Buffl

ME

NU
by Nevra U.

Fall 2: Der Beklaute Betäubungsmittelkäufer

Ist “Heroin” für B eine “fremde bewegliche Sache”?

1. Erste Ansicht:

Argument: Betäubungsmittel sind nicht eigentumsfähig, da das Verpflichtungsgeschäft (der Kauf) sowie die rechtsgeschäftliche Übereignung gemäß § 134 BGB unwirksam sind, weil sie gegen die Vorschriften des BtMG verstoßen.

Folge: Da der Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung unwirksam sind, hat keine wirksame Eigentumsübertragung stattgefunden. Fremdheit im Sinne des § 242 StGB liegt nicht vor, da der Täter kein fremdes Eigentum verletzt.

Begründung: Der ursprüngliche Hersteller oder Produzent der Betäubungsmittel bleibt weiterhin Eigentümer, weil die rechtliche Übertragung der Betäubungsmittel durch das unwirksame Geschäft nicht erfolgt ist.

2. Gegenansicht:

Argument: Betäubungsmittel können trotz unwirksamer Kaufgeschäfte als fremde Sachen angesehen werden.

Folge: Selbst wenn das Verpflichtungsgeschäft und die Übereignung gemäß § 134 BGB unwirksam sind, bleibt die Fremdheit der Betäubungsmittel im Sinne des § 242 StGB bestehen, da es nicht auf die rechtliche Wirksamkeit des Übereignungsgeschäfts ankommt.

Begründung: Das Recht erkennt dem ursprünglichen Eigentümer eine Befugnis zur Vernichtung der Betäubungsmittel an. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Eigentümer trotz unwirksamer Übertragung noch einen schutzwürdigen Besitz an der Sache hat, wodurch die Fremdheit im strafrechtlichen Sinne bestehen bleibt.

Author

Nevra U.

Information

Last changed