Buffl

Sachenrecht I

BW
by Ben W.

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Eigentümers, § 1004 I BGB

A. Anwendbarkeit: Grundbuchberechtigungsanspruch ist spezieller

B. Voraussetzungen

I. Eigentum muss in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes nicht hoheitlich beeinträchtigt sein

  • über §§ 1004 I, 823 ff. BGB analog werden alle absoluten Rechte geschützt, auch APR -> quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch

1. Positive Einwirkung (alle Eingriffe in die Rechtsposition oder in den räumlich gegenständlichen Bereich des Eigentums)

  • Beispiel: §§ 907 - 910 im Nachbarschaftsrecht

2. Negative Handlung nach h.M. anerkannt (Alle Handlungen auf dem Grundstück, die natürliche Vorteile vom Nachbargrundstück abhalten)


3. Ideele Einwirkungen nach h.M. nicht anerkannt


II. Zeitpunkt der Beeinträchtigung

- Unterlassungsanspruch (§ 1004 I S. 2)

  • Drohende Erstbeeinträchtigung oder Zweitbeeinträchtigung

- Beseitigungsanspruch (§ 1004 I S. 1)

  • Fortdauer der Beeinträchtigung

III. Anspruchsgegner muss Störer sein

  • Bestimmung nach der Ursopationstheorie oder actus-contrarius Theorie

1. Handlungsstörer

2. Zustandsstörer

3. Bei meheren Störern besteht gegen jeden einzelnen ein Beseitigungs-/ Unterlassungsanspruch


IV. Anspruchsberechtigter muss Eigentümer sein

  • Gesetzliche Verweisung in der Grunddienstbarkeit (§ 1027 BGB), Nießbrauchrecht (§ 1065 BGB), Pfandrecht (§ 1227 BGB), Erbbaurecht (§ 11 ErbbauG) oder analoge Anwendung


C. Keine Einwendungen des Störers, § 1004 II BGB

- Duldungspflicht

- Rechtswidrigkeit: Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn ein Einverständnis des Eigentümers vorliegt oder wenn besondere Duldungspflichten i.S.d. § 1004 II bestehen

  1. Kraft Rechtsgeschäft

  2. Kraft Gesetz

    a) §§ 904, 228 BGB. Notstand beim Störer

    b) beachte §§ 906 I ff., 912 I, 917 I, 920 II, 275 II oder § 242 Gebot der Rücksichtnahme aus dem nachbarschaftlichen Verhältnis

  3. Kraft öffentlichen Rechts

D. Keine Einrede der Verjährung: §§ 214, 195 ff. BGB



Gutgläubiger Erwerb, Aufbauschema

I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäft

  • grundsätzlich nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb und nicht gesetzlichem (§§ 937 ff., 946ff, 953 ff.)

  • Verkehrsgeschäft liegt vor, bei Rechtsgeschäften, die keine Vorwegnahme der Erbfolge darstellen, (wirtschaftliche Personenidentität auf Veräußerer- und Erwerberseite

II. Legitimation des Veräußerers durch Rechtsschein des Besitzes

  1. §§ 929 S. 1, 932 I 1: Originärer Besitzerwerb

  2. §§ 929 S. 2, 932 I S. 2: Übereignung “kurzer Hand”

  3. §§ 929, 930, 933: Übereignung durch Besitzkonstitut -> Gutglaubensewerb im Zeitpunkt der Erlangung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer

  4. §§ 929, 931, 934 Var. 1: Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs -> Gutglaubenserwerb im Zeitpunkt der Abtretung, wenn Veräußerer tatsächlich mittelbarer Besitzer ist.

  5. §§ 929, 931, 934 Var. 2: Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs - Gutglaubenserwerb im Zeitpunkt der Herausgabe der Sache durch den Dritten

III. Gutgläubigkeit des Erwerbes bzgl. des Eigentums des Veräußerers

  • Definition Bösgläubigkeit: Bösgläubig ist derjenige, der positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichteigentum des Veräußerers hat

  • Grob fahrlässige Unkenntnis: Liegt vor, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und dies unbeachtet lässt.

    • Erkundigungen und Nachforschungspflichten bestehen nicht, außer es drängen sich Verdachtsgründe auf

  • Person: Erwerber bzw. Wissenszurechnung des Stellvertreters gem. § 166 BGB (jedoch Gutgläubigkeit beider notwendig)

IV. Kein Abhandenkommen, § 935

  • Definition: Die Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz unfreiwillig verloren hat. Unfreiwllig ist der Verlust schon, wenn er sich ohne den Willen des Besitzers vollzieht.

  • (P) Besitzdiener gibt Sache ohne Einverständnis auf

  • Unbeachtlichkeit, § 935 II


Entstehen des Pfandrechts, Ansprüche aus dem Pfandrecht

  • Befriedigung durch Verkauf, §§ 1228, 1233 ff. BGB

  • § 1227 BGB i.V.m. §§ 985, 989 ff. bei Mitbesitz i.V.m. § 1231 BGB


I. Zu sichernde Forderung (Akzessoritetät): z.B. § 488 I 2 BGB

  • Forderung muss auf Geld gerichtet sein

  • Muss durchsetzbar und wirksam sein

  • verjährte Forderung können durch Pfandbestellung gem. § 216 I gesichert werden

  • kann auch eine künftige oder bedingte Forderung sein, § 1204 II, soweit der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt bleibt

  • Sicherung von Subsidiär- bzw. Sekundärforderungen

    • Lockerung des Akzessorietätsgrundsatz

    • Umdeutung, § 140 BGB

    • Wenn die Forderung von Anfang an nichtig ist, kann an ihre Stelle ein rechtlicher Zahlungsanspruch (§§ 812 ff.) treten

    • (P) Pfandrecht für vertragliche Erweiterung?

II. Wirksame Einigung

  • SIcherungswille: Pfandrechtbestellung ist auf den Erfolg gerichtet, dass eine bestimmte Forderung durch ein Pfandrecht an einer konkreten Sache gesichert werden soll

  • gerichtet entweder auf eine bewegliche Sache (§ 1204 BGB) oder das Miteigentum an einer beweglichen Sache (§ 1258 BGB)

  • Verpfändung von Sachgesamtheiten oder Sachinbegriffen nicht möglich

  • Antizipierte Einigung möglich

III. Übergabe und Übergabesurrogate

  1. Regelfall: Übergabe gem. § 1205 I BGB (Erwerb des (Allein-)Besitzes gem. § 864 I oder II BGB bzw. § 868 durch den Pfandgläubiger

  2. Nicht genügend: Vereinbarung eines Besitzkonstitus (nur mittelbarer Besitz des Pfandgläubigers, denn nach außen hin nicht erkennbar)

  3. Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 1205 II BGB)

    • durch Übertragung des Verpfänders mittelbaren Besitzes gem. §§ 870, 398

    • durch Abtretung wird der Pfandgläubiger mittelbarer Besitzer erster Stufe und der Verpfänder mittelbarer Besitzer zweiter Stufe

  4. Begründung qualifiziertem Mitbesitzes, § 1206 BGB

    - abweichend von § 929 BGB ist beim Pfandrecht nicht zwingend die vollkomene Besitzaufgabe notwendig

    - allerdings qualifizierter Mitbesitz (Pfandgläubiger oder Pfandhalter (Dritter) muss im Besitz der Sache sein

IV. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, § 1205 BGB

V. Verfügungsbefugnis, § 1207 BGB

  • oder § 185 BGB


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Ben W.

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