EStG - Defintion und Prüfschritte
Einkommenssteuer =
direkte Personensteuer
gemeinschaftliche Bundesabgabe
2 Erhebungsformen
Veranlagungssteuer -> FA schreibt Steuerschuld dem Steuerschuldner mit Bescheid vor
Abzugssteuer -> auszahlende Stelle zieht die Steuer vom Entgelt ab und führt diese an das FA ab
§ 1
Abs 1: natürliche Person?
Abs 2: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland -> unbeschränkte Steuerpflicht
(wer keinen WS/gewAuf im Inland hat, ist nur mit seinen Einkünften im Inland steuerpflichtig)
Einkunftsart gem § 2
Einkunftsarten
betriebliche Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21)
aus selbstständiger Arbeit (§ 22)
aus Gewerbebetrieb (§ 23)
außerbetriebliche Einkünfte
aus nicht selbstständiger Arbeit (§§ 25, 26)
aus Kapitalvermögen (§§ 27, 27a, 27b)
aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
sonstige Einkünfte (§§ 29 - 31)
EStG - Gewinnermittlungsarten
§ 5 Vermögensvergleich
für nach UGB rechnungslegungspflichtige Gewerbebetriebe
§ 4 Abs 1 Vermögensvergleich
allgemeine steuerliche Gewinnermittlung für alle betrieblichen Einkünfte (soweit nicht § 5)
doppelte Buchführung
§ 4 Abs 3 vereinfachte Gewinnermittlung
§ 17 Durchschnittssätze
Basispauschalierung oder Verordnungen
EStG - Vermögensvergleich
Gewinn ergbit sich aus dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres
und dem Betriebsvermögen am Ende des vorangeganenen Wirtschaftsjahres
Entnahmen aus dem Betrieb für den privaten Bereich sind hinzuzurechnen, Einlagen abzuziehen
§ 5 EStG
der Gewinnermittlung nach § 5 unterliegt, wer
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und zugleich
(gem § 7 Abs 3 KStG die einzige Möglichkeit bei Rechnungslegungspflicht)
nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtig ist
(Rechtsform oder Umsatz von mehr als 700.000 €)
Maßgeblichkeitsprinzip
Unternehmensbilanz ist für Steuerbilanz heranzuziehen
soweit das EStG keine zwingenden Abweichungen vorsieht
umfasst auch gewillkürtes Betriebsvermögen; entsteht durch Aufnahme (= buchmäßige Behandlung als Einlage) von Privatvermögen
Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten sind zwingend (periodengerechte Gewinnermittlung)
§ 4 Abs 1 EStG
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 unterliegen
Land- und Forstwirte, wenn sie nach § 125 BAO buchführungspfichtig sind
zwingend: Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit, wenn die Umsätze nachhaltig 700.000 € übersteigen
freiwillig: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
freiwillig: Einkünfte aus Gewerberbetrieb (soweit keine Rechnungslegungspflicht)
rein steuerliche Gewinnermittlung; steuerliche Bewertungsvorschriften nach § 6
umfasst nur notwendiges Betriebsvermögen
(= Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbare Einsatz im Betrieb bestimmt sind)
Wahlrecht über Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten
§ 4 Abs 3
Einnahmen-Ausgabenrechnung
zulässig für
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Umsatz bis 700.000 €
Einkünfte aus freien Berufen unabhängig von Umsatz und Vermögen
land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Umsatz bis 700.000 €
Zu- und Abflussprinzip
Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 ebenfalls zulässig
ESt - Pauschalierungsmöglichkeiten
Besteuerung nach Durchschnittsssätzen (Pauschalierung)
Abs 3a: Kleinunternehmerpauschalierung
Abs 1 bis 3: Basispauschalierung
-> beide immer prüfen
außerdem:
Durschnittssätze aufgrund von Verordnungen
Vollpauschalierung
insb kleine Land- und Forstwirte, nicht buchführende Lebensmittelhändler
Teilpauschalierung nach jew VO
insb Gastgewerbe, nicht buchführende Gewerbetreibende, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schirftsteller
Werbungskostenpauschalierung für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Pauschalbesteuerung für Sportler, die Überwiegend im Ausland auftreten
Kleinunternehmerpauschalierung
§ 17 Abs 3a
Voraussetzungen:
Umsatz bis zu 40.000 €
(35.000 € + 5.000 € Est-Zuschlag)
Einkünfte aus gewerblicher oder selbstständiger Arbeit
Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben
Ausgaben werden mit 45 % der Einnahmen pauschal angesetzt (höchstens 18.900 €)
-> pauschalierter Gewinn = 55 % der Einnahmen
Dienstleistungsbetrieb: Ausgaben 20 %
-> pauschalierter Gewinn = 80 %
als weitere Ausgaben können Beiträge zu gesetzlicher SV udgl, das Arbeitsplatzpauschale und Reisekosten geltend gemacht werden
auch bei Mitunternehmerschaften mögl
bei Verzicht Inanspruchnahme erst nach 3 Jahren wieder möglich, Bindung für 5 Jahre
sinnvoll wenn Kunden überwiegend VSt-Abzugsberechtigte Unternehmer und wenn ihre VSt-Beträge höher als ihre eigene Steuerschuld sind
Basispauschalierung
§ 17 Abs 1 bis 3
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3
Umsatz des Vorjahres höchstens 220.000 €
Betriebsausgabenpauschale:
12 % vom Umsatz (höchstens 26.400 €)
6 % bei kaufmännischer oder technischer Beratung, bei vermögensverwaltender, schriftstellerischer, wissenschaftlicher, vortragender, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit (höchstens 13.200 €)
als weitere Ausgaben können insb. Wareneinkäufe, Löhne, Subhonorere und SV-Beiträge geltend gemacht werden
unabhängig vom Pauschale steht der Gewinnfreibetrag iH des Grundfreibetrags zu
Wechsel der Gewinnermittlungsart
§ 4 Abs 10
durch Zu- und Abschläge sicherzustellen, dass gewinnwirksame Vorgänge erfasst bleiben
Übergangsgewinn/-verlust am Stichtag zu berücksichtigen
Gewinn im ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel zu berücksichtigen
Verluste sind auf die nächsten 7 Gewinnermittlungszeiträume aufzusteilen
bei Wechsel von § 5 auf § 4 gilt gewillkürtes Betriebsvermögen als entnommen (Teilwert)
Gewinnfreibetrag
§ 10 EstG
natürliche Personen können durch diese fiktive Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn mindern
Höhe
15 % fallend bis 4,5 %
höchstens 46.000 €
(bei Personengesellschaften und mehreren Betrieben desselben Steuerpflichtigen insgesamt)
zu unterscheiden
Grundfreibetrag
15% von bis zu 33.000 €
ohne weitere VO vAw zu berücksichtigen
investitionsbedingter Freibetrag
über 33.000 € 13 % fallend
höchstens bis zu 583.000 €
wenn entsprechende Investitionen getätigt werden
bestimmte Wertpapiere, die mind 4 Jahre dem Betriebsvermögen gewidmet sind
abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren
Nachversteuerung, wenn das Wirtschaftsgut, für den der Freibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Behaltedauer von 4 Jahren ausscheidet
(Gewinnfreibetrag gewinnerhöhend aufzulösen)
steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu
(bei Pauschalierung nur der Grundfreibetrag)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gem § 23 EStG
“da er einer selbständigen, nachaltigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht und sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt”
ESt - Gewinn bei einer Personengesellschaft
Gewinne und Verluste der Gesellschaft
werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet (§ 23 Z 2 EStG)
= Durchgriffsprinzip;
im Gegensatz zum Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften
die Personengesellschaft ist daher nicht das Steuersubjekt (nur Gewinnermittlungssubjekt)
Übersteigen die Verluste die Einlage des Gesellschafters entsteht ein negatives Kapitalkonto
(im Falle des Ausscheidens nachzuversteuern)
wenn ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -> außerbetriebliche Einkünfte (vermögensverwaltende Gesellschaft)
Est - Personengesellschaft - Leistungsbeziehungen mit dem Gesellschafter
Leistungen der Gesellschafter
Dienstleistungen
Darlehensgewährung an die Gesellschaft
Überlassung von Wirtschaftgütern zur Nutzung
= Sonderbetriebseinnahme; gilt als gewerbebetriebliche Einnahme (§ 23 Z 2 EStG)
zwischenbetriebliche Leistungen
wie Fremdgeschäfte zu behandeln, wenn unter fremdübliche Bedinungen (sonst Entnahme/Einlage)
andere Leistungen aus dem privaten Bereich des Gesellschafters
Einlagen bzw Entnahmen (§ 32 Abs 3 EStG), darüber hinaus Anschafftung bzw Veräußerung
zB Gesellschafter verkauft Grundstück aus Privatvermögen an OG, der seinem Anteil entsprechende Teil ist als Einlage zu behandeln, darüber hinaus liegt eine Anschaffung durch die anderen Gesellschafter vor
ESt - Personengesellschaft - Leistungsbeziehung mit dem Gesellschafter - Vermietung durch den Gesellschafter an die Gesellschaft
das Vermietete Objekt stellt Sonderbetriebsvermögen dar,
da es im Alleineigentum des Gesellschafters steht
und der Gesellschaft zur Nutzung überlassen wird
das Sonderbetriebsvermögen ist Betriebsvermögen des Gesellschafters und wird in einer Sonderbilanz berücksichtigt
die Mieteinnahmen stellen beim Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen dar (Gewinnvoraus)
-> Einkünfte aus … (je nach Einkunftsart der Gesellschaft)
mit dem Grundstück im Zusammenhang stehende Aufwendungen sind Sonderbetreibsausgaben
USt - Prüfschritte
liegen steuerbare Umsätze vor?
(§ 1 UstG, Art 1 BMR)
Unternehmerdefinition! § 2 UStG
Steuerbefreiung?
Steuersatzbegünstigung?
sonstige Sonderbestimmung?
USt - Ort
IMMER zuerst die allgemeine Regel prüfen!!
