Definition Beschaffenheit
Sämtliche Eigenschaften und sonstige Sachmerkmale, die für den Wert und die Tauglichkeit der Sache erheblich sind.
-> können zum Vertragsinhalt werden
-> nach h.M. keine rechtsgeschäftliche Einigung notwendig, jedoch werden keine einseitigen Käufererwartungen miteinbezogen
Schema Nacherfüllung
I. Entstehung des Anspruchs auf NE
1. Wirksamer Kaufvertrag
2. Sachmangel i.S.d. § 434 BGB oder Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB
3. Bei Gefahrenübergang
a) Vertragliche Regelungen
b) Gesetzliche Regelungen, § 446 S. 1, bei Annahmeverzug, § 446 S. 3
c) Versendungskauf, § 477
d) Beweislastumkehr beim VGK gem. § 477
4. Nacherfüllungsverlangen des Käufers
5. Kein Ausschluss/ Erlöschen der Nacherfüllung
a) rechtgeschäftlicher Ausschluss
Klauselverbote: § 476 I, II BGB, § 444 bei arglistigem Verschweigen, Garantieübernahme, AGB-Kontrolle
b) § 442: Käufer kennt den Mangel bei Vertragsschluss (oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht)
c) § 445 bei Pfandversteigerung
d) § 475b V Mangel infolge unterlassener Aktualisierung durch den Verbraucher
e) § 377 II, III HGB (Rügeobliegenheit des Kaufmannes)
II. Keine Einwendungen, insbesondere Untergang durch Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB
III. Keine Einreden des Verkäufers
IV. Rechtsfolgen
Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 IV BGB
Relative Unverhältnismäßigkeit: Wenn ohne erhebliche Nachteile für den Käufer auf andere Nacherfüllungsmöglichkeiten zurückgegriffen werden könnte.
Absolute Unverhältnismäßigkeit: Beim Schuldlos handelnden Verkäufer ca. 150 % des Einkaufwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes.
Mangelbedingter Minderwert ist der Wertverlust, den eine Sache oder eine Leistung aufgrund des Mangels im Vergleich zum vertraglich geschuldeten Zustand aufweist.
Rücktrittsvoraussetzungen, § 437 Nr. 2
I. Anspruch entstanden
1. Kaufvertrag
2. Sachmangel oder Rechtsmangel bei Gefahrenübergang
3. Nicht vertragsmäßig erbrachte Leistung (in diesem Fall Nachlieferung (vertragliche Pflicht))
Anspruch muss fällig und durchsetzbar sein i.S.v. § 323 I 2. Fall
im Falle einer Unmöglichkeit i.S.d. § 275 richtet sich der Rücktritt nach § 326V und Frist ist entbehrlich
4. Erfolgloser Ablauf einer Frist
eine zu kurz bemessene Frist setzt den Lauf einer angemessenen Frist in Gang, sofern sie rechtsmissbräuchlich zu kurz bemessen wurde
Entbehrlichkeit der Frist:
§ 475d I BGB beim VGK
§ 445a II BGB beim Unnternehmergress
§ 440 BGB
§ 323 II BGB
nach h.M. keine Fristsetzung bei arglister Täuschung (! kein weiterer Zusammenarbeit möglich")
5. Keine Ausschluss des Rücktritts
a) Rechtsgeschäftlicher Ausgleich (beachte Klauselverbote)
b) Ausschluss durch § 442
c) Ausschluss durch § 445
d) Ausschluss durch § 475b V
e) § 323 VI BGB: Gläubiger ist für den Rücktrittsgrund allein oder weit überwiegend (80 % - 90 %) verantwortlich
oder Annahmeverzug
f) Unerheblichkeit des Mangels gem. § 323 V 2 (unter 5 % des Kaufpreises und umfassende Interessensabwägung)
g) Ausschluss gem. § 377 II, III HGB wegen Verletzung der Rügeobliegenheit
h) § 242 BGB, wenn trotz Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt zu rechnen war
6. Rücktrittserklärung, § 349
II. Keine Einrede der Unwirksamkeit gem. § 438 IV 1, 218 BGB
III. Rechtsfolge
Gem. § 325 bleibt der Schadensersatzanspruch und Aufwendungsersatz neben dem Rücktritt bestehen (allerdings nur im Wege der Differenzmethode)
Ansprüche aus § 346 f. unterliegen nach fristgerecht erklärtem Rücktritt der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB
Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 311a II 1 1. Fall BGB
2. Sachmangel § 434 oder Rechtsmangel § 435
3. Bei Gefahrenübergang (§ 446 f. BGB)
4. Kein Ausschluss
5. Anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung bereits bei Vertragsschluss
6. Vertretenmüssen gem. § 311a II 2 BGB
7. Keine Ausschluss wegen Unerheblichkeit gem. § 311a II 3 BGB i.V.m. § 281 I 3 BGB
8. Schaden
Ersetzt wird jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf der anfänglichen Nichtbehebbarkeit des Mangels gem. §§ 311a, 275 I, III BGB beruht und zum positiven Interesse gehört.
