Ist GmbH Träger der Kaufmannseigenschaft?
Die GmbH ist Handelsgesellschaf und damit Formkaufmann, § 13 III GmbHG i.V.m. § 6 II HGB.
Ist die GmbH eine jur. Person?
Ja, nach § 11 I , 13 GmbHG ist die GmbH eine jur. Person und zwar im Gegensatz zu den Personengesellschaften.
Gründung - Ablauf der Gründung - welche Gründungsphasen gibt es?
Das Gründungsverfahren der GmbH (Errichtung) ist in drei Phasen zu unterteilen:
Vorgründungsstadium
Gründungsstadium
Eintragungsverfahren
Gründung - Ablauf der Gründung - Vorgründungsstadium - was passiert im Vorgründungsstadium?
Im Vorgründungsstadium verständigen sich mehrere künftige GmbH-Gesellschafter darauf, eine GmbH zu errichten und leiten Gründungsmaßnahmen ein. Hier treffen die Gründer die Wahl der Rechtsform und einigen sich auf einen Satzungsentwurf.
Gründung - Ablauf der Gründung - Vorgründungsstadium - muss ein Gründungsvorvertrag geschlossen werden?
Ein Gründungsvorvertrag ist ein Vertrag, welcher die rechtl. Beziehung unterhalb der Gründer regelt.
Die Schließung eines solchen Vertrags ist nicht gesetzl. vorgeschrieben.
Gründung - Ablauf der Gründung - Vorgründungsstadium - welche RF entwächst dem Abschluss eines Vorgründungsvertrags?
Mit Abschluss eines Vorgründungsvertrags wird eine sog. Vorgründungsgesellschaft gebildet.
Die Vorgründungsgesellschaft stellt eine Innen-GbR dar, deren Verbandszweck die Gründung einer GmbH ist.
Gründung - Ablauf der Gründung - Vorgründungsstadium - können vor Abschluss des Gründungsvorvertrags rechtl. Pflichten für die Gesellschafter bestehen?
Vor Abschluss des Gründungsvorvertrags befinden sich die Verhandelnden im Stadium der Vertragsanbahnung und demnach sind Ihnen Nebenpflichten gem. § 311 II BGB auferlegt.
Gründung - Ablauf der Gründung - Vorgründungsstadium - verpflichtet ein Vorgründungsvertrag die Vertragsparteien zur Gründung einer GmbH?
Im Ausgangspunkt ist ein Vorgründungsvertrag, welcher die Parteien zur Gründung einer GmbH verpflichten soll, nicht rechtl. bindend.
Ein Gründungsvorvertrag kann nur dann als Grundlage einer Klage auf Mitwirkung an der GmbH-Gründung genutzt werden, wenn dieser der Form des § 2 GmbHG entspricht - also notariell beurkundet ist - und die wesentl. Bestandteile gem. § 3 GmbHG enthält. (wird dann echter Vorgründungsvertrag genannt).
Grund Formerfodernis -> notarielle Beurkundung soll vor Übereilung schützen; Da ein echter Vorvertrag zur Gründung verpflichtet, muss auch eine Partei des Vorvertrags entspr. geschützt werden.
Gründung - Ablauf der Gründung - Vorgründungsstadium - woran muss ich denken, wenn die Gründer bereits im Vorgründungsstadium ein Unternehmen betreiben?
Es besteht Uneinigkeit darüber, welche Rechtsform die Vorgründungsgesellschaft hat, wenn die Gründer bereits vor Gründung ein Unternehmen betreiben.
h.M.: Vorgründungsgesellschaft ist in diesem Fall eine unternehmenstragende Außengesellschaft in Form einer OHG, sofern ein Handelsgewerbe gem. § 1 HGB geführt wird.
a.A.: Es bleibt weiterhin eine Vorgründungsgesellschaft als Innen-GbR bestehen. Hinzu tritt eine zusätzliche unternehmenstragende Gesellschaft in Form einer GbR oder OHG.
I.E. weniger wichtig, da es unstreitig keine Vermögenskontinuität zwische Vorgründungsgesellschaft und Vor-Gesellschaft gibt.
Unabhängig davon, ob eine unternehmenstragende OHG oder eine zusätzliche unternehmenstragende Gesellschaft vorläge, müsste in jedem Fall das Vermögen der unternehmenstragenden Gesellschaft auf die GmbH übertagen werden.
Gründung - Ablauf der Gründung - Vorgründungsstadium - was geschieht mit der echten bzw. “unechte” Vorgründungsgesellschaft, wenn der GmbH-Vertrag geschlossen ist?
