Buffl

Leistungsstörungen

KH
by Katharina H.

Gewährleistung Allgemein

= Einstehenmüssen des Schuldners für Mängel seiner Leistung

  • Störung subjektive Wertäquivalenz

  • Sachmangel (Qualität oder Quantität) oder Rechtsmangel (nicht geschuldete Rechtsposition)

  • kein Verschulden nötig

  • Leistung entspricht bei Übergabe nicht Vertrag

  • entgeltiche Verträge

  • Sondervorschriften: Verbracuherverträge VGG und §§ 8 KSchG, Bestandvertrag §§ 1096, Zession §§ 1397, bewegliche körperliche Sachen zwischen Unternehmern §§ 377 UGB

    —> ABGB subsidiär

  • Mangel = jede Abweichung der tatsächlcihen Leistung vom Schuldinhalt

  • § 922, 923 “gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften” = § 6 VGG “objektiv erforderliche Eigenschaften”

  • muss bei Übergabe bereits vorliegen, bei Gläubigerverzug ab Gefahrenübergang, genügt wenn Mangel seiner Anlage nach bereits bestanden hat “Weiterfressermangel”

  • Sonderfristen Viehmängel § 925-927

  • Liegenschaften maßgebender Zeitpunkt bei Sachmängeln körperliche Übergabe, bei Rechtsmängeln der Einverleibungszeitpunkt

  • Vorteilsausgleich durch den Übernehmer für erlangte Vorteile die ursprünglich nich Schuldinhalt sind: OGH sagt nein, außer bei krassen Sonderfällen, im Verbrauchergeschäft laut EuGH immer unzulässig

  • Mangelbehebung durch Übernehmer: OGH bejaht Anspruch auf Kostenersatz gegen Übergeber § 1168, § 1155 analog, aber nur wenn innerhalb § 933 Frist geltend gemacht —> mit Betrag begrenzt, den sich der Übergeber durch die Nichtvornahme der Verbesserung erspart hat

  • nach Vertragsauflösung: Rückstellung der gegenseitigen Leistungen gem § 1435

  • Vertragsauflösung nach § 932 hat bloß obligatorische, aber keine dingliche Wirkung: Übertragenes Eigentum fällt nicht automatisch an Veräußerer zurück, es besteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung —> Rückabwicklung Zug um Zug

  • eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich, Gewährleistungsrechte können durch formfreie Erklärung ausgeübt werden, hat Gestaltungswirkung beim Übergeber, wenn dem Übernehmer das Recht auch wirklich zusteht

  • Gewährleistungsfrist = Zeitraum in dem der Mangel hervorkommen muss

  • Verjährungsfrist = Innerhalb der Frist muss der Übernehmer sein Recht ausüben

    • Vertragsauflösung und Preisminderung: durch außergerichtliche Erklärung

    • Verbesserung und Austausch: gerichtliche Geltendmachung (wenn Übergeber bestreitet



Gwlst ABGB

§§ 922-933b ABGB

  • § 924: widerlegliche Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt bereits bei Übergabe vorhanden —> Übernehmer muss Vorliegen eines Mangels beweisen, Übergeber muss beweisen, dass Mangel erst nach Übergabe entstanden ist

  • § 932 Gewährleistungsbehelfe

    • Abs 2 primär: Verbesserung oder Austausch: Wahlrecht —> angemessene Frist (keine Fristsetzung nötig) & möglichst geringe Unannehmlichkeiten, Fristlänge nach Umständen zu beurteilen

    • Abs 4 sekundär: Preisminderung oder Vertragsauflösung

    • Mangelbehebung auf Kosten des Übergebers Abs 3

  • Primäre Behelfe: Wahlrecht, wenn einer unmöglich oder für Übergeber unverhältnismäßig hoher Aufwand für Übergeber, dann steht nur anderer zur Wahl

  • Sekundäre Behelfe: nur wenn

    • Verbesserung und Austausch unmöglich

    • Verbesserung und Austausch unverhältnismäßig hoher Aufwand für Übergeber

    • Übergeber verweigert Verbesserung/Austausch

    • Übergeber nimmt Verbesserung/Austausch nicht in angemessener Frist vor

    • Verbesserung/Austausch für Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden

    • Übernehmer aus triftigen in der Person des Übergebers liegenden Gründen nicht zumutbar

  • Verbesserungsort prinzipiell ursprünglicher Erfüllungsort

  • Umfang Pflicht der Mangelbehebung richtet sich nach vertraglichen Schuldinhalt: bei eingebauten Sachen sind Ausbau der mangelhaften Sache und Einbau der mangelfreien Sache nur von Austauschpflicht gem § 932 Abs 2 umfasst, wenn Übergeber schon ursprünglich nicht nur zur Lieferung, sondern auch zum Einbau verpflichtet war!