II. Einwendungen
III. Einreden
Verjährung, §§ 214, 438 BGB
Schadensersatz statt der Leistung gem. § 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB
I. Tatbestand
2. Sachmangel oder Rechtsmangel
3. bei Gefahrübergang (§ 446)
4. Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach Entstehung des Schuldverhältnisses
5. Vertetenmüssen gem. §§ 280 I 2, 276, 278 BGB
(h.M.): Schuldner muss Nacherfüllungsanspruch vertreten müssen
6. Kein Ausschluss wegen Unerheblichkeit gem. § 283 S. 2 BGB i.V.m. § 283 I 3 BGB
7. Schaden
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf der Unmöglichkeit der Nacherfüllung beruht und zum positiven Interesse gehört.
Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 2. Fall (statt der Leistung)
I. Wirksamer Kaufvertrag
II. Sachmangel oder Rechtsmangel
III. Bei Gefahrübergang
V. Pflichtverletzung i.S.d. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 2. Fall BGB
Lieferung einer mangelhaften Sache
Fälliger, möglicher und durchsetzbarer Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr. 1, 439
(P) Darf der Käufer analog § 323 IV BGB vor Fälligkeit Schadensersatz statt der Leistung verlangen?
Erfolgloser Fristablauf, sofern dies nicht entbehrlich ist
VI. Vertretenmüssen
beachte: Vertretenmüssen wird vermutet
(P) Zeitpunkt des Vertretenmüssens
h.M.: Konzept der doppelten Pflichtverletzung: Verkäufer haftet nicht, wenn er sich sowohl der ursprünglichen Schlecht- / Nichtleistung als auch Ausbleiben der Nacherfüllung exkulpieren kann.
m.M.: Vertretenmüssen bezieht sich nur auf das Ausbleiben der Nacherfüllungspflicht
VII. Kein Ausschluss
insbs. wegen Unerheblichkeit gem. § 281 I 3 BGB
VIII. Schaden
Ersetzt wird jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die zum positiven Interesse gehört, adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und deren Entstehung durch eine hypothetische Erfüllung im Zeitpunkt des Ersatzverlanges noch verhindert worden wäre.
Kleiner Schadensersatz statt der Leistung (Mangelhafte Sache + kleiner SE)
Großer Schadensersatz statt der Leistung (Käufer gibt Kaufsache gem. § 281 V zurück)
IX. Schadensersatzverlangen, § 281 VI BGB
Schadensersatzverlangen gem. § 281 VI BGB
Einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, geschäftsähnliche Handlung, die den Anspruch auf Nacherfüllung zum Erlöschen bringt und zur Fälligkeit des SA statt der Leistung führt
Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 286 BGB (neben der Leistung)
Ersatz des durch den Verzug des Käufers mit seiner Pflicht zur Nacherfüllung entstandenen Verzögerungsschaden (Nur Schaden neben der Leistung)
IV. Verzug i.S.d. § 268 BGB
Fälliger, durchsetzbarer Anspruch auf Nacherfüllung
Nacherfüllungsverlangen
Mahnung/ Entbehrlichkeit der Mahnung
Vertretenmüssen
V. Kein Ausschluss der Haftung auf Schadensersatz
VI. Schaden: Verzögerungsschaden
- Ersetzt wird jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf der Verzögerung der Nacherfüllung beruht und auch bei hinzugedachter Nacherfüllung nicht entfiele.
Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB (neben der Leistung)
3. Bei Gefahrübergang
4. Vertretenmüssen gem. §§ 280 I 2, 276, 278
5. Kein Ausschluss auf Haftung auf Schadensersatz (s.o.)
6. Schaden: Ersetzt wird jede unfreiwillige Vermögenseinbuße des Käufers, die adäquat kausal auf der mangelhaften Leistung beruht und auch durch eine Nacherfüllung nicht entfällt.
beachte Betriebsausfallschaden
BGH: Wahlmöglichkeit zwischen SE neben der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I oder SE statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 2. Alt. BGB
Schema Minderung, § 441
A. Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II
I. Anspruch durch Kaufvertrag entstanden
II. Erlöschen nach § 441 III
2. Sachmangel, § 434 oder Rechtsmangel, § 435
4. Rücktrittsrecht nach § 326 V bei Unmöglichkeit oder bei einem behebbaren Mangel § 323 BGB
Unerheblichkei i.S.d. § 323 V 2 BGB findet keine Anwendung
5. Kein Ausschluss des Minderungsrechts
6. Minderungserklärung, § 441 I 1 BGB
7. Keine Einrede der Unwirksamkeit der Minderung gem. §§ 441 I, 438 V, 281 I BGB
B. Rechtsfolge: Anspruch des Verkäufers wird um den Minderungsbeitrag gem. § 441 III BGB gemindert
überbezahlter Kaufpreis muss vom Verkäufer zurückgestattet werden, § 441 IV BGB
Schema Aufrechnung, § 389
I. Aufrechnungserklärung, § 388 -> einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, §§ 133/ 157
II. Aufrechnungslage, § 387 und § 390
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
Abgrenzung zum Zurückbehaltungsrecht
Gegenseitigkeit -> jede Partei ist gleichzeitiger Schuldner und Gläubiger des anderen Teils
Gleichartigkeit -> Geld gegen Geld
Hauptforderung muss erfüllbar sein, § 271 II
Gegenforderung muss fällig gem. § 271 I und durchsetzbar sein, § 390
auch bei verjährten Vorschriften nach Maßgabe des § 218
III. Kein Aufrechnungsverbot, § 392 ff.
Vorliegen eines Verbrauchervertrages über digitale Produkte i.S.d. §§ 327 ff.
I. Wirksamer Verbrauchervertrag i.S.d. § 327 BGB
1. Verbrauchervertrag gem. § 310 IIII BGB
2. Digitale Produkte i.S.d. §§ 327 ff. (Abgrenzung zu § 475a)
erfasst werden: Verträge über digitale Inhalte und Verträge über digitale Dienstleistungen
3. Bereitstellung des digitalen Produktes gegen Zahlung eines Preises (s.o.)
Preis im Sinne des § 327 I BGB kann auch die Bereitstellung personenbezogener Daten gem. § 327 I, III BGB sein
4. Kein Ausschluss der §§ 327 ff. nach § 327 VI Nr. 1 – 8
Liste von Verträgen, auf die die §§ 327 ff. keine Anwendung finden
Abgrenzung zwischen §§ 433 ff. und §§ 327 ff.
Ist in § 475a BGB geregelt
- § 475a I: Verbrauchsgüterkauf über körperliche Datenträger, der ausschließlich Träger digitaler Inhalte dient
-> §§ 327 ff. BGB ist anwendbar
§§ 475a I 1 schließt alle kaufrechtlichen Vorschriften aus, außer §§ 433 (Übergabe und Übereignung des Datenträgers ist weiterhin nach § 433 I 1 geschuldet)
- § 475a II: Verbrauchsgüterkauf über eine Ware, die in der Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist -> Aufspaltung des Vertrages
digitale Produkte -> §§ 327 - 327s
Ware -> §§ 433 ff. BGB
- Ware mit digitalen Elementen i.S.d. §§ 475b, 475c BGB
Legaldefinition in §§ 327a III 1
Gesetzliche Vermutung, §§ 475b I 2 i.V.m. § 327a III 2: Im Zweifelsfall wird angenommen, dass die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistung umfasst.