In beiden Fällen erlischt die Vorgründungsgesellschaft, da der Errichtungszweck erreicht wurde. Das Erlischen beruht lediglich auf unterschiedlichen Vorschriften.
echte Vorgründungsgesellschaft (egal ob GbR oder HGB) erlischt gem. § 729 II BGB, da es sich um eine rechtsfähige Gesellschaft handelt.
eine “unechte” Vorgründungsgesellschaft erlischt - mangels Rechtsfähigkeit - gem. § 740a II BGB.
Gründung - Ablauf der Gründung - Gründungsstadium - wann beginnt und wann endet das Gründungsstadium?
Das Gründungsstadium
beginnt mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) und
endet mit Eintragung der GmbH in das Handesregister (§§ 7 I, 8 GmbHG).
Gründung - Ablauf der Gründung - Gründungsstadium - was entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags?
Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht die GmbH noch nicht (erst mit Eintragung in das HR - Umkehrschluss aus § 11 I GmbHG).
Vielmehr entsteht eine sog. Vorgesellschaft = eine rechtsfähige Personengesellschaft eigener Art, die aber im Wesentlichen bereits nach GmbH-Recht zu behandeln ist.
Gründung - Ablauf der Gründung - Gründungsstadium - was passiert im Gründungsstadium?
Im Rahmen des Gründungsstadiums
Schließen die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag in der gesetzl. vorgesehenen Form (notarielle Beurkundung, § 2 I 1 GmbHG) ab.
Kann vereinfacht erfolgen, § 2 1a GmbHG (Achtung: bei vereinfachter Gründung gem. Musterprotokoll (s. Anlage 1 GmbhG) keine Sacheinlage möglich.)
Gesellschafter erbringen ihre Einlage, da die Eintragung vorherh ausgeschlossen ist (§ 7 II GmbHG).
Achtung: Bei Sacheinlage muss noch ein Sachgründungsbericht erstellt werden, § 5 IV GmbHG.
Anschließend Eintragung gem. §§ 7 I, 8 GmbHG durch smätliche Gesellschafter, § 78 GmbHG -> hierzu KK Eintragungsverfahren.
Gründung - Ablauf der Gründung - Gründungsstadium - wann ist davon auszugehen, dass die Vorgründungsgesellschaft ihre Eintragungsabsicht aufgegeben hat und welche Rechtsfolge entwächst der Aufgabe, wenn die Gesellschaft ihre Geschäfte weiter führt?
Nach BGH ist von einer Aufgabe der Eintragungsabsicht nach sechmonatiger Untätigkeit auszugehen.
Führen die Gesellschafter ihre Geschäfte im Namen der Gesellschaft ohne Eintragungsabsicht weiter, so:
entsteht eine “unechte Vorgesellschaft”, welche sich rückwirkend in eine GbR oder OHG umwandelt
weshalb die Gesellschafter unbeschränkt persönlich n. § 126 HGB bzw. 721 BGB haften.
Gründung - Ablauf der Gründung - Eintragungsverfahren - welche Rechtsfolge entwächst der Eintragung?
Aus dem Umkehrschluss aus § 11 I GmbHG ist abzuleiten, dass die GmbH mit Eintragung in das HR entsteht.
Gründung - Ablauf der Gründung - Eintragungsverfahren - was passiert, wenn ein Gesellschafter die Angaben falsch abgibt?
Falsche Angaben sind mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, § 82 I GmbHG.
Gründung - Ablauf der Gründung - Eintragungsverfahren - was erfolgt, wenn das HR keine Mengel bei der Prüfung des Gesellschaftsvertrag feststellt (§ 9c GmbHG) und die Stammeinlage entspr. § 7 II GmbHG erbracht ist?
Liegen diese Vs. vor, wird die Gesellschaft nach § 10 GmbHG eingetragen.
Gründung - Gründungsvoraussetzungen - welche Voraussetzungen müssen für die Gründung einer GmbH erfüllt sein?
Die wirksame Gründung einer GmbH setzt voraus:
Notariell beurkundeter Abschluss des Gesellschaftsvertrags, §§ 2, 3 GmbHG
Bestellung der Geschäftsführer, § 6 GmbHG
Leistung der Einlagen (Kapitalaufbringung), § 7 II, III GmbHG
Anmeldung zum und Eintragung im Handelsregister
a) Anmeldung der Gesellschaft, §§ 7 I, 8 GmbHG
b) Prüfung durch das Registergericht, §§ 8 II 2, 9c GmbHG
c) Eintragung ins Handelsregister, § 10 GmbHG
RF: Entstehung mit Eintragung (Umkehrschluss § 11 GmbHG).
