Buffl

Schuldrecht BT Vertragliche SVs

BW
by Ben W.

Rücktrittsvoraussetzungen, § 437 Nr. 2

I. Anspruch entstanden

1. Kaufvertrag

2. Sachmangel oder Rechtsmangel bei Gefahrenübergang

3. Nicht vertragsmäßig erbrachte Leistung (in diesem Fall Nachlieferung (vertragliche Pflicht))

  • Anspruch muss fällig und durchsetzbar sein i.S.v. § 323 I 2. Fall

  • im Falle einer Unmöglichkeit i.S.d. § 275 richtet sich der Rücktritt nach § 326V und Frist ist entbehrlich

4. Erfolgloser Ablauf einer Frist

  • eine zu kurz bemessene Frist setzt den Lauf einer angemessenen Frist in Gang, sofern sie rechtsmissbräuchlich zu kurz bemessen wurde

  • Entbehrlichkeit der Frist:

    • § 475d I BGB beim VGK

    • § 445a II BGB beim Unnternehmergress

    • § 440 BGB

    • § 323 II BGB

    • nach h.M. keine Fristsetzung bei arglister Täuschung (! kein weiterer Zusammenarbeit möglich")

5. Keine Ausschluss des Rücktritts

a) Rechtsgeschäftlicher Ausgleich (beachte Klauselverbote)

b) Ausschluss durch § 442

c) Ausschluss durch § 445

d) Ausschluss durch § 475b V

e) § 323 VI BGB: Gläubiger ist für den Rücktrittsgrund allein oder weit überwiegend (80 % - 90 %) verantwortlich

  • oder Annahmeverzug

f) Unerheblichkeit des Mangels gem. § 323 V 2 (unter 5 % des Kaufpreises und umfassende Interessensabwägung)

g) Ausschluss gem. § 377 II, III HGB wegen Verletzung der Rügeobliegenheit

h) § 242 BGB, wenn trotz Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt zu rechnen war


6. Rücktrittserklärung, § 349

II. Keine Einrede der Unwirksamkeit gem. § 438 IV 1, 218 BGB

III. Rechtsfolge

  • Gem. § 325 bleibt der Schadensersatzanspruch und Aufwendungsersatz neben dem Rücktritt bestehen (allerdings nur im Wege der Differenzmethode)

  • Ansprüche aus § 346 f. unterliegen nach fristgerecht erklärtem Rücktritt der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB


Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen, § 765 I

I. Wirksamer Bürgschaftsvertrag

1. Abgrenzung zu anderen Verträgen (bei Zweifeln)

  • s.u.

2. Form

  • Schriftformerfordernis nach § 766 S. 1 -> Anforderungen an die Schriftform selbst, § 126

  • Inhalt: Bestimmung des Gläubigers und Hauptschuldner, Umschreibung der zu sichernden Forderung, Erklärung des Verbürgungswillens

  • (P) Vollmacht zur Abgabe der Bürgschaftserklärung

    • grds. nach § 167 II formfrei jedoch ggf. teleologische Reduktion

  • Heilung, wenn Bürge seine Verpflichtung erfüllt, § 766 III BGB

  • Handelsgeschäfte haben keine Form, § 350 HGB

3. Materielle Unwirksamkeitsgründe (z.B. § 138)

  • Sittenwidrigkeit besonderem Näheverhältnis und finanzieller erheblicher Überforderung des Bürgen

  • eine Globalbürgschaft meist unwirksam

4. Kein wirksamer Widerruf (geht generell nicht bei der Bürgschaft??) -> denn keine “entgeltliche Leistung”


II. Existenz der gesicherten Hauptforderung, § 767

  • Grundsatz der Akzessorietät

  • zukunftige oder bedingte Verbindlichkeit möglich, § 765 II BGB

  • (P) Bereicherungsschuldrechtlicher Anspruch anstele der Hauptforderung


III. Durchsetzbarkeit der Bürgschaftsschuld

1. Eintritt des Sicherungsfalles

  • Fehlende Fälligkeit geregelt in § 768 I 1 BGB

2. Gegenrechte aus dem Verhältnis Bürge – Gläubiger

  • Einwendungen und Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag

  • Einrede der Vorausklage, § 771 I BGB

3. Gegenrechte aus dem Verhältnis Schuldner – Gläubiger

  • Bürge kann dem Gläubiger die gleichen Einreden wie der Schulnder entgegenhalten

  • Einrede nach § 770 I, II

  • “Bürgschaft auf erstes Anfordern” -> Ausnahme!

IV. Kein Erlöschen der Bürgschaft (ggfs. z.B. Bürgschaft auf Zeit) Schuldrecht BT Vertragliche Schuldverhältnisse


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Ben W.

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