Äquivalenzinteresse
Das Äquivalenzinteresse (oder Erfüllungsinteresse / positives Interesse) bezeichnet das Interesse des Gläubigers beim Schadensersatz statt der Leistung an dem generellen Ausgleich der nachteiligen Folgen der Vertragsverletzung des Schuldners durch Unterlassung der gebotenen Leistung in seinem Vermögen.
stellvertretendes commodum
Sog. stellvertretendes commodum ist jeder Vermögensvorteil, der wirtschaftlich im Schuldnervermögen an die Stelle der nach § 275 BGB weggefallenen Leistung tritt
Definition Erfüllungsghilfe
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den rein tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.
Aufbauschema, § 284 I BGB
I. Bestehen eines Schadensersatz statt der Leistung
-> oder halt SV / PV / Vertretenmüssen
II. Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Leistung
Aufwendungen sind nur ersatzfähig, wenn der Gläubiger bei Vornahme auf die Einhaltung des Schuldverhältnisses durch den Schuldner vertrauen durfte
erst nach Vertragsschluss
Nichterfüllung muss kausal mit der Nutzlosigkeit der Aufwendungen zusammenhängen
III. Ausschluss aus Billigkeitsgründen
Rechtsgedanke des § 254 I BGB
IV. Rechtsfolge: Der Gläubiger kann vom Schuldner Ersatz der tatsächlich getätigten Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung verlangen.
V. Kombination mit Sekundäransprüchen
§ 325 BGB: Rücktritt ist auch im Falle des § 284 nicht ausgeschlossen
Schadensersatz neben der Leistung kann kumulativ mit dem Aufwendungsersatz geltend gemacht werden
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen.
Definition Schaden
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Rechtsgütern oder ideellen Interessen erleidet.
Definition Verzögerungsschaden
Alle Schäden, die adäquat kausal gerade infolge der Verzögerung der Leistung eingetreten sind und deren Ersatz neben der Leistung verlangt werden kann.
-> Schadensersatz neben der Leistung
Definition “Schadensersatz statt der Leistung”
Schadensersatz statt der Leistung ist jede Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht und zum positiven Interesse gehört.
Definition Aufwendungen
Jede freiwillige Vermögenseinbuße
Herausfordererfälle (Aufwendungen)
Wenn der Geschädigte sich zur Eingehung dieser Aufwendungen herausgefordert fühlen durfte und der Entschluss keine ungewöhnliche Reaktion darstellt.
Rentabilitätsvermutung (Aufwendungen)
Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung später wieder erwirtschaftet worden wären, d. h. wenn die Aufwendungen im Falle der Vertragserfüllung durch Einnahmen wieder ausgeglichen worden wären.
“Frustrierte Aufwendungen” (Aufwendungen)
„Frustrierte Aufwendungen“ sind Aufwendungen, die in der Erwartung auf den Erhalt der Leistung gemacht worden sind und die aufgrund der Pflichtverletzung ihrem Sinn verlieren.
Differenzhypothese
Verrechnung von
(1) Hypothetische Vermögenslage des Gläubigers im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Schuldner
und
(2) auf Seiten des Schuldners werden geldwerte Posten in Höhe des Wertes der Gegenleistung gebildet
Schema Erfüllung i.S.d. § 362 I
I. Richtiger Gläubiger
grds. der Gläubiger
Ausnahme: Dritter (Minderjähriger Gläubiger / § 407 / §§ 362 II, 185)
II. Richtiger Schuldner
grds. Anspruchsgegner
Ausnahme: Dritter
§ 267: Leistung durch einen Dritten
§§ 414 f.
III. Richtige Zeit
Fälligkeit, § 271 I
Abgrenzung Erfüllbarkeit, § 271 II (Aufrechnung und Gläubiger-Verzug)
IV. Richtige Art und Weise
vollständig und mangelfrei, § 271 II
Teilleistung sind untersagt, § 266
V. Richtiger Ort -> Erfolgsort
Holschuld, Schuldner Sitz
Bringschuld, Gläubiger Sitz
Schickschuld, Gläubiger Sitz
Definition Unmöglichkeit
Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des geschuldeten Erfolgs.
