Anfangsverdacht
= einfacher Tatverdacht
= Der Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte das Vorliegen einer Straftat als möglich erscheinen lassen. (Vgl. § 152 II StPO)
Merke: Bloße Vermutungen, die nicht durch konkrete Umstände belegt werden können, reichen nicht aus.
hinreichender Tatverdacht
= dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei aktueller Tatbewertung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens größer ist als der Freispruch.
Merke: Der hinreichende Tatverdacht wird bei der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidend.
dringender Tatverdacht
= dann gegeben, wenn eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt.
Merke: Der dringende Tatverdacht ist z. B. für den Erlass eines Haftbefehls durch den Haftrichter erforderlich. Dies müssen Sie also auch im Vorfeld bei der vorläufi- gen Festnahme beachten!
der Verdächtigte
= derjenige, auf dessen mögliche Täterschaft oder Teilnahme konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte hinweisen.
der Nichtverdächtige
= Nichtverdächtig (oft auch als „Unverdächtiger“ oder „andere Person“ beschrieben) ist jemand, gegen den ein Tatverdacht nicht begründet werden kann.
der Beschuldigte
= Der Beschuldigte ist der Tatverdächtige, gegen den aufgrund gesteigerter Verdachtsmomente konkret die Ermittlungstätigkeit geführt wird.
die Verhältnismäßigkeit
1) Geeignetheit
= Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg erreicht werden kann.
2) Erforderlichkeit
= Eine Maßnahme ist dann erforderlich, wenn eine gleich wirksame, aber den Betroffenen weniger belastende Maßnahme nicht zur Verfügung steht.
3) Angemessenheit (“Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne”)
= Eine Maßnahme ist dann angemessen, wenn die Maßnahme an sich und der Zweck der Maßnahme nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen.
Gefahr im Verzug
= , wenn eine gerichtliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet würde
das Offizialprinzip (Prozessmaxim)
= Amtsermittlungsgrundsatz
= Das Offizialprinzip wird in § 152 I StPO geregelt und besagt, dass das Strafverfahren vom ersten Einschreiten bis zur Strafvollstreckung allein dem Staat zusteht.
Antragsdelikt
= Straftaten, die für ihre Verfolgung als Prozessvoraus- setzungen ausnahmsweise einen Strafantrag verlangen. Das Erfordernis eines Strafantrags ist jeweils ausdrücklich im Gesetz angeordnet.
drei Gruppen:
1) absolute Antragsdelikte
= bei denen die Strafverfolgung ausschließlich nur dann möglich ist, wenn ein Strafantrag gestellt wurde, so z. B. nach § 205 I i. V. m. § 202 StGB bei Verletzung des Briefgeheimnisses.
2) relative Antragsdelikte
= die zwar grundsätzlich ohne Antrag, in bestimmten Fällen aber, vor allem bei besonderen persönlichen Beziehungen, nur mit einem Strafantrag verfolgbar sind, so z. B. nach § 259 II i. V. m. § 248a StGB bei Hehlerei geringwertiger Sachen.
3) Antragsdelikte, bei denen der Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft ersetzt wer- den kann, so z. B. nach § 303c StGB bei Sachbeschädigung.
Privatklagedelikt
= § 374 StPO
= Katalog von Straftaten, bei denen es grundsätzlich dem Verletzten zuzumuten ist, seine Interessen an der Bestrafung des Täters selbst im Wege der Privatklage durchzusetzen.
Legalitätsprinzip (Prozessmaxim)
= besagt gemäß §§ 152 II, 170 I StPO, dass die Staats- anwaltschaft jedem Anfangsverdacht nachzugehen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben hat.
Gegenüberstellung
= Bei der körperlichen Gegenüberstellung ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte an sich gegenüberzustellen, sondern ebenfalls eine Reihe anderer Personen mit gleichem Geschlecht, ähnlichem Alter und ähnlicher Erschei- nung
die einstweilige Unterbringung, § 126a StPO
= wenn dringende Gründe für die Annahme gegeben sind, dass jemand eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird.
die Hauptverhandlungshaft, § 127b StPO
= Befürchtung, dass der Beschuldigte sich der Hauptverhandlung entziehen werde, § 127b I Nr. 2 StPO
Straftat von erheblicher Bedeutung
= Straf- taten zu verstehen, die mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit in der Bevölkerung zu beeinträchtigen
-> erhebliche Bedeutung wird grundsätzlich bei Verbrechen und bei Vergehen mit einer Strafrahmenobergrenze über 2 Jahren zu bejahen sein
Beschlagnahme anderer Gegenstände (“Zufallsfunde”)
= § 108 StPO
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