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Voraussetzungen
Käufer = Verbraucher § 13
Verkäufer = Unternehmer § 14
Kaufgegenstand = Ware § 241a
Kein Ausschluss nach § 474 II
Unsachgemäßer Gebrauch einer Sache
führt dazu, dass die Beweislastumkehr des § 447 I 1 nicht mehr mit der Art des Mangels vereinbar ist, § 477 I 1 a.E.
Unsachgemäßer Gebrauch umfasst Umgangs- und Bedienungsfehler
Grundmangel
= Mangel tritt auf (geplatzter Motor), könnte aber auf einem Grundmangel (beschädigter Zahnriemen) beruhen
BGH: § 477 ist soweit nicht anwendbar, dass der Verbraucher beweisen muss, auf welchem Grundmangel der später eintretene Mangel beruht
Lit/EuGH: Das kann nicht sein; § 477 soll gerade diese Beweisschwierigkeiten vermeiden; Die Vermutungswirkung bezieht sich gerade auch auf das Vorliegen des Grundmangels selbst
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