Aufbauschema, § 823 I
A. Anspruch entstanden
I. Voraussetzungen “Haftungsbegründender Tatbestand”
1. Tatbestand
a) Rechtsverletzung
aa) ausdrücklich genannte
bb) Sonstige Rechte: Absolute Recht, gegen jedermann gerichtet
b) Handlung des Anspruchgegners oder eines Organs bei juristischen Personen (§ 31 BGB)
c) Adäquat kausal und Zurechenbarkeit
aa) Äquivalenztheorie
bb) Adäquanztheorie
cc) Schutzzweck der Norm
2. Rechtswidrigkeit
- nach h.M. (Lehre des Erfolgsunrechts) indiziert
-> Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast
3. Verschulden
a) Deliktsfähigkeit: §§ 827, 828
b) Verschulden: Grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit
Verschärfung: § 848 BGB
Erleichterung: § 708 BGB
Ausnahme: § 829 (Billigkeitshaftung)
II. Rechtsfolge: “haftungsausfüllender Tatbestand”
1. Schaden nach der Differenzmethode, ggfs. normativer Schaden
2. Haftungsausfüllende Kausalität
Die haftungsausfüllende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem Schaden
2. Art des Schadensausgleiches
a) Herstellungsinteresse
b) Wertersatz
c) Immaterieller Schaden
beachte Hinterbliebendengeld, § 844 III BGB
B. Keine Einwendungen des Schädigers/ Schuldners
I. Mitverschulden, § 254
II. Ausschluss der Haftung (Vertraglich oder Gesetzlich)
C. Keine Einrede der Verjährung, §§ 214 I, 195, 199 BGB
Tierhalterhaftung, § 833 S. 1 BGB
I. Tatbestand
Rechtsgutsverletzung (Personen- oder Sachschäden)
Schadenverursachung durch ein Tier
a) Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie)
Adäquanz wird bei der Gefährdungshaftung nicht geprüft -> Wahrscheinlichkeit spielt keine Rolle
b) Spezifische Tiergefahr (Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens)
Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr beruht, das heißt auf einem unberechenbaren, selbstständigen Verhalten des Tieres
(-), wenn das Tier ausschließlich dem Willen und der Leitung der Person folgt
Anspruchsgegner ist Tierhalter
- Tierhalter ist diejenige Person, die das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht und die aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt.
Kein Ausschluss gemäß § 833 S. 2 BGB (Nutztierprivileg)
II. Rechtsfolge: Schadensersatz
Ersatzfähiger Schaden, §§ 249 ff. BGB
Haftungsausfüllende Kausalität
Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB
Gesetz: Jede Rechtsnorm im materiellen Recht
Inhalt: Ge- oder Verbotsnorm
Zweck: Die Rechtsnormn bezweckt zumindest auch den Schutz der im konkreten Fall betroffenen Individualrechtsgüter.
Äquivalenztheorie
Ursache ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele.
Adäquanztheorie
Handlung muss generell geeignet sein, den Erfolg herbeizuführen, darf also nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegen.
Lehre vom Schutzzweck der Norm
Die konkrete Handlung und die Rechtsgutverletzung müssen vom Schutzzweck der Norm erfasst sein.
Sonstige Rechte: Absolute Rechte, gegen jedermann gerichtet
- Name/ Firma
- Elterliche Sorge
- Anwartschaftsrecht
- Aneignungsrecht
- Implantate nach Trennung
- Beschränkt dingliche Rechte
- geistesbezogene Rechte
- Geschäftsanteile an einer Gesellschaft
- (P) Besitz als sonstiges Recht
- (P) Ehe als sonstiges Recht
Mitverschulden, § 254
Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren.
Bei Entstehung
- Mitursächlichkeit, Sach- oder Betriebsgefahr, Handeln auf eigene Gefahr, gesetzlicher Vertreter
- § 254 II 2 wird h.M. als Dritter Absatz gelesen, mithin ist § 278 I auch bei Entstehung des Schadens nach § 254 I BGB anwendbar
Schadensabwendungs- oder minderungspflicht, § 254 II BGB
§ Schema 823 I bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
(…)
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Rechtsgutverletzung des Anspruchsberechtigten
2. Verhalten des Anspruchsgegners
Unterlassen oder mittelbar schädigende Handlung (werden rechtlich gleichbehandelt)
3. Zurechnung
a) Verletzung einer privatrechtlichen VSP
Im Richterrecht geschaffene deliktische Verhaltenspflichten, wonach derjenige der eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, dazu verpflichtet ist, die notwendige und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung zu vermeiden.
Intensität hängt von folgenden Kriterien ab: Grad und Erkennbarkeit der Gefahren für Dritte, Sicherheitserwartungen des Verkehrs, wirtschaftliche Angemessenheit
b) Verletzung einer übertragenen Pflicht auf einen anderen -> tatsächlich Gefahrenübernahme
c) Anspruchsberechtigte muss durch diese VSP geschützt sein
d) Kausalität zwischen VSP und Rechtsgutverletzung
e) Objektive Zurechnung (s.o.)
f) Ggfs. Beweislastumkehr beachten (Produzentenhaftung, Immissionsschäden)
II. Rechtswidrigkeit (wird nach h.M. indiziert)
III. Verschulden (wird beim Unternehmer indiziert)
Bezugspunkt ist die Pflichtwidrigkeit, nicht die Erkennbarkeit der Rechtsgutsverletzung
Verkehrssicherungspflichten
Schaffung einer Gefahr -> Ingerenz Prinzip
Beherrschung einer Gefahr (Maschinen-, Anlagehaftung)
Berufsbezogene VSP
Schema, § 823 I BGB bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
A. Anwendbarkeit des § 823 I
- Herleitung “sonstiges Recht”
- Subsidiarität: Spezielle Regelungen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
nicht grds. subsidiär, nur wenn spezialgesetzliche Regelungen abschließend sind
B. Anspruchsvoraussetzungen
I. Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1. Natürliche Personen
2. Verstorbene Personen
Schutz der ideelllen Interessen bzw. vermögenswerte Aspekte (“Mephisto-Entscheidung”)
3. Gesellschaften und Parteien (im ihrem Wesen beschränkt)
II. Inhalt des Persönlichkeitsrechts
- Doppelte Wirkung: Passiv/ aktiv (in statsitsischer Hinsicht)
- Individualsphäre: Selbstbestimmungsrecht des Menschen
- Privatsphäre: häuslicher, familiärer und sonstiger privater Bereich
- Intimsphäre: Innere Gedanken-, und Gefühlswert mit äußeren Erscheinungsformen
- bei Parteien und Gesellschaften: soziale und wirtschaftliche Beziehungen
C. Kausale Verletzungshandlung
Verletzungshandlung
haftungsbegründende Kausalität
D. Widerrechtlichkeit
I. Keine Rechtsfertigungsgründe
II. Positive Festellung der Widerrechtlichkeit: Güter- und Interessenabwägung unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
E. Verschulden
F. Schaden, § 249 ff.
§ 823 I bei Verletzung des eingerichtetem und ausgeübten Gewerbebetrieb
A. Anwendbarkeit bei § 823
I. Herleitung: Aus dem Eigentum, Art. 14 I GG und Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
II. Subsidiarität
Schutz ist gegenüber den genannten Rechtsgütern in § 823 I und wettbewerbsrechtlichen Sondervorschriften subsidiär.
B. Haftungsbegründenden Tatbestand
I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Beeinträchtigung des Rechts am Gewerbebetrieb
a) Definition Gewerbebetrieb
b) Beeinträchtigung
2. Eingriff ist betriebsbezogen: Richtet sich spezifisch gegen den Betrieb als solchen
Zur Eingrenzung des weiten Tatbestandes: Es geht um direkte Eingriffe in die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes -> vor allem geziehlte Eingriffe
II. Rechtswidrigkeit (inklusive Güterabwägung)
III. Verschulden
C. Rechtsfolge: Schadensersatz, § 249 ff. BGB
Nutzungs- und Verwendungszweckstörung als Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I
- herrschende Lehre
Für die Qualifizierung einer Nutzungs- und Verwendungsstörung als Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB ist entscheidend, ob die Störung den Zuweisungsgehalt des Eigentums betrifft. Eigentum erschöpft sich nicht bloß im “Haben” einer Sache, sondern auch darin, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (z.B. Verwirklichung von Lebenszielen).
Zurechnung im Rahmen der Herausforderfällen, Meinung BGH
Verfolger durfte sich durch das vorwerfbare Verhalten des Fliehenden zur Verfolgung “herausgefordert” fühlen
Verfolgender konnte von einem Verfolgungsunrecht ausgehen
Zwischen eingeganenem Risiko und dem angestrebten Erfolg liegt ein angemessenes Verhältnis
Verfolgungstypische Gefahr muss sich realisieren
-> Unverhältnismäßigkeit ggfs. Mitverschulden miteinbeziehen
Definition Gewerbebetrieb:
Gewerbebetrieb ist jede auf Dauer angelegte und auf Gewinnerziehlung gerichtete Betrieb. (Geschützt sind auch die freiberuflichen Tätigkeiten)
Definition Beeinträchtigung (des Gewerbebetriebes)
Jeder unmittelbare Eingriff in den Bestand des Gewerbebetriebes und seine einzelnen Erscheinungsformen (Kunden, Geschäftsverbindungen, Bestand, Tätigkeitskreis)
Schema § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz
A. Haftungsbegründender Tatbestand
I. Verstoß gegen ein Schutzgesetz
1. Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB
(P) Schutzgesetzqualität des § 858 BGB)
2. Schädiger muss gegen dieses Schutzgesetz verstoßen haben
II. Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung
h.M.: Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit
III. Verschulden, § 823 II 2 BGB
- Bezugspunkt: Das Verschulden muss sich nur auf die Schutzgesetzverletzung beziehen nicht auf die Schäden.
- Schuldfähigkeit: §§ 828, 829 BGB
- Umkehrung der Beweislast (BGH): Verlangt das Schutzgesetz selbst kein Verschulden, so wird bei objektiver Verletzung des Schutzgesetzes das Verschulden selbst vermutet
B. Haftungsausfüllender Tatbestand: Zurechenbarer Schaden
- Verursachung
- Adäquanz
- Rechtswidrigkeitszusammenhang
- Umkehrung der Beweislast: Sofern die typische Gefahr des Schutzgesetzes verwirklicht wird, wird die Zurechnung vermutet.
Schema § 831, Haftung des Verrichtungsgehilfen
-> Haftung für eigenes Verschulden !
-> kein Schuldverhältnis notwendig (anders als § 278 I BGB)
- § 278 I: Pflichtenkreis / § 831 I: Weisungsabhängigkeit
I. Handeln eines Verrichtungsgehilfen
Definition Verrichtungsgehilfe
auch eine Überschreitung des Pflichtenkreises ist erfasst: Einstandspflicht des Geschäftsherrn endet erst, wenn objektiv kein innerer Zusammenhang zwischen Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe mehr zu erkennen ist
Weisungsrecht liegt vor, wenn der Geschäftsherr die Tätigkeit jederzeit beschränken und über Zeit und Umfang bestimmen kann (auch bei Selbstständigen möglich)
II. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
1. Tatbestandsmäßiges Handeln des Verrichtungsgehilfen
2. Rechtswidrigkeit dieser Handlung (nach h.M. indiziert)
3. Verschulden des Verrichtungsgehilfen nach h.M. nicht zu prüfen
III. Handlung in „Ausführung der Verrichtung“ -> unmittelbarer Zusammenhang
IV. Verschulden des Geschäftsherrn § 831 I 2 bzw. desjenigen, der die Pflichten durch Vertrag übernommen hat (§ 831 II BGB)
1. Verschulden wird grds. vermutet
2. Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn
-> Organisationsverschulden des gesetzlichen Vertreters i.S.d. § 31 I BGB entsprecht diesem
V. Kausalität, § 831 I 2 BGB
- Grds. vermutet
- Entlastungsbeweis hinsichtlich des Geschäftsherrn ist möglich, wenn auch bei Beachtung aller deliktischn Pflichten die Pflichtverletzung eingetreten wäre
B. Rechtsfolge: §§ 249 ff. BGB
Definition Verrichtungsgehilfen
Verrichtungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Geschäftskreis oder Interessen tätig wird und von dessen Weisung abhängig ist.
Entlastungsbeweis des Unternehmers
a) Allgemein
- Geschäftsherr hat seine Pflichten auf ein selbstständiges Unternehmen übertragen, § 831 II
- Beachtung aller deliktischen Pflichten i.S.d. § 831 I BGB
- Auswahlprüfung
- Eignungsprüfung
- Aufsicht
- Überwachung
b) Dezentralisierter Entlastungsbeweis bei Großunternehmen nach h.M. möglich
Schema Anspruch des Geschädigten gegen den Kfz-Halter, § 7 I StVG
A. Haftungsbegründender Tatbestand, § 7 I StVG
I. Schuldner muss Halter des Kfz sein
Halter ist, wer das KfZ auf eigene Rechnung in Betrieb und die Verfügungsgewalt hat.
II. Verletzung eines Rechtsgutes (§ 7 I StVG)
Rechtsgüter: Leben, körperliche Unversertheit, Eigentum
III. Zurechnung
1. Äquivalenztheorie
2. (Adäquanz) / Schutzzweck der Norm: „Bei dem Betrieb“
IV. Rechtswidrigkeit/ Verschulden sind beide nicht erforderlich
B. Haftungsausfüllender Tatbestand: Schaden, §§ 10 – 13 StVG
C. Keine Einwendungen des Halters
I. Unfall wurde durch höhere Gewalt verursacht, § 7 II StVG
außergewöhnlich, betriebsfremd -> durch Naturereignis oder Verhalten Dritter
II. Ausschluss bei „Schwarzfahrten“, § 7 III 1 StVG, § 8 StVG
III. Ausschluss des § 17 III StVG
IV. Haftungsausschluss oder -minderung wegen Schadensmitverursachung
D. Keine Einreden der Verjährung: § 14 StVG i.V.m. §§ 195, 199 BGB
Definition “Halter”
Halter ist, wer das Kfz auf eigene Rechnung in Betrieb mit und die Verfügungsgewalt hat.
Definition “Bei dem Betrieb” (des Fahrzeugs)
Das Schadensereignis muss durch einen Betriebsvorgang oder eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs in verkehrsbeeinflussender Weise mitgeprägt worden sein.
- örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang
Schema § 1 I ProdHaftG
I. Sachbeschädigung
II. Durch fehlerhaftes Produkt des Herstellers i.S.d § 4 I 1 ProdHaftG
keine Konstruktionspflichten -> von einem fehlerhaften Produkt gehen auch keine Gefahren aus
nur Sach- und Personenschäden werden erfasst
nur Schäden an privat genutzten Sachen
(P) Ist auch der weiterfressende Mangel erfasst?
III. Kausalität
nach ProduktHaftG keine Produktbeobachtungspflichten des Herstellers
IV. Schäden
nach § 1 I 1 ProduktHaftG sind nur Sachschäden, jedoch keine sonstigen Vermögensschäden erfasst
§ 10 I ProdHaftG: bei Personenschäden höchstens 85 Mio €
§ 11 I ProdHaftG: Sachschäden bis 500 € werden selbst getragen
V. Kein Ausschluss: Gem. § 13 ProdHaftG 10 Jahre nach in-Verkehr-Bringen erloschen
Voraussetzungen für die Zurechnung im Rahmen der Herausfordererfälle, BGH Ansicht
1. Verfolger muss durch das Verhalten des Fliehenden zur Verfolung herausgefordert fühlen durfte
2. Verfolger durfte von einem Verfolgungsrecht ausgehen
3. Angemessenes Verhältnis zwischen Risiko und Erfolg
4. Realisierung einer verfolgungstypischen Gefahr
Haftung des Grundstückbesitzers
- Rechtsgutsverletzung durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch Ablösung von Teilen des Gebäudes
- Sonderfälle einer Verkehrssicherungspflicht -> Verschulden wird vermutet
- objektive Fehlerhaftigkeit des Gebäudes oder des Werks (muss durch Geschädigten bewiesen werden, jedoch genügt der Anscheinsbeweis)
- kausale Ursächlichkeit zwischen Rechtsgutsverletzung und Ablösung/ Einsturz
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