2 Optionen bei Grenzüberschreitung:
grdsl Bestimmungslandprinzip
auch Empfängerort, Zielland;
bei B2C auch Verbraucherland
Ursprungslandprinzip
auch Unternehmerort
Begrifflichkeiten:
bei Lieferungen innerhalb der EU
innergemeinschaftliche Lieferung
oder innergemeinschaftlicher Erwerb
Drittstaaten
Einfuhr oder Ausfuhr
Zollämter für Unternehmer und Nichtunternehmer gleich
Einfuhrumsatzsteuer
(Ausfuhr ist steuerfrei)
Ust - Ort
2 Optionen:
Ust - Unternehmerdefinition
“… ist Unternehmer iSd § 2 UStG, da er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht selbständig ausübt”
Unternehmer können sein
natürliche Personen
Personenvereinigungen
(auch wenn sie nicht rechtsfähig sind)
juristische Personen
Ust - Organschaft
juristische Personen (lt EuGH auch Personengesellschaften)
nicht selbstständig, wenn
finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derat eng mit einem anderen Unternehmen (Organträger) verbunden, dass sie keinen eigenen Willen hat
(Unterordnung nicht erforderlich; richtlinienkonform)
Organgesellschaft und -träger
sind als ein Unternehmen anzusehen
Umsätze zwischen den Gesellschaften (im Inland!) sind nicht steuerbare Innenumsätze
(Grundsatz der Unternehmenseinheit; § 2 Abs 1 zweiter Satz)
Umsätze der Organgesellschaft mit Dritten unterliegen der USt und sind dem Organträger zuzurechnen
kein Wahlrecht, Entstehung ex lege
(im Gegensatz zur “Unternehmensgruppe” im KStG)
Ust - echte Steuerbefreiungen
= vollständige Entlasung der Leistung von Ust im Inland
(Besteuerung wird idR ins Ausland verlagert)
insb:
Ausfuhrlieferungen ins Drittland (§ 7)
Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet (Art 7 BMR)
grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen zur Ausfuhr oder Einfuhr iZm dem Dirttland (§ 6 Abs 1 Z 3 lit a bis c)
grenzüberschreitende Beförderung von Personen mit der Eisenbahn, Schiffen und Flugzeugen (§ 6 Abs 1 Z 3 lit d)
USt - unechte Steuerbefreiungen
= Umsätze die von der USt befreit, aber vom Vst-Abzug ausgeschlossen sind
Geld- und Bankgeschäfte, Umsätze mit Wertpapieren, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen
Versicherungsgeschäfte und Umsätze aus Mitarbeitervorsorgekassengeschäften
Grundstückslieferungen
Versicherungs- und Bausparkassenvertreter
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (mit Ausnahmen)
private Schulen
Kranken- und Pflegeanstalten von KöR und gemeinnützigen Einrichtungen
Ärzte, Dentisten, Psychotherapeuten
gemeinnützige Sportvereine
Vorteilhaft idR nur, wenn Lieferung an Kosumenten/nicht VSt-Abzug berechtigte;
daher: Option zur Regelbesteuerung bei unecht befreiten
Kleinunternehmern
Verkauf von Grundstücken
sowie deren Vermietung und Verpachtung, insb von Geschäftsräumen
(generelle Steuerpflicht zum begünstigten Steuersatz bei Wohnzweck)
Ust - Soll- und Istbesteuerung
Sollbesteuerung (Regelfall)
§ 19 Abs 2 bis 5
Zeitpunkt der Leistung
Bemessungsgrundlage: vereinbartes Entgelt
Steuerschuld entsteht mit Ende des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist
(wird die Rechnung erst später ausgestellt, verschiebt sich der Zeitpunkt grdsl höchstens um einen Monat)
Vorsteuerabzug kann in Anspruch genommen werden, wenn der Unternehmer die Leistung empfangen und die Rechnung erhalten hat
Sonderfall: Mindest-Istbesteuerung (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a)
bei Anzahlungen und Vorauszahlungen
(darüber ist immer eine Rechnung auszustellen)
Steuerschuld entsteht mit Ablauf jenes Voranmeldungszeitraums, in dem die Zahlung vereinnahmt wurde
(auch wenn die Rechnung später ausgestellt wird)
nach Maßgabe der Zahlung ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt
(obwohl die Leistung noch nicht erbracht wurde)
sonst: Ist-Besteuerung
§ 17 Abs 1
Ust - Istbesteuerung
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts
mit Ablauf des Kalendermonats
(auch wenn die Rechnung später gelegt wird)
insb in folgenden Fällen:
(idR bei Einnahmen-Ausgabenrechnung bzw Überschussrechnung)
nichtbuchführungspflichtigen Land- und Forstwirten
nichtbuchführungspflichtigen Gewerbetreibenden
bei den freien Berufen
(unabhängig von Jahresumsatz und Rechtsform)
bei allen anderen Unternehmen, deren Einkünfte nicht unter die §§ 21 und 23 EStG fallen
(insb bei der Vermietung, sofern ihr Jahresgesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110.000 € betragen hat)
Sollbesteuerung auf Antrag möglich
Vorsteuerabzug erst, wenn Leistung/Rechnung bezahlt
(Ausnahmen § 12 Abs 1 Z 1)
ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner (Reverse Charge System) kommt die Ist-Besteuerung nicht zur Anwendung
Ust - Durchführung der Besteuerung - Zeitraum
§§ 20 ff
Veranlagung des Unternehmers zur Ust
für die im Laufe eines Kalenderjahres entstandene USt
wird die ESt nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dieser Zeitraum auch in der Ust möglich
Abgabefrist der Ust-Erklärung
bis zum 30. April des Folgejahres
bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni
Fristverlängerung möglich
gilt analog auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Ust - Durchführung der Besteuerung
Voranmeldung und Vorauszahlungen
Voranmeldungszeitraum:
grdsl jedes Kalendermonat
Kalendervierteljahr, wenn der Vorjahresumsatz 100.000 € nicht überstiegen hat (opt out mögl)
Steuerschuld
bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats selbst zu berechnen
und an das FA abzuführen
-> ist der Voranmeldungszeitraum bspw Jänner, ist die Ust am 15. März fällig
Umsatzsteuerzinsen bei Gutschriften bzw Nachforderungen
steuerfreie Umsätze und Kleinunternehmer:
grdsl keine Voranmeldung
Kleinunternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben:
müssen Voranmeldung erstellen
(“interne Voranmeldung”)
aber nicht einrechen, wenn die Steuer rechtzeitig entrichtet wird
bei pauschalierten Land- und Forstwirten fingiert das Gesetz, dass die Vst im Prinzip gleich hoch ist wie die von den Umsätzen berechnete Ust -> USt-Schuld ist null
Ust - Steuerpflicht bei Umsätzen von ausländischen Unternehmern im Inland
(B2B bzw B2KörperschaftÖR)
bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen:
Reverse Charge System § 19 Abs 1
Steuerschuld geht auf den Unternehmer im Bestimmungsland über
(bei B2C gilt das Ursprungslandprinzip)
Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger
der leistende Unternehmer haftet
bei Leistungen:
Empfänger haftet für den ausländischen Unternehmer § 27 Abs 4
der Leistungsempfänger ist verpflichtet
die Steuer einzubehalten
und im Namen und für Rechnung des ausländischen Lieferers an das für diesen zuständige FA abzuführen (idR FA-Österreich)
Steuerschuldner bleibt der ausländische Unternehmer, der inländische haftet
Fiskalvertreter § 27 Abs 7 u 8
wenn ein Unternehmer aus einem Drittland
im Inland steuerpflichtige Umsätze tätigt
der Empfänger die Ust weder schuldet noch für sie haftet
& kein Amtshilfeabkommen besteht
muss der Drittland-Unternehmer dem FA einen steuerlichen Vertreter namhaft machen
Zuständigkeit
§§ 60, 61 BAO
grdsl FA Östereich
in Sonderfällen das FA für Großbetriebe
(insb Gewerbebetriebe und Körperschaften ör deren Einkünfte in den letzten beiden Jahren 10 Mio überschritten haben und Abgabepflichtige iSd § 9 KStG)
auch für ausländische Unternehmer ohne Betriebsstätte in Ö ist das FA Ö zuständig (§ 60 Abs 2 Z 2 BAO)
Amt für Betrugsbekämpfung
Finanzstrafsachen (insb Finanzstrafverfahren nach dem FinStrG), Finanzpolizei, Steuerfahrdung und die Zentralstelle Internationaler Zusammenarbeit
Eingabe bei einem unszuständigen Finanzamt
wird grdsl vAw an das zuständige FA weitergeleitet
(auf Gefahr des Einschreiters)
bei falscher Dienststelle unschädlich
Ust - Lieferungen innerhalb des Binnenmarkts
Steuerschuldner & maßgeblicher Ort
für die Erwerbssteuer (Art 1 BMR) maßgeblicher Ort
grdsl der, an dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet
Art 3 Abs 8
(zum Unterschied vom Lieferort des leistenden Unternehmers nach § 3 Abs 8)
Steuerschulder
= Erwerber (Art 19 Abs 1)
Erwerbssteuer im Bestimmungsland zu entrichten, die er ggf als Vorsteuer abziehen kann (Art 12 Abs 1)
zB D liefert an Ö, Ö zahlt Steuer
Ust - Binnenmarkt
immer schreiben:
“Grundsätzlich richtet sich der Leistungsort nach § 3 Abs 8 UStG”
geregelt in der Binnenmarktregelung als Anhang zum UStG
Warenbewegung von einem MS in einen anderen
nur bei Lieferungen gg Entgelt
(nicht bei sonstigen Leistungen anwendbar)
grdsl ist die Ust eine Verbrauchssteuer,
daher soll in dem Land, in dem der Letzverbrauch stattfindet versteuert werden;
aber keine Kontrolle im Binnenmarkt daher gilt grdsl
B2B: Bestimmungslandprinzip
B2C: Ursprungslandprinzip
§ 3a Abs 8
Ust - B2B Lieferungen innerhalb des Binnenmarkts - Allgemein
B2B -> Bestimmungslandprinzip
die innergemeinschaftliche Lieferung
ist steuerfrei (Art 7 BMR)
zB Ö liefert an D, Ö zahlt keine Steuer
und der Abnehmer tätigt gleichzeitig einen innergemeinschaftlicher Erwerb
-> Erwerbsteuer (Art 1 BMR)
Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen müssen die UID-Nummer des Empfängers und des Lieferanten enthalten
(erweiterter Unternehmerbegriff, wenn nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit UID auftritt nach § 3a Abs 5 Z 2)
bloßes Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens in einen anderen MS zu seiner eigenen Verfügung gilt als
innergemeinschaflticher Erwerb (Art 1 Abs 3)
bzw als entgeltliche Lieferung (Art 3 Abs 1)
Geltendmachung als Vorsteuer möglich
ausg. bloß vorübergehende Verwendung
Ust - Ausnahmen vom Ursprungslandprinzip (Binnenmarkt)
Schwellenwerber; Art 1 Abs 4 ff
Versandhandel
(meist alternativ zum Schwellenerwerb zu prüfen)
Dreiecksgeschäft; Art 25
(= Reihengeschäft)
Erwerb neuer Fahrzeuge; Art 1 Abs 7
Verbrauchsteuerpflichtige Waren
Art 3 Abs 7 iVm Art 1 Abs 6
Alkohol, Tabakwaren und Mineralöle bei privaten Abnehmern (und Schwellenerwerber)
Ursprungsland, wenn die Ware abgeholt wird (§ 3 Abs 8)
Bestimmungsland bei Versendung
USt - Binnenmarkt - Erwerb neuer Kraftfahrzeuge
Art 1 Abs 7
Erwerbssteuer im Bestimmungsland
(auch wenn der Erwerber Nichtunternehmer ist)
als Fahrzeuge gelten
Landfahrzeuge (insb LKW, PKW, Montorräder)
Wasserfahrzeuge
Luftfahrzeuge
“neues” Landfahrzeug
wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurück liegt
oder es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat
Ust - Binnenmarkt - Schwellenerwerber
Art 1 Abs 4 ff - Schwellenerwerber
= bestimmte Unternehmer, die wie Nichtunternehmer behandelt werden
unecht steuerbefreite Unternehmer
pauschalierte Land- und Forstwirte
juristische Personen, die nicht Unternehmer sind
bzw die außerhalb ihres unternehmerischen Bereiches Erwerbe tätigen (insb die öffentliche Hand)
-> verwirklichen somit keine innergemeinschaftlichen Erwerbe
und können daher der Versandhandelsregelung unterliegen
alternativ: Ursprungslandprinzip
Erwebsschwelle: 11.000 €
ab Überschreitung der Schwelle im laufenden Jahr
wie Unternehmer zu behandeln
-> “normale” B2B Besteuerung
-> Erwerbssteuer im Inland
(auf der anderen Seite: steuerfreie ig Lieferung, weil beim Abhnehmer steuerbar)
Schwellenüberschreitung im Vorjahr: gesamter Erwerb unterliegt inländischer USt
Verzicht auf Antrag möglich
(günstig, wenn Steuersatz im Ausland höher)
Ust - Binnenmarkt - Versandhandel
grdsl gilt bei Beförderung/Versendung von Waren der Ort am Beginn der Beförderung (§ 3 Abs 8 UStG)
Ausnahme im innergemeinschaftlichen Versandhandel
Anwendungsvoraussetzungen:
Unternehmer (der, der versendet) betreibt Unternehmen in einem MS und hat außerhalb dieses MS keine Betriebsstätte
Gegenstände werden in einen anderen MS geliefert
versendender Unternehmer muss daran mindestens indirekt beteiligt sein
und einen Abnehmer nach Abs 4 liefern
UND die Umsatzgrenze von 10.000,- (innerhalb der EU) wurde im vorangegangenen oder im laufenden Jahr überschritten
-> Lieferort = der Ort am Ende der Beförderung/Versendung (Bestimmungslandprinzip)
Art 3 Abs 3 im Binnenmarkt
§ 3 Abs 8a für Drittländer
-> Versandhändler muss sich im Empfangstaat registrieren oder EU-One-Stop-Sjop
bei Montagelieferung ins Ausland der Ort an dem das fertige Werk übergeben wird
(wenn die Montage eine besondere wirtschaftliche Bedeutung hat)
Ust - innergemeinschaftliche Umsätze
EU-One-Stop-Shop
§ 25a UstG, Art 25a BMR
Unternehmer können folgende Umsätze über den EU-OSS erklären
sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die an einen MS ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat
innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
und bestimmte Umsätze von Plattformen
(innergemeinschaftliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben MS liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist)
und werden so nur in einem MS umsatzsteuerlich erfasst
-> Unternehmer kann die auf die anderen MS entfallende Steuer zentral erklären und entrichten
EU-OSS ist seit 1.7.2021 in Kraft
Anwendung ist freiwillig, Registrierung via FinanzOnline
Vorsteuerabzug - Allgemein
§§ 12 ff
allg VO
Leistungsempfänger Unternehmer
Leistung muss
für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht worden,
steuerpflichtig und
im Inland ausgeführt sein
Formvorschriften entsprechende Rechnung
Ausschluss/Steuerbefreiung
PKW, Kombis und Motorräder § 12 Abs 2 Z 2 lit b
(ausg. Fahrzeuge zur Weiterveräußerung, Fahrschulen, Taxis und CO₂-freie Fahrzeuge)
ertragssteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen;
insb Repräsentationsaufwendungen oder unangemessen hohe Aufwendungen
-> generell kein Vorsteuerabzugsrecht
Vorsteuerabzug - gemischte Nutzung
gemischt genutzte Wirtschaftsgüter oder Leistungen
(private Mitbenutzung)
keine Aufteilung (§ 12 Abs 2 Z 1)
vorsteuerabzugsfähig, wenn sie mind zu 10 % unternehmerischen Zwecken dienen
vollumfängliche Zuordnung
privat genutzer Anteil als Nutzungsentnahme
= fiktive sonstige Leistung;
auf die Nutzung entfallende Kosten
§ 3a Abs 1a
oder alternativ: Zurodnung zu 100% dem Privatvermögen (OGH Rsp)
Aufteilung (§ 12 Abs 2 Z 1 lit b)
bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes des Leistungsbezuges dem FA schrifltich mitzuteilen
bei gemischter Nutzung von Gebäuden besteht eine Aufteilungspflicht
Vorsteuerabzug - Aufteilung
Aufteilung in
steuerpflichtig oder echt steuerbefreite Umsätze
und nicht steuerbare und unecht steuerbefreite Umsätze
zB Tätigkeit als Arzt (freiberuflich) und Steuerberater
Aufteilung nach dem Prinzip der wirtschafltichen Zurechnung
§ 12 Abs 4
entscheidend: Verwendungszweck
(Umsätze die mit beiden Umsätzen im Zusammenhang stehen werden schätzungsweise, verursachungsgerecht aufgeteilt)
Wahlrecht: Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis
§ 12 Abs 6 bis 8
wenn nicht Unternehmer im Zeitpunkt des Erwerbs und später Unternehmer iSd § 2 UStG -> keine nachträgliche Geltendmachung
Vorsteuerabzug - Berichtigung
§§ 12 Abs 10 ff
bewegliches AVW
4 Jahre nach dem Jahr der erstmaligen Verwendung
-> 5 Jahre Berichtigungszeitraum
Beispiel:
möglicher Vst-Abzug erhöht von 30% auf 55% -> 25% von einem Fünftel
= positive Vst-Korrektur
Bagatellgrenze: 60 €
Grundstücke und Gebäude
19 Jahre nach dem Jahr der erstmaligen Verwendung
-> 20 Jahre Berichtigungszeitraum
Berichtigung bei Veräußerung oder Entnahme
9 Jahre bei Genossenschaftswohnungen (sowie bei bis 31.3.2012 angeschaffte Grundstücke und Gebäude auch)
UVM, noch nicht in Verwendung genommenes bewegliches AVM und sonstige Leistungen
zeitlich unbefristete Berichtigung
in voller Höhe
meist ein ZP für positive oder negative Vorsteuerkorrektur & Unternehmerdefinition und Bagatellgrenze nicht vergessen!