Lerntipp: Die Gründungsvss. stehen in chronologischer Reigenfolge im Gesetz: §§ 2,3 + 7 II, III + 10 bzw. 11 GmbHG
Gründung - Gesellschaftsvertrag - woraus ergibt sich der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags?
Aus § 3 GmbHG.
Gründung - Gesellschaftsvertrag - unterliegt der Gesellschaftsvertrag ein Formerfordernis - wenn ja, welcher Zweck liegt diesem Zugrunde?
Gem. § 2 I 1 GbmHG bedarf der Gesellschaftsvertrag der notariellen Form.
Zweck der notarielle Beurkundung:
erhöhte Rechtssicherheit
Warnfunktion zugunsten der Gesellschafter, da diesee durch das Vorlesen auf die Bedeutsamkeit ihrer WE hingewiesen werden.
Gründung - Gesellschaftsvertrag - ist eine GmbH, welche auf der Grundlage eines formunwirksamen Gesellschaftsvertrags in das HR eingetragen wurde, wirksam entstanden?
Kurzfassung:
JA -> Eintragung bewirkt Heilung des Formmangels => § 75 GmbHG beinhaltet abschließenden Katalog der Nichtigkeitsgründe, umfasst aber keine Fälle der Formunwirksamkeit, sodass aus hieraus der obige Umkehrschluss zu ziehen ist, dass der Formmangel keinen Nichtigkeitsgrund darstellt.
Ausführlich:
Wird die Gesellschaft trotz des formunwirksamen Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister eingetragen, so wird der Formmangel damit geheilt und die Gesellschaft ist auf der Grundlage des (an sich formunwirksamen) Gesellschaftsvertrags entstanden.
Begründung: § 75 GmbHG enthält eine abschließende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe. Die Aufzählung beschränkt sich ausschließlich auf inhaltliche Mängel. Fälle der Formunwirksamkeit fallen nach ghM nicht hierunter.
Gründung - Gesellschaftsvertrag - inwiefern wirkt sich ein Formmangel der Satzung vor Eintragung in das HR auf die Gründung der GmbH aus?
Gem. § 9c I 1 GmbHG hat das Registergericht die Eintragung abzulehnen, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet wurde.
Gem. § 2 I 1 GmbHG bedarf der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung. § 2 GmbHG steht unter der amtlichen Überschrift der Errichtung der GmbH, sodass ein Verstoß gegen diese Vorschrift die ordnungswidrige Errichtung zur Folge hätte.
Eine Ablehnung und damit die Gründung der GmbH wäre abzulehnen (vgl. § 9c I 1 GmbHG, § 11 I GmbHG).
Gründung - Gesellschaftsvertrag - welche Rechtsnatur liegt dem Gesellschaftsvertrag zugrunde?
Der Gesellschaftsvertrag ist ein Organisationsvertrag (= Verfassung der Gesellschaft).
Gründung - Gesellschaftsvertrag - inwiefern ist der Gesellschaftsvertrag vom einem Schuldvertrag abzugrenzen?
Folgende Unterschiede bestehen zwischen einem herkömmlichen Schuldvertrag und einem Organisationsvertrag:
Schuldverträge gelten idR nur inter partes. Der Organisationsvertrag hingegen bindet auch zukünftige Anteilserwerber.
Schuldverträge sind Mehrpersonenverträge, es bedarf mind. zwei; Eine GmbH kann hingegen durch nur eine Person errichtet werden, sodass nur der alleinige Gesellschafter durch die Satzung verpflichtet wird.
Gründung - Gesellschaftsvertrag - kann die Satzung trotz ihrer Rechtsnatur als Organisationsvertrag rein schuldrechtliche Abreden enthalten?
Ja -> neben materiellen Abreden (Abweichungen bzgl. § 3; §§ 6, 38; §§37, 45 ff.; 29 GmbHG) kann die Satzung auch formelle Abreden, wie beispielsweise schuldrechtliche Nebenabreden enthalten, welche nur zwischen den am Abschluss der Abrede beteiligten Gesellschaftern gelten -> derartige Abreden gelten jedoch nicht für neu hinzutretende Gesellschafter; vielmehr müssen sie diese Abreden gesondert aktzeptieren.
Gründung - Gesellschaftsvertrag - wie ist der Gesellschaftsvertrag auszulegen?
