F.9: Das “geliehene Auto”
Handelt es sich um Diebstahl ODER unbefugte Ingebrauchnahme?
F. 10: Rückverkauf (Zueignungsabsicht)
(P) Lag bei D Zueignungsabsicht vor, sodass er sich an der Skulptur des Diebstahls strafbar gemacht hat?
Fall 11: Der "falsche Paketbote” (Zueignungsabsicht)
(P) Lag bei K Zueignungsabsicht vor, sodass er sich nach § 242 strafbar gemacht hat?
F.1: Nicht ohne meine Katze
Ist Katze ein taugliches Tatobjekt?
• Katze als Sache: Fremde, bewegliche Sache im Sinne des Strafrechts.
• Sachbegriff im Strafrecht: Körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), Aggregatzustand egal (fest, flüssig, gasförmig).
• Elektrische Energie: Keine Sache gemäß § 248c StGB.
• Tiere im Zivilrecht: Keine Sachen (§ 90a BGB), aber Vorschriften für Sachen gelten auf sie.
• Kein Verbot der Analogie (Art. 103 Abs. 2 GG): Subsumtion von Tieren als Sache ist zulässig, keine verbotene Analogie.
• Strafrechtlich eigenständiger Sachbegriff: Überzeugender ist es, den Sachbegriff des Strafrechts eigenständig und nicht rein akzessorisch zum Zivilrecht zu bilden. Tierschutzaspekte spielen keine Rolle im Strafrecht (§ 20a GG).
• §§ 324a, 325 StGB: Tiere werden neben Pflanzen und „anderen Sachen“ erwähnt.
=> fremde bewegliche Sache = Katze (+)
Fall 2: Der Beklaute Betäubungsmittelkäufer
Ist “Heroin” für B eine “fremde bewegliche Sache”?
• Argument: Betäubungsmittel sind nicht eigentumsfähig, da das Verpflichtungsgeschäft (der Kauf) sowie die rechtsgeschäftliche Übereignung gemäß § 134 BGB unwirksam sind, weil sie gegen die Vorschriften des BtMG verstoßen.
• Folge: Da der Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung unwirksam sind, hat keine wirksame Eigentumsübertragung stattgefunden. Fremdheit im Sinne des § 242 StGB liegt nicht vor, da der Täter kein fremdes Eigentum verletzt.
• Begründung: Der ursprüngliche Hersteller oder Produzent der Betäubungsmittel bleibt weiterhin Eigentümer, weil die rechtliche Übertragung der Betäubungsmittel durch das unwirksame Geschäft nicht erfolgt ist.
• Argument: Betäubungsmittel können trotz unwirksamer Kaufgeschäfte als fremde Sachen angesehen werden.
• Folge: Selbst wenn das Verpflichtungsgeschäft und die Übereignung gemäß § 134 BGB unwirksam sind, bleibt die Fremdheit der Betäubungsmittel im Sinne des § 242 StGB bestehen, da es nicht auf die rechtliche Wirksamkeit des Übereignungsgeschäfts ankommt.
• Begründung: Das Recht erkennt dem ursprünglichen Eigentümer eine Befugnis zur Vernichtung der Betäubungsmittel an. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Eigentümer trotz unwirksamer Übertragung noch einen schutzwürdigen Besitz an der Sache hat, wodurch die Fremdheit im strafrechtlichen Sinne bestehen bleibt.
Fall 2: beklaute BTM-Käufer
> meine Lösung:
Femd
(P) Betäubungsmittel= Überhaupt Eigentumsfähig?
Fremd
(-) Verpflichtungsgeschäfte, rechtsgeschäftliche Übereignung (BtM + KP) unwirksam (§ 134 BGB uvm. Vorschriften BtMG)
-> mangels “Fremdheit” -> § 242 (-)
Überzeugender: Urspr. Hersteller/ Produzent -> Eigentümer ✔️
↳ mangels “wirksamer Übertragung” bestehen bleibt (+)
= Damit “formaler Eigentumsachutz” tats/ rechtliche Beschränkung im Umgang mit Sache nicht ankommt (auch bei BtM -> gewährleistet)
↳ Recht => Vernichtung -> ursprgl Eigentümer
=> Damit: fremde bewegliche Sache -> Heroin (+)
Fall 3: Zahngold:
Hat A Diebstahl am “Zahngold” begangen?
Zahngold = fremde bewegl Sache?
▪️ lebende Menschen -> Sachqualität (-)
▪️ überwiegende Ansicht “Leichnam” -> Sache zu qualifizieren (+)
↳ nach Tod -> sog. Substitutiv-Implantat
=> Sachqualität (+)
↳ Bsp: Defekte Körperteile ersetzen
↳ Zahngold> Sache>fortgeschafft -> beweglich
(P) Fremdheit?
Zumindest im Miteigentum vom Täter verschiedenen Person
(-) wenn: herrenlos
weit überw Ansicht (-) Leichnam nicht Gegenstand von Eigentumsbeziehungen => Somit: Grds herrenlos (+)
Dieses Schicksal teilen nicht die Ursprünglich mit Körper “verbundenen Implantate” (+) prinzipiell: wieder eigentumsfähig (sobald “Verbindung” gelöst)
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