Adressat eines belastenden VA
ist idR. unproblematisch, d.h. es muss nur herausgearbeitet werden, in welchen speziellen Grundrecht der Kläger verletzt ist
Zumindest ist er regelmäßig in Art.2 I GG verletzt.
Formell rechtswidrige VA
Unbeachtlichkeit § 46 VwVfG
Umdeutung § 47 VwVfG
-> in beiden Fällen bleibt der VA rechtswidrig
-> es mangelt aber an einer Rechtsverletzung
Drittanfechtungsklage
Drittschützende Norm - vgl. Klagebefugnis
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