Was prüft das Gericht, wenn ein der Kläger nach Prozessvergleich noch einmal den ursprünglichen Antrag stellt?
A. Wirksamkeit des Prozessvergleichs
B. Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage
Welche Punkte sind bei der Wirksamkeit des Prozessvergleichs zu prüfen?
I. Vorliegen eines Prozessvergleichs
II. Prozessuale Wirksamkeit des Prozessvergleichs
III. Materielle Wirksamkeit des Prozessvergleichs
Was ist ein Prozessvergleich?
Ein Vertrag, durch den die Beteiligten einen zwischen ihnen bestehenden Rechtsstreit beenden.
Muss ein Prozessvergleich unterschrieben werden?
Nein, es reicht aus, wenn der Prozessvergleich vorgelesen und genehmigt (v.u.g.) wird, §§ 106, 105 VwGO, § 162 ZPO.
Was prüft man bei der materiellen Wirksamkeit des Prozessvergleichs?
Die Anforderungen an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, §§ 54 ff. VwGO.
In welchem Fall prüft das Gericht nach einem Prozessvergleich noch die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage?
Wenn der Prozessvergleich anfänglich unwirksam ist.
Was macht das Gericht, wenn der Prozessvergleich wirksam oder nur nachträglich unwirksam ist?
Das Gericht stellt durch Urteil fest, dass der Rechtsstreit beendet ist.
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