Prüfung Besitzdiener i.S.d. § 855
a) Tatsächliche Sachherrschaft des Besitzdieners
b) Soziales Abhänigigkeitsverhältnis
Erkennbarkeit nach außen
Weisungsgebundenheit
c) Objektiver Besitzdienerwille
d) Rechtsfolge: Nur Besitzherr ist Besitzer
Besitzdiener hat keine eigene besitzrechtliche Stellung, sondern lediglich die Rechte gem. § 860
Besitzentziehung i.S.d. § 861 BGB
Besitzentziehung ist der totale und dauerhafte Ausschkuss von der faktischen Sachherrschaft.
Besitzstörung i.S.d. § 862 (oder Besitzbeeinträchtigung)
Besitzstörung ist die Verhinderung der Herrschaftsausübung über die Sache in einzelnen Beziehungen.
Verbotene Eigenmacht
Verbotene Eigenmacht = fehlerhafter Besitz
Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzogen wurde, sofern nicht das Gesetz die Entziehung gestattet.
Notwendige Verwendungen, §§ 994 f. BGB
Sind nach h.M. solche, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind, die also der Eigentümer hätte machen müssen und die nicht nur den Sonderzwecken des Besitzers dienen.
Nützliche Verwendungen, § 996 BGB
Sonstige wertsteigernde Verwendungen
(P) Antizipierte Sicherungsübereignung bei Warenlager mit wechselndem Inhalt
- Eigentumsübertragung, wenn
a) Sache in das Warenlager eingebracht wird
b) Sicherungsgeber für eine juristische Sekunde Eigentümer wurde ( sog. Durchgangserwerb)
c) Einigungswille auf beiden Seiten nicht widerrufen wurde
d) Sicherungsgeber Besitzmittlungswillen hat und das Besitzkonstitut weitergibt
Eigentumsvorbehalt
Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer (gem. §§ 929 S. 1, 158 I auf sachenrechtlicher Ebene), dass das Eigentum an beweglichen Sachen erst nach vollständiger Tilgung der Kaufpreisforderung auf den Käufer übergehen soll.
§ 449 I BGB
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
I. Eigentumsvorbehalt
II. Verfügungsermächtigung (§ 185 I BGB)
III. antizipierte Sicherungsabtretung (§ 398 BGB) = “Vorausabtretung”
IV. Einziehungsermächtigung (§ 185 I BGB analog)
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Bedingungen für den Eigentumsübergang werden erweitert: Eigentum geht nicht nur über, wenn der Kaufpreis gezahlt ist, sondern erst, wenn andere noch offene Forderungen beglichen sind.
nach h.M. unzulässig, wenn der Eigentumsübergang auf ein ungewisse Zeit geschoben werden kann
§ 398, Abtretung
A. Voraussetzungen
I. Einigung zwischen Zedenten und Zessionar, (= Abtretungsvertrag)
Vertrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB
Bestimmtheit der Einigung
- auch antizipierte Abtretung grundsätzlich zulässig
- aufgrund von hoher Praxisanwendung genügt auch die Globalzession laut BGH dem Bestimmtheitsgrundsatz (All-Formel”
Wirksamkeit -> ggfs. Verstoß gegen § 138 BGB wegen anfänglicher Übersicherung
Form
II. Berechtigtung des Zedenten im Zeitpunkt der Abtretung
Verfügungsberechtigung als Rechtsinhaber oder § 185 I
Überwindung fehlender Verfügungsberechtigung
Erbscheinerwerb gem. § 2366 BGB
Späterer Erwerb der Forderung, § 185 II 1 2. Fall BGB, (ex nunc)
Genehmigung gem. § 185 II 1 1. Fall (ex tunc)
III. Kein Ausschluss
durch Abtretung käme es zu einer Inhaltsänderung der Leistung, § 399 1. Fall BGB
vertraglicher Ausschluss der Abtretung, § 399 2. Fall BGB (“pactum de non cedendo”)
Unpfändbarkeit der Forderung, § 400 BGB
etc.