Es kommt darauf an, ob es sich um materiellen oder formellen Satzungsinhalt handelt.
mat. Satzungsinhalt -> Grundsatz der objektiven Auslegung
Subjektive Ansichten der Gründer, die im Satzungstext keinen Niederschlag gefunden haben, bleiben außer Betracht, da auch künftige Anteilserwerber an diese Abreden gebunden sind.
formeller Satzungsinhalt -> Auslegungsregeln für Verträge, §§ 133, 157 BGB.
Es handelt sich um individuelle Abreden, welche nur für und gegen die am Abschluss der Vereinbarung mitwirkenden Gesellschafter gelten, sodass derartige Abreden gem. der gesetzl Vorgabe aus §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden müssen.
Ist der Gesellschaftsvertrag formbedürftig?
§ 2 I GmbHG, der Gesellschaftervertrag bedarf der notariellen Form.
Welcher Zweck liegt der Formbedürftigkeit der notariellen Form zugrunde?
Zwecke der Formgebundenheit sind:
Rechtssicherheit
nach h.M. Warnfunktion
Problem:
Problme und Heilung nach § 75 ergänzen
Bedarf eine von der GmbH erteilten Vollmacht einer bestimmten Form?
§ 2 II GmbHG -> Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
Gründung - Gesellschaftsvertrag - Welche Rechtsnatur hat der Gesellschaftsvertrag und zu welcher Vertragsform ist er abzugrenzen?
Der Gesellschaftsvertrag ist ein Organisationsvertrag -> Verfassung der Gesellschaft.
Gründung - Gesellschaftsvertrag - Wie ist der Gesellschaftsvertrag auszulegen?
Für den Gesellschaftsvertrag gilt der Grundsatz der objektiven Auslegung (wie immer bei Kapitalgesellschaften).
subjektive Ansichten der Gründer, die im Satzungstext keinen Niederschlag gefunden haben, bleiben außer Betracht
Grund: Bindung künftiger Anteilserwerber (Hinzutretende müssen, ohne an dem Gesellschaftsvertrag mitgewirkt zu haben, diesen für und gegen sich gelten lassen).
Gründung - Gesellschaftsvertrag - SInd hinzutretende Gesellschafter an den Gesellschaftsvertrag gebunden?
Ja, künftige Anteilserwerber sind an den Gesellschaftsvertrag gebunden.
(Anders bei Personengesellschaften, hier liegt ein Schuldvertrag zugrunde, welcher entsprechender Abänderung bedarf)
Gründung - Gesellschaftsvertrag - Welchen Mindestinhalt muss der Gesellschaftsvertrag aufweisen?
Der zwingende Inhalt des Gesellschaftsvertrag ist § 3 GmbHG zu entnehmen.
Gründung - Gesellschaftsvertrag - Ist Unternehmensgegenstand und -zweck dasselbe?
Nein -> Unternehmensgegenstand beschreibt den Bereich und die Art der Tätigkeit. Er ist idR das Mittel, mit welchem die Gesellschafter ihren Zweck verfolgen.
-> Informationsfunktion für Außenstehende.
-> Notiz: Wo muss Zweck niedergeschrieben werden? Denn der Zweck eines Unternehmens schreibt den Tätigkeitsbereich des GF fest und sichert die Gesellschafter insofern ab, als sie gegen den GF SchE verlangen können, wenn er Verluste aus Zweckfremden Geschäften verursacht.
Informationsfunktion für Außenstehende.
Gründung - Gesellschaftsvertrag - Kann der Inhalt des Gesellschaftsvertrags über den Mindestinhalt aus § 3 GmbHG weitere Regelungen beinhalten?
Ja, es kann ein fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags aufgenommen werden.
Grund: Aus § 45 GmbHG ist eine Vertragsfreiheit im Innenverhältnis abzuleiten. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, sodass den Gesellschaftern ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt wird.
Bsp.:
Vinkulierung der Geschäftsanteile (§ 15 V GmbHG)
Möglichkeit Einziehung der Geschäftsanteile (§ 34 GmbHG)
Abweichende Vertretungsregelung (§ 35 II GmbHG)
Sonderrechte (§ 35 GmbHG)
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - woraus ergibt sich das grundsätzliche Erfordernis der Einlage für die Gründung der Gesellschaft und deren Höhe?
Nach § 5 I GmbHG muss ein Stammkapital von mind. 25.000€ erbracht werden.
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - welche Grundidee verbirgt sich hinter der Verplfichtung zur Kapitaleinbringung und welchen Zweck verfolgt sie?
