Arten des Leasings
Operating Leasing (selten):
Die Vertragsdauer ist unbestimmt oder die Grundmietzeit sehr kurz, die Kündigung ist erleichter oder jederzeit möglich. Diese Art eignet sich vor allem für solche Gegenstände, bei denen es dem Leasingnehmer darauf ankommt, stets auf neustem technischen Stand zu sein oder für diesen ungewiss ist, wie lange er die Leasingsache benötigt und ob er sie erwerben will. Bei dieser Leasingart ist umstritten, ob der Leasinggeber seine Vermietergewährleistungsrecht für Sachmängel wirksam ausschließen kann. Rechtlich handelt es sich bei dieser Form des Leasingvertrages um Miete oder Pacht.
Finanzierungsleasing (Regelfall):
Das Finanzierungsleasing ist die weitaus häufigste Form. Finanzierungsleasing setzt eine längere, feste Grundmietzeit voraus, oft mit Verlängerungs- oder Kaufoption, in der der Leasingnehmer durch die Ratenzahlung des Kaufpreis zuzüglich aller Kosten, Zinsen, Kreditrisiko und Gewinn übernimmt. Hier wählt der Leasingnehmer die Sache bei einem Lieferanten bzw. Hersteller aus, der Leasinggeber schafft sie durch Kauf an (“Dreipersonenverhältnis”). Im Vordergrund steht eine Finanzierungshilfe für den Leasingnehmer, die auf Seiten des Leasinggebers oft zu einer (vollen) Amortisierung des für die Anschaffung des Leasinggegenstandes aufgewendeten Kaufpreises führt. Die Gefahrtragung ist der eines Kaufvertrages angenähert; die rechtliche Einordnung ist umstritten.
Ein Teil der Literatur betrachtet den Finanzierungsleasingvertrags als Kaufvertrag, weil die Gefahrtragungs- und Unterhaltspflicht wie auch beim Kauf den Leasingnehmer treffe. Hiergegen spricht jedoch, dass im Vordergrund des Vertrages die Gebrauchsüberlassung auf Zeit steht. An dieser Prägung des Vertrages durch die Gebrauchsüberlassung gegen monatliches Entgeld ändert auch ein etwaiges Erwerbsrecht des Leasingnehmers nichts.
Auch die Einordnung als gemischttypischer Vertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter i.S.d. §§ 675, 670 BGB oder als Vertrag sui generis gemäß §§ 241, 311 I BGB mit gleichwertiger Finanzierungs- und Gebrauchsüberlassungsfunktion ist aus diesem Grunde abzulehnen. Der Leasinggeber erwirbt das Leasinggut nicht zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für den Leasingnehmer, sondern um seiner Gebrauchsüberlassungspflicht nachkommen zu können. Der Leasingnehmer entrichtet die monatlichen Raten vorwiegend für die Nutzung des zum Gebrauch überlassenene Leasinggutes.
Vorzugswürdig erscheint es, mit der h.M. davon auszugehen, dass der Finanzierungsvertrag in Form des Finanzierungsleasingvertrages als Mietvertrag i.S.d. § 535 BGB mit atypischer Gefahrtragungs- und Unterhaltspflichtenregelung einzuordnen ist. Dies erscheint interessengerecht, weil die Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt im Vordergrund steht, auch wenn dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht eingeräumt wird.
Herstellerleasing (selten):
Die Besonderheit des Herstellerleasings ist, dass der Lieferant (Hersteller oder Händler) selbst Leasinggeber ist. Auch dieser Vertrag wird als Mietvertrag eingeordnet. Da die für den Leasingvertrag typsiche Dreieckbeziehung hier jedoch fehlt, kann die Abgrenzung zum Abzahlungskauf schwierig werden.
Sale-and-Lease-back:
Der Leasingnehmer hat den Leasinggegenstand schon selbst erworben. Er verkauft ihn nunmehr dem Leasinggeber, um ihn “zurückzuleasen” (=sale and lease back). Dies erfolgt i.d.R. aus wirtschaftlichen und steuerlichen Gründen, damit der Leasinggegenstand nicht zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers gehört. Nach h.M. macht es keinen Unterschied, ob der Leasinggeber den Gegenstand direkt vom Hersteller oder vom Leasingnehmer erworben hat. Daher wird diese Form des Leasings wie das Finanzierungsleasing behandelt.