C. Rechtsfolge
I. Erwerb der Forderung
II. Erwerb von Sicherungsrechten gem. § 401 BGB
-> alle akzessorischen Sicherungsrechte gehen auf den Zessionar über (Bürgschaft, Hypothek, Pfand)
III. Eigentumserwerb an der über die Forderung ausgestellte Urkunde gem. § 952 BGB
D. Schuldnerschutz gem. §§ 404 ff. BGB
Pfandrechte
Rechte, die eine Verwertung des verpfändeten Gegenstandes zur Befriedigung einer bestimmten Geldsumme gewähren
Akzessorische SIcherungsrechte
Akzessorische Sicherungsrechte setzen die Existenz einer zu sichernden Forderung voraus, sind mit der Forderung prinzipiell untrennbar verbunden und in Bestand und Durchsetzung von ihr abhängig.
Begriff der Hypothek
Hypothek ist ein beschränkt dingliches Recht an einem Grundpfandrecht, das zur Sicherung einer Geldforderung dient und die Zwangsvollstreckung aus dem belastenden Grundstück ermöglicht.
Prüfung Besitzmittler i.S.d. § 868
a) Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers (Besitzmittler)
b) Besitzmittlungsverhältnis
c) (Potenzieller) Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers
Definition Geheißperson
Außenstehende Personen, die als Repräsentant beim Eigentumserwerb fungieren und weder Besitzdiener noch Besitzmittler sind.
Definition Scheingeheißperson
Eine Person, die keine Geheißperson ist, aber aus Sicht des Erwerbers als solche erscheint.
Definition Bösgläubig
Bösgläubig ist derjenige, der positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichteigentum des Veräußerers hat.
Abhandenkommen i.S.d. § 935
Eine Sache ist abhandenkommen, wenn der unmittelbare Besitzer den besitz unfreiwillig verloren hat. Unfreiwillig ist der Verlust schon, wenn er sich ohne den Willen des Besitzers vollzieht.
Sicherungsübereignung, § 929 S. 1, 930 i.V.m. § 868
I. Dingliche Einigung - (P) Bestimmtheitsprinzip
II. Übergabesurrogat in Form eines Besitzmittlungsverhältnisses
III. Einigsein bei Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses
IV. Berechtigung des Sicherungsgebers hinsichtlich des Eigentums
Anwartschaftsrecht
Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von einem mehrstufigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag.
= wesensgleiches Minus zum Vollrecht
Nutzungen
Nutzungen i.S.d. § 100 sind die unmittelbaren (§ 99 Abs. 1, 2) und mittelbaren (§ 99 Abs. 3) Früchte sowie Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts.
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
Eigentum
Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache, mithin das Recht, mit einer Sache nach freiem Belieben zu verfahren und mit ihr tun und lassen zu können, was man will.
Sachenrechtliche Grundsätze
Absolutheitsgrundsatz: Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann
Spezialitätsgrundsatz: Dingliche Recht sind nur an bestimmten einzelnen Sachen möglich
Typenzwang: Abschließende Regelung einer betsimmten Zahl von Sachenrechten (= numerus clausus)
Nebenbesitz (P)
Beim Nebenbesitz anerkennt ein Besitzmittler als tatsächlicher Beistz den Besitz zugleich mehreren Oberbesitzern und verhält sich auch so.
Tatsächliche Übergabe i.S.d. § 929 S. 1
Die Übergabe i.S.v. § 929 1 ist gekennzeichnet durch einen vollständigen Besitzverlust auf der Eigentümerseite und Begründung einer Besitzposition auf der Erwerberseite.
Ersitzung
Ein gesetzlicher Eigentumserwerb durch Ersitzung erfolgt nach § 937, wenn jemand eine bewegliche Sache gutgläubig (bona fides) zehn Jahre (tempus) als Eigenbesitzer besessen hat.
Definition “wesentlicher Bestandteil” i.S.d. §§ 93, 94
Ein Teil ist wesentlich, wenn die Trennung zur Zerstörung oder Wesensveränderung führen würde.