Absolutes Fixgeschäft
Einhaltung der Leistungszeit ist derart wesentlich, dass verspätete Annahme keine Erfüllung mehr darstellt
Relative Fixgeschäft
Leistung ist ausnahmsweise nachholbar, Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 323 II
Scheitern der Erfüllung am Gläubiger
- Zweckerreichung (ohne Zutun des Schuldners)
- Zweckfortfall (Leistungssubstrat ist weggefallen)
- Dauernde Mitwirkungsunmöglichkeit des Schuldners (Fahrschüler erblindet)
§ 326, Befreiung von der Gegenleistungspflicht
I. Gegenseitiger Vertrag
II. Unmöglichkeit der Schuldnerpflicht gem. §§ 275 I – III
III. Ausnahmeregelungen (= alle Regelungen, die den Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger anordnen)
§ 326 II S. 1 Var. 1 BGB: Gläubiger hat die Unmöglichkeit der Leistung analog §§ 276, 278 allein oder weit überwiegend zu vertreten
§ 326 II S. 1 Var. 2 BGB: Gläubiger ist im Annahmeverzug gem. §§ 296 ff.
Gefahrtragungsregeln des Schuldrecht BT (z.B. §§ 446, 447, 537, 615, 616, 644, 645) gehen lex specialis vor
Definition Stückschuld
Der Leistungsgegenstand ist nach konkreten und individuellen Merkmalen bestimmt, so dass dem Schuldner keine Auswahlmöglichkeit verbleibt.
Definition Leistungsort/ Erfüllungsort
Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornimmt.
Definition Erfolgsort
Ort, an dem die Erfüllung gem. § 362 I BGB eintritt.
Gläubigerverzug §§ 293 ff. BGB
Voraussetzungen aus §§ 293 – 299 BGB
Rechtsfolgen aus §§ 300 – 304 BGB
I. Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers, § 293 BGB
II. Ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners, § 293 BGB
1. Grds. Tatsächliches Angebot, § 294 BGB
2. wörtliches Angebot, § 295 BGB
3. Angebot entbehrlich, § 296 BGB (bei kalendermäßiger Bestimmung)
III. Schuldner muss im Zeitpunkt des Angebotes zur Leistung imstande und bereit gewesen sein, § 297 BGB
IV. Nichtannahme der Leistung durch Gläubiger (§ 293 oder § 298 BGB)
> auf Verschulden des Gläubigers kommt es nicht an
V. Keine vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB
VI. Rechtsfolgen
Definition Leistungsgefahr
Leistungsgefahr ist die Gefahr, trotz zufälligem Untergangs des Leistungsgegenstandes weiterhin zur Leistung verpflichtet zu sein.
Definition Preisgefahr
Preisgefahr ist die Gefahr, trotz zufälligem Untergangs des Leistungsgegenstandes zur Gegenleistung verpflichtet zu sein.
Schema Schuldnerverzug, gem. § 286 BGB
A. Voraussetzungen des Schuldnerverzuges, § 286 BGB
I. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers im Zeitpunkt der Mahnung
1. Wirksamer Anspruch des Gläubigers
2. Fälliger Anspruch
3. Durchsetzbarer Anspruch (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
II. Nichterbringung der Leistung und Verstreichen einer 30 Tagesfrist nach Rechnungslage (§ 286 III 1 BGB) bzw. Mahnung an den Schuldner durch den Gläubiger (§ 286 I BGB)
1. Nichterbringung
2. Fristverstreichen bei Endgeldforderungen gem. § 286 III 1 BGB
3. oder Mahnung
4. Beachte Entbehrlichkeit der Mahnung
III. Schuldner muss die Nichtleistung zu vertreten haben, § 286 IV BGB
Definition Mahnung
Mahnung ist die eindeutige, nachdrückliche und bestimmte Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.