Factoring - Rechtskauf (§ 453 BGB) oder Darlehen (§ 488 BGB)
Der Factoringvertrag ist einer sog. “ modernen” Geschäftstypen. Auch als “Forderungskauf” bezeichnet, verbindet dieser gemischte schuldrechtliche Vertragstyp je nach Ausgestaltung Elemente des Kauf-, Darlehens- und Diesvertragsrechts. Unterschieden werden
echtes Factoring (welches nach h.M. den Regeln des Forderungskaufes folgt)
und unechtes Factoring (welches nach h.M. wie ein Darlehen behandelt wird).
Der Factor (Bank) “kauft” oder “bevorschusst” die Forderung des Factoringkunden (Unternehmer), die dieser gegen seine Kunden hat, welche “erfüllungsweise” abgetreten werden (§ 398 BGB). Der Factor übernimmt sodann die Einziehung der Forderungen, die Buchhaltung u.ä. und zahlt dem Unternehmer den Gegenwert der Forderung, vermindert um die Factoringprovision und gff. einen Abschlag für das Betriebsrisiko (auch bezeichnet als Bonitäts- oder Delkredererisiko). Das Veritätsrisiko, d.h. das Risiko des Bestandes und der Einredefreihiet der Forderung trägt zumindest beim echten Factoring regelmäßig der Factoringkunde. Er haftet aber ggf. nach §§ 437, 435 BGB. Dem kommt besondere Bedeutung zu, da Forderungen bis auf die Ausnahmevorschrift des § 405 BGB nicht gutgläubig erworben werden können.
echtes Factoring:
Der Factor (Bank) kauft (§ 453 BGB) die Forderungen der Anschlusskunden und betreibt den Einzu auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Mit Abtretung der bevorschussten Forderung kommt es zur Erfüllung des Factoringvertrages (§§ 453, 362 BGB). Die Haftung des Zedenten (Unternehmers) beurteilt sich allein nach §§ 437, 435 BGB.
Der Factoringkunde (Unternehmer) haftet für die Verität (Bestand und Einredefreiheit) der Forderung, die er gegen seine Schuldner hat.
Der Factor trägt das Bonitätsrisiko (z.B. Solvenz des Schuldners)
Es finden die Vorschriften des Rechtskaufes Anwendung §§ 453, 433 ff., 398 ff. BGB.
unechtes Factoring:
Der Factor (Bank) zahlt dem Unternehmer einen Vorschuss für die noch nicht beigetriebenen Forderungen (Kredit). Zur Absicherung und Tilgung dieses Kredites erfolgt die Abtretung der bevorschussten Forderungen (§§ 433 II, 398 BGB) an den Factor erfüllungshalber (§ 364 II BGB). Die Bank betreibt die Forderungseinziehung auf Rechnung des Factoringkunden (Unternehmer) und überträgt im Falle des Forderungsausfalles die Forderung an den Zedenten zurück, der den vom Factor bevorschussten Betrag zuzüglich Zinsen und Gebühren zurückzahlen muss.
Der Factoringkunde haftet für die Verität der abgetretenen Forderung (Bestand und Einredefreiheit) und trägt das Bonitätsrisiko (Solvenz der Kunden).
Der Factor kreditiert und leistet die Beitreibung und Verwaltung der abgetretenen Forderungen.
Es liegt ein gemischter Vertrag vor, der schwerpunktmäßig nach Darlehensrecht behandelt wird (§§ 488 ff. BGB).
Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln:
Sicherungsabtretung - § 398 BGB:
Auch bei der Sicherungsabtretung einer Forderung kommt es zu einer Vollrechtsübertragung. Zu beachten ist jedoch die Bindung im Innenverhältnis durch einen Sicherungsvertrag. Zugleich erhält der Sicherungsgeber (Zedent) regelmäßig eine Einziehungsermächtigung. Zahlt der Kreditnehmer den Kreditbetrag zurück, verpflichtet sich der Kreditgeber zur Rückübertragung der Sicherheit.
Forderungsverpfändung - §§ 1279 ff. BGB:
Bei der Forderungsverpfändung (§§ 1279 ff. BGB) wird keine Vollrechtsübertragung vorgenommen. Der Kreditgeber erhält lediglich für den Fall, dass der Kreditnehmer seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkommt, ein Verwertungsrecht (Pfandrecht).