Die Sache muss wesentlicher Bestandteil i.S.d. § 93 BGB einer einheitlichen Sache geworden sein , also nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass die Sache zerstört oder in ihrem Wesen verändert
Verarbeitung gem. § 950
Verarbeitung oder Umarbeitung eines oder mehrerer Stoffe
Herstellung einer neuen beweglichen Sache = höhere Funktionsstufe
Voraussetzungen, § 951 I 1 BGB
A. Voraussetzungen des § 951 I 1 BGB
I. Rechtsverlust des Anspruchstellers
gesetzlicher Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung)
II. Ausgleich für den Rechtsverlust nach § 951 I BGB
Rechtscharakter der Verweisung in § 951 I BGB
h.M.: Rechtsgrundverweisung in das Bereicherungsrecht
Umfang der Verweisung (str.)
BGH: Verweisungs auf Leistung und Eingriffkondiktion
h. Lit.: Verweisung nur auf die Eingriffskondiktion
B. Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB
beachte Subsidiaritätsgrundsatz der Nichtleistungskondiktion ggü. der Leistungskondiktion
Leistung wird nach h.M. aus der Sicht des Empfängers beurteilt
nach h.M. Vorrang der Leistungsbeziehung nur, solange auch ein gutgläubiger Erwerb möglich ist bzw. kondiktionsfest nach § 816 ff. BGB
-> Rechtsfolge: Wertersatz nach § 818 II BGB im Umfang der Bereicherung, § 818 III BGB
Definition Zerstörung
-> relevant für wesentlicher Bestandteil
Veränderung der bisherigen körperlichen Beschaffenheit
Definition Wesensänderung
Wenn die ein oder andere Sache nach der Trennung nicht mehr so verwendet werden kann, wie vor ihrer Zusammenfügung.
Dereliktion
Die Dereliktion ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und zugleich eine Verfügung über das Eigentum, die mit der Abgabe der betreffenden Willenserklärung wirksam wird.
Redlicher Besitzer
Redlich ist derjenige Besitzer, dem beim Erwerb des Besitzes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist.
Deliktischer Besitzer
Deliktisch ist derjenige Besitzer, der sich eine Sache durch verbotene Eigenmacht oder durch eine gegen das Eigentum gerichtete Straftat verschafft hat.
Verwendungsbegriff i.S.d. §§ 994 ff.
Unter dem Begriff Verwendungen sind grds. alle die freiwilligen Aufwendungen des Besitzers zu verstehen, die nach seinem Willen der Sache zumindest auch unmittelbar zugute kommen sollen, also ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen.
Luxusverwendungen
Luxusverwendungen sind solche Verwendungen, die den Wert der Sache objektiv nicht erhöhen oder für den Eigentümer jedenfalls nicht von Nutzen sind.
Störereigenschaft i.S.d. § 1004 Abs. 1
Störer ist derjenige, auf dessen Willen der beeinträchtigende Zustand zurückgeht und von dessen Willen die Beseitigung abhängt.
Handlungsstörer
Durch Verhalten - aktives Tun oder Unterlassen
Zustandsstörer
Derjenige, der die Sachherrschaft über die gefahrbringende Sache ausübt durch die die Beeinträchtigung mitverursacht wird.
