= Übereinkunft zwischen Völkerrechtssubjekten zur Begründung von Rechten und Pflichten auf dem Gebiet des Völkerrechts.
Verhandlungsmacht = berechtigte Vertretung im Rahmen der Verhandlungen
Vertragsschlusskompetenz = berechtigte Vertretung beim Vertragsschluss
einfaches Verfahren
Verhandlungen
ggf. Paraphierung und anschließende Unterzeichung oder Austausch von Urkunden
zusammengesetztes Verfahren
Verhandlugen
Annahme
Unterzechnung, die jedoch nur zur Festlegung des Textes führt
pacta sunt servanda = Verträge sind einzuhalten
jus cogens = zwingendes Völkerrecht; ein Vertrag, der gegen jus cogens verstößt, ist ipso iure = nichtig, Art. 53 WVRK
ipso iure = eine rechtliche Wirkung oder ein rechtlicher Erfolg tritt ohne ein weiteres Zutun der Beteiligten ein.
Bei Vertragsverletzung kann sich nicht auf entgegenstehendes nationales Recht berufen werden.
Pacta tertiis nec nocent nes prosunt = Vertrag zugunsten oder zulasten Dritter; Art. 34 (35,36)WVRK
Umkehrschluss: Falsifizierung des Gegenteils, um die eigene These zu untermauern
Erst-Recht-Schluss
In dubio mitius = bei Zweifelsfragen soll diejenige Auslegung gewählt werden, welche die Spuveränität der Staaten am Wenigsten beeinträchtigt
Anfechtbarkeit der Verträge
Offensichtliche Unzuständigkeit, Art. 46 WVRK
Irrtum, Art. 48 WVRK
Betrug oder Bestechung, Art. 49, 50 WVRK
Nichtigkeit der Verträge
Zwang gegen Staat oder Staatenvertreter, Art. 51, 52 WVRK
Verstoß gegenzwingendesVölkerrecht, Art. 53 WVRK
Art. 53 WVRK scheint den Willen der Staatengemeinschaft in den Vordergrund zu rücken
P: Schwer zu identifizieren
Alternativer Ansatz: Wichtigkeit der Norm => Wie bestimmt man die Wichtigkeit einer Norm?
Funktionaler Ansatz: Schutz von Gemeinschaftsgütern und Individualrechten (=> Grundgedanke: Verbot des Vertrags zulasten Dritter)
Gewaltverbot
Fundamentale Menschenrechte (-> Verbot von Folter und Sklaverei)
Verbot des Völkermordes
Grundlegende Normen des humanitären Völkerrechts
=> Verpflichtung kann von allen Staaten – unabhängig eines Vertrags – eingefordert werden.
Struktureller Ansatz: nicht reziproke Normen (-> in erster Linie Menschenrechte)
Materieller Ansatz: Wichtigkeit der Norm; (P) Bestimmung der Wichtigkeit?
Funktionaler Ansatz: Schutz von Rechtsgütern, die keinem Völkerrechtssubjekt spezifisch zugeordnet sind -> Menschenrechte, Gemeinschaftsgüter
=> Bei Zweifelsfragen muss diejenige Auslegung gewählt werden, welche die Souveränität der Staaten am Wenigsten beeinträchtigt.
Art. 24 II WVRK
Art. 25 WVRK
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