Aufbau der Rücktrittsrechte gem. § 323 ff. BGB
I. Rücktrittsgrund gem. § 323 ff. BGB
- bei Unmöglichkeit der Leistung: § 326 V
- Nichtleistung gem. § 323 I: bei Nicht- oder Schlechterfüllung einer leistungsbezogenen Pflicht
- bei sonstiger Pflichtverletzung: § 324 BGB
II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
III. Keine Unwirksamkeit gem. § 218 I BGB
IV. Rechtsfolge: Rückgewehrschuldverhältnis, §§ 346 ff.
Schema Rücktritt gem. § 323 I
1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag
2. Verletzung einer fälligen leistungsbezogenen Pflicht
3. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
- beachte Entbehrlichkeit gem. § 323 II
- Definition: Frist ist eine eindeutige und bestimmte Aufforderung, die Leistung zu erbringen
4. Ablauf der Frist
5. Kein Ausschluss, § 323 V 1; § 323 V 2, § 323 VI, § 242
6. Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB
Voraussetzungen Drittschadensliquidation
(…)
IV. Haftungsausfüllender Schaden: Schaden des Ersatzberechtigten
1. Kein eigener Schaden des Ersatzberechtigten nach der Differenzhypothese
2. Der Gläubiger kann den Schaden des Dritten im eigenen Namen geltend machen = „Schaden wird zum Anspruch gezogen“, wenn DSL vorliegt:
a) Dritte hat Schaden, aber keinen eigenen vertraglichen Anspruch
nach h.M. wird der Schaden nach den Interessen des Dritten berechnet und nicht nach denen des Ersatzberechtigten
Anspruchskonkurrenz mit deliktischen Ansprüchen denkbar
b) Zufällige Schadensverlagerung
Fallgruppen DSL
Mittelbare Stellvertretung: Dritter kann Schaden des Geschäftsherrn geltend machen
Obligatorische Gefahrentlastung: Der zur Eigentumsübertragung Verpflichtete wird hier bei Beschädigung oder Zerstörung der Sache durch den Schädiger seinem Gläubiger gegenüber frei und hat deshalb keinen eigenen Schaden, während dem Gläubiger kein Anspruch gegen den Schädiger zusteht.
Vermächtnis, § 2169
Versendungskauf, § 449
Speditionsvertrag
Werkvertrag, wenn Besteller bereits Eigentümer der Sache geworden ist
Obhutspflichten
Treuhandverhältnisse
Rechtsgeschäftliche Vereinbarung (restriktiv)
Voraussetzungen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
I. Schuldverhältnis
1. Kein direktes Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Dritten
(P) Ob VSD ein gesetzliches SV nach § 311 III 1 BGB ist
2. Aber SV zwischen Schädiger und Gläubiger
3. Berufung des Dritten auf dieses SV (nach §§ 133, 157 BGB oder § 242)
a) Leistungsnähe des Dritten (Dritter muss Gefahren einer Schlechterfüllung genauso ausgesetzt sein, wie der Gläubiger selbst)
b) Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
aufgrund Fürsorgeverhältnis oder mietrechtlich
“Wohl und Wehe” Verhältnis
konkludent durch Haftungserweiterung
c) Erkennbarkeit von a) und b) für den Schädiger bei Vertragsschluss
d) Schutzbedürftigkeit des Dritten
entfällt, wenn dem Dritten weitgehend inhaltsgleiche SE-Ansprüche gleich gegen wen zustehen
(…) danach normal weiterprüfen
-> beachte § 242: Dem Dritten können keine größeren Rechte, als dem Gläubiger zustehen
Forderungsübergang eines Anspruchs gem. § 426 II S. 1 BGB
I. Bestehende Forderung
II. Übergang dieser Forderung gem. § 426 II 1 BGB
1. Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB
innere Verbindung der Schuldverhältnisse und Identität des Leistungsinteresses
alle Schuldner müssen gleichrangig haften, keiner haftet nachrangig
2. Befriedigung des Gläubigers