USt - Insolvenz des Leistungsempfängers
durch die Insolvenz ändert sich die Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG)
leistender Unternehmer erhält seine USt vom Fiskus zurück (anteilig wenn er eine Quote bekommt)
gleichzeitig müsste der Leistungsempfänger die bereits geltend gemachte VSt zurückzahlen, wozu er nicht mehr in der Lage ist (Fiskus hat nur eine InsolvenzFO, keine MasseFO)
BewG - gemeiner Wert
§ 10
grdsl bei Bewertung von Vermögensgegenständen
Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Beschaffenheit des Wirtschaftgutes bei einer Veräußerzung zu erzielen wäre
(= Liquidationswert; Einzelveräußerungspreis)
VwGH: der Wert, den auch ein Privater erzielen kann
BewG - Teilwert
§ 12 BewG, § 6 Z 1 EStG
grdsl bei Bewertung von Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb dienen
Wert, der dem Wirtschaftsgut im Rahmen des Gesamtbetriebs bei Fortführung des Unternehmens zukommt (= Fortführungswert)
bei nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern entspricht teil Teilwert mindestens dem Anschaffungswert, bei abnutzbaren abzüglich der AfA (Teilwertvermutung)
BewG - Wertpapiere und Anteile
§ 13
Kurswert
Wertpaiere
insb börsennotierte Aktien
gemeiner Wert
GmbH-Anteile
nicht börsennotierte Aktien
und subsidiär:
Schätzwert unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten
durch Wiener Verfahren
= arithmetisches Mittel von Vermögenswert und durchschnittlichem Ertragswert
VwGH: noch nicht eingetretene, aber absehbare wirtschaftliche Entwicklungen sind zu berücksichtigen
Haftung des berufsmäßigen Parteienvertreters
nach der BAO: § 9 Abs 2
bei Verletzung der Berufspflicht
(über Vorliegen entscheidet die Disziplinarbehörde)
wenn die Abgabe beim Steuerpflichtigen nicht einbringlich ist
(Ausfallshaftung)
nach dem FinStrG: § 11 BAO iVm § 34 FinStrG
bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehen
nach dem GebG
bei Schriften und Veranlassung zu einer Amtshandlung: Verpflichtung zur ungeteiliten Hand § 13 Abs 2
für Rechtsgeschäftsgebühren bei nicht odnungsgemäßer Gebührenanzeige § 30
nach dem GrEsG § 10 Abs 2
zur ungeteilten Hand, wenn sie bei der Errichtung der Vertragsurkunde mitgewirkt haben
im Fall der Selbstberechnung
ImmoESt: § 30c Abs 3 EStG
GrEst: § 13 Abs 4 GrEStG
Hundertsatzgebühren: § 3 Abs 4a GebG
Aufbewahrungspflicht
Bücher, Aufzeichnungen und die dazugeghördenen Belege
sind mind 7 Jahre aufzubewahren
bei anhängigen Verfahren entsprechend länger
längere Aufbewahrungspflichten können sich aus Einzelgesetzen ergeben
Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung §
§§ 134 und 134a BAO
(ESt, KSt und Ust)
BAO - Mängelbehebung
§ 85 Abs 2
bei Formgebrechen, inhaltlichen Mängeln und Fehlen einer Unterschrift
Behörde hat Mängelbehebung aufzutragen
mit dem Hinweis, dass die Eingabe nach Ablauf der Frist als zurückgenommen gilt
Anzeigepflicht für Schenkungen
§ 121a BAO
Schenkungen von Liegenschaften sind NICHT anzeigepflichtig. Sie werden mit der Erhebung der GrESt erfasst (sofern sie im Inland belegen sind)
USt - Schenkungen/Entnahmen/nicht angemessenes Entgelt
Entnahmen
§ 3 Abs 2
“Zwecke … außerhalb des Unternehmens”
wird einer Lieferung gg Entgelt gleichgestellt
= fiktive Lieferung
auch Zuwendungen aus privaten Motiven sind als Entnahme zu versteuern
Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs 8a)
Einkaufspreis/Selbstkosten
im Zeitpunkt der Schenkung
Schenkungen oder unentgeltliche sonstige Leistungen an Unternehmensbetriebe
Geschenkgeber kann USt in Rechnung stellen § 12 Abs 15
der Empfänger kann diese dann als VSt abziehen
ACHTUNG !!
ggf Anzeigepflicht bei Schenkungen!
nicht angemessenes Entgelt
nicht fremdüblich, aus privaten (unternehmensfremden) Motiven
“Normalwert” als Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs 9)
= Betrag, den ein Letztverbraucher aufwenden müsste
auch bei verbilligter Leistung an das Personal anzuwenden
USt - Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens
gilt auch für unentgeltliche Erbringung anderer sonstiger Leistungen
= fiktive sonstige Leistung § 3a Abs 1a
erfasst
Entnahme und Verwendung von Gegenständen des Unternehmens, soweit der Unternehmer für diese ganz oder teilweise zum VSt-Abzug berechtigt war
andere sonsitge Leistungen, unabhängig von einem VSt-Abzug
(zB Fahrer eines Transportunternehmers befördert private Möbel des Unternehmers)
Leistungen an das Personal, die über Aufmerksamkeiten hinaus gehen
andere unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, auch wenn sie für unternehmerische Zwecke erfolgen (zB Werbeaktionen); ausgenommen Warenmuster und bei geringem Wert
Entnahme und Verwendung von Grundstücken ist steuerfrei (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a)
Eigenverbrauch § 1 Abs 1 Z 2
Aufwendungen, die etragsteuerlich nicht abzugsfähig sind
zB Repräsentationsaufwendungen
Außenprüfung
§ 147 BAO
= Betriebsprüfung durch Abgabenbehörde
mind eine Woche vorher anzukündigen,
soweit dies den Prüfungszweck nicht vereitelt
Schlussbesprechung abzuhalten (Parteiengehör)
große Unternehmen und Stiftungen können stattdessen eine begleitende Kontrolle beantragen (§§ 153a)
Auskunftsbescheid
§§ 118 u 118a
über noch nicht verwirklichte Sachverhalte
BAO - Fälligkeit der Abgaben
grdsl ein Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids (§ 210 BAO)
bei Säumnis über 5 Tage § 217
2 % Säumniszuschlag (Abs 2)
bei längerer Säumnis ist ein zweiter und dritter Zuschlad idHv je 1 % möglich
Herabsetzung mögl, wenn kein grobes Verschulden (Abs 7)
zu unterscheiden vom Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung (bis zu 10 % sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist) gem § 135 BAO
Stundung
Antrag auf Aussetzung der Einhebung
§ 212
wenn das Abführen der Steuer für den Steuerpflichtigen mit erheblicher Härte verbunden wäre und
die Abgabe durch die Stundung nicht gefährdet wird
§ 212a
Aussetzung der Einhebung,
weil Beschwerde gg Abgabenbescheid keine aufschiebende Wirkung hat (§ 254)
idR zu bewilligen, außer
der Bescheid ist von der Erklärung nicht abgewichen
oder die Beschwerde erscheint wenig Erfolg versprechend
BAO - Verjährung
Festsetzungsverjährung (Bemessungsverjährung)
= Verjärung des Rechts, die Abagbe bescheidmäßig festzusetzen
§ 207:
5 Jahre
10 Jahre bei hinterzogenen Abgaben
(hier grdsl keine Verlängerung)
absolute Verjährung
(als Teil der Festsetzungsverjährung)
§ 209 Abs 3: 10 Jahre
eine Verfolgungshandlung verlängert diese Frist nicht
Beginn:
idR mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 208)
Verlängerung § 209 Abs 1
bei erkennbaren Amtshandlungen
Verlängerung um jeweils ein Jahr
keine verjährung streitanhängiger Abgaben (§ 209a)
Einhebungsverjährung
= Verjährung des Rechts, bereits festgesetzte Abgaben einzuheben
§ 238:
mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist
Unterbrechung
durch nach außen erkennbare Amtshandlungen
Frist beginnt neu zu laufen (Abs 2)
Rechtsmittelverfahren - Allgemein
Bescheidbeschwerde
= ordentliches Rechtsmittel
§ 243
beim Bundesfinanzgericht
(Einbringung bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat)
1 Monat ab Zustellung, Verlängerung auf Antrag
(Antrag auf Bescheidbegründung hemmt die Beschwerdefrist § 249)
Inhalt:
Bezeichnung des angefochtenen Bescheid
Beschwerdepunkte, die angeben, welche Änderungen beantragt werden
Begründung
keine aufschiebende Wirkung
(Aussetzung der Einhebung auf Antrag § 212a)
Rechtsmittelverfahren - Ablauf
kein Neuerungsverbot beim BFG;
aber Verfahrensförderungspflicht (§ 270)
Beschwerdevorentscheidung (§ 263)
grdsl immer
FA kann dadurch den Bescheid abändern, (ersatzlos) aufheben
oder die Beschwerde als unbegründet abweisen
Zurückweisung der Beschwerde wenn sie unzulässig oder verspätet eingebracht ist (§ 260)
Vorlageantrag gegen Ab-/Zurückweisung (§ 264)
beim FA oder BFG
auf Entscheidung durch das BFG
innerhalb eines Monats (verlängerbar)
Aussetzung der Entscheidung wegen anhängigem Verfahren mögl (§ 271)
Rechtsmittelverfahren - Entscheidung
§§ 278 ff
Gerichtsbesetzung:
grdsl der Referent alleine als Einzelorgan
Senat auf Verlangen des Berichterstatters oder auf Antrag -> 2 Richter und zwei fachkundige Laienrichter
Entscheidung des BFG mit Beschluss oder Erkenntnis
(über die Beschwerde gg Bescheide von Finanzämtern)
binnen 6 Wochen
Revision vom FA/Steuerpflichtigen an den VwGh
(nur bei Rechtsfragen von “grundsätzlicher Bedeutung”)
hier Neuerungsverbot!!
