Spiegelt die Reihenfolge der Rechte des Käufers bei einer mangelhaften Kaufsache die Reihenfolge wieder, in welcher der Käufer sie geltend machen muss?
Die Reihenfolge, in welcher der Käufer seine Rechte aus § 437 geltend machen muss ergibt sich nicht aus der Reihenfolge der Ziffern. Zwar muss dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nacherfüllung gewährt werden (§ 437 I Nr. 1). Dennoch ist der Grund für die Reihenfolge, dass ein Begehren nach § 437 I Nr. 2 und 3 BGB erst nach fruchtlos verstrichener Frist geltend gemacht werden kann. Mithin treten die weiteren Rechte des Käufers hinter dem Recht der zweiten Andienung zurück.
Welche Hauptflicht entwächst für den Verkäufer aus § 433 I 1 BGB?
Nach § 433 I 1 BGB ist der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache verpflichtet.
Geschuldet ist demnach nicht nur die Vornahme von Handlungen, welche die Übergabe und Übereignung erforderlich machen.
Geschuldet ist vielmehr der Erfolg, also den Eigentums- und Rechtsübergang.
Ist der Erfolg nicht eingetreten -> keine (vollständige) Erfüllung seiner Pflicht aus § 433 I 1 BGB.
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