Buffl

Kartenstapel

SG
by Sophia G.

KSt - Gruppenbesteuerung

§ 9

= Ausgleich zwischen finanziell verbundenen Körperschaften


wesentliche Merkmale:

  • ein/mehrere Gruppenträger (Muttergesellschaft)

    • insb unbeschränkt steuerpflichtige KapGesellschaften

      und beschränkt steuerpflichtige EU-KapGes mit inländischer Zweigniederlassung

  • ein/mehrere Gruppenmitglieder (Tochtergesellschaft)

    • unbeschränkt steuerpflichtige KapGes, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

      und vergleichbare ausländische Körperschaften innerhalb der EU oder einem Drittstaat mit umfassender Amtshilfe

      (nur in “erster Auslandsebene” § 9 Abs 2)

    • jede Gellschaft einzeln durchprüfen

  • finanzielle Verbindung von mehr als 50 % während des gesamtem Wirtschaftsjahres durch

    • unmittelbare Einzelbeteiligung,

    • mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft oder andere Gruppenmitglieder oder

      (%-Satz der unmittelbaren Beteiligung mal den der Beteiligung darüber; zB 0,3 bei 30%)

    • Kombination von beiden

    • auf Ebene des Gruppenträgers auch durch Beteiligungsgemeinschaft (“Mehrmüttergruppe”)

  • Ergebniszurechnung

    • inländische Gruppenmitglieder rechnen ihr eigenes steuerliches Ergebnis dem jeweils nächsthöheren Gruppenmitglied in voller Höhe zu (auch bei Verlust)

    • ausländische nur den Verlust im Ausmaß ihrer unmittelbaren Beteiligung

    • Achtung! Durchgriffsprinzip bei Personengesellschaften zu beachten

      (idHd Beteiligung)


  • Steuerausgleich in der Gruppe

  • Gruppenantrag

    • gemeinsam zu unterfertigen

    • an das zuständige FA

  • Mindestdauer

    • Bestehen der Gruppe für mindestens 3 Jahre


Vorgruppenverluste

  • des Gruppenmitglieds

    • können nicht dem Gruppenträger zuzurechnen

      (können nur bis zur Höhe der eigenen Gewinne verrechnet werden)

  • des Gruppenträgers

    • können mit Gewinen anderer Gruppenmitglieder verrechnet werden


  • meist “Gruppe” sowie “Gewinne und Verluste” im Sachverhalt


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Sophia G.

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