtlichen Vertrag privaten Unternehmer ein, hat aber einen besonders ausgeprägten Einfluss auf und die Kontrolle über die Ausführung der Tätigkeit
Innerer und äußerer Zusammenhang, d.h. nicht nur bei Gelegenheit
Amtspflicht, die seinem Dienstherrn gegenüber besteht
Drittbezogenheit: Pflicht schützt nicht nur Dienstherrn oder die Allgemeinheit, sondern einen konkreten Dritten oder einen abgrenzbaren Kreis Dritter -> Auslegung
Ausschluss:
Subsidiarität § 839 I S.2
Spruchrichterprivileg § 839 II 1
Rechtsmittelversäumnis § 839 III
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