Standardproblem Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt
Globalzession ist die Vorausabtretung aller künftigen Forderungen des Darlehensnehmers gegen seine Kunden an die darlehnsgebende Bank. Problematisch ist die Globalzession, wenn der Darlehensnehmer seine künftige Forderungen als Sicherungsmittel für Warenkredite braucht. So immer dann, wenn mit Warenkreditgebern ein sog. “verlängerter” Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, also dem Lieferanten alle zukünftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Lieferung im voraus abgetreten werden. Es kommt zur Zweifachabtretung derselben Forderung an die Bank und den Warenkreditgeber.
Fraglich ist, ob diese Situation auch beim Factoring vorliegt und ob die hergebrachten Grundsätze zur Lösung angewendet werden können.
Besteht Sittenwidrigkeit, weil der Zedent zum Vertragsbruch verleitet wird, denn dieser bekomme Warenkredite nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, was mit der Globalzession kollidiere?
Lösung nach herrschender Vertragsbruchtheorie: Keine Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 BGB der Abtretung der Kundenforderungen (§§ 398, 433 II BGB) an die Bank:
Beim echten Factoring erhält der Zedent für die Forderung von der Bank einen Gegenwert (Kaufpreis); dieser ist der Forderung (abzüglich der Factoringgebühr) gleichwertig.
Der Warenkreditgeber verliert also keine Sicherheit.
Es ist nicht anders, als wenn der Vorbehaltskäufer die abgetretene Forderung erlaubterweise zum Erlöschen bringt, indem er den Kaufpreis entgegennimmt.
Lösung nach herrschender Vertragsbruchtheorie: Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 BGB der Abtretung der Kundenforderungen (z.B. §§ 398, 433 II BGB) an die darlehensgebende Bank, sofern keine dingliche Teilverzichtsklausel (eine schuldrechtliche Teilverzichtsklausel reicht nicht!!!) vereinbart ist:
Die abgetretene Forderung wird nicht durch ein wirtschaftlich gleichwertiges Äquivalent ersetzt, d.h. der Warenkreditgeber steht ohne Sicherheit.
Da im Abtretungsrecht das Prioritätsprinzip gilt, ist der Warenkreditgeber immer benachteiligt und der Kreditnehmer zum Vertragsbruch gegenüber seinem verlängertern EV-Verkäufer verleitet.
Was ist die Rentabilitätsvermutung?
Teilweise entfällt ein Ersatzanspruch von Aufwendungen, wenn nach der Differenzhypothese kein Schaden entstanden ist. Dann kann sich ein Ersatzanspruch allerding nach den Grundsätzen der Rentabilitätsvermutung ergeben. Danach kann ein Ersatz frustrierter Aufwendungen auch bei Ersatzfähigkeit (nur) des Erfüllungsinteresses (und nicht des negativen Interesses) in Betracht kommen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung rentabel gewesen wären. Der Schaden liege nicht in den frustrierten Aufwendungen als solchen, sondern im Verlust der im Fall der Vertragserfüllung bestehenden Kompensationsmöglichkeit.
Für die Rentabilität von Aufwendungen besteht im geschäftlichen Verkehr eine widerlegliche Vermutung.
Nach der Gegenansicht besteht für die Rentabilitätsvermutung vor dem Hintergrund der Regelung in § 284 BGB kein Bedarf mehr. Sämtliche Aufwendunge seien ausschließlich nach § 284 BGB ersatzfähig.
§§ 434 ff. BGB - Konkurrenzen
Anfechtung §§ 119 ff BGB
der Verkäufer einer Sache kann stets anfechten, es sei denn, er will sich seiner Sachmängelhaftung entziehen. Eine Konkurrenz zu den §§ 434 ff BGB stellt sich nicht, denn die §§ 434 ff. BGB sind allein ein Käuferschutzrecht.
für die Anfechtung des Käufers ist je nach Anfechtungsgrund zu unterscheiden:
Anfechtung gem. § 119 I BGB
Stets möglich! Der Irrtum wurzelt hier bei der Willensbildung, während die §§ 434 ff BGB an Mängel der Sache anknüpfen.
Anfechtung gem. §§ 119 II BGB
Die Anfechtung wegen Irrtums über eine fehlerbegründende Eigenschaft gem. § 119 II BGB ist nach h.M. jedenfalls ab Gefahrübergang durch die Geltung der §§ 434 ff. BGB verdrängt. Argumente:
Das Bestehen eines Anfechtungsrechtes führt zu einer Umgehung des § 438 BGB
Zugleich würde die Vorschrift des § 443 BGB ausgehöhlt
Schließlich würde das Prinzip des Vorrangs der Nacherfüllung umgangen
Anfechtung gem. § 123 BGB
Stets möglich! Der Täuschende oder Drohende ist nicht zu schützen. Zudem besteht eine Konkurrenz zu §§ 434 ff. BGB nicht, da das Anfechtungsrecht aus der Willensbeeinflussung folgt.
allg. Nichterfüllungsrecht §§ 320 ff BGB
Nach Gefahrübergang i.S.d. §§ 446, 447 BGB verkörpern die §§ 434 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung. Die §§ 320 ff. BGB sind unanwendbar.
Vor Gefahrübergang i.S.d. §§ 446, 447 BGB sind die §§ 320 ff. BGB anwendbar, es sei denn es handelt sich um einen unbehebbaren Mangel (dann §§ 434 ff. BGB)
vertragliche Nebenpflichtverletzung
Verletzt der Verkäufer eine mangelunabhängige Nebenpflicht, greift das Sachmängelgewährrecht nicht ein. Vielmehr kann der Käufer allgemein nach §§ 324, 241 II BGB vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz neben der Leistung verlangen (§§ 280 I, 241 II, 433 BGB), bzw. bei Unzumutbarkeit Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I i.V.m. III, 282, 241 II, 433 BGB). Die Verjährung richtet sich allein nach § 195 BGB.
culpa in contrahendo
Pflichten, die nicht Sachmängel betreffen
Verletzt der Verkufer vorvertraglich eine Pflicht nach § 241 II BGB, die nicht im Zusammenhang mit einem Sachmangel steht, sind die Grundsätze der c.i.c. unstreitig anwendbar (z.B. SEA aus §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB).
Pflichten im Zusammenhang mit Sachmängeln
Eine vorvertragliche Pflichtverletzung, die im Zusammenhang mit einem Sachmangel steht, wird von §§ 434 ff. BGB verdrängt. Andernfalls droht eine Umgehung von §§ 438, 442 BGB. Auch würde das Primat der Nacherfüllung ausgehöhlt. Etwas anderes soll bei Arglist gelten (strittig). Der Arglistige ist nicht schutzbedürftig.
§ 313 BGB
Liegt ein Sachmangel vor, sind die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nicht anwendbar. Kaufrecht ist lex specialis.
§§ 823 ff BGB
Es ist zu differenzieren:
Wird der Käufer in seinen außerhalb der Kaufsache liegenden absoluten Rechtsgütern verletzt (Gesundheit, Eigentum), ist § 823 I BGB grundsätzlich anwendbar.
Für Mängel und Schäden an der Kaufsache selbst gelten ausschließlich die §§ 434 ff. BGB. Etwas anderes gilt nur, wenn sich ein funktional abgrenzbarer Mangel auf mangelfreies Eigentum an der Kaufsache weiter frisst (vgl. Weiterfressermängel DelR)
Positives Schuldanerkenntnis/ Schuldversprechen §§ 780 ff. BGB
tatsächliches Anerkenntnis
Das tatsächliche Anerkenntnis enthält keinen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen. Es soll die Leistungsbereitschaft des Schuldners verdeutlichen und bzw. oder dem Gläubiger den Beweis erleichtern. Es wird aus der Privatautonomie §§ 241 I, 311 I BGB abgeleitet. Die Abgrenzung zu den anderen Anerkenntnissen erfolgt durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB).
Das tatsächliche Anerkenntnis führt zu einer Beweislastumkehr im Prozess, da es sich um ein Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst handelt, das zumindest ein Indiz für die Richtigkeit bei der Beweiswürdigung darstellt.
deklaratorisches Schuldanerkenntnis §§ 241 I, 311 I BGB
Das deklaratorische Schuldanerkenntnis (§§ 241 I, 311 I BGB) begründet keine neue Schuld, sondern bestätigt eine zumindest als möglich erachtete Schuld, indem alle Einwendungen und Einreden ausgeschlossen werden. Es ist formfrei wirksam. In Abgrenzung zu den anderen Anerkenntnissen (§§ 133, 157 BGB) besteht ein Rechtsbindungswille auf Beilegung des Streits über das Bestehen des Schuldverhältnisses.
Das deklaratorische Schuldanerkenntnis führt zu einer Stärkung der bisherigen Anspruchsgrundlage, weil es dem Schuldner die Einwendungen abschneidet, mit denen er bei Abgabe des Anerkenntnisses rechnete oder rechnen musste. Eine Kondiktion bei rechtsgrundloser Erteilung scheidet aus.
konstitutives Schuldanerkenntnis § 781 BGB
Das konstitutive Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB begründet eine neue abstrakte Verbindlichkeit. Es verkörpert eine eigene Anspruchsgrundlage unabhängig vom Bestehen eines Schuldgrundes (=abstrakt). Gemäß § 781 S. 1 BGB bedarf es zur Wirksamkeit der Schriftform! Wird es schenkweise ohne Gegenleistung gegeben, ist notarielle Beurkundung erforderlich. Als Kriterium für die Abgrenzung (§§ 133, 157 BGB) zu den anderen Anerkenntnissen besteht ein Rechtsbindungswille des Anerkennenden, welcher sich auf die Begründung einer neuen abstrakten Verbindlichkeit richtet (Indiz: Keine Bezugnahme auf eine bestehende Schuld).
§ 781 BGB ist eine selbstständige Anspruchsgrundlage. Eine rechtsgrundlose Erteilung ist nach § 812 II BGB kondizierbar.
Schuldversprechen § 780 BGB
Das Schuldversprechen i.S.d. § 780 BGB unterscheidet sich vom konstitutiven Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB nur dadurch, dass eine neue Schuld erst begründet wird und nicht eine vermeintlich bestehende Schuld anerkannt wird.
Die Rechtsfolgen sind dieselben wie in § 781 BGB. Es handelt sich um eine selbstständige Anspruchsgrundlage. Insbesondere ist es auch kondizierbar, denn wenn nach § 812 II BGB schon die bloße Anerkennung des Bestehens einer Verbindlichkeit eine kondizierbare Leistung darstellt, muss das erst recht für die Eingehung einer abstrakten Verbindlichkeit gelten.
rechtliche Behandlung
Für alle Schuldanerkenntnisse sowie das Schuldversprechen finden alle Wirksamkeitshindernisse und Erlöschensgründe Anwendung. Klausurrelevant ist insbesondere bei Irrtum, Täuschung oder Drohung eine Anfechtung (§§ 142 I, 119, 123 BGB).
Verkehrspflichten
Verkehrspflichten können sich zunächst aud der Verantwortlichkeit für die Sicherheit eines bestimmten Bereichs ergeben, vgl. die gesetzlichen Regelungen der §§ 831 I, 833, 836 f. BGB. Derartige Bereiche können Grundstücke, Baustellen, Gebäude, aber auch bewegliche Sachen und Unternehmen sein.
Ferner kommen Verkehrspflichten aus der Übernahme einer bestimmten Aufgabe in Betracht. Gesetzliche Stütze sind hier die §§ 831 II, 832 II, 834 und 838 BGB. Hierunter fallen insbesondere bestimmte Berufe, so der des Architekten, des Bauunternehmers, des Gastwirts bei Volltrunkenen und des Bademeisters.
Schließlich können sich Verkehrspflichten aus vorangegangenem gefährlichen Tun, sog. Ingerenz, ergeben. Im Unterschied zum Strafrecht muss dieses jedoch nicht rechtswidrig sein.
Die Verkehrspflicht muss dann aber auch gerade gegenüber dem Verletzten bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Verletzte zu einem Personenkreis gehört, der befugtermaßen mit der Gefahrenquelle in Berührung kommt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der unbefugten Benutzung zu rechnen war, z.B. durch Kinder auf einer Baustelle.
Schließlich muss die Verkehrspflicht verletzt worden sein. Es muss der Person also vorwerfbar sein, die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zum Schutze Dritter nicht getroffen zu haben.
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