und/oder Beschwerde vom Steuerpflichtigen an den VfGH
EuGH Vorabentscheidung iSd Art 267 AEUV
rechtskräftiger Bescheid & dessen Durchbrechung
materielle Rechtskraft: der Bescheid kann nicht mehr widerrufen werden
formelle Rechtskraft: der Bescheid kann durch ein ordentliches RM nicht mehr bekämpft werden
Durchbrechung:
Aufhebung wegen Unrichtigkeit des Spruchs § 299 BAO
(grdsl nur bis zum Ablauf eiens Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids)
Abänderung wegen rückwirkender Ereignisse § 295a BAO
Wiederaufnahme
Berichtigung bei offenkundigen Fehlern § 293
(insb auch Anspassung eines abgeleiteten Bescheid an einen geänderten Feststellungsbescheid § 295)
Wiederaufnahme des Verfahrens
§§ 303 ff BAO
3 Gründe; Abs 1:
Neuerungstatbestand
neu hervorgekommene Beweismittel (nova reperta); auch bei Verschulden
unzulässig, wenn die Behörde die Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren bereits gekannt hat
Vorfragentatbestand
Erschleichungstatbestand
Wiederaufnahme binnen 3 Jahren ab Rechtskraft des abschließenden Bescheids
-> Bescheid, mit dem über die Weideraufnahme verfügt wird und neuer Sachbescheid (können getrennt bekämpft werden)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§§ 308 ff
bei Verhinderung durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis
(Verschulden minderen Grades schließt Wiedereinsetzung nicht aus)
binnen 3 Monaten nach Aufhören des Hindernisses (absolute Frist: 5 Jahre)
spätestens gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen (bei sonstigem Verlust der Wiedereinsetzungsmöglichkeit)
Abgabenverfahren - Kostentragung und Verfahrenshilfe
Verfahrenshilfe § 292
Kosten, die den Abgabenbehörden für ihre Tätigkeiten erwachsen, haben sie selbst zu bestreiten § 312
Kosten, die den Parteien im Verfahren erwachsen, haben sie selbst zu bestreiten § 313
Ausnahmen im Verbrauchssteuer- und Monopolverfahren § 314
FinStrG - Selbstanzeige
§ 29
VO für Strafbefreiung
Offenlegung der Verfehlung
(Einreichung einer berichtigten Erklärung genügt)
Offenlegung der bedeutsamen Umstände
(damit die Behörde in der Lage ist, die Abgabe richtig festzusetzen)
fristgerechte Entrichtung des verkürzten Betrages
(ein Monat nach Bekanntgabe der Abgabenschuld oder ein Monat nach Selbstanzeige bei Selbstbemessungsabgaben, Stundung möglich)
Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige
Selbstanzeige aus Anlass einer angekündigten Prüfungshandlung -> Zuschlag zur verkürzten Steuer (5 bis 30%; Abs 6)
Teilselbstanzeige und somit Straffreiheit auf den angezeigten Teil möglich
der verkürzte Betrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Abgabenschuld zu entrichten
(idR also ein Monat ab Bescheidzustellung/der Selbstanzeige bei Selbstbemessung)
FinStrG - Verkürzungszuschlag
§ 30a
Abwehr eines drohenden Finanzstrafverfahrens
wenn er dafür einen Zuschlag von 10% entrichtet
keine Strafe sonder ein Nebenanspruch zur Abgabenschuld
(aber keine abzugsfähige Betriebsausgabe)
FinStrG - Verjährung
§§ 31, 32
5 Jahre allgemein
10 Jahre
bei Abgabenbetrug mit einem strafbestimmenden Wert von mehr als 500.000,-
und bei grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug
Finanzordnungswidrigkeiten
3 Jahre bei §§ 49 bis 49e
1 Jahr für andere
grdsl nicht früher als die jeweilige Festsetzungsverjährung nach § 207 BAO
ansonsten sobald die strafbare Handlung abgeschlossen oder das strafbare Verhalten beendet ist bzw mit Eintritt des Erfolgs
wird während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen begangen, tritt für die erste Tat die Verjärhung nicht ein, bevor nicht auch die Frist der letzten Tat abgelaufen ist (§ 31 Abs 3)
ausgenommen anhängiges Verfahren beim VwGH oder VfGH
Vollstreckbarkeit der Strafen wegen Finanzvergehen verjährt nach 5 Jahren ab Rechtskraft (§ 32)
Abgabenhinterziehung
§ 33 FinStrG
= vorsätzliche (§ 8 Abs 1) Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die eine Abgabenverkürzung bewirkt
außerdem bei vorsätzlicher (direkter Vorsatz gem §§ 33 Abs 2) Verkürzung der Ust-Vorauszahlung, der LSt oder des DG-Beitrags bei gleichzeitiger Verletzung der Voranmeldungspflicht
insb wenn
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedirig oder infolge Unkenntnis der Behörde mit Ablauf der Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten
Selbstbemessungsabgaben nicht entrichtet worden sind
Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht worden sind
Strafe idR 20-35 % des verkürzten Betrags
Abgabenbetrug § 39
bei besonders schweren Umständen
insb bei Hinterziehung
unter Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden oder
mithilfe von Scheingeschäften
zB Fälschung einer fremden Rechnung (nicht hingegen die der eigenen Geschäftsbücher)
grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrag § 40
grob fahrlässige Abgabenverkürzung
grob fahrlässige (§ 8 Abs 3) Abgabenverkürzung (vgl § 34)
auch berufsmäßige Parteienvertreter können bei grober Fahrlässigkeit als Beitragstäter strafbar sein
Strafe bis zum Einfachen den verkürzten Betrags
(bei erstmaliger Begehung üblicherweise 10 bis 15%)
leicht fahrlässige Abgabenverkürzung ist nicht strafbar (§ 8 Abs 2)
§§ 49 ff
insb bei
vorsätzlich verspätete (mehr als 5 Tage nach Fälligkeit) Zahlung von Selbstbemessungsabgaben
wenn dem FA auch nicht die Höhe bekannt gegeben wird
soweit nicht eine Abgabenhinterziehung vorliegt
Strafe bis zur Hälfte des nicht entrichteten Betrags
(die reine Versäumung eines Zahlungstermins ist nicht strafbar, aber Verspätungszuschlag nach § 217 BAO)
Erschleichung von Zahlungserleichterungen § 50
vorsätzliche Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten § 51
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten oder Aufzeichnungspflichten;
soweit kein anderes Vergehen dadurch
ausg. Anzeige- und Erklärungspflichtenverletzung (nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar)
Verfälschung automationsunterstützer Aufzeichnungssysteme § 51a
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen
§ 119 BAO
irrtümliche unrichtige Steuererklärung
§ 139 BAO
mit Kenntnis der Abgabenbehörde zu melden
bei Verletzung kann sich daraus
eine Abgabenhinterziehung
(erkennt Unrichtigkeit und unterlässt Berichtigung)
(erkennt Unrichtigkeit erst nach Veranlagung, unterlassene Berichtigung idF nicht kausal)
oder eine Finanzordnungswidrigkeit ergeben
(wenn keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt)
KSt - Gruppenbesteuerung
§ 9
= Ausgleich zwischen finanziell verbundenen Körperschaften
wesentliche Merkmale:
ein/mehrere Gruppenträger (Muttergesellschaft)
insb unbeschränkt steuerpflichtige KapGesellschaften
und beschränkt steuerpflichtige EU-KapGes mit inländischer Zweigniederlassung
ein/mehrere Gruppenmitglieder (Tochtergesellschaft)
unbeschränkt steuerpflichtige KapGes, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und vergleichbare ausländische Körperschaften innerhalb der EU oder einem Drittstaat mit umfassender Amtshilfe
(nur in “erster Auslandsebene” § 9 Abs 2)
jede Gellschaft einzeln durchprüfen
finanzielle Verbindung von mehr als 50 % während des gesamtem Wirtschaftsjahres durch
unmittelbare Einzelbeteiligung,
mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft oder andere Gruppenmitglieder oder
(%-Satz der unmittelbaren Beteiligung mal den der Beteiligung darüber; zB 0,3 bei 30%)
Kombination von beiden
auf Ebene des Gruppenträgers auch durch Beteiligungsgemeinschaft (“Mehrmüttergruppe”)
Ergebniszurechnung
inländische Gruppenmitglieder rechnen ihr eigenes steuerliches Ergebnis dem jeweils nächsthöheren Gruppenmitglied in voller Höhe zu (auch bei Verlust)
ausländische nur den Verlust im Ausmaß ihrer unmittelbaren Beteiligung
Achtung! Durchgriffsprinzip bei Personengesellschaften zu beachten
(idHd Beteiligung)
Steuerausgleich in der Gruppe
Gruppenantrag
gemeinsam zu unterfertigen
an das zuständige FA
Mindestdauer
Bestehen der Gruppe für mindestens 3 Jahre
Vorgruppenverluste
des Gruppenmitglieds
können nicht dem Gruppenträger zuzurechnen
(können nur bis zur Höhe der eigenen Gewinne verrechnet werden)
des Gruppenträgers
können mit Gewinen anderer Gruppenmitglieder verrechnet werden
meist “Gruppe” sowie “Gewinne und Verluste” im Sachverhalt
Grunderwerbssteuer
= gemeinschaftliche Bundesabgabe, die fast zur Gänze den Gemeinden zufließt
allg geregelt im GrEStG
Familienprivileg -> entgeltliche Geschäfte werden wie unentgeltliche Erwerbe behandelt
außerdem zu beachten: Grundbuchsgebühr (Gerichtsgebühr)
1,1 % (TP 9 GGG) bemessen vom gemeinen Wert (§ 25 GGG)
Familienprivileg:
dreifacher Einheitswert § 26a Abs 1 Z 1 GGG
(höchstens ein Drittel des Verkehrswerts)
Gesellschaftenprivileg § 26a Abs 1 Z 2 GGG
bei Übertragungen einer Liegenschaft nach dem UmgrStG
Erwerbsvorgängen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
Anteilsvereinigung bei einer Personengesellschaft
Grunderwerbssteuer - Anwendungsbereich
Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1
(GrESt knüpft an das Verpflichtungsgeschäft, keine Umgehung durch Nichteintragung ins GB)
Grundstück iSd § 2
Befreiung gem § 3?
Bemessungsgrundlage §§ 4 bis 6
grdsl Wert der Gegenleistung
sonst Grundstückswert
oder Einheitswert (Landwirteprivileg)
Steuersatz § 7
Grunderwerbssteuer - Rückgängigmachung des Erwerbs
§ 17 GrEStG
wird der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, wird die GrEst auf Antrag erstattet bzw nicht festgesetzt
gilt nur, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor Abschluss des Vertrages hatte
innerhalb von 3 Jahren
bei einvernehmlicher Auflösung und
bei Auflösung aufgrund eines vorbehaltenen Rücktritts- oder Wiederkaufsrechts
unbefristet
wenn der Vertrag ungültig war,
Vertragsbedingungen nicht eingehalten wurden und der Vertrag deswegen rückgängig gemacht wird und
bei unentgeltlichem Erwerb, wenn das Grundstück nachträglich herausgegeben werden muss
(zB Ungültigkeit des Testaments oder grober Undank)
gilt auch bei Kaufpreisreduzierung (Abs 3)
Est - Grundstücksveräußerungen
-> Immobilienertragssteuer
private Grundstücksveräußerungen § 30 ff EStG
nach 31.03.2002 angeschaffte Grundstücke = Neugrundstücke
Besteuerung der Einkünfte
Veräußerungserlös
minus Anschaffungskosten
Anschafftungskosten und - nebenkosten
zuzügl nachträglichem Herstellungsaufwand und Instandsetzungen
in der Vergangenheit steuerlich geltend gemachte Beträge (AfA, Fünfzehntelabschreibung) sind abzuziehen
Kosten der Veräußerung (zB Maklergebühren) können nicht abgezogen werden
Steuersatz:
grdsl 30 % ESt
(besonderer Steuersatz gem § 30a)
Regelbesteuerung nach allg Tarif möglich
(-> Abzug der Kosten der Veräußerung mögl)
für gewerblichen Grundstückshandel gilt der allgemeine Tarif
idR berechtet der Notar/RA die ImmoEst selbst und führt sie an das Finanzamt ab (ebenso wie die GrEst)
Mäßigung der ImmoEst nach § 30 Abs 8 EStG
Mäßigung der ESt auf Grundstücksveräußerungen
wenn der Steuerpflichtige infolge des unentgeltlichen Erwerbs innerhalb der letzten 3 Jahre …-steuer entrichtet hat
Est - Grundstücksveräußerungen - Ausnahmen
§ 30 Abs 2
Z1: Hauptwohnsitz samt Grund und Boden
Z2: im Privatvermögen selbsthergestellte Gebäude
Ust - Besonderheit im Baugewerbe
Inländisches Reverse Charge System § 19 Abs 1a UStG
bei Bauleistungen, wenn alle Beteiligten inländische Unternehmer
und der Leistungsempfänger
selbst Bauleistungen erbringt oder
als Generalunternhmer Subunternehmer beschäftgt
in der Rechnung ist auf der Übergang der Steuerschuld hinzuweisen
= Sonderregel um Vorsteuerbetrug im Baugewerbe zu bekämpfen
Privatstiftung
Besteuerung der Stiftung auf 3 Ebenen
Zuwendungen an die Stiftung
idR 2,5 % vom Wert der Zuwendung (vgl § 2 StiftEG)
der Wert ergibt sich iW aus dem BewG
Grundstücke unterliegen nicht der StiftEG sondern der GrEst
Zuwendungen von Todes wegen in Form von endbesteuertem Kapitalvermögen sind steuerfrei
laufende Besteuerung
siehe eigene KK
Besteuerung der Zuwendungen an die Begünstigten
aus den Erträgnissen: 27,5 % (grdsl zuerst)
aus der Substanz der Stiftung: steuerfrei
Privatstiftung - laufende Besteuerung
grdsl wie bei ESt: 7 Einkunftsarten
Steuersatz 23 %; § 22 KStG
(2023 betrug er 24 %, davor 25 %)
bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Beteiligungserträge steuerfrei
Zinsen aus Darlehen, die der Stiftung gewährt werden sowie Zinsen aus Bankeinlagen und Forderungswertpapieren : KSt-Satz
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen: Zwischenbesteuerung mögl
wenn die Stiftung den Begünstigten ihre Kapitaleinkünfte zuwendet (unterliegt der KESt, aber der Stiftung wird die KSt auf diese Kapitaleinkünfte rückerstattet)
oder bei Veräußerung einer Beteiligung (mind 1 %) und Reinvestition (mehr als 10 %) innerhalb von 12 Monaten (§ 13 Abs 4 KStG)
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen
§ 30 EStG sinngemäß anzuwenden
ebenfalls Zwischenbesteuerung
Schätzung
§ 184 BAO
wenn Aufzeichnungen nicht vorhanden oder
formell oder sachlich unrichtig
Schätzungsmethode
äußerer Betreibsvergleich (mit fremden Betrieben)
innerer Betriebsvergleich (mit anderen Jahren)
kalkulatorische Schätzung insb nach dem Wareneinkauf
Schätzung nach dem Lebensaufwand
Schätzung nach dem Vermögenszuwachs
vorsätzliche Verletzung = Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit c FinStrG, soweit kein anderes Finanzdelikt vorliegt
Absetzung für Abnutzung - Allgemein
§§ 7, 8 EStG
(nur bei AVM)
linerare AfA § 7 Abs 1
degressive AfA § 7 Abs 1a
Sonderformen beachten!
