Amt
Organ
rechtlich geschaffene Einrichtung eines Verwaltungsträgers
besitzt keine Rechtsfähigkeit
Zweck: Einrichtung eines Verwaltungsträgers handlungsfähig machen
Aufgabe der ausschließlichen Willensbildung als Beschlussorgan
externe Willensäußerung als Handlungs- bzw. Vollzugsorgan
Organwalter Menschen, die konkret die dem Verwaltungsorgan zugewiesene Zuständigkeit auszuüben
Behörde
einzelne gesetzliche Regelungen in unterschiedlichen Sinn
Behörden im organisatorischen Sinne
nicht rechtsfähige Einheit
Handlungszuständigkeit ausgestattet
Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahren
nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (§1 Abs.4 VwVfG)
weitergehnder als der organisationsrechtliche Begriff der Behörde
Funktionen der Behörde und umfasst beliehene Unternehmer
Keine Behörden = Untergliederungen innerhalb einer Behörde, weil organisatorische Selbstständigkeit fehlt
auf eine Person zugeschnittener Aufgabenbereich
Untergliederungen innerhalb einer Behörde/ Behörde selbst
Amtswalter = Person, die das jeweilige Amt konkret ausfüllt
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