Grundidee des Kapitalschutzes: Leistung eines bestimmten Betrags ins Gesellschaftsvermögen (Kapitalaufbringung), der von den Gesellschaftern nicht mehr entnommen werden darf (Kapitalerhaltung, § 30 I GmbHG, dazu § 5 der Vorlesung)
Zweck: Gläubigerschutz
Mindeststammkapital vermeidet völlig unseriöse Gründungen (Seriositätsschwelle)
Insolvenzprophylaxe (Puffer für Verluste)
Risikodämpfende Wirkung -> je mehr Vermögen der Gesellschafter in der Gesellschaft gebunden ist (§ 30 i GmbHG), desto mehr werden sie von Spekulationen zu Lasten der Gl. abgehalten
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - erfüllt die Pflicht zur Leistung einer Stammeinlage heutzutage immernoch derren Grundidee?
Die Grundidee hat sich im Laufe der Zeit aus folgenden Gründen relativiert:
Schleichende Absenkung des Mindestkapitals durch Geldentwertung; EUR 25.000 (§ 5 I GmbHG) viel weniger als Mk 20.000 im Jahr 1892
Einführung der UG (haftungsbeschränkt): Mindestkapital EUR 1 (§ 5a I GmbHG iVm § 5 II GmbHG; dazu § 2 III der Vorlesung)
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - woraus ergibt sich die Pflicht des einzelnen Gesellschafters, seine Einlage leisten zu müssen?
Die Einlagepflicht wird durch den Gesellschaftsvertrag begründet.
Die Pflicht zu Leistung der Einlage ist eine mitgliedschaftliche (korporative) Pflicht d.h. die Einlagepflicht haftet dem Geschäftsanteil an, sodass im Fall der Anteilsübertragung auch der Anteilserwerber für die noch offene (Rest-)Einlage aufkommen muss (§ 16 II GmbHG!).
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - Gesellschafter A, der seine Einlage noch nicht erbracht hat, verkauft seinen Anteil an den neu hinzutretenden B - wer muss für die noch nicht geleistete Einlage aufkommen?
Die Pflicht zur Einlage ist eine mitgliedschaftliche (korporative) Pflicht d.h. die Einlagepflicht haftet dem Geschäftsanteil an, sodass im Fall der Anteilsübertragung auch der Anteilserwerber für die noch offene (Rest-)Einlage aufkommen muss.
-> § 16 II GmbHG: Erwerber und Veräußerer haften gleichermaßen für die noch rückständige Einlagepflicht.
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - aus welcher AGL ist der Gesellschafter zur Leistung seiner Einlage verpflichtet?
Die Verpflichtung des Gesellschafters zur Leistung einer Einlage ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 14 GmbHG.
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - welche Arten von Einlagen können erbracht werden?
Erbracht werden können Bar und Sacheinlagen.
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - Allgemeines Bareinlage
Bareinlage = Geldeinlage und stellt den gesetzl. Regelfall dar.
Begriff der Bareinlage ungenau; umfasst sind Barzahlungen sowie Überweisungen (§ 54 III AktG analog)
Wird idR durch Einzahlung auf ein Konto der (Vor-)Gesellschaft geleistet.
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - Bei Gründung der GmbH sagt Gesellschafter A, er wolle keine Einlage leisten, ohnehin schulde ihm die Vor-Gesellschaft noch 10.000€. Die 10.000€ entsprechen der zu leistenden Einlage gem. der Satzung. A will einfach mit der Forderung aufrechnen. Geht das?
Die Leistung der Einlage dient in erster Linie dem Gl.-Schutz. Demnach sind sämtliche Gesellschafter zur Erbringung des auf sie entfallenden Teils nach § 19 I 1 GmbHG verpflichtet.
Eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Einlage ist ausgeschlossen, § 19 I 1 GmbHG.
Eine Aufrechnung ist nur unter den engen Vs. des § 19 I 2 GmbHG zulässig, welche hier nicht erfüllt sind (-> eine Aufrechnung seitens der Gesellschaft ist von § 19 I 1 GmbHG nicht erfasst und so zulässig.
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - an welchem Gebot bemisst sich die Erfüllung der Pflicht zur Leistung der Einlage?
Gebot der Leistung zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer
Erfüllung der Pflicht setzt voraus,
dass der Einleger seine Verfügungsmacht über die Einlage endgültig und vollständig aufgegeben hat
und
Geschäftsführer uneingeschränkt über den eingezahlten Betrag disponieren können
ein Rückfluss an den Einlageschuldner (Inferenten) nicht beabsichtigt ist (s. insb. verdeckte Sacheinlagen, § 19 IV GmbHG).