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Eigentümers, § 1004 I BGB
A. Anwendbarkeit: Grundbuchberechtigungsanspruch ist spezieller
B. Voraussetzungen
I. Eigentum muss in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes nicht hoheitlich beeinträchtigt sein
über §§ 1004 I, 823 ff. BGB analog werden alle absoluten Rechte geschützt, auch APR -> quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch
1. Positive Einwirkung (alle Eingriffe in die Rechtsposition oder in den räumlich gegenständlichen Bereich des Eigentums)
Beispiel: §§ 907 - 910 im Nachbarschaftsrecht
2. Negative Handlung nach h.M. anerkannt (Alle Handlungen auf dem Grundstück, die natürliche Vorteile vom Nachbargrundstück abhalten)
3. Ideele Einwirkungen nach h.M. nicht anerkannt
II. Zeitpunkt der Beeinträchtigung
- Unterlassungsanspruch (§ 1004 I S. 2)
Drohende Erstbeeinträchtigung oder Zweitbeeinträchtigung
- Beseitigungsanspruch (§ 1004 I S. 1)
Fortdauer der Beeinträchtigung
III. Anspruchsgegner muss Störer sein
Bestimmung nach der Ursopationstheorie oder actus-contrarius Theorie
1. Handlungsstörer
2. Zustandsstörer
3. Bei meheren Störern besteht gegen jeden einzelnen ein Beseitigungs-/ Unterlassungsanspruch
IV. Anspruchsberechtigter muss Eigentümer sein
Gesetzliche Verweisung in der Grunddienstbarkeit (§ 1027 BGB), Nießbrauchrecht (§ 1065 BGB), Pfandrecht (§ 1227 BGB), Erbbaurecht (§ 11 ErbbauG) oder analoge Anwendung
C. Keine Einwendungen des Störers, § 1004 II BGB
- Duldungspflicht
- Rechtswidrigkeit: Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn ein Einverständnis des Eigentümers vorliegt oder wenn besondere Duldungspflichten i.S.d. § 1004 II bestehen
Kraft Rechtsgeschäft
Kraft Gesetz
a) §§ 904, 228 BGB. Notstand beim Störer
b) beachte §§ 906 I ff., 912 I, 917 I, 920 II, 275 II oder § 242 Gebot der Rücksichtnahme aus dem nachbarschaftlichen Verhältnis
Kraft öffentlichen Rechts
D. Keine Einrede der Verjährung: §§ 214, 195 ff. BGB
Unterscheidung Pessessorischer und petitorischer Besitzschutz
Possessorische Besitzschutz: Recht aus dem Besitz Petitorischer Besitzschutz: Recht auf oder zum Besitz
Possessorische Besitzansprüche, §§ 861, 862 (i.V.m. 869 BGB)
I. Anspruchsberechtigter
1. (Bisheriger) unmittelbarer Besitzer gem. §§ 861, 862 BGB
auch fehlerhafter Besitzer, außer §§ 859, 861 II, 862 II BGB
2. oder Mittelbarer Besitzer gem. § 869 i.V.m. §§ 861, 862
allerdings kein Besitzschutzrechte gegen den unmittelbaren Besitzer -> ausreichend über das Besitzmittlungsverhältnis geschützt
3. oder der Mitbesitzer (§ 866)
II. Widerrechtliche Besitzbeeinträchtigung (§ 862) bzw. -entziehung (§ 861) durch verbotene Eigenmacht (§ 858 I)
III. Anspruchsgegner = fehlerhafter Besitzer bzw. Störer
Im Fall des § 861 BGB: der fehlerhafte Besitzer (§ 858 II 1 BGB), derjenige der selbst die verbotene Eigenmacht begangen hat
§ 862 BGB, derjenige, der die Störung selbst vornimmt
§ 858 II 2 BGB: auch Besitznachfolger, wenn Erbe des fehlerhaften Besitzer ist von der verbotenen Eigenmacht des Vorgängers positive Kenntnis hat
IV. Kein Ausschluss
- § 861 II oder § 862 II -> selbst verbotene Eigenmacht
- § 863 -> EInwendung aus dem materiellen Recht sind zur Widerlegung verbotener Eigenmacht zulässig
- § 864 -> Beistzansprüche erloschen nach einem Jahr
V. Rechtsfolge:
1. § 861 BGB: Herausgabeanspruch gerichtet auf Wiedereinräumung des Besitzes
2. § 862 BGB: Störungsabwehranspruch, gerichtet auf Beseitigung der Störung oder Unterlassung weiterer Störungen
Gutgläubiger Erwerb, Aufbauschema
I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäft
grundsätzlich nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb und nicht gesetzlichem (§§ 937 ff., 946ff, 953 ff.)
Verkehrsgeschäft liegt vor, bei Rechtsgeschäften, die keine Vorwegnahme der Erbfolge darstellen, (wirtschaftliche Personenidentität auf Veräußerer- und Erwerberseite
II. Legitimation des Veräußerers durch Rechtsschein des Besitzes
§§ 929 S. 1, 932 I 1: Originärer Besitzerwerb
§§ 929 S. 2, 932 I S. 2: Übereignung “kurzer Hand”
§§ 929, 930, 933: Übereignung durch Besitzkonstitut -> Gutglaubensewerb im Zeitpunkt der Erlangung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer
§§ 929, 931, 934 Var. 1: Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs -> Gutglaubenserwerb im Zeitpunkt der Abtretung, wenn Veräußerer tatsächlich mittelbarer Besitzer ist.
§§ 929, 931, 934 Var. 2: Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs - Gutglaubenserwerb im Zeitpunkt der Herausgabe der Sache durch den Dritten
III. Gutgläubigkeit des Erwerbes bzgl. des Eigentums des Veräußerers
Definition Bösgläubigkeit: Bösgläubig ist derjenige, der positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichteigentum des Veräußerers hat
Grob fahrlässige Unkenntnis: Liegt vor, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und dies unbeachtet lässt.
Erkundigungen und Nachforschungspflichten bestehen nicht, außer es drängen sich Verdachtsgründe auf
Person: Erwerber bzw. Wissenszurechnung des Stellvertreters gem. § 166 BGB (jedoch Gutgläubigkeit beider notwendig)
IV. Kein Abhandenkommen, § 935
Definition: Die Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz unfreiwillig verloren hat. Unfreiwllig ist der Verlust schon, wenn er sich ohne den Willen des Besitzers vollzieht.
(P) Besitzdiener gibt Sache ohne Einverständnis auf
Unbeachtlichkeit, § 935 II
Entstehen des Pfandrechts, Ansprüche aus dem Pfandrecht
Befriedigung durch Verkauf, §§ 1228, 1233 ff. BGB
§ 1227 BGB i.V.m. §§ 985, 989 ff. bei Mitbesitz i.V.m. § 1231 BGB
I. Zu sichernde Forderung (Akzessoritetät): z.B. § 488 I 2 BGB
Forderung muss auf Geld gerichtet sein
Muss durchsetzbar und wirksam sein
verjährte Forderung können durch Pfandbestellung gem. § 216 I gesichert werden
kann auch eine künftige oder bedingte Forderung sein, § 1204 II, soweit der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt bleibt
Sicherung von Subsidiär- bzw. Sekundärforderungen
Lockerung des Akzessorietätsgrundsatz
Umdeutung, § 140 BGB
Wenn die Forderung von Anfang an nichtig ist, kann an ihre Stelle ein rechtlicher Zahlungsanspruch (§§ 812 ff.) treten
(P) Pfandrecht für vertragliche Erweiterung?
II. Wirksame Einigung
SIcherungswille: Pfandrechtbestellung ist auf den Erfolg gerichtet, dass eine bestimmte Forderung durch ein Pfandrecht an einer konkreten Sache gesichert werden soll
gerichtet entweder auf eine bewegliche Sache (§ 1204 BGB) oder das Miteigentum an einer beweglichen Sache (§ 1258 BGB)
Verpfändung von Sachgesamtheiten oder Sachinbegriffen nicht möglich
Antizipierte Einigung möglich
III. Übergabe und Übergabesurrogate
Regelfall: Übergabe gem. § 1205 I BGB (Erwerb des (Allein-)Besitzes gem. § 864 I oder II BGB bzw. § 868 durch den Pfandgläubiger
Nicht genügend: Vereinbarung eines Besitzkonstitus (nur mittelbarer Besitz des Pfandgläubigers, denn nach außen hin nicht erkennbar)
Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 1205 II BGB)
durch Übertragung des Verpfänders mittelbaren Besitzes gem. §§ 870, 398
durch Abtretung wird der Pfandgläubiger mittelbarer Besitzer erster Stufe und der Verpfänder mittelbarer Besitzer zweiter Stufe
Begründung qualifiziertem Mitbesitzes, § 1206 BGB
- abweichend von § 929 BGB ist beim Pfandrecht nicht zwingend die vollkomene Besitzaufgabe notwendig
- allerdings qualifizierter Mitbesitz (Pfandgläubiger oder Pfandhalter (Dritter) muss im Besitz der Sache sein
IV. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, § 1205 BGB
V. Verfügungsbefugnis, § 1207 BGB
oder § 185 BGB
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