-> keine Aufspaltung, Kaufrecht ist anwendbar, §§ 327 ff. BGB wird vollkommen nicht angewendet
Werklieferungsvertrag, § 650 I 1
Lieferung einer beweglichen Sache, die noch hergestellt oder erzeugt werden muss
macht keinen Unterschied, ob die Sache bereits hergestellt ist oder noch hergestellt werden muss
Kaufrecht findet Anwendung
nur bei vertretbaren Sachen i.S.d. § 91 BGB (nicht gegegeben, wenn individuelle Merkmale oder Bestellerwünsche gegeben sind -> dann ist das Werkvertragsrecht ergänzend anwendbar, § 650 I 3)
Abnahme i.S.d. § 640 I 1, Werkvertragsrecht
(1) körperliche Entgegennahme des Werkes
(2) Anerkennung als zumindest in der Hauptsache vertragsgemäßen Leistung
Vergütungsgefahr geht mit der Abnahme vom Unternehmer auf den Besteller über
Mangelhaftes Werk im Sinne des § 633 I BGB im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
subjektiver Mangelbegriff, objektive Kriterien werden nur hilfsweise heranzuziehen (“soweit… nicht vereinbart”)
a) Beschaffenheitsvereinbarung
zur vereinbarten Beschaffenheit gehören allen Eigenschaften eines Werkes, die den geschuldeten vertraglichen Erfolg herbeiführen sollen
keine direkte Haftung für Werbeaussagen, sondern eher Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung
Bauverträge und Bauträgerverträge sind gem. § 650k II mit allen vertragsbegleitenden Umständen auszulegen
b) Falsch- und Minderlieferung
Aliud-Lieferung steht dem Sachmangel gleich, § 633 II 3 Alt. 1
c) oder Rechtsmangel (z.B. durch Rechte Dritter, Uhrheberrechte, Patentrechte, anderer gewerblichen Schutzrechte)
Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 637 I
- erfasst werden auch freiwillige Vermögensopfer einschließlich der eigenen Arbeitsleistung
- Erforderlichkeit richtet sich danach, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Besteller zur Beseitigung des Mangels tätigen würde
- auch Vorschuss über § 637 III möglich
Mietvertrag, § 535 ff. BGB
Mietvertrag ist gekennzeichnet durch die zeitweilige Überlassung einer Sache (§ 90) gegen Entrichtung der vereinbarten Miete, § 535
grds. sind § 535 ff. BGB nur auf Sachen anwendbar
§ 548a: Vorschriften der Miete auch auf Miete digitaler Produkte i.S.d. § 327 I BGB anwendbar
Dauerschuldverhältnis
- Abgrenzung zum Pachtvertrag: §§ 581 ff. BGB -> Nicht Einräumung des Gebrauches, sonder auch Genuss der Früchte + keine Beschränkung nur auf Sachen
- Abgrenzung Leihvertrag, § 598 ff. -> Unentgetlichkeit des Leihvertrages
- Abgrenzung zum Sachdarlehen, §§ 607 ff. -> beim Sachdarlehen muss Eigentum übertragen werden
Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung gem. § 535 II BGB
A. Anspruch entstanden
I. Mietvertrag kraft Rechtsgeschäfts - Einigung i.S.d. §§ 145 ff. BGB über
a) Mietparteien
b) Mietsache
c) Mietzeit = zeitliche Gebrauchsüberlassung
d) Ohne Fruchtziehung
e) Entgeltlichkeit in Form der Miete
f) Gefahr- und Instandhaltungspflicht des Vermieters
II. Mietvertrag kraft Gesetzes
- Wohnraummiete: Ehegatten oder Lebenspartner auf einem gemeinsamen Haushalt können im Falle des Todes des Vertragspartners in den Mietvertrag eintreten, § 563 I, II
- Wohnraummiete: Gesetzliche Vertragsübernahme beim Verkauf von Wohnraum, Grundstücken und Räumen für den Erwerber („Kauf bricht nicht Miete“), § 566 I
III. Wirksamkeit
1. Wohnraummiete: Schriftform gem. § 550 S. 1
- im Falle der Nichteinhaltung wird nicht der gesamte Vertag nichtig, sondern nur die Mietzeitabrede unwirksam
- Schriftformheilungsklauseln verstoßen gegen § 550 laut BGH
2. Keine sonstigen Nichtigkeitsgründe
IV. Fälligkeit gem. § 556b I: Beginn der Mietzeit
B. Keine Einwendungen
C. Keine Einreden
Sachmangel, § 536 I, Mietrecht
Jede für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen (Ist-Beschaffenheit) vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (Soll-Beschaffenheit), die den Gebrauch mindert oder aufhebt.
