Buffl

Anwaltsklausur

SP
by Sebastian P.

Zweckmäßigkeit: “Ob” der Klageerhebung


Vergleichsabschluss als Alternative zum gerichtlichen Verfahren


Was ist beim Mandantenbegehren, im Gutachten, in der Zweckmäßigkeit und im praktischen Teil zu erörtern?

  1. Mandantenbegehren: Knapper Hinweis auf außergerichtlichen Vergleichsabschluss (§ 54 ff. VwVfG) bzw. verfahrensbeendigende Wirkung durch Prozessvergleich (§ 106 VwGO)

  2. Gutachten:

    • Erfolgsaussichten der Klage, die möglicherweise offen und unsicher sein werden.

    • Prüfung der materiellen Voraussetzungen der §§ 54 ff. VwVfG

    • Prüfung prozessual nach § 106 VwGO, etwa den nach § 105 VwGO i. V. m, § 162 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlich „v.u.g.-Vermerk“. Beachte, dass ein bereits notwendiger Beigeladener (§ 65 Abs. 2 VwGO) zustimmen muss. Da man sich voraus sicherlich außerhalb der mündlichen Verhandlung befindet, sollte kurz betont werden, dass dem VG ein Vergleichsvorschlag zuzuleiten ist, den dieses gem. § 106 S. 2 VwGO per Beschluss den Beteiligten unterbreitet

  3. Zweckmäßigkeit: Vergleich sinnvoll, wenn/weil

    • Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Rechtsbehelfs offen

    • Zeit- und kostenaufwändige Beweisführung wird vermieden

    • Vollstreckungstitel ist (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).

    • Kostenrechtlich: Gerichtskosten (Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG) + Anwaltsvergütung in Form einer Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG)

  4. Praktischen Teil: Vergleich entwerfen. Dabei darauf achten, dass dieser einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Ratsam ist die Aufnahme einer Kostenregelung. Ggf. an Widerrufsvorbehalt denken.


Zweckmäßigkeit: “Wie” sollte Klage erhoben werden?


Kann mit einer rechtswegfremden Forderung aufgerechnet werden? Ist das VG befugt, die Gegenforderung zu prüfen? Was wird es veranlassen?


Fall: Mandant ist Adressat eines Kostenbescheides und erhebt AK. Kostenfestsetzung ist rechtmäßig, allerdings hat Mandant eine Gegenforderung, die nicht vor dem VG einzuklagen ist (Amtshaftungsanspruch, der gem. Art. 34 S. 3 GG vor dem ordentlichen Gericht einzuklagen ist oder ein gefahrenabwehrrechtlicher Entschädigungsanspruch wegen der Inanspruchnahme als Nichtstörer).

  1. Anwalt kann rechtswegfremde Forderung einklagen und gleichzeitig im Anfechtungsprozess verwendet, weil die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht rechtshängig wird und damit der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft (§ 17 Abs. 1 S. 2 GVG) nicht eingreift

  2. VG ist nicht befugt, Gegenforderung zu prüfen (kein rechtlicher Gesichtspunkt i. S. v. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, sondern selbständiges Gegenrecht, für das ebenso wie in den Fällen der objektiven Klagehäufung keine Entscheidungsbefugnis besteht) (etw. str.). Aber bei Amtshaftungsanspruch auf keinen Fall Prüfungskompetenz des VG wegen § 17 Abs. 2 S. 2 GVG i. V. m. Art. 34 S. 2 GG.

  3. Vorbehaltsurteil nach § 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO erlassen [Vorbehaltsurteil = Urteil, dass unter dem Vorbehalt des Ergebnisses eines Nachverfahrens besteht].  Ferner Aussetzung des Verfahrens gem. § 94 VwGO, wenn Gegenforderung anderweitig rechtshängig; sofern dies noch nicht der Fall, kann die Aussetzung analog § 94 VwGO mit Fristsetzung gegenüber dem Aufrechnenden zur Klageerhebung im Amtshaftungsprozess. Kommt er der Klageerhebung innerhalb Frist nicht nach, kann das VG die Gegenforderung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast als nicht bewiesen annehmen.


Anwaltliche Beratung des Beigeladenen: Zweckmäßigkeit


Was und warum ist in der Zweckmäßigkeit darzulegen? Was sind Fallgruppen der einfachen und der notwendigen Streitgenossenschaft?

  1. Einfachen (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder der notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO): Wichtig für Frage der Sachanträge, die nur bei notwendiger Beiladung möglich sind (§ 66 S. 2 VwGO).

  2. Einfache Beiladung: Durch Entscheidung des Rechtsstreits werden rechtliche (nicht nur wirtschaftliche oder ideelle) Interessen eines Dritten berührt. Dies ist der Fall, wenn Beigeladener zu einem Beteiligten oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach Ausgang des Rechtsstreits Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann. Ein Rechtsanspruch auf Beiladung besteht in diesem Fall nicht, nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

    Beispiel: Grundstücksnachbar ist bei VK des Bauherrn auf Baugenehmigung nur einfach beizuladen (denn Genehmigung kann auch versagt werden, wenn nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt werden, also keine einheitliche Entscheidung).

  3. Notwendige Beiladung: Dritter ist derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt, dass die beabsichtigte Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das Erfordernis der Einheitlichkeit der Entscheidung setzt eine Identität der Streitgegenstände voraus .Dies ist der Fall, wenn die begehrte Entscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird (VA mit Doppelwirkung). Die Rechte des Dritten müssen durch Entscheidung gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden.

    Fallgruppen: Anlagenbetreiber ist bei AK des Nachbarn gegen eine Genehmigung notwendig beizuladen; Bauherr bei Drittanfechtungsklage des Nachbarn gegen Genehmigung; bei VK, wenn Verpflichtung begehrt, gegen einen Dritten einen belastenden VA zu erlassen oder wenn VK auf Erlass eines mehrstufigen VA gerichtet ist (so bei Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB).


Author

Sebastian P.

Information

Last changed