Eheliche Pflichten aus der eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353
- Treue
- Achtung und Rücksichtnahme aufeinander
- Geschlechtsgemeinschaft
- Teilnahme an den Interessen des anderen
- Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder und für die Person des anderen Ehegatten
- häusliche Gemeinschaft
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357, Schemata
I. Wirksame Ehe, §§ 1303 – 1320, oder Lebenspartnerschaft, § 8 II LPartG
II. Kein Getrenntleben gem. § 1357 III BGB
Legaldefinition in § 1567 BGB
III. Zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (Bestimmung nach Art und Umfang)
Definition Lebensbedarf i.S.v. §§ 1360a I, 1610 II
Definition angemessen
IV. Keine Offenlegung, dass nur Eigengeschäft gewollt, § 1357 I 2, 2 Hs. BGB
Konkludent oder ausdrücklich
V. Der andere Ehegatte darf die Geschäftsführungsbefugnis i.S.d. § 1357 I nicht wirksam beschränkt oder ausgeschlossen haben, § 1357 II
Beschränkung oder Aufhebung wirken Dritten gegenüber nur bei positiver Kenntnis oder Eintragung in das Güterregister
Aufhebung für die Zukunft durch Beschluss des Familiengerichts möglich, § 1357 II 1
VI. Rechtsfolge
1. Ehegatten sind Gesamtschuldner, §§ 1357 I 2, 421
2. Gemeinschaftliche Berechtigung ( (P) Forderungsgemeinschaft, Gesamtgläubigerschaft)
3. (P) Dingliche Wirkung -> h.M. (-)
4. (P) Fallen Gestaltungsrechte unter § 1357?
Lebensbedarf i.S.v. §§ 1360a I, 1610 II (Zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie)
Anschaffung der unmittelbaren Bedarfsdeckung und sonstige Geschäfte, soweit sie sie zur Führung des Haushalts und zur Befriedigung der Bedürfnisse des Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich sind.
konkrete Betrachtung des Familienverhältnis
Maßstab ist der nach außen tretende Lebenszuschnitt
angemessen (Zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie)
Solche Geschäfte, die i.d.R. von einem Ehegatten selbstständig, d. h. ohne Konsultation und Mitwirkung des anderen erledigt werden können.
Nicht größere Geschäfte, die ohne weiteres zurückgestellt werden können
Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB
A. Voraussetzungen
I. Wirksame Ehe gem. §§ 1303 ff. BGB
II. Kein Getrenntleben, § 1362
III. Bewegliche Sache
IV. Sache muss im Besetz eines oder beider Ehepartner sein
V. Sache darf nicht ausschließlich zum Gebrauch eines Ehepartners bestimmt sein
Ansonsten gilt die Eigentumsvermutung aus § 1362 II
VI. Keine Widerlegung der Vermutung
es braucht nur der Erwerb, nicht der Fortbestand des Eigentum bewiesen werden
B. Rechtsfolge
Abweichend von § 1006 BGB wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehepartner befindliche Sache Eigentum des Schuldners ist
Vermutung gitl allein zugunsten des Gläubigers eines Ehepartners, dessen Recht der andere Ehepartner beschreitet
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über das Vermögen als Ganzes, § 1365
I. Wirksame Ehe gem. §§ 1303 ff.
II. Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 BGB
III. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über das Vermögen im Ganzen
- grds. (-), bei Eingehung einer Geldschuld z.B. Bürgschaft, Darlehen
- (P) Betrachtungsweise des „Vermögen im Ganzen“ (s.u.)
- (P) Anwendung bei Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten?
h.M.: (+), wenn die Belastung den Verkehrswert des Grundstücks ganz oder im wesentliche ausschöpft
IV. Kenntnis des Dritten vom Umfang des Rechtsgeschäfts
- (P) Erforderlichkeitstheorie
- (P) Zeitpunkt der Kenntnis des Dritten
Zeitpunkt, zu dem der Erwerber seine WE für das schuldrechtliche Geschäfts abgibt
Zeitpunkt der Vornahme des schuldrechtlichen Rechtsgeschäft (h.M.)
Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundbuchamt
Zeitpunkt der Rechtserwerbsvollendung
B. Rechtfolge
I. Verpflichtungsgeschäft bedarf der Zustimmung
Ansonsten: Schwebende Unwirksamkeit nach § 1366 I -> Endgültige Unwirksamkeit bei fehlender Genehmigung, § 1366 IV BGB oder nach § 1367 BGB
Zustimmungsgesetz durch Gerichtsbeschluss
(P) Scheidung während des Schwebezustandes
(P) Konvalezens (Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts) bei Tod
II. Verfügungsgeschäfte
bei nachträglicher Genehmigung des Ehegatten: Erwerb vom Berechtigten
Soweit Zustimmung endgültig verweigert wird: Ehegatte ist verfügender NIchtberechtigter -> gutgläubiger Erwerb scheidet aus
Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1378 I
II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft
III. Beendigung des Güterstandes zu Lebzeiten
IV. Zugewinn
1. Definition, § 1373 BGB: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
2. Berechnung des Zugewinns
a) Anfangsvermögen, § 1374 BGB
Verbindlichkeiten können nach § 1374 III über die Höhe des Vermögens abgezogen werden
ggfs. Erbe oder Schenkung hinzurechnen, § 1374 II (BGH: Schenkungen unter Ehegatten werden nie dem Anfangsvermögen hinzugerechnet: ehebedingte Zuwendung)
§ 1377 III: Vermutung bei fehlendem Anfangsvermögensvereichnis
b) Endvermögen, § 1375 BGB
Abgezogen werden Verbindlichkeiten gem. § 1375 I (auch über das Vermögen hinaus)
Ggfs. hinzugerechnet werden folgende Beiträge: § 1375 II
c) Wertermittlung, § 1376 BGB
Verkehrswert ist maßgeblich
V. Ausgleichsforderung
Übersteigt den Zugewinn des einen Ehegatten des Zugewinn des anderen, so steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu.
Angerechnet werden Vorausempfänge gem. § 1380 BGB
Anspruch geht auf Geldzahlung
Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, § 1381
Voraussetzungen Scheidung der Ehe, Schema
I. Scheitern der Ehe, §§ 1565 f. (Zerrüttungsprinzip)
II. Keine Härte gem. § 1568 BGB
III. Beachte: Vor einjährigem Getrenntleben, § 1565 II BGB unzumutbare Härte
Rechtsfolgen der Scheidung der Ehe
I. Eheauflösung mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung, § 1564 I 1 BGB
II. Elterliche Sorge, § 1671
Umgangsrecht gem. §§ 1684, 1685 BGB
III. Unterhalt
Kindesunterhalt, §§ 1601 ff. BGB
Ehegattenunterhalt, §§ 1569. BGB
IV. Versorgungsausgleich, § 1587 BGB (VersAusglG)
V. Auseinandersetzung
§§ 1372, 1348 BGB
§ 1478 BGB G
VI. Hausrat: §§ 200 ff. FamFG, §§ 1568a, b BGB
VII. Namensrecht, § 1355
Definition „Nichteheliche Lebensgemeinschaft“
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann, die keine Lebensgemeinschaft gleicher Art neben sich zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, mithin über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.
Art. 6 GG verbietet nichtehelichen Lebensgemeinschaften den Ehen gleichzustellen
Grundschema Testament
I. Tatbestand einer einseitigen, nichtempfangsbedürftigen WE
1. Objektiver Erklärungstatbestand (Rechtsbindungswille = Testamentserrichtungswille muss erkennbar sein)
2. Subjektiver Erklärungstatbestand (Handlungswille und Erklärungsbewusstsein)
3. Abgabe der WE
II. Keine Wirksamkeitshindernisse
1. Testierfähigkeit des Erblassers, § 2229
2. Persönliche Errichtung, §§ 2064, 2065
3. Formwirksamkeit
4. Allgemeine Nichtigkeitsgründe (§§ 118, 134, 138)
III. Ermittlung des Inhalts des Testamentes
IV. Kein Außerkrafttreten des Testamentes
Ansprüche des Dritten gegen den Erben
- Vermächtnis, §§ 2147, 2174 BGB
- Pflichtteil, § 2303
- oder aus §§ 1931 III, 1371 III, 1378 BGB
i.V.m. § 1976 gegen den Einzelerben (regelt die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten
i.V.m. § 2058 gegen mehrere Erben (Erbengemeinschaft, § 2032 BGB) -> Gesamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
I. Tatbestand einer einseitigen, nichtempfangsbedürftigen WE (Testament)
1. Objektiver Erklärungstatbestand: Testamentserrichtungswille
Erklärungshandlung, die einen objektiven Rechtsbindungswillen (Testamentserrichtungswille) erkennen lässt
Im Zweifel im Wege der Auslegung nach § 133
Noch keine Anwendung von § 2084 -> erst bei Erfüllung des Tatbestandes des Testamentes
2. Subjektiver Tatbestand: Testierwille
Def. Testierwille
3. Abgabe: nichtsempfangsbedürftige Willenserklärung
nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, erlangt bereits mit Abgabe Gültigkeit
1. Testierfähigkeit
Volljährige bis zur Grenze des § 2229 IV (Geisteskrankheit bzw. Schwäche)
Verständnis für die Tragweite der Verfügung
Minderjährige nach Vollendung des 16. Lebensjahres
2. Persönliche Errichtung
Testament: Grundsatz der Höchstpersönlichkeit (§§ 2064, 2065)
§ 2064 I: Vertretung ist weder im Willen noch in der Erklärung zulässig
formelle eigene Erklärung und materiell eigene Entscheidung
keine Potestativbedingungen
§ 2065 II: Bezeichcnung anhand objektiver Kriterien zulässig
Wahlvermächtnis nach § 2154 BGB möglich
3. Form der Verfügung
abhängig von der Verfügung von Todes wegen
a) Eigenhändiges Testament, §§ 2274
Jeder Buchstabe vom Erblasser selbst
Unterschriftserfordernis: § 2247 II -> nur Soll-Vorschrift
zwei Funktionen
Identitätsfunktion: Urheberschaft des Erblassers gesichert
Abschlussfunktion: Unterschrift muss am Schluss der Erklärung stehen
b) Öffentliches Testament, §§ 2232 ff.