grds. rein subjektiver Mangelbegriff, hilsweise können objektive Kriterien hinzugezogen werden
Soll-Beschaffenheit wird anhand der Auslegung der Parteivereinbarung ermittelt
Mangel muss nicht der Sache inne wohnen, sondern kann auch aus der Beziehung der Sache zur Umwelt resultieren.
keine Unerheblichkeit
- Fallgruppen:
- (1) Qualitätsmangel: Mangel haftet der Sache selbst an
- (2) Konkrete Gefahrenquelle: Auch außerhalb der Mietsache, die jederzeit schädigen kann.
- (3) Umweltfehler
- (4) Öffentlich-rechtliche Beschränkungen
Definition Unerheblichkeit (Mangelbegriff im Mietrecht)
Unerheblich ist ein Mangel, wenn er in kurzer Zeit mit geringen Kosten beseitigt werden kann oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellt.
Rechtsmangel, § 536 III, Mietrecht
Rechtsmangel liegt vor, wenn der Mieter der vertragsgemäße Gebrauch durch das Recht eines Dritten ganz oder teilweise entzogen wird.
sowohl schuldrechtlich, als auch dingliches Recht
- (P) Maßgebliche Zeitpunkt des Vorliegens?
Lit. Aufgrund des Wortlauts “entzogen” soll nicht auf Überlassung, sondern bereits auf den Vertragsschluss des §§ 563 ff. BGB abgestellt werden.
Anspruch des Mieters auf Minderung, § 536 BGB
I. Wirksamer Mietvertrag
II. Mangel an der Mietsache (Sachmangel, § 536 I, II BGB oder Rechtsmangel, § 536 III BGB) (s.o.)
III. Bei oder nach Überlassung der Mietsache (siehe Streit beim Rechtsmangel)
IV. Kein Ausschluss der Minderung
Vertraglicher Ausschluss
- Individualabreden
Grenze: § 536 IV BGB: Kein Ausschluss bei Mietverträgen über Wohnraum
Grenze: § 536 d BGB: Nichtigkeit des Gewährleistungsausschlusses bei Arglist
AGB, §§ 305 ff. BGB
Kraft Gesetz
- § 536b BGB: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mieters vom Mangel.