zB erhöhte (beschleunigte) Gebäudeabschreibung § 8 Abs 1a
außergewöhnliche
technische
(Wirtschaftsgut ist zerstört)
oder wirtschaftliche Abnutzung
(reine Wertminderungen rechtfertigen nur Teilwertabschreibung, keine außergewöhnliche AfA)
Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern § 13
Sofortabschreibung
Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (§ 13 EStG)
werden nicht aktiviert, sondern voll als Betriebsausgabe abgesetzt
Wahlrecht bis zu einem Betrag von 1000,-
(wird in der UGB-Bilanz voll abgesetzt, ist es auch in der steuerlichen Bilanz verpflichtend)
Absetzung für Abnutzung - Punkte
… ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
und mit den Anschaffungskosten gewinnneutral zu aktivieren
erst die Absetzung für Abnutzung wirkt sich gewinnmindernd aus
die Berechnung der Afa richtet sich grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
und beginnt mit Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes
Halbjahres-Afa?
linear oder degressiv?
wenn degressive Afa möglich (Wahlrecht)
gem § 124b Z 356 EStG ist die Maßgeblichkeit für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2023 angeschafft wurden in Bezug auf die degressive AfA nicht mehr ausgesetzt
weshalb XY die degressive AfA nur in Anspruch nehmen darf, wenn die Anlage in ihrer UGB-Bilanz ebenfalls degressiv abgeschrieben wird.
Investitionsfreibetrag?
degressive Absetzung für Abnutzung
§ 7 Abs 1a
jährlich 30%
(in den folgenden Jahren jeweils 30% des Restbuchwerts)
bei Gewinnermittlung nach § 5 nur mögl, wenn sie auch in der Unternehmensbilanz nach dem UGB zur Anwendung kommt (Maßgeblichkeitsprinzip)
war früher (bis 31.12.2022) uneingeschränkt möglich
es gibt Wirtschaftgüter die nicht degressiv abgeschrieben werden können!
ein Wechsel zur linearen AfA ist mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig, weitere AfA bemisst sich in dem Fall nach dem Rrestbuchwert verteilt auf die Restnutzungsdauer
(Wechsel von linear zu degressiv ist ausgeschlossen)
Rückstellungen
§ 9 EStG
zwingend in der Unternehmensbilanz
(§ 198 Abs 8 Z 1; Maßgeblichkeitsprinzip)
daher bei Gewinnermittlung nach § 5 zwingend,
bei § 4 Abs 1 zulässig
bei § 4 Abs 3 keine Bilanz und daher keine Rückstellungen
Passivposten werden gebildet für
ungewisse Verbindlichkeiten
die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind
aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind und
deren wirtschaftliche Ursache in einer abgelaufenen Periode liegt
(in § 9 aufgelistet wann sie in der Steuerbilanz zu bilden sind; nur wenn explizit genannt)
Abs 3: ernsthaft drohender Verlust nach konkreten Umständen
zu unterscheiden von Rücklagen (Vorsorgen ohne drohende Verbindlichkeit ggü einem Dritten)
Gebäudeabschreibung
erhöhte/beschleunigte Abschreibung gem § 8 Abs 1 a
grdsl beträgt die AfA
2,5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
1,5% bei Mietwohngebäuden
(allenfalls 2% bei bestimmten Altbauten)
in den ersten beiden Jahren jedoch
im ersten Jahr das Dreifache -> 7,5% bzw 4,5%
im zweiten Jahr das Zweifache -> 5% bzw 3%
gilt auch im außerbetrieblichen Bereich
-> 1,5% gem § 16 Abs 1 Z 8 lit e
Rechnungsabgrenzungsposten
um Ausgaben und Einnahmen aus zeitraumbezogenen Leistungsverhältnissen, der Periode zuzuordnen, in die sie wirtschaftlich gehören
vgl § 198 Abs 5 u 6 UGB
durch Bildung eines aktiven oder passiven Rechnungsabgrenzungsposten
= periodengerechte Zuordnung
§ 5: zwingend
§ 4 Abs 1: grdsl Wahlrecht
Verteilungspflicht bspw bei vorausgezahlter Miete, Zinsen, Beratungskosten, …
§ 4 Abs 6 vgl auch § 19 Abs 3
§ 4 Abs 3: RAP kommen mangels Bilanz nicht in Betracht;
aber Verteilungsregel für bestimmte zeitraumbezogene geleistete Vorauszahlungen die über das laufende und folgende Jahr hinaus gehen § 19 Abs 3
(= Durchbrechnung des Zu- und Abflussprinzips)
Investitionsfreibetrag
§ 11 EStG
bei Anschaffung/Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AVM
10 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten
15 % im Bereich der Ökologisierung
Freibetrag ingesamt max von Anschaffungs-/Herstellungskosten idHv 1.000.000 € pro Wirtschaftsjahr
Liebhaberei
zu prüfen, wenn ein Verlust vorliegt
im Falle der Liebhaberei werden Verluste nicht anerkannt
typische Fälle:
Sport- und Freizeitausübung
zB hobbymäßig betriebene Jagd und Verkauf des Wilds (Ausgaben übersteigen Einnahmen)
Vermögensanlage
zB Vermietung von Grundstücken im Privatvermögen
ESt - stille Gesellschafter
echte
nur am laufenden Gewinn und Verlust beteiligt
-> Einkünfte aus Kapitalvermögen; Verluste sind nicht sofort steuerwirksam, sondern nur mit späteren Gewinnen aus derselben stillen Beteiligung zu verrechnen
(“Wartetastenregelung” nach § 27 Abs 2 Z 4 und Abs 8 Z 2)
besonderer Steuersatz
-> kein KESt Abzug
unechte
auch an stillen Reserven und Firmenwert beteiligt
-> betriebliche Einkünfte; wird als Mitunternehmer behandelt
normaler Steuersatz
-> Gesellschaft ist KESt-Abgabeverplfichteter, der Gesellschafter schuldet sie
Kapitalertragssteuer - Allgemein
§ 93 EStG
auf Gewinnausschüttung an Gesellschafter
von der Gesellschaft einzubehalten
(Ausnahmen in §§ 94 ff EStG)
Schuldner ist der Gesellschafter selbst (§ 95 Abs 1)
Unterscheidung zwischen
Ausschüttungen an natürliche Personen
oder andere Kapitalgesellschaften
Kapitalertragssteuer - Gewinnausschüttungen an natürliche Personen
KESt beträgt 27,5 % (§ 93 iVm § 27a Abs 1)
Einkommenssteuer ist damit abgegolten
= Endbesteuerung (§ 97 Abs 1)
ist die ESt nach dem Einkommensteuertarif niedriger als 27,5 %, kann der Gesellschafter beantragen, mit den Gewinnanteilen zur ESt veranlagt zu werden
(§ 27a Abs 5)
-> KESt wird in diesem Fall auf die Einkommenssteuerschuld angerechnet (§ 97 Abs 2)
Kapitalertragssteuer - Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften
KESt grdsl auch abzuziehen und an das FA abzuführen,
wenn bei Kapitalgesellschaften steuerfreie Beteiligungserträgnisse iSd § 10 Abs 1 KStG vorliegen
KESt unterbleibt, wenn
die Muttergesellschaft (=Empfänger) mind zu 10% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt (§ 94 Z 2)
gilt auch für Gewinnausschüttungen einer inändischen Tochter an eine ausländische EU-Mutter
Ust - Miete und Pacht
Wohnzweck
ermäßigter Steuersatz von 10%
§ 10 Abs 2 Z 3 lit a
-> Vermieter hat ggf das Recht zum Vorsteuerabzug
sonstige Nutzung
unechte Steuerbefreiung § 6 Abs 1 Z 16
(USt befreit, aber kein VSt-Abzug)
mit Option zur Regelbesteuerung
§ 6 Abs 1 Z 16 iVm § 6 Abs 2
wenn der Mieter (Leistungsempfänger) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und sein Recht auch ausübt
Normalsteuersatz -> 20%
Vermietung ist immer eine unternehmerische Tätigkeit iSd UStG
Doppelbesteuerung - Methoden
Befreiungsmethode Art 23 A OECD
dem anderen Staat zur Besteuerung überlassene Einkünfte bleiben im Wohnsitzstaat (“Ansässigkeitsstaat”) steuerfrei
meist Progressionsvorbehalt (Abs 3)
-> Besteuerung mit dem Prozentsatz, der sich ergeben würde, wenn man die beiden Einkommen zusammenrechnet
muss nicht ausdrücklich im DBA angeordnet sein
(§§ 1 und 2 iVm § 33 EStG)
Anrechnungsmethode Art 23 B OECD
Ansässigkeitsstaat besteuert Einkommen aus beiden Staaten
und rechnet die im anderen Staat entrichteten Steuern an
(beschränkt durch den “Anrechnungshöchstbetrag” = nicht mehr Steuern, als für die ausländischen Einkünfte im Inland anfallen würden)
der andere Staat (“Quellenstaat”) besteuert nur die ihm überlassenen Einkunftsquelle
Ust - Kleinunternehmer - Befreiung
Befreiung gem § 6 Abs 1 Z 27
inländische Umsätze bis höchstens 35.000 € im Veranlagungszeitraum
Umsätze = Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch jeweils ohne USt
ausgenommen sind Hilfsgeschäfte und diverse unecht steuerfreie Umsätze
einmaliges Überschreiten innerhalb eines Zeitraums von 5 Kalenderjahren um nicht mehr als 15% ist unschädlich
mit Option auf Regelbesteuerung (§ 6 Abs 3)
Vorsteuerabzug möglich
(aber keine nachträgliche Geltendmachung von zuvor gekauftem)
Verzichtserklärung
bis Rechtskraft des USt-Bescheids
bindet auf 5 Jahre
Doppelbesteuerung - Allgemein
wenn ein Steuerpflichtiger in mehreren Staaten versteuern muss
idR Doppelbesteuerungsabkommen
2 Methoden:
Befreiungsmethode
Anrechnungsmethode
(darf der “andere Staat” anwenden, wenn im OECD-MA angeführt)
alternativ kann der BMF nach § 48 BAO im Rahmen einer Verordnung oder im Einzelfall Erleichterungen gewähren
verbundene Unternehmern Art 9
= Konzernunternehmen
Leistungsbeziehungen müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen
(andernfalls sind die Gewinne zu korrigieren)
EStG - nichtabzugsfähige Aufwendungen
§ 20
Aufwendungen der privaten Lebensführung
weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig
auch nicht, wenn sie beruflich mitveranlasst sind
Ausnahme:
beruflich mitveranlasster Aufwand = Mischaufwand
mit dem beruflichen Anteil abzugsfähig
wenn eine eindeutige Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung möglich ist (VwGH)
USt - Grundsatz der Unternehmenseinheit
“…Unternehmen erfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers” § 2 Abs 1 zweiter Satz
Unternehmenseinheit:
ein Unternehmer kann zwar mehrere Betriebe haben,
aber nur ein Unternehmen
Innenumsätze sind nicht steuerbar
USt - Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung
Leistung kann nicht zerlegt werden wenn diese in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv ein Ganzes bilden und eine Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre
-> entweder Lieferung oder sonstige Leistung
unselbstständige Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung (auch wenn diese mehr kostet)
Lieferung kann bewegt und unbewegt sein
bei Bearbeitung oder Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstands:
Werklieferung § 3 Abs 4
oder Werkleistung § 3a Abs 3
KSt - Befreiung für Beteiligungserträge
§ 10 KStG
Allgemeine Beteiligungsbefreiung (Abs 1 Z 1 bis 6)
unabhängig von Beteiligungshöhe und -dauer steuerfrei
internationales Schachtelprivileg (Abs 2)
Maßnahmen gg Gewinnverschiebungen (§ 10a)
Allgemeine Beteiligungsbefreiung
§ 10 Abs 1 Z 1 bis 6
Gewinnanteile aus inländischen Körperschaften
