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Diebstahl Erfolgskontrolle

DL
by Denise L.

1) Ist ein Tier eine Sache im Sinne des StGB?

Tiere sind zwar nach § 90a S. 1 BGB keine Sachen; jedoch steht diese Vorschrift der Anwendung des Begriffs der Sache i. S. d. § 242 StGB nicht entgegen. Zum einen ordnet § 90a S. 3 BGB ausdrücklich an, dass die Vorschriften über Sachen auf Tiere anzuwenden sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit unterwirft es Tiere – ungeachtet der programmatischen Aussage, sie seien keine Sachen – regelmäßig dem Sachbegriff. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Verbote der Analogie oder unbestimmter Strafgesetze. Die in § 90a S. 3 BGB vom Gesetzgeber selber angeordnete Verweisung ist in der Sache keine Analogie, denn das Gesetz selber bezieht die fragliche Materie ein. Gegen das Analogieverbot, das sich ja ausschließlich an den Rechtsanwender richtet, wird also nicht verstoßen. Hinzu kommt, dass die ratio legis gerade für die Einbeziehung von Tieren in den Sachbegriff des Strafgesetzbuches spricht: Mit § 90 a S. 1 BGB wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache gleichgestellt werden soll. Damit sollte jedoch nicht zugleich der Schutz des Eigentums an Tieren geschmälert werden; indirekt profitieren – vor allem im Bereich der Sachbeschädigung – die Tiere selber von diesem Schutz (Reflexwirkung), so dass der Schutzzweck des § 90a Abs.1 BGB, würde man Tiere aus dem strafrechtlichen Sachbegriff ausklammern, geradezu in sein Gegenteil verkehrt würde.

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Denise L.

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