Verfügung
ist das Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar geändert, aufgehoben, belastet oder übertragen wird.
Obliegenheit
In einem Schuldverhältnis kann neben der Schuld der einen oder beider Seiten (gegenseitiger Vertrag) auch eine Pflicht des Gläubigers zur Mitwirkung bei der Erfüllung des Schuldverhältnisses bestehen
(zB die Pflicht bei Bestellung eines Porträts, dem Maler Modell zu stehen).
Diese Mitwirkungspflicht ohne eigentlichen Schuldcharakter wird Obliegenheit genannt. Ebenso besteht für einen Geschädigten (Schadensersatz) die Obliegenheit, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Bei Verletzung einer Obliegenheit gelten die Grundsätze über das Mitverschulden.
Obliegenheit des Versicherungsnehmers gibt es bes. häufig im Versicherungsrecht; bei deren Nichterfüllung, zB von Anzeigepflichten, drohen Rechtsnachteile (Versicherungsvertrag, Schadensversicherung).
S. ferner → positive Vertragsverletzung.
Autonomie
ist das Recht, sich selbst Gesetze zu geben, also über die Alternativen des eigenen Handels nach einem eigenen Programm der Lebensgestaltung zu entscheiden.
Privatautonomie
ist die Möglichkeit zur rechtlichen Selbstbestimmung im privaten, also nicht-staatlichen Verkehr (Freiheit zur Gestaltung der eigenen Rechtsverhältnisse), vor allem beim Einräumen von Rechten und Eingehen von Pflichten ggü. anderen Personen relevant.
-> jeder selbst über seine privaten Rechtsverhältnisse entscheiden soll
Aufwendungen
sind freiwillige Vermögensopfer (§284)
Leistungsbestimmung
empfangsbedürftige WE (§§ 315 II, 318 I); Berechtigte kann nachträglich nicht revidieren / abwandeln, NUR: beide Parteien mit Revision einverstanden
Tatsächliche Sachherrschaft
setzt eine räumliche Beziehung zur Sache voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit auf die Sache einzuwirken.
Von Sachherrschaft wird man zudem sprechen können, wenn sie eine gewisse Mindestdauer aufweist, also nicht nur Sekunden andauert.
Derivativer Besitzerwerb
Derivativer (abgeleiteter) Besitzerwerb Der derivative Besitzerwerb erfolgt durch die Mitwirkung des bisherigen Besitzers, z. B. Übergabe iRe dinglichen Rechtsgeschäfts.
Wichtig: für beide greift der § 854 Abs. 1 BGB.
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