Ein verwaltungsgerichtliches Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Wie ist es beim Beschluss?
Ein Beschluss ergeht nicht im "Im Namen des Volkes".
Im verwaltungsgerichtlichen Urteil heißen die Beteiligten "Kläger" und "Beklagter". Wie heißen die Beteiligten im Beschlussverfahren?
"Antragsteller" und "Antragsgegner".
Im verwaltungsgerichtlichen Urteil heißt der Bevollmächtigte "Prozessbevollmächtigter". Wie wird der Bevollmächtigte üblicherweise im Beschlussverfahren genannt?
"Verfahrensbevollmächtigter".
Beim verwaltungsgerichtlichen Urteil wirken als Ausgangspunkt drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter bei der Entscheidung mit. Welche Richter wirken bei der Entscheidung im Beschlussverfahren mit und sind daher im Überleitungssatz aufzuführen?
Nur die drei Berufsrichter (also nicht die ehrenamtlichen Richter), § 5 III 2 VwGO.
Im verwaltungsgerichtlichen Urteil heißt es im Überleitungssatz "hat … für Recht erkannt". Wie heißt es im Beschluss?
"hat … beschlossen".
Im verwaltungsgerichtlichen Urteil besteht der Tenor aus der Entscheidung über die Hauptsache, aus der Kostenentscheidung und aus der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit/Abwendungsbefugnis. Woraus besteht der Tenor beim Beschluss?
- Hauptsacheentscheidung
- Kostentscheidung
- (nicht: Vorläufige Vollstreckbarkeit/Abwendungsbefugnis)
Wie lautet bei dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss die Rechtsmittelbelehrung?
Beschwerde, § 146 IV VwGO.
Im verwaltungsgerichtlichen Urteil wird der Sachverhalt im "Tatbestand" wiedergegeben. Wie heißt der "Tatbestand" im Beschluss?
"Gründe I."
Im verwaltungsgerichtlichen Urteil erfolgt die rechtliche Würdigung in den "Entscheidungsgründen". Wie heißen die "Entscheidungsgründe" im Beschluss?
"Gründe II."
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