Welche Arten der Beiladung kennst Du?
- Einfache Beiladung, § 65 I VwGO
- Notwendige Beiladung, § 65 II VwGO
Wann ist eine Beiladung "notwendig" i.S.v. § 65 II VwGO?
Wenn ein Dritter derart beteiligt ist, dass die Entscheidung gegenüber dem Dritten nur einheitlich ergehen kann.
Welche Rechtsfolgen hat die Beiladung?
Der Beigeladene wird Beteiligter gem. § 63 Nr. 3 VwGO. Er kann daher Anträge stellen, muss aber das Urteil auch für und gegen sich gelten lassen, § 121 VwGO.
Wie ist der Beigeladene im Rubrum zu berücksichtigen?
Nach dem Beklagten (bzw. Antragsgegner) ist der Beigeladene linksbündig mit Namen und Anschrift aufzuführen.
Wo wirkt sich die Beiladung im Tenor aus?
Bei der Kostenentscheidung ist über die Kosten des Beigeladenen zu entscheiden.
Wo wirkt sich die Beiladung im Tatbestand (bzw. in den Gründen I.) aus?
Nach dem Vorbringen des Beklagten (bzw. Antragsgegners) ist der Antrag des Beigeladenen mitzuteilen.
Wo wirkt sich die Beiladung in den Entscheidungsgründen (bzw. in den Gründen II.) aus?
Am Ende der Entscheidungsgründe bei der Begründung der Kostenentscheidung.
Wie lautet die Kostenentscheidung, wenn der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat? Warum?
"Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diese selbst trägt."
Arg.: Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen seine eigenen Kosten aufzuerlegen, weil er kein Kostenrisiko eingegangen ist, §§ 154 III, 162 III VwGO.
Wie lautet die Kostenentscheidung, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und erfolgreich war mit seinem Antrag? Warum?
"Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen."
Arg.: Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene für das eingegangene Kostenrisiko belohnt wird, §§ 154 III, 162 III VwGO.
Wie lautet die Kostentscheidung, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und dieser Antrag erfolglos ist? Warum?
"Die unterliegende Partei und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen sie je zur Hälfte."
Arg.: Es gibt keine Grund, warum sich die unterliegende Partei und der Beigeladenen ihre jeweiligen Anwaltskosten teilen sollten.
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