Gewinnanteile aus vergleichbaren ausländischen Körperschaften, wenn “umfassende Amtshilfe” besteht (zur Sicherung der innerstaatlichen Besteuerung)
EU/EWR Gesellschaften und
Drittlandgesellschaften, wenn ein entsprechendes Abkommen besteht
Veräußerungsgewinne (Veräußerung der Beteiligung) sind steuerpflichtig
Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste sind verteilt auf sieben Jahre abzuschreiben (§ 12 Abs 3 Z 2)
KSt - Befreiung für Beiteiligungserträge
internationales Schachtelprivileg
§ 10 Abs 2
internationale Schachtelbeteiligung
= qualifizierte Beteiligungsertragsbefreiung
= mind 10 % und mind 1 Jahr
Beteiligung an Drittlandsgesellschaften
(Amtshilfe ist hier keine Voraussetzung)
steuerfrei:
Beteiligungserträge
Veräußerungsgewinn aus Veräußerung der Beteiligung
Verzicht mit Anschaffung mögl (Abs 3 S 4)
-> Teilwertabschreibung mögl
(laufende Dividenden bleiben steuerfrei)
meist “Gewinn” im Sachverhalt
Maßnahmen für Gewinnerschiebungen
§ 10a - Maßnahmen gg Niedrigbesteuerung
Hinzurechnungsbesteuerung (Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 u 5)
Gewinne aus Passiveinkünften; insb:
Zinsen, Lizenzen, Dividenden und
Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen,
wenn sie bei einem unmittelbaren Bezug durch die inländische Mutter bei dieser steuerpflichtig wären
Voraussetzungen (kumulativ)
beherrschende Stellung an der Tochter
(mehr als 50% alleine oder zusammen mit verbundenen Unternehmen)
Steuerbelastung der Tochter im Ausland mit nich tmehr als 12,5%
Einkünfte der Tochter zu mehr als einem Dirttel aus Passiveinkünften
keine wirtschaftliche Substanz der Tochter
allenfalls im Ausland erhobene Steuer kann auf die inländische KSt angerechnet werden (Abs 9)
Methodenwechsel (Abs 1 Z 2 iVm Abs 7)
= Wechsel von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode
Besteuerung der Gewinnausschüttung
(statt Befreiung; keine Hinzurechnungsbesteuerung)
erfasst Ausschüttung VOR Steuern
bei internationalen Schachtelbeteiligung und qualifzierten Portfoliobeteiligungen (mind 5%)
auf Antrag Anrechnung der im Ausland erhobenen Steuern (KSt und Quellensteuern)
Hinzurechnungsbesteuerung schließt Methodenwechsel aus
EStG - Ermittlung des Einkommens
(Einkommen eines Kalenderjahres)
Gesamtbetrag der Einkünfte aus den einzelen Einkunftsarten
nach Ausgleich mit Verlusten aus den einzelnen Einkunftsarten
Abzug der Sonderausgaben
Abzug der außergewöhnlichen Belastung
Abzug verschiedener Freibeträge (§§ 104 EStG)
= steuerpflichtiges Einkommen
EStG - Verlustausgleich
1) horizontal
die jeweilige Einkunftsart; innerbetrieblich
2) vertikal -> Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit
Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (§ 27 Abs 8 Z 1)
nur mit gleichartigem Kapitalvermögen
Verlust aus Vermietung/Verpachtung + Grundstückveräußerungen (§ 30 Abs 7)
ausgleichsfähig
-> Verlust minus 60%;
dann auf 15 Jahre verteilen oder gesamten Verlust gleich geltend machen
Spekulationsgeschäfte (§ 31 Abs 4)
Verluste nur mit anderen Spekulationsgeschäften im gleichen Jahr
Verluste aus Leistungen (§ 29 Z 3)
nur mit positiven Leistungseinkünften ausgleichsfähig
Verlust aus einer echten stillen Beteiligung (§ 27 Abs 8 Z 2)
in Folgejahren mit Gewinnen der selben Beteiligung zu verrechnen
ESt und KStG - Zuwendungen aus privaten Motiven
als Entnahme zu bewerten
bei GmbH:
keine Gewinnminderung
bei Einzelunternehmern:
Teilwert dem Gewinn hinzuzurechnen § 6 Z 4
bei GmbH ist eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen (§ 8 Abs 2 KStG)
Vorteil ohne ordnungsgemäßen Beschluss bezügl der Ausschüttung
Fremdvergleichswert maßgeblich
UmgrStG - Verschmelzung
Art 2
Verschmelzungsformen
durch Aufnahme
Vermögen der übertragenden Gesellschaft wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine bestehende (aufnehmende) Gesellschaft übertragen
durch Neugründung
Vermögen zweier (oder mehrer) Gesellschaften wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine nue gegründete (übernehmende) Gesellschaft übertragen
übertragende Gesellschaft mit Buchwert anzusetzten
die übernehmende hat diese grdsl fortzuführen
= Buchwertfortführung ->
Liquidationsbesteuerung unterbleibt
unter der Steueranhängigkeitsbedingung nach § 1 Abs 2
Besteuerung der stillen Reserven darf durch die Übertragung nicht eingeschränkt werden
wird sie dennoch eingeschränkt kommt es insoweit zur Liquidationsbesteuerung
allfälliger Verlustabzug bleibt erhalten/geht über § 4
(sofern das verlusterzeugende Objekt vorhanden und ggü dem Zeitpunkt des Entstehens nicht wesentlich vermindert ist)
erhaltene Gesellschafteranteile werden mit den Anschaffungskosten bewertet (§ 5)
Verschmelzungsstichtag kann rückwirkend vereinbart werden
(max 9 Monate vor der Anmeldung zum FB)
USt: nicht steuerbare Umsätze § 6 Abs 4
GrESt: 0,5 % vom Grunstückswert
Gebührengesetz
Gebühren nach dem GebG sind ausschließliche Bundesabgaben
gem § 2 GebG persönlich befreit:
(wenn auch der Vertragspartner persönlich befreit ist)
der Bund uneingeschränkt
die Länder und Gemeinden eingeschränkt auf ihren öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich
Körperschaften öffentlichren Rechts und bestimmte Gemeinnützige Einrichtungen mit ihrem Schriftverkehr mit den Behörde
feste Gebühren für Schriften und Amtshandlungen
(ggf. inkl Bogengebühr)
und Hundertsatzgebühren
(Prozentsätze der Bemessungsgrundlage)
Zuschläge bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenentrichtung (§ 9)
UmgrStG - Einbringung
Art III
wenn Vermögen (§ 12 Abs 2) auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft (Körperschaft) übertragen wird
nach allg Steuerrecht gilt die Sacheinlage als Tausch -> wie Unternehmensveräußerung zu behandeln
(§ 6 Z 14 lit b)
Einbringungsstichtag kann max 9 Monate rückbezogen werden
grdsl Buchwertfortführung §§ 14 ff ->
-> Übertragung der stillen Reserven
Aufwertungszwang
§ 16 Abs 2 iVm Abs 1 u 1a
wenn das Besteuerungsrecht Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten eingeschränkt wird
Aufwertungswahlrecht
§ 16 Abs 3
wenn die Buchwertfortführung nur für den Steuerpflichtigen nachteilig ist
Verlustübergang § 21
Passivposten für vorbehaltene Entnahmen § 16 Abs 5 Z 2
= Entnahme, die erst nach der Einbringung getätigt werden soll
= fiktive Verbindlichkeit der Gesellschaft ggü dem einbringenden Gesellschafter
max 50% des Unternehmenswerts (Verkehrswert)
ergibt sich daraus ein negativer Buchwert gilt die spätere Tilgung als Aschüttung und unterliegt somit der KESt (§ 18 Abs 2)
GrESt: 0,5 % vom Grundstückswert
GebG: keine Zessionsgebühr nach § 22 Abs 4
UmgrStG - Zusammenschluss
Art IV
wenn mehrere Personen (oder auch Kapitalgesellschaften) sich unter Übertragung von Vermögen zu einer Personengesellschaft zusammenschließen
mind ein Gesellschafter muss zusammenschlussfähiges Vermögen übertragen § 23
(Betrieb/Teilbetrieb/MItunternehmeranteil)
Buchwert beim Übertragenden (§ 24 Abs 1) wird von der übernehmenden Personengesellschaft fortgeführt (§ 25 Abs 1)
-> Buchwertfortfühung ->
Übertragung der stillen Reserven
wenn es zu einer Verschiebung kommt -> (anteiligen) Realisation
§ 24 Abs 2 iVm § 24 Abs 7 EStG
Verlustübergang auf übernehmende Gesellschafter (§ 21)
UmgrStG - Realteilung
Art V
wenn eine Personengesellschaft ihr Vermögen auf ihre Gesellschafter aufteilt (§ 27)
Realteilungsformen
Aufteilung, wenn die Gesellschaft untergeht
Abteilung, wenn nur ein Teil übertragen wird
Buchwertfortführung § 30
darf zu keiner Verschiebung der stillen Reserven bzw endgültigen Steuerbelastung führen
andernfalls: Ausgleichsposten zu bilden
§ 29 Abs 1
werden auf 15 Jahre verteilt steuerwirksam gewinnmindernd abgeschrieben oder gewinnerhöhend aufgelöst (aktiv oder passiv)
Ausgleichszahlungen
§ 29 Abs 2
dürfen ein Drittel des Wertes des vom Ausgleichzahlungsempfänger empfangenen Vermögens nicht übersteigen
steuerneutral (weder Betriebseinnahmen noch -ausgaben)
(sofern das Grundstück nicht innerhalb der letzten drei Jahre nach dem UmgrStG begünstigt erworben worden ist)
UmgrStG - Spaltung
Art VI
wenn eine bestehende Körperschaft
in mehrere aufgespalten wird (Aufspaltung)
oder einen Teil des Vermögens abspaltet (Absplatung)
weitere Unterscheidungen
Spaltung zur Aufnahme oder zur Neugründung (SpaltG)
verhältniswahrend oder nichtverhältniswahrend
nach allg Steuerrecht: Liquidations- oder Tauschbesteuerung
Buchwertfortführung
§ 33 Abs 1 u § 34 Abs 1
stille Reserven müssen steueranhängig bleiben
§ 32 Abs 1a
Verlustabzuüge gehen über (§ 35 iVm § 21)
UmgrStG - Umwandlung
Art II
Umwandlungsformen:
errichtende Umwandlung
= eine Kapitalgesellschaft wird in eine neu gegründete Personengesellschaft umgewandelt
verschmelzende Umwandlung
= eine Kapitalgesellschaft wird auf deren Hauptgesellschafter (mind 90% Beteiligung) umgewandelt
formwechselnde Umwandlungen lösen keine Besteuerung aus
UmgrStG anwendbar, wenn
am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlugnsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist
und soweit die stillen Reserven steueranhängig bleiben
der Rechtsnachfolger hat diese grdsl fortzuführen
Liquidationsbesteuerung unterbleibt § 8
Verluste gehen grdsl über § 10
(auf Hauptgesellschafter oder Gesellschafter der Personengesellschaft)
und sind als Sonderausgaben abzugsfähig
USt - Ort der Lieferung (innerstaatlich)
unterliegen im Inland nur dann der Ust, wenn sie im Inland ausgeführt werden (§ 1 Abs 1 Z 1)
bei “unbewegten/ruhenden Lieferungen”
§ 3 Abs 7
= keine Beförderung oder Versendung
(weder vom Lieferer, noch vom Abnehmer)
wo sich der Gegenstand zum Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet
idR Ort der Übergabe
bei “bewegten Lieferungen”
§ 3 Abs 8
= Beförderung oder Versendung
Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung
Ausnahmen bei Grenzüberschreitungen
(Versandhandel und Montagelieferung)
Ust - Ort der sonstigen Leistung (B2B)
Grundregel:
Leistungsort am Ort des Empfängers
= Empfängerort, Bestimmungslandprinzip
§ 3a Abs 6
Reverse Charge System
-> Übergang der Steuerschuld
§ 19 Abs 1
Steuerschuld geht auf den Empfänger über
wenn dieser Unternehmer ist
und der leistende Unternehmer am Empfängerort selbst kein Unternehmen betreibt
(er haftet aber für die USt!)
