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§ 2 - Gründung

RH
by Robin H.

Gründungsvoraussetzungen - Einlage - A ist Gesellschafter der X-GmbH und hat eine Bareinlage iHv 1.5 Mio EUR übernommen. Am 28.01. zahlt er die Summe auf ein Bankkonto der Gesellschaft ein. A benötigt das Geld aber für andere Zwecke, weshalb die GmbH ihm den Betrag 12.02. zurück überweist. Dabei sind A und der mit ihm gut befreundete GF G darüber einig, dass A das Geld behalten darf.

Welche Anspr. hat die X-GmbH gegen A?

P: Hin- und Herzahlen (BGH NJW 2001, 3781)

A. X-GmbH -> A auf Zahlung der Einlage iHv 1.5 Mio EUR gem. Satzung iVm § 14 GmbHG

I. A.e.

II. A.e.

1) Der Anspruch auf Zahlung der Einlagung könnte durch die Einzahlung der Einlage auf das Konto der X-GmbH gem. § 362 I BGB erloschen sein.

  • P: Die Befreiung des Gesellschafters könnte wegen Hin- und Herzahlens gem. 19 V 1 GmbHG entfallen sein.

    a) Einlage müsste wirtschaftlich zurückgezahlt worden sein, d.h. der Einzahler hat sie zumindest ihrem Wert nach zurückerhalten.

    b) Rückzahlung war schon von vorne herein, d.h. bei Begründung der Einlagepflicht vereinbart.

    -> Vermutung zulasten des Einlegers bei engen zeitlichen Abstand zw. Ein- und Rückzahlung -> idR 6 Monate

    c) Keine Ausnahme gem. § 19 V 1 GmbHG:

    • Gesellschaft müsste einen sofort fälligen oder fällig stellbaren Rückgewähranspruch erhalten

      und

    • Rückgewähr wurde bei Anmeldung der Gesellschaft oder Kapitalerhöhung angezeigt.

  • RF: Sofern kein Ausnahmefall vorliegt, wurde Gesellschafter nicht von dessen Einlageplficht durch § 362 I BGB befreit; Einlage ist ggfs. erneut zu leisten.

2) Keine Erfüllung gem. § 362 I BGB und demnach kein erlöschen des Anspruchs aus Satzung iVm § 14 GmbHG. Mithin bleibt der Anspruch der X-GmbH ggü. A bestehen.


Achtung: Es wäre fehlerhaft, von einer regelkonformen Kapitalerbringung auszugehen und das Problem über die Pflicht zur Kapitalerhaltung (§ 30 I 1 GmbHG) zu lösen

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Robin H.

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