RF: Erfüllung der Pflicht aus Gesellschaftsvertrag iVm § 14 GmbHG
=> Zentrale Erfüllungsvoraussetzung der Einlagenpflicht. Es handelt sich hierbei nicht nur um ein materielles Gründungserfordernis. Wegen der Pflicht der Geschäftsführung aus § 8 II 1 GmbHG (Versicherung über Möglichkeit zur freien Verfügung bei HR-Anmeldung) handelt es siche genauso um eine formelle Gründungsvoraussetzung.
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - A ist Gesellschafter der X-GmbH und schuldet eine Einlage iHV 400.000€. A besteht ggü. dem GF darauf, dass er das Geld nur einzahlt, wenn es umgehend zur Tilgung der Darlehensschuld der Gesellschaft ggü. der C-Bank genutzt wird. GF stimmt zu und überweist das Geld nach eingang weiter. Hat sich A von seiner Pflicht aus der Satzung iVm § 14 GmbHG befreit?
Problem: Verwendungsabreden
Fraglich ist, ob das Geld trotz Verwendungsabrede zur freien Verfügung des GF stand.
-> Verwendungsabreden stehen der freien Verfügung der Gf dann nicht entgegen, wenn sie nicht dem Rückfluss der eingezahlten Summe an den Inferenten, sondern lediglich der Umsetzung geschäftspolitischer Ziele dienen.
Arg.: Verwendungsabreden hindern den Gf nicht an einer freien - ggfs. absprachewidrigen - Verfügung über die Einlage
Info: derartige Abreden sind im Vorfeld von Kapitalerhöhungen üblich.
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - A ist Gesellschafter der X-GmbH und hat eine Bareinlage iHv 1.5 Mio EUR übernommen. Am 28.01. zahlt er die Summe auf ein Bankkonto der Gesellschaft ein. A benötigt das Geld aber für andere Zwecke, weshalb die GmbH ihm den Betrag 12.02. zurück überweist. Dabei sind A und der mit ihm gut befreundete GF G darüber einig, dass A das Geld behalten darf.
Welche Anspr. hat die X-GmbH gegen A?
P: Hin- und Herzahlen (BGH NJW 2001, 3781)
A. X-GmbH -> A auf Zahlung der Einlage iHv 1.5 Mio EUR gem. Satzung iVm § 14 GmbHG
I. A.e.
II. A.e.
1) Der Anspruch auf Zahlung der Einlagung könnte durch die Einzahlung der Einlage auf das Konto der X-GmbH gem. § 362 I BGB erloschen sein.
P: Die Befreiung des Gesellschafters könnte wegen Hin- und Herzahlens gem. 19 V 1 GmbHG entfallen sein.
a) Einlage müsste wirtschaftlich zurückgezahlt worden sein, d.h. der Einzahler hat sie zumindest ihrem Wert nach zurückerhalten.
b) Rückzahlung war schon von vorne herein, d.h. bei Begründung der Einlagepflicht vereinbart.
-> Vermutung zulasten des Einlegers bei engen zeitlichen Abstand zw. Ein- und Rückzahlung -> idR 6 Monate
c) Keine Ausnahme gem. § 19 V 1 GmbHG:
Gesellschaft müsste einen sofort fälligen oder fällig stellbaren Rückgewähranspruch erhalten
Rückgewähr wurde bei Anmeldung der Gesellschaft oder Kapitalerhöhung angezeigt.
RF: Sofern kein Ausnahmefall vorliegt, wurde Gesellschafter nicht von dessen Einlageplficht durch § 362 I BGB befreit; Einlage ist ggfs. erneut zu leisten.
2) Keine Erfüllung gem. § 362 I BGB und demnach kein erlöschen des Anspruchs aus Satzung iVm § 14 GmbHG. Mithin bleibt der Anspruch der X-GmbH ggü. A bestehen.
Achtung: Es wäre fehlerhaft, von einer regelkonformen Kapitalerbringung auszugehen und das Problem über die Pflicht zur Kapitalerhaltung (§ 30 I 1 GmbHG) zu lösen
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - ist der Gesellschafter A von seiner Pflicht zur Leistung der Einlage iHv 100.000€ befreit, wenn er die Einlage auf ein Konto einzahlt, welches ein Debet-Saldo iHv 380.000€ hat, die Kreditlinie aber nur 250.000€ beträgt?
P: Zahlung auf debitorisches Konto (BGH NZG 2005, 180)
A. GmbH -> A auf Leistung der Einlage gem. Satzung iVm § 14 GmbHG
1) § 362 I BGB -> Durch Einzahlung der 100.000€ auf das Konto der GmbH (§ 54 III 1 AktG analog).