gilt auch bei grenzüberschreitenden Werklieferungen
erweiterter Unternehmerbegriff
auch juristische Personen, wenn sie nicht unternehmerisch tätig sind
(insb KöR oder gemeinnützige Einrichtungen die eine UID-Nummer haben)
§ 3a Abs 5 Z 2
Ausnahmen:
Abs 9: sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
Abs 10: Personenbeförderungsleistung
Abs 11 lit d: Restaurant- und Verpflegungsleistungen
Abs 11a: Eintrittsberechtigungen
Abs 12: kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
Ust - Ort der sonstigen Leistung (innerstaatlich, B2C)
Grundregel
Leistungsort am Unternehmerort
= Ursprungslandprinzip
§ 3a Abs 7
Ausnahmen
Abs 8: Umsatzort
Abs 11 lit a bis d: Tätigkeitsort
Abs 13: elektronisch erbrachte Leistungen
Abs 14: Katalogleistungen am Empfängerort
(zB rechtliche, technische u wirtschaftliche Beratung)
USt - BMR - Meldepflicht
One-Stop-Shop-Regelung
zu unterscheiden von:
zusammenfassende Meldung Art 21 Abs 3
Unternehmer (iSd § 2 UStG) muss ihr FA periodisch informierungen
über
innergemeinschaftliche Warenlieferungen
(auch Konsignationslagerregelung)
steuerpflichtige sonstige Leistungen
nicht über innergemeinschaftliche Erwerbe
auch kein Erfordernis von Leermeldungen
-> zusammenfassende Meldung an ihr FA über diese Umsätze
bei korrekter Angabe der ig Lieferungen besteht Steuerfreiheit
(Sicherstellung der USt-Kontrolle)
EStG - außergewöhnliche Belastung
§ 34 EStG
VO:
außergewöhnlich
(höhere Belastung als sie der Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwächst)
zwangsläufig
(wenn man sich ihrer nicht entziehen kann)
wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
(Selbstbehaltskosten müssen gesetzlichen Selbstbehalt überschreiten)
§ 35 EStG
Behinderte können nach Ausmaß ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit pauschalierte Freibeträge geltend machen oder alternativ die tatsächlichen Kosten (ohne Selbstbehalt)
weitere VO
endgülige Belastung
(bspw kein Ersatz durch Versicherung)
vermögensmindernd
(eine Vermögensumschichtung ist keine außergewöhnliche Belastung)
Sonderausgabe, keine Betriebsausgabe
Selbstbehalt
von der Belastung abzuziehen
kein Selbstbehalt bei Behinderten und Katastrophenschäden
KSt - beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art
§ 1 Abs 3 Z 2 und 3
erfasst Körperschaften öffentlichen Rechts und steuerbefreite Körperschaften
(insb gemeinnützige Körperschaften)
steuerpflichtige Einkünfte die im Regelfall durch Steuerabzug erhoben werden
Kapitaleinkünfte, die der KESt unterliegen
§ 21 Abs 2 und 3
nicht erfasst: Dividendeneinkünfte
(steuerfrei nach § 10; § 21 Abs 2 Z 1)
Grundstücksveräußerungen
§ 21 Abs 3 Z 4
Rückstellungen - Abzinsung
wenn die Laufzeit der Rückstellung zum Bilanzsichtag mehr als 12 Monate beträgt
Rechenweg:
rückzustellender Betrag dividiert durch (1.035 hoch die Jahre)
USt - Differenzbesteuerung
§ 24
beim Handel mit Gebrauchtgegenständen
insb KFZ, Kunst, Antiquitäten, Schmuck
wenn der Händler mit diesen Gegenständen gewerbsmäßig handelt
(Abs 1 Z 1)
auf die Differenzbesteuerung ist in der Rechnugn hinzuweisen (Abs 7)
USt aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (durch 1,2 !!)
(Abs 4)
Steuersatz beträgt immer 20%
(Abs 6)
Verzicht möglich; zB bei Verkauf an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer
(Abs 12)
Y überträgt seine Beteiligung an der X-Gesellschaft auf die Y-Gesellschaft (mit und ohne UmgrStG)
ohne UmgrStG
§ 6 Z 14 lit b
die Sacheinlage gilt als Tausch, die Beteiligung des einbringenden Gesellschafters wird dadruch mehr Wert
-> Bewertung wie eine Unternehmensveräußerung
-> Aufdeckung der stillen Reserven und kein Verlustvortrag möglich
mit UmgrStG
Einbringung als Sacheinlage gg Anteile
Einbringender kann auch eine juristische Person sein
stille Reserven müssen nicht aufgedeckt werden (können zum Buchwert fortgeführt werden)
Teilwertabschreibung
= Bilanzierung zum niedrigeren Teilwert, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt
nur zulasten des Gewinn jenes Jahres, an dem die Wertminderung des Wirtschaftsguts eingetreten ist
nur bei § 5 und § 4 Abs 1 Gewinnermittlern
(bei § 4 Abs 1: außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach § 7 Abs 3)
bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen und Umlaufvermögen:
§ 6 Z 1 u 2 iVm § 207 UGB
bei abnutzbarem Anlagevermögen:
§ 6 Z 1 iVm § 204 Abs 2 UGB
statt der “normalen” AfA
(beides in einem Jahr ist nicht zulässig)
-> Maßgeblichkeitsprinzip -> Niederstwertprinzip
Wertaufholung/Zuschreibung
§ 6 Z 13; § 208 UGB
wenn die Gründe in einer späteren Periode wegfallen
bei Gewinnermittlung nach § 5
max bis zu den Anschaffungs-/Herstellungskosten
= Zuschreibungsobergrenzung
unter Berücksichtigung der AfA (bei abnutzbarem AVM)
ESt eines Gesellschafters/Geschäftsführers
Fremdgeschäftsführer
weisungsgebunden: nichtselbstständige Tätigkeit
KapGes: Gesellschafter-Geschäftsführer
bis zu 25% Beteiligung und Dienstvertrag:
nichtselbstständig
auch wenn er aufgrund des Gesellschaftsvertrages weisungsfrei gestellt ist
§ 25 Abs 1 Z 1 lit b
mehr als 25% Beteiligung:
selbstständig
§ 22 Z 2 erster Teilstrich
PersGes: Gesellschafter
Durchgriffsprinzip
-> wie Einzelunternehmer zu behandeln (“Mitunternehmerschaft”)
Gewinnvoraus
als freier Dienstnehmer oder im Werkvertrag
immer selbstständig
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG - Veräußerungsgewinn - Höhe & Besonderheiten
Höhe des Veräußerungsgewinns
Unterschiedsbetrag des Betriebsvermögens zu Buchwerten
ggü des Veräußerungserlöses
(zzgl der vom Käufer übernommenen Schulden)
Verpachtung eines Betriebs ist als Betriebsaufgabe zu beurteilen, wenn nach objektiven Kriterien mit einer Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit nicht mehr zu rechnen ist
Grundstücke iSd § 30 Abs 1 sind grdsl mit dem Buchwert zu entnehmen
(§ 24 Abs 3 iVm § 6 Z 4)
bei Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an einer Personengesellschaft außerhalb des UmgrStG können hinsichtlich der Eigenquote die Buchwerte fortgeführt werden
-> steuerneutrale Einlage
(§ 24 Abs 7 iVm § 32 Abs 3)
Gehaltszahlungen aus Sicht des Unternehmers
= Betriebsausgabe (§ 4 Abs 4)
& damit eine Ausgabe, die durch den Betrieb veranlasst ist und den steuerpflichtigen Gewinn mindert
nicht abzugsfähige Aufwendung gem § 20 Abs 1 Z 7
wenn sie 500.000 € pro Person pro Jahr übersteigt
-> der darüber hinausgehende Betrag ist nicht abzugsfähig
(dennoch ist das gesamte Jahresgehalt normal steuerpflichtig)
trotz Widerspruch zum Nettoprinzip, als Lenkungsmaßnahme nicht verfassungswidrig
Aufwand vs Ausgabe
Aufwand
= jede Minderung von Betriebsvermögen
AfA, Verlust eines Wirtschaftsguts durch Zerstörung
Ausgabe
= Zahlungsvorgänge
führen nur dann zu Aufwendungen, wenn sie vermögensmindernd sind
sind sie zu aktivieren, liegen Ausgaben aber keine Aufwendungen vor
(Aktivierung von Anschaffungskoten)
EStG - Veräußerungsgewinn - Allgemeines & Begünstigungen
Betriebsveräußerung iSd § 24 ist
Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes
(Betrieb als Ganzes in einem einheitlichen Vorgang)
Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes
(organisatorisch in sich geschlossen und mit gewisser Selbstständigkeit ausgestattet)
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
führt grdsl zur Aufdeckung der stillen Reserven
mögliche Steuerbegünstigungen:
Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre
§ 37 Abs 2
wenn der Betrieb seit Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb mind 7 Jahre besteht
Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn
§ 37 Abs 5
bei Tod, Erwerbsunfähigkeit und vollendetem 60. Lebensjahr des Steuerpflichtigen
Steuerfreibetrag von 7.300€
§ 24 Abs 4
wenn weder Hälftesteuersatz noch Verteilungsbegünstigung beantragt wird
Gewinn nur mit übersteigendem Betrag steuerpflichtig
Anrechnung der GrESt (§ 24 Abs 5)
keine Veräußerungsbegünstigungen bei Veräußerung gegen Rente
EStG - Übertragung stiller Reserven
§ 12 EStG
= Investitionsbegünstigung
(Vermeidung sofortiger Versteuerung der stillen Reserven)
bei Aufdeckung stiller Reserven durch Veräußerung von AVM
VO
Veräußerung von AVM
(Entnahme ist keine Veräußerung)
Übertragung auf AVM, das in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird
7 Jahre Mindestzugehörigkeitsdauer zum Betriebsvermögen
(15 Jahre bei Grundstücken, wenn auf sie bereits einmal stille Reserven übertragen worden sind)
die stille Reserve kann dann von den Anschaffungskosten abgezogen werden und bildet so die neue Bemessungsgrundlage der AfA
EStG - Übertragung stiller Reserven - Besonderheiten
Einschränkungen der Übertragung (Abs 4)
auf Grund und Boden nur wenn aus Veräußerung von Grund und Boden
auf Gebäude nur wenn aus Veräußerung von Grund und Boden oder Gebäude
auf sonstige körperliche Wirtschaftsgüter nur wenn aus sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern
auf unkörperliche, wenn auch aus unkörperlichen
Ausschluss der Übertragung (Abs 4)
auf Anschaffungskosten eines Betriebs/Teilbetriebs/Anteil an Personengesellschaft
auf Finanzanlagen, wenn sie aus der Veräußerung eines Betriebs/Teilbetriebs/Anteil an Personengesellschaft stammen
Übertragungsrücklage (Abs 8)
“Zwischenparken”
12 Monate bzw 24 bei stillen Reserven auf Herstellungskosten eines Gebäudes bei Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt (= gg den Willen des Steuerpflichtigen)
gilt nicht im Rahmen der KSt
UStG - Gemeinden
= juristische Person des öffentlichen Rechts
§ 2 Abs 3 UStG
grdsl Nichtunternehmer -> unterliegen nicht der USt
(bei rein hoheitlichem Handeln)
aber Unternehmerin und somit Ust-pflichtig bei
Betrieben gewerblicher Art
(berufliche oder gewerbliche Tätigkeit)
sowie land- und forstwirtschaftliche Betrieben
(im Rahmen des Betriebs)
GrESt - teilentgeltlicher Erwerb
Stufentarif hinsichtlich des unentgeltlichen Teils
(wie bei zur Gänze unentgeltlichem Ewerb)
3,5% hinsichtlich des entgeltlichen Teils
Liquidation einer Kapitalgesellschaft
§ 19 KStG
stille Reserven werden aufgedeckt und versteuert
besonderer Besteuerungszeitraum von bis zu 3 Jahren
(bis zu 5 im Insolvenzverfahren)
ESt bei den Gesellschaftern
nach den Grundsätzen der Beteiligungsveräußerung
Differenz zwischen Anschaffungskosten und ausgezahltem Liquidationserlös
vgl § 27 Abs 6 Z 3 EStG
stille Reserven
scheinen in der Bilanz nicht auf
Buchwert niedriger als tatsächlicher wert
entstehen durch Abschreibung oder bei Wertsteigerung
bei Liquidation aufzudecken und zu versteuern
(§ 19 KStG)
Gebührenbefreiungen
gebührenfreie Sicherungsgeschäfte § 19 Abs 2
wenn das Nebengeschäft zur Sicherung oder Erfüllung eines anderen Hauptgeschäfts abgeschlossen wird ist das Nebengeschäft gebührenfrei, wenn
das Hauptgeschäft gebühren- oder verkehrssteuerpflichtig ist und
das Nebengeschäft zwischen denselben Vertragspartnern und
in der Urkunde über das Hauptgeschäft abgeschlossen wird
Sicherungsgeschäfte zu Darlehens- und Kreditverträgen sind generell gebührenbefreit (§ 20 Z 5)
KStG - Gemeinden
= juristische Personen des öffentlichen Rechts
Einnahmen
unterliegen grdsl nicht der Körperschaftssteuer
(hoheitliches Handeln)
Körperschaftssteuerpflichtig
