Regelung
wenn die Maßnahme auf “unmittelbare Rechtswirkung” gerichtet ist
Gebote, Verbote oder Erlaubnisse
Kernbestandteile der Regelung:
beabsichtigte Rechtsfolge
verbindlich
einseitig
Hoheitliche Maßnahme
einseitiges und zweckgerichtetes Verwaltungshandeln mit Erklärungsgehalt
unmittelbare oder mittelbare Tätigkeiten in der Verwaltung verstehen
Handeln liegt vor, wen die Behörde durch ihr Tätigwerden eine rechtlich erhebliche Handlung vornehmen will
erfordert eine fehlerhafte Willensbildung und Äußerung des Willens
muss nicht durch menschliches Handeln zu erfolgen -> “vollautomatische Einrichtungen”
=> Voraussetzung -> gesetzliche Regelung, kein Ermessen
einer Behörde
§1 Abs. 4 NVwVfG -> jede Stelle die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
alle Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden
Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts
interne Verwaltungsstellen sind keine Behörden -> nur Teil der Behörde
Privatpersonen, die für die Verwaltung tätig sind, keine Behörde
Ausnahme: Beliehene
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
wenn seine Rechtsgrundlage öffentlich-rechtlich ist
Legaldefinition
§35 S.1 VwVfG
Rechtsgestaltende Regelung
Veränderung der bestehenden Rechtslage
Rechtsgewährung (Erteilung einer Gewerbeerlaubnis)
Rechtsentziehung (Aufhebung einer zuvor erteilten Gewerbeerlabnis)
Rechtsänderung (Erweiterung oder Beschränkung einer zuvor bewilligten laufenden Geldleistung)
Dingliche Regelung (Widmung einer Straße)
Befehlende Regelung
Verpflichtung des Bürgers zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen
Tun: Die Verwaltung ordnet dem Bürger den Abriss einer baulichen Anlage an
Dulden: DIe Verwaltung droht die Ersatzvornahme an
Unterlassen: Die Verwaltung spricht eine Gewerbeuntersagung aus
gem. §64 I NPOG Grundvoraussetzung für Zwangsmittel
Feststellende Regelung
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
Ablehnung einer beantragten Feststellung hat Regelugscharakter Funktion
Einzelfall
Maßnahme individuell für einen konkreten Sachverhalt
Individuell: nur eine bestimmte, zahlenmäßig feststehende Anzahl an Personen
Abgrenzung Maßnahmen mit Regelungswirkung
Schriftliche Bestätigung
§37 Abs.2 S.2 VwVfG lediglich Bestätigung eines mündlichen oder elektronischen VA
Zweck: Beweissicherung, die zuvor getroffene Regelung wird “protokolliet”
Realakten
nicht auf Rechtsfolge, sondern auf tatsächlichen Erfolg gerichtet ist
häufig als Vorbereitungshandlung für den Erlass eines VA / Folge eines zuvor erlassenen VA
Behördlichen Wissenserklärungen
Erklärung ohne eine verbindliche Regelung
bloße Mitteilung einer Information
Willenserklärungen ohne anordnenden Charakter
Rechtsgeschäftliche Handlungen (Abschluss/Kündigung eines öff.-rechtl. Vertrages)
Behördlichen Vorbereitungs- und Teilakten
Bloße Vorbereitungshandlungen und Mitwirkung anderer Behörden bei der Vorbereitung einer Entscheidung mit Regelungscharakter
unmittelbare Außenwirkung
wenn Rechtsfolgen eine außerhalb der internen Verwaltung stehende juristische oder natürliche Person treffen, deren Rechtsposition verändert wird
Regelung muss Rechtskreis der Behörde verlassen
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