Buffl

Schuldrecht BT Deliktsrecht

BW
by Ben W.

Schema § 831, Haftung des Verrichtungsgehilfen


-> Haftung für eigenes Verschulden !

-> kein Schuldverhältnis notwendig (anders als § 278 I BGB)

- § 278 I: Pflichtenkreis / § 831 I: Weisungsabhängigkeit


A. Haftungsbegründender Tatbestand

I. Handeln eines Verrichtungsgehilfen

  • Definition Verrichtungsgehilfe

  • auch eine Überschreitung des Pflichtenkreises ist erfasst: Einstandspflicht des Geschäftsherrn endet erst, wenn objektiv kein innerer Zusammenhang zwischen Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe mehr zu erkennen ist

  • Weisungsrecht liegt vor, wenn der Geschäftsherr die Tätigkeit jederzeit beschränken und über Zeit und Umfang bestimmen kann (auch bei Selbstständigen möglich)

II. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen

1. Tatbestandsmäßiges Handeln des Verrichtungsgehilfen

2. Rechtswidrigkeit dieser Handlung (nach h.M. indiziert)

3. Verschulden des Verrichtungsgehilfen nach h.M. nicht zu prüfen


III. Handlung in „Ausführung der Verrichtung“ -> unmittelbarer Zusammenhang

IV. Verschulden des Geschäftsherrn § 831 I 2 bzw. desjenigen, der die Pflichten durch Vertrag übernommen hat (§ 831 II BGB)

1. Verschulden wird grds. vermutet

2. Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn

-> Organisationsverschulden des gesetzlichen Vertreters i.S.d. § 31 I BGB entsprecht diesem


V. Kausalität, § 831 I 2 BGB

- Grds. vermutet

- Entlastungsbeweis hinsichtlich des Geschäftsherrn ist möglich, wenn auch bei Beachtung aller deliktischn Pflichten die Pflichtverletzung eingetreten wäre


B. Rechtsfolge: §§ 249 ff. BGB


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Ben W.

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