Zwei Arten von Rechtsquellen
Gesetzes Recht
Verfassungsrecht
Gesetze im formellen Sinne
Rechtsverordnungen
Satzungen
Gewohnheitsrecht (ungeschriebene Rechtsquellen)
Verfassungen
Grundlagen des staatlichen Zusammenlebens
Grundgesetz, Verfassungen der Bundesländer
Gesetz im formellen Sinne (Parlamentsgesetz)
jedes in einem verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommene Recht
Von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassen worden sind (Art. 80 GG)
Von formellen Gesetzen Unterscheidung - hinsichtlich des Normgebers
Die juristische Personen des öffentlichen Rechts die Regelung ihrer eigenen Angelegenehiten in einem vorgeschriebenen Verfahren zu erlassen
Insbesondere kommunale Gebiets- und Personenkörperschaften
Gewohnheitsrecht
entsteht von der Rechtsüberzeugung der Beteiligten getragene (subjektives Merkmal) regelmäßige und allgemeine lang dauernde Übung (objektives Merkmal)
Die herausgebildet Norm muss durch Gewohnheit gesetzesgleich geregelt worden sein (als Rechtssatz formulierbar sein = formales Merkmal)
Gesetze im materiellen Sinne
alle abstrakt-generellen Regelungen
Verpflichtungen, Berechtigungen begründen
Unmittelbar oder mittelbar beeinflussen
Sind Rechtsverordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht
Gesetze im nur formellen Sinne
begründen weder Ansprüche noch Verbindlichkeiten Dritter
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