P: Befreiende Wirkung könnte daran scheitern, dass es sich um ein Debitkonto handelte und der Betrag deshalb nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführer gestanden hat.
befreiende Wirkung (+), sofern:
Bank Überziehungskredit eingeräumt hat und die Gf. deshalb ungehindert auf den Betrag zugreifen können; bloße Duldung genügt nicht.
Gf. den Inferenten angewiesen hat, auf das debitorische Konto einzuzahlen (freie Verfügung liegt dann in dieser Anweisung, NSH/Servatius § 7 Rn. 11 m.w.N.)
2) Hier: weder Zustimmung der Bank noch Anweisung des Gf, sodass Befreiung gem. § 362 I BGB (-)
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - wann ist eine Sacheinlage eine Sacheinlage?
Eine Sacheinlage ist jede Form der Einlage, die nicht in Geld besteht.
Einlagefähig ist jeder Vermögensgegenstand mit feststellbaren Wert, der so in das Vermögen geleistet werden kann, dass er wenigstens seinem Wert nach dort dauerhaft verfügbar ist und ggfs. dem Vollstreckungszugriff der Gesellschaftsgl. unterliegt.
-> Einlagefähig = feststellbarer Wert + vollstreckbar
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - Rechtsfolge, wenn Werthaltigkeit der Sache unzureichend ist?
-> Ablehnung der Eintragung, § 9c I 2 GmbHG
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - Gesellschafter A soll Geschäftsanteil im Nennbetrag von T€ 100 übernehmen. Er soll ein Grundstück im Wert von T€ 150 einbringen und als Gegenleistung neben dem Geschäftsanteil eine Barzahlung von € 50.000 von der (Vor-)GmbH erhalten.
Was ist hinsichtlich Gesellschaftsvertrag und Sachgründungsbericht zu beachten?
Sonderfall: „gemischte Sacheinlage“
-> „Gemischt“ ist also die Gegenleistung, nicht die Einlage; missverständliche Terminologie
-> Sacheinlage und Barkomponente muss in Gesellschaftvertrag + Sachgründungsbericht offengelegt werden
Zudem: Die Werthaltigkeitskontrolle des Registergerichts muss sich in diesem Fall darauf beziehen, ob der Sachwert die Summe aus Nennbetrag des Geschäftsanteils plus Barkomponente abdeckt; Entsprechendes gilt für die Differenzhaftung nach § 9 GmbHG (MüKoGmbHG/Schwandtner § 9 Rn. 19)
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - wann sind Einlagen fällig und?
Mindest-Bareinlagen (§ 7 II GmbHG) und Sacheinlagen (§ 7 III GmbHG) sind grds. sofort fällig.
Fälligkeit der restlichen Bareinlage (Resteinlage)
Fälligkeit der Resteinlage richtet sich primär nach der Satzung.
Falls dort keine Regelung getroffen wird, sind zur Fälligstellung ein Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 2 GmbHG) und die anschließende Anforderung der Resteinlage beim Gesellschafter durch die Geschäftsführer erforderlich; dabei ist auf gleichmäßige Anforderung zu achten (§ 19 I GmbHG), sonst tritt keine Fälligkeit ein.
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - welche Rechtsfolge zieht die nicht rechtzeitige Zahlung nach sich?
Verschuldensunabhängige Fälligkeitszinsen, § 20 GmbHG (4 % gem. § 246 BGB, Wortlaut „Verzugszinsen“ irreführend); bei Vorliegen von Verzug (§ 286 BGB) konkurrierend Verzugszinsen nach § 288 I BGB
Nach erneuter Aufforderung Möglichkeit der Kaduzierung gem. §§ 21 ff. GmbHG, Gefahr der Ausfallhaftung für Mitgesellschafter nach § 24 GmbHG (!); näher unter § 4 V der Vorlesung
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - was ist eine verdeckte Sacheinlage und warum tun Unternehmen so etwas?
Klassischer Fall einer verdeckten Bareinlage ist der Abschluss eines KV zwischen der Gesellschaft und dem Einleger, dessen Einlageleistung zur Begleichung des KP verwendet wird (indem sie als KP an den Einleger zurückfliest oder die Ansprüche miteinander verrechnet werden).
Auf diese Weise sollen die Sacheinlagevorschriften (Publizität nach § 5 IV GmbHG, Werthaltigkeitsprüfung des Registergerichts) umgangen werden.
§ 19 V GmbHG untersagt eine solche verdeckte Sacheinlage und legt die entspr. Rechtsfolgen fest.
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - woraus ergeben sich die Anforderungen an das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage?
§ 19 IV GmbHG definiert den Tatbestand der verdeckten Sacheinlage, woraus sich folgende Vss. ergeben:
Geldeinlage eines Gesellschafters: Formal wird im Gesellschaftsvertrag bei der verdeckten Sacheinlage stets eine Bareinlage vereinbart.
Bei wirtschaftliche Betrachtung muss Geldeinalge ganz oder tlw. eine Sacheinlage darstellen.
Bsp.: Bareinlage fließt an Gesellschafter zurück, indem ein KP oder ein Darlehen (zurück)gezahlt wird oder die Gesellschaft rechnet mit einem einlagefähigen Gegenstand (Forderung aus Verkehrsgeschäft, Anspruch aus Gewinn) auf -> Probleme der Aufrechnung (§ 19 II GmbHG) nacharbeiten.
Verknüpfung durch (Verwendungs-)Abrede: Bareinlage und Verrechnungsgeschäft müssen durch eine entspr. Abrede verknüpft werden.
-> Abrede wird bei engem zeitlichen Zusammenhang (max. sechs Monate) zwischen Bareinlage und Verkehrsgeschäft (widerleglich) vermutet (wichtig!)
-> Aber nach h.L. keine Vermutung, dass Parteien mit Umgehungsabsicht handelten, bei gewöhnlichen Umsatzgeschäften im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs (tendenziell auch BGHZ 170, 47 Rn. 24 f., dort letztlich aber offengelassen)
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - welche Rechtsfolgen entwachsen der Leistung einer verdeckten Sacheinlage?
RF gem. § 19 IV GmbHG:
Keine Erfüllungswirkung, sodass Einzahlung der “Bareinlage” nicht von Einlagenpflicht befreit, § 19 IV 1 GmbHG
Nach Eintragung -> wirklicher Wert der Sacheinlage wird der Einlagepflicht des Einlegers angerechnet, § 19 IV 2, 3 GmbHG (keine Leistung an Erfüllung statt, nhM vielmehr eine Rechtsfigur sui generis, die auf dem Gedanken des Vorteilsausgleiches beruht
-> Vor Eintragung nicht, § 19 IV 4 GmbHG
Beweislat für die Werthaltigkeit trägt der jeweilige Gesellschafter
-> ggfs. Ablehnung der Eintragung, sofern RG verdeckte Sacheinlage entdeckt, § 9c GmbHG
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Bareinlagepflicht des Gesellschafters A i.H.v. € 5.000 vor. A überweist den Einlagebetrag auf das Konto der Vor-GmbH. Anschließend wird die GmbH-Gründung zum Handelsregister angemeldet und eingetragen. Wie verabredet erwirbt die Gesellschaft wenig später den Pkw für € 11.000 (objektiver Wert € 5.000) von A.
Einlageanspruch der GmbH erlischt nicht durch Einzahlung (§ 19 IV 1 GmbHG)
Keine Anrechnung nach § 19 IV 3 GmbHG (Einlagepflicht bleibt in voller Höhe bestehen), da A im Ergebnis mehr erhalten hat, als der Gesellschaft zugeflossen ist (Kaufpreis € 11.000; Gesellschaft hat dagegen nur € 5.000 in bar und € 5.000 als Sachwert erhalten); Einlageforderung i.H.v. € 5.000 besteht somit fort
Str., auf welcher Rechtsgrundlage die Gesellschaft die zusätzlichen € 1.000, die A zu viel erhalten hat, von diesem zurückverlangen kann (BGHZ 185, 44 Rn. 58 ff. für Anwendung der §§ 30 f. GmbHG [Rückforderung danach nur bei Unterbilanz]; h.L. für § 9 GmbHG analog mit Beweislastumkehr; näher Henssler/Strohn/Verse § 19 GmbHG Rn. 61 m.w.N.)
Gründungsvoraussetzungen - Einlage - kann eine verdeckte Sacheinlage geheilt werden?
Gesetzl. nicht geregelt, bisher aber höchstrichterlich anerkannt unter folgenden Vss.:
Sacheinlage wird in Satzung ausgewiesen, § 5 IV GmbHG -> erfordert satzungsändernden Beschluss (§ 53 II GmbHG); evtl. sind Gesellschafter zur Zustimmung wegen Treuepflicht verpflichtet
Gesellschafter haben analog § 5 IV 2 GmbHG einen Sachgründungsbericht erstattet
Prüfung und Eintragung im HR durch Registergericht
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