=> Gesamtheit der Normen, die das Verhältnis des Staates zur Religion regeln.
Objektiv:
Sinnstiftung
Ganzheitlichkeit
Transzendenter Bezug
Forum internum = Schutz des inneren Glaubens: Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben
Forum externum = Schutz des äußeren Handelns entsprechend des Glaubens
=> Schutzbereich (BVerfGE 138, 296 - Kopftuch II)
positive Religionsfreiheit = Freiheit, einen Glauben, auszubilden zu bekenen oder auszuüben.
negative Religionsfreiheit = Freiheit, keinen Glauben, auszubilden, einem Glauben nicht zu bekenen oder nicht auszuüben.
Es muss sich tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußeren Erscheinungsbild (objektiv nachvollziehbar), um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln.
=> Neutralität nicht gleich Laizität
keine Stellungnahme in der geistigen Auseinandersetzung zwischen religiös-weltanschaulichen Positionen
keine Identifikation mit einer von ihnen
kein Zueigenmachen einer dieser Positionen für staatliches Handeln
=> BVerfGE 93, 1 - Kruzifix
=> BVerfGE 105, 279 - Osho
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