Ersatz von diesbezüglichen Kosten (Mangelfolgeschaden) nur gem § 933a bei Vorliegen der schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen möglich


  • Mangel bei beweglichen Sachen binnen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen binnen 3 Jahre ab Übergabe hervorkommen, Viehmängel 6 Wochen —> Sachmängel

  • Innerhalb von 6 Monaten wird Mangel bei Übergabe vermutet, danach muss Übernehmer beweisen, dass er bereits bei Übergabe vorlag

  • Übergeber hat für jeden Mangel einzustehen der bei Übergabe der Sache vorlag, Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn Mangel Übernehmer bekannt wird —> Rechtsmangel

  • Verjährungsfristen allgemein 3 Monate länger als Gewährleistungsfrist

  • Verjährungsfrist bei Rechtsmangel: 2 Jahre bei beweglichen und 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen ab Bekanntwerden

Fristen und Verjährungen können durch vertragliche Vereinbarung verlängert und verkürzt werden


Gwlst VGG und KSchG

  • Verträge über Kauf von Waren oder digitale Leistungen oder Waren mit digitalen Elementen —> keine unbewegliche Sachen!

  • digitale Leistunge: digitale Dienstleistungen und digitale Inhalte —> gegen Zahlung oder Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers (außer er verarbeitet sie ausschließlich zur Bereitstellung der Leistung oder Erfüllung rechtlicher Anforderungen)

  • Digitale Inhalte = Daten die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden

  • Ware mit digitalen Elementen Definition § 2 Z 4 VGG; Smartphones, Smart Watches, sprechende Kinderspielsachen

  • Kaufverträge und Werklieferungsverträge (Waren die noch herzustellen sind)

  • Bestimmungen können zum Nachteil des Verbrauchers nicht abbedungen oder geändert werden

  • vorvertragliche Aufklärungspflichten über wesentliche Eigenschaften (§ 5a KSchG, § 4 Abs 1 FAGG, § 4 VGG) —> Abweichungen in Kenntnis setzen und ausdrücklcih gesonder zustimmen § 6 VGG

  • § 7 VGG Aktualisierungspflichten, auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar

  • § 8 VGG Ikea-Klausel: Montagefehler

  • § 10 VGG: Mängel, die bei Übergabe der Leistung vorliegen

  • § 11 VGG: widerlegliche Vermutung, dass ein Mangel der innerhalb von 1 Jahr hervorkommt, bereits bei Übergabe vorlag —> Reglung des § 924 ABGB

  • Gewährleistungsbehelfe

    • § 12 Abs 2 VGG = § 932 Abs 2 bei Warenkauf

    • § 20 Abs 2 VGG kann Verbraucher zunächst nur Herstellung des mangelfreien Zustandes verlangen bei digitalen Leistungen

      —> § 13 Abs 1, § 21 = § 932: angemessene Frist, keine Fristsetzung, möglichst wenig Unannehmlichkeiten, Länge der Frist nach Umständen Einzelfall

    • § 12 Abs 3 VGG & § 20 Abs 3

  • Primäre Behelfe: Verbesserung oder Austausch —> Wahlrecht, wenn einer unmöglich oder für Unternehmer mit unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden, dann steht nur anderer zur Wahl

  • Sekundäre Behelfe: nur wenn

    • Verbesserung und Austausch unmöglich

    • Verbesserung und Austausch unverhältnismäßig hoher Aufwand für Unternehmer

    • Übergeber verweigert Verbesserung/Austausch wegen Gründen oben oder unberechtigt

    • Mangel ist derart schwerwiegend, dass sofortige Preisminderung/Vertragsauflösung gerechtfertigt

    • Aus Erklärungen des Unternehmers ergibt sich oder es ist offensichtlich: Unternehmer nimmt Verbesserung/Austausch nicht in angemessener Frist oder gar nicht oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten vor

    • Unternehmer mangelfreien Zustand nicht im Einklang mit § 13 Abs 2 und 3 VGG (Verbesserung und Austausch) hergestellt hat oder mangelfreien Zustand trotz abgelaufener Frist noch nicht hergestellt hat (

    • Mangel auftritt, obwohl Unternehmer versucht hat, den mangelfreien Zustand herzustellen

    Vertragsuaflösung nur bei nicht geringfügigen Mangel möglich!

  • § 8 Abs 1 Z 1 KSchG: Verbesserung oder Austausch der Sache am Ort der Übergabe zu leisten, Verbraucher kann verlangen, dass Sache an Ort an dem sie sich gewöhnlich befindet verbessert wird, wenn Beförderung untunlich

  • § 13 Abs 3 VGG + OGH: Austausch einer eingebauten Sache hat der Übergeber immer Pflicht zum Aus- und Einbau der mangelfreien Sache bzw Tragung der Kosten dafür = notwendige Kosten der Verbesserung/Austausch

  • Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Übergabe/Bereitstellung Waren § 10, einmaliger digitaler Leistungen, digitale Elemente von Waren § 18 Abs 1

  • Innerhalb von 1 Jahr wird Mangel bei Übergabe vermutet, danach muss Verbraucher beweisen

  • bei fortlaufender Bereitstellung digitaler Leistungen entspricht Frist der Dauer der