wenn ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit den Umfang eines Betriebs gewerblicher Art erfüllt (§ 2 Abs 1 KStG)
= wirtschaftlich selbstständige, nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht zur Erzielung von Einnahmen
EStG - Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung
§ 23a
= “Wartetastenregelung”
kapitalistischer Mitunternehmer
haftet nicht oder nicht unbeschränkt persönlich,
ohne dass eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt (= aktive, dauerhafte unternehmerische Mitarbeit)
(nicht anwendbar auf Körperschaften oder vermögensverwaltende Personengesellschaften)
-> Kommanditisten, atypisch stille Gesellschafter und ggf bei der GesbR
Art der Gewinnermittlung hat keine Auswirkung
zugerechnete Verluste aus der Mitunternehmerschaft können nicht horizontal oder vertikal ausgeglichen werden
wenn dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder dieses sich erhöht
sie werden auf “Wartetaste” gelegt und können erst mit künfitgen Gewinnen aus dieser Beteiligung oder mit Einlagen verrechnet werden
EStG - Sonderbetriebsvermögen
= Vermögen im Alleineigentum eines Gesellschafters, welches er der Gesellschaft zur Nutzung überlässt
wird in einer Sonderbilanz des Gesellschafters ausgewiesen
auf dieses Vermögen entfallende Ausgaben
= Sonderbetriebsausgaben
werden beim Gesellschafter erfasst
EStG - Sonderausgaben
§ 18
= Ausgaben der privaten Lebensführung, die einkommensmindernd abgezogen werden dürfen
Renten und dauernde Lasten
wenn nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören
und auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen
keine Unterhaltsrente oder nicht freiwillig übernommene Renten
aber private Gegenleistungsrenten, sobald sie den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes übersteigen
Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
Maßnahmen zur thermisch-energetischen Sanierung und “Heizkesseltausch”
in Form eines Pauschels abzugsfähig
wenn eine Förderung des Bundes gem Umweltförderungsgesetz ausgezahlt wurde
Kirchenbeiträge
Steuerberatungskosten
Spenden
Verlustabzug
EStG - Verlustabzug
§ 18 Abs 6
Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit, die nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können
können in den Folgejahren als Sonderausgaben abgezogen werden
wenn der Verlust aufgrund
ordnungsgemäßer Buchführung
bzw ordnungsgemäßer Einnahmen-Ausgabenrechnung
ermittelt wurde, der Höhe nach berechnet und das Ergebnis überprüft werden kann
bei unentgeltlicher Übertragung des Betriebs
Schenkung: Verlust bleibt beim bisherigen Betriebsinhaber
von Todes wegen: Verlust geht auf denjenigen über, der den Betrieb zu Buchwerten übernimmt
Ust - Dreiecksgeschäft
Art 25 BMR
3 Unternehmer (oder mehr)
in 3 verschiedenen Mitgliedsstaaten
schließen Umsatzgeschäfte über die gleiche Ware
und die Ware gelangt unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer
-> Steuerpflicht geht auf den Abnehmer über (Abs 5)
BAO - Vertreter-, Gesellschafter und Beteiligtenhaftung §
Vertreter: § 9
Beteiligte an vorsätzlichem Finanzvergehen: § 11
Gesellschafter einer Personengesellschaft: § 12
BAO - verbotene und sittenwidrige Rechtsgeschäfte
§ 23 Abs 2
hindern die Steuerpflicht nicht
BAO - Gewerbebetrieb und Betriebsstätte
Gewerbebetrieb: § 28
Betriebsstätte: § 29
BAO - abgabenrechtliche Geheimhaltsungspflicht der Behörde
§ 48a BAO; ergibt sich aus Art 20 Abs 3 B-VG
Verletzung ist strafbar nach §§ 251 f FinStrG
BAO - Befugnisse der Abgabenbehörde
§§ 143 ff
BAO - Vertretung im Abgabenverfahren
§§ 80 ff
BAO - Festsetzung der Abgaben
Abgabenbehörde
prüft Abgabenerklärung des Steuerpflichtigen
und führt ggf ergänzende Sachverhaltsermittlungen durch (§ 161)
Festsetzung
erfolgt mit Bescheid (§ 92)
Zustellung nach dem Zustellgesetz bzw der BAO §§ 98 ff
vorläufiger Bescheiderlass mögl (§ 200)
gesonderte Feststellungen wenn mehrere Personen an einer Einkunftsquelle beteiligt sind (§ 188)
BAO - Entrichtung und Nachsicht
Entrichtung insb durch
Einzahlung § 211
mit Erlagschein oder Banküberweisung
idR am Tag der Einzahlung/Überweisung
Guthabens des Steuerpflichtigen § 211 iVm § 215
Umbuchung auf Abgabenschuldigkeiten beim selben FA oder
Überrechnung auf Abgabenschuldigketen bei einem anderen FA
auf Antrag -> gilt mit Antragstellung als entrichtet
Antrag auf Nachsicht § 236
wenn die Einhebung “nach der Lage des Falls unbillig wäre”
Unbilligkeit kann persönlicher oder sachlicher Natur sein
außerdem: Absehen von der Festsetzung § 206
bei durch höhere Gewalt ausgelöstem Notsand
oder wenn der Abgabenanspruch nciht durchsetzbar ist
Löschung mangels Einbringlichkeit § 235
wenn Einhebungsmaßnahmen aussichtslos sind
BAO - Rückzahlung
§§ 239 ff
Finanzstrafverfahren - Allgemein
§§ 53 ff
verwaltungsbehördliches Strafverfahren mit Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht
bei erschwerten Umständen: gerichtliches Strafverfahren
(§§ 195 bis 246 ff)
Einzelorgan im vereinfachten Verfahren
Spruchsenate
wenn der strafbestimmende Wert 33.000,- übersteigt
(bei Schmuggel 10.000,-)
auf Antrag des Steuerpflichtigen
vereinfachtes Verfahren kann durch Strafverfügung beendet werden, wenn der SV hinreichend geklärt ist und die Entscheidung nicht einem Spruchsenat obliegt (§ 143)
Beschwerde an das BFG (§ 150)
Finanzstrafverfahren - Grundsätze
Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 127 Abs 2)
Ausschluss wenn
der Beschuldigte dies verlangt
Verhältnisse erörtert werden, die der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen
(Verkündung der Entscheidung ggf ohne Begründung ist jedenfalls öfentlich § 234)
Amtswegigkeit; keine Bindung an Feststellungen der Abgabenbehörde
Anzeigepflichten (§ 81)
Vertretungspflicht (§ 77; § 199)
Rechtsschutzbeauftragter in bestimmten Fällen (§ 74a)
Beschlagnahme (§ 93)
Haus- und Personendurchsuchungen (§ 93)
Beweisverwertungsverbot, die unter Verletzung insb des Bankgehemnisses gewonnen wurden, dürfen nicht zum Nachteil des Beschuldigten herangezogen werden (§ 98 Abs 4)
Kosten hat der Bestrafte zu ersetzen (§ 185)
grdsl 10% der Geldstrafe
Tilgung (§ 186)
Finanzsstrafregister zur Evidenzhaltung (§§ 194a ff)
ESt - Steuerbegünstigungen bei Betriebsveräußerungen
Verteilungsbegünstigung (§ 37 Abs 2)
Verteilung auf 3 Jahre
auf Antrag
wenn der Betrieb seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb mind 7 Jahre bestanden hat
Hälftesteuersatz für Veräußerungsgewinn (§ 37 Abs 5)
Hälfte des Durchschnittssteuersatzes,
bemessen vom gesamten Einkommen
wenn der Betrieb mind 7 Jahre bestanden hat und aus sozialbegünstigten Gründen veräußert wird
Steuerfreibetrag von 7.300,- (§ 24 Abs 4)
wenn werder Hälftesteuersatz noch Verteilungsbegünstigung beantragt wird
Freibetrag übersteigender Gewinn steuerpflichtig
sonst kommt der besondere Steuersatz von 30% zur Anwendung
(soweit der Veräußerungsgewinn auf Grundstücke entfällt)
keine Begünstigungen bei Veräußerung gg Rente
BAO - Bücher und Aufzeichnungen §
§§ 124 ff
Rechnungslegungspflicht
§ 189 UGB
Umsatzgrenze muss in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden
und dann hat der Unternehmer noch ein Pufferjahr
Absetzung für Abnutzung - gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
gemischte Nutzung = privat und betrieblich
Überwiegensprinzip
bei überwiegend betrieblicher Nutzung zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzuordenen
Betriebskosten
zu 100% als Betriebsausgaben gewinnmindernd
auf private Nutzung entfallende Aufwendungen (AfA und Betriebskosten) sind zu neutralisieren
private Nutzung
als Entnahme zu qualifizieren
die Entnahme mindert den Gewinn nicht
& ist daher dem Gewinn mit dem Teilwert hinzuzurechnen
EStG - Werbungskosten
§ 16
= Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
ESt - Miteigentum
Mitunternehmer sind
Gesellschafter einer OG oder KG
atypische stille Gesellschaft, GesBR, EWIV
Vermietung und Verpachtung
Einkünfte werden einheitlich für alle festgestellt
und den Miteigentümern quotenmäßig zugerechnet
(gesonderte Einkünftefeststellung nach § 188 BAO)
USt - Ausfuhrlieferungen ins Drittland
§ 7
echt steuerbefreit
Ausfuhrnachweis zu erbringen
Versendungsbeleg, Ausfuhrbescheinigung
außerdem Buchnachweis (§ 18 Abs 8)
Touristenexport (Abs 1 Z 3)
ab 75€ Rechnungsbetrag inkl Ust steuerfrei
wenn der Tourist keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat
muss die Waren innerhalb von 3 Monaten ausführen und dem Verkäufer den Ausfuhrnachweis vom Zollamt übermitteln
idR Besteuerung bei der Einfuhr
Einfuhr nach Ö von Reisegepäck und Übersiedlungsgrund -> USt befreit
sonst Besteuerung § 1 Abs 1 Z 3
ESt - beschränkte Steuerpflicht
§§ 98 ff
beschränkt steuerpflichtig ist,
wer im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
mit seinen EInkünften aus dem Inland (Territorialitätsprinzip)
Erhebung
grdsl im Wege der Veranlagung § 102
Lohnsteuer bei nichtselbstständigen Einkünften § 70
30% ImmoESt, Selbstberechnung § 98 Abs 4
Abzugsteuer in besonderen Fällen (§§ 99 bis 101)
idR 20% der Einnahmen
Zuzugsbegünstigung § 103
ESt - Entnahmen und Einlagen
bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich
Entnahmen hinzuzurechnen
Einlagen abzuziehen
Unterscheidung in:
notwendiges Betriebsvermögen
(= objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt)
Entnahme, indem es für betriebsfremde Zwecke verwendet wird
oder gewillkürtes Betriebsvermögen
Entnahme, indem es aus den Büchern ausgebucht oder persönlich genutzt wird
gilt bei Wechsel von § 5 auf § 4 als entnommen
Entnahmen und Einlagen
grdsl mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Z 4 u 5)
Einlage von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 3 bis 4a
und Grundstücken iSd § 30 Abs 1
grdsl auch Teilwert
außer die histroischen Anschaffungskosten sind niedriger als der Teilwert
Entnahme von Grundstücken
steuerneutral zum Buchwert
ausgenommen jene die dem besonderen Steuersatz nach § 30a Abs 3 unterliegen
gilt nicht bei “Altgrundstücken”
Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt
Wohnsitz § 26 Abs 1 BAO
(nach objektiven Umständen)
bleibt bspw auch bei berufsbedingter Übersiedelung, wenn er sie jederzeit nutzen kann
(daher nicht wenn sie untervermietet oder unmöbliert ist)
gewöhnlicher Aufenthalt § 26 Abs 2 BAO
jedenfalls bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten
Ersatztatbestand
ZeitwohnsitzVO: trotz inländischem WS keine unbeschränkte Steuerpflicht, wenn
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland
dieser mind 5 Jahre beibehalten wird und
die Wohnung im Inland nicht mehr als 70 Tage pro Jahr verwendet wird
BMR - Konsignationslager
ein Lager, das vom liefernden Unternehmer beim Abnehmer eingerichtet ist
die Waren werden in das Lager transportiert, der Abnehmer entnimmt bei Bedarf
Transport und Lagerbestückung = interne Warenbewegung
Entnahme durch Abnehmer = Übergang der Verfügungsmacht
im Entnahmezeitpunkt:
innergemeinschaftliche Lieferung des liefernden Unternehmers
innergemeinschaftlicher Erwerb des Abnehmers im Bestimmungsland
= Vereinfachungsregelung
(seit 1.1.2020 in allen MS)
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