3. Ausgleichspflicht im Innenverhältnis
III. Rechtsfolge: Übergang der Forderung auf einen Gesamtschuldner gem. § 426 II S. 1
Abtretung gem. § 398 S. 1 BGB
I. Bestehen der Forderung
auch künftige Forderungen, wenn sie hinreichend bestimmt sind
II. Einigung
III. Abtretbarkeit, §§ 399, 400 BGB
IV. Berechtigung
nur der Altgläubiger darf abtreten
kein gutgläubiger Erwerb mangels Rechtsscheinträger
V. Rechtsfolgen der Abtretung
Gläubigerwechsel
Erhalt der Einwendungen, § 404 BGB
Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger, § 407 BGB
Aufrechnung, § 406 BGB
Übergang von Nebenrechten, § 401 I BGB
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs, § 355
A. Voraussetzungen eines Widerrufs gemäß § 355 BGB
I. Sachlicher Anwendungsbereich -> angeordnet durch Verbraucherverträge
§ 312g I i.V.m. § 312b I (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge)
§ 312g i.V.m. § 312c (Fernabsatzverträge)
§ 495 I Verbraucherdarlehen
(P) Kann auch ein nichtiger Vertrag angefochten werden? -> Lehre der Doppelwirkung des Rechts
II. Persönlicher Anwendungsbereich, §§ 13, 14 BGB
III. Zeitlicher Anwendungsbereich
IV. Kein Ausschluss
B. Ordnungsgemäße Ausübung des Widerrufsrechts
I. Formlose Widerrufserklärung gem. § 355 I 2 – 5
eindeutige empfangsbedürftige Willenserklärung
II. Widerrufsfrist gem. § 355 II 1 BGB: 14 Tage
§ 355 I 2 BGB: “mit Vertragsschluss”
AGV und Fernabsatzvertrag: Nicht vor Erhalt der Ware, § 356 II Nr. 1a BGB und nicht vor Belehrung i.S.d. Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1
C. Rechtsfolgen gem. § 355 I 1 BGB und §§ 357 ff. BGB
Wirkungen der Willenserklärungen entfallen ex nunc
Rückabwicklung: §§ 357 - 357e BGB
Nicht Leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 II BGB
können sich aus Gesetz, Vertrag oder gem. § 241 II BGB oder gem. § 242 BGB auf Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsitte ergeben
bestehen nicht von Natur aus, sondern nach der Verkehrsanschauung der andere Teil mit ihr rechnen kann
Aufklärungspflichten
- Aufklärungspflichten (z.B. Änderung einer Versicherung)
- Offenbarungspflichten (z.B. Anzeigen eines Gebrauchtwagens)
- Hinweispflichten (z.B. Zeitung muss auf Druckstreik hinweisen)
- Schutz- und Obhutspflichten
Normativer Schadensbegriff
Normativer Schadensbegriff ist ein Rechtskonstrukt, dass erlaubt einen ersatzfähigen Vermögensschaden anzunehmen, obwohl der Geschädigte rechnerisch keinen tatsächlichen Nachteil in seinem Vermögen erlitten hat.
Typische Fälle:
Fälle der Legalzession (Krankenkasse/ Lohnfortzahlung)
Schadensverlagerung auf Eltern
Drittschadensliquidation
Schuldnerverzug im Sinne des § 268 BGB
Wirksamer Anspruch
Fälliger Anspruch (Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner leisten muss.)
vorrangig über Vertragsauslegung auszulegen, nachrangig, § 271
Durchsetzbarer Anspruch (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
Dem Anspruch darf keine Einrede des Schuldners entgegenstehen
II. Nichterbringung der Leistung und Vertreichen einer 30 Tagesfrist nach Rechnungslage (§ 268 III 1 BGB) oder Mahnung an den Schulnder (§ 286 I BGB)
Fristverstreichen der Endgeldforderung gem. § 268 III 1 (beim Verbraucher nur mit entsprechendem Hinweis)
oder Mahnung (formlos möglich)
III. Schuldner muss Nichterbringung zu vertreten haben, § 286 IV BGB
Beweislastumkehr aus § 286 IV, wenn nicht Beweislastumkehr aus § 280 I 2 einschlägig ist
Last changeda month ago