c) Außerordentliches Testament, §§ 2249 - 2251
d) Gemeinschaftsliches Testament, §§ 2267 ff.
e) Erbvertrag, § 2276
Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
4. Allgemeine Nichtigkeitsgründe
§ 118: Mangelnde Ernstlichkeit
§ 134: Gesetzesverstoß
§ 138: Sittenwidrigkeit (bei Geliebtentestament)
III. Ermittlung des INhalts von Todes wegen
- Ausgangspunkt: Erläuternde, subjektive Auslegung des Testaments
nach § 133 BGB: Wirklicher Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
kein Verkehrsschutz, weil frei widerruflich gem. § 2253 -> Auslegungsregel des § 157 greift nicht
1. Auslegungsbedürftigkeit
2. Ermittlung des wahren Erblasserwillen (im Zeitpunkt der Errichtung)
a) Erläuternde Auslegung (tatsächlich erklärter Wille)
b) Ergänzende Auslegung (hypothetischer Wille)
(P) Andeutungstheorie: Hinreichende Stütze im Testament
3. Gesetzliche Auslegungshilfen
- nur wenn der wahre Wille nicht ermittelt werden kann
IV. Kein Außerkraftreten des Testamentes
I. Widerruf
1. Widerrufstestament, § 2254
2. später widersprechendes Testament, § 2258
3. Rücknahme eines öffentliches Testamentes aus amtlicher Verwahrung, § 2256
4. Vernichtung der Testamentsurkunde und ähnliche schlüssige Handlungen, § 2255
(P) Randvermerk mit Annulierungswillen
Widerruf des Widerruf ist möglich, § 2257
Erblasser muss mit Widerrufsabsicht gehandelt haben
II. Anfechtung (§§ 2078 - 2082)
Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers, § 2018 I BGB
I. Anspruchsberechtigter
Erbe
Miterbe für Erbengemeinschaft (§ 2039), da der Anspruch zum Nachlass gehört
Verwaltender Amtsträger: Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter
II. Anspruchsverpflichtender
Erbschaftsbesitzer: Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der Erbschaftsgegenstände unter Berufung auf sein vermeintliches Erbrecht dem wirklichen Erben vorenthält. (Gleichgültig ob gut- oder bösgläubig)
Wer die Erbschaft durch Vertrag vom Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht diesem gleich (§ 2030)
III. Umfang
das urspüngliche Erlangte, § 2018 BGB
Surrogate (Rechtsgeschäftliche Surrogation, § 2019 BGB)
Nutzungen, § 2020 (gezogene Nutzung, einschließlich der gezogenen Nutzungen)
Unverklagter gutgläubiger Erbschaftsbesitzer, Rechtsfolgenverweis in §§ 818 ff. BGB
Verklagter/ Bösgläubiger Erbschaftsbesitzer (§ 2023): EBV
Definition Testierwille
Testierwille ist der ernstliche Wille des Erblassers rechtsverbindliche Anordnungen für die Zeit nach seinem Tod zur treffen.
Trennungsprinzip, gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff.
Jeder Ehegatte setzt den anderen zum Vorerben ein und den Dritten zum Nacherben sowie für den Fall, dass der andere Ehegatte zuerst sterben sollte, zum Ersatzerben.
-> zwei getrennte Vermögensmassen: Das eigene und das geerbte des verstorbenen Ehepartners bei welchem man nur Vorerbe ist
-> Verfügungsbeschränkung der §§ 2112 ff. BGB
Einheitsprinzip, gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff.
Berliner Testament: Jeder Ehegatte setzt den anderen zu seinem alleinigen Vollerben ein und für den Fall, dass dieser vor ihm sterben sollte, den Dritten zum Ersatzerben.
- ein großes Vermögen, womit man alles machen kann -> keine Verfügungsbeschränkung
-> Vermutung des § 2269 f.: Im Zweifel ist vom Einheitsprinzip auszugehen
Haushaltsgegenstände, Voraus des Ehegatten, § 1932
Haushaltsgegenstände sind Sachen und Rechte, die dem Erblasser gehören und dem gemeinsamen Haushalt gedient haben, ohne Rücksicht auf ihren Wert oder tatsächlichen Gebrauch.
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