- § 536c II Nr. 1 BGB: Vermieter konnte wegen der unterlassenen Mängelanzeige des Mieters keine Abhilfe schaffen
- § 326 II 1 1. Fall BGB analog oder § 242, wenn der Mangel aus dem Verantwortungsbereich des Mieters stammt
B. Einreden kommen nicht in Betracht, weil Minderung kein Anspruch ist
C. Minderungserklärung ist nicht erforderlich, weil Folgen kraft Gesetzes eintreten
D. Rechtsfolgen
Befreiung vom Mietzins bzw. Minderung ds Mietzines je nach Umfang des Mangels (= rechtsvernichtende “Einwendung”), § 536 I BGB
ggfs. Rückzahlung nach § 812 I 1 Var. 1 BGB
Schadensersatz des Mieters, § 536a I BGB
I. Wirksamer Vertrag
II. Mangel der Mietsache
III. Überlassung der Mietsache (nach h.M. bei Sachmängeln erst ab Übergabe)
IV. Ein Schadensersatzfall
Ursprünglicher Mangel, das heißt Mangel lag schon bei Vertragsschluss vor
- verschuldensunabhängig
Nachträglicher Mangel, das heißt dieser entsteht erst nach Vertragsschluss
- Vertretenmüssen nach §§ 276, 278 BGB
Verzug der Mängelbeseitigung i.S.d. § 286 BGB
V. Kein Ausschluss (§ 536a/ § 536c II Nr. 1 BGB)
B. Rechtsfolge: Vom Schadensersatz sind alle Schäden (auch Mangelfolgeschäden umfasst)
Rückgriff auf § 284 ist möglich
der Ersaz weiterer Aufwendungen des Mieters gem. §§ 539, 638, 670 BGB, die keine Mängelbeseitigungskosten sind, sind nur unter den weiteren Voraussetzungen der GoA möglich
nach h.M. Rechtsgrundverweisung auf die GoA
C. Anspruch durchsetzbar
Vermieterpfandrecht, Definition “Einbringen”
Einbringen = jedes gewollte, nicht nur vorübergehende Hineinschaffen
Realakt -> Geschäftsfähigkeit ist irrelevant
erwirbt der Mieter erst nach dem Einbringen der Sache das Eigentum, so entsteht das Vermieterpfandrecht an der Sache mit dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs
Anwartschaftsrecht möglich
kein gutgläubiger Erwerb möglich -> zwar Verweis in § 1257 I BGB auf § 1207 I BGB, jedoch weiterhin nur ein gesetzliches Pfandrecht
Sache darf nicht unpfändbar sein, § 562 I 2 BGB
Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen, § 765 I
I. Wirksamer Bürgschaftsvertrag
1. Abgrenzung zu anderen Verträgen (bei Zweifeln)
s.u.
2. Form
Schriftformerfordernis nach § 766 S. 1 -> Anforderungen an die Schriftform selbst, § 126
Inhalt: Bestimmung des Gläubigers und Hauptschuldner, Umschreibung der zu sichernden Forderung, Erklärung des Verbürgungswillens
(P) Vollmacht zur Abgabe der Bürgschaftserklärung
grds. nach § 167 II formfrei jedoch ggf. teleologische Reduktion
Heilung, wenn Bürge seine Verpflichtung erfüllt, § 766 III BGB
Handelsgeschäfte haben keine Form, § 350 HGB
3. Materielle Unwirksamkeitsgründe (z.B. § 138)
Sittenwidrigkeit besonderem Näheverhältnis und finanzieller erheblicher Überforderung des Bürgen
eine Globalbürgschaft meist unwirksam
4. Kein wirksamer Widerruf (geht generell nicht bei der Bürgschaft??) -> denn keine “entgeltliche Leistung”
II. Existenz der gesicherten Hauptforderung, § 767
Grundsatz der Akzessorietät
zukunftige oder bedingte Verbindlichkeit möglich, § 765 II BGB
(P) Bereicherungsschuldrechtlicher Anspruch anstele der Hauptforderung
III. Durchsetzbarkeit der Bürgschaftsschuld
1. Eintritt des Sicherungsfalles
Fehlende Fälligkeit geregelt in § 768 I 1 BGB
2. Gegenrechte aus dem Verhältnis Bürge – Gläubiger
Einwendungen und Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag
Einrede der Vorausklage, § 771 I BGB
3. Gegenrechte aus dem Verhältnis Schuldner – Gläubiger
Bürge kann dem Gläubiger die gleichen Einreden wie der Schulnder entgegenhalten
Einrede nach § 770 I, II
“Bürgschaft auf erstes Anfordern” -> Ausnahme!
IV. Kein Erlöschen der Bürgschaft (ggfs. z.B. Bürgschaft auf Zeit) Schuldrecht BT Vertragliche Schuldverhältnisse
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