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Zivilrecht Nebengebiete Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

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by Ann-kathrin L.

Hat § 1664 I BGB (Beschränkte Haftung der Eltern) Anspruchscharakter?

Teil der Rechtsprechung:

Die Lehre und ein Teil der Rechtsprechung halten § 1664 I BGB für eine eigenständige Anspruchsgrundlage des Kindes gegen sein Eltern.

  • Dies folge aus dem in § 1664 I BGB festgesetzten Sorgfaltsmaßstab, nach dem über § 277 BGB grob fahrlässig herbeigeführte Schäden ersatzpflichtig sind.

  • Weiterhin begründe die elterliche Sorge ein familienrechtliches, gesetzliches Schuldverhältnis durch das Schadensersatzpflichten entstünden, die ohne diese Vorschrift angesichts komplexer Elternpflichten zur Personen- und Vermögenssorge anders nicht begründbar sind.

Gegenmeinung:

Die Gegenmeinung lehnt die Anspruchsqualität des § 1664 I BGB ab.

  • Der Wortlaut der Norm gebe keinerlei Anhaltspunkte hierfür her; lediglich die Formulierung “bei Ausübung der elterlichen Sorge” genüge nicht. Es fehlt der Norm zur Anspruchsgrundlagenqualität an “Tatbestand und Rechtsfolge”.

  • Im Gegenteil lege der Verwendung des Wortes “nur” nahe, dass die Norm das Bestehen einer anderen Anspruchsgrundlage voraussetze, die eine Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit festsetzt.

  • Zudem sei der Wortlaut des § 1664 I BGB mit der ähnlich lautenden Vorschrift des § 276 I 1 BGB (bzw. §§ 277, 521, 599, 690 BGB) vergleichbar, die unstreitig ebenfalls lediglich einen Haftungsmaßstab regele.

  • Auch ein Vergleich mit § 1833 I S. 1 BGB, der das Verhältnis zwischen Mündel und Vormund regelt und ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch des Mündels festsetzt, ergebe, dass § 1664 I BGB keine Anspruchsgrundlage darstelle, da diese Norm eine entsprechende Rechtsfolgenanordnung vermissen lasse.

Stellungnahme:

Letzterer Ansicht ist aus genannten Gründen zu folgen.

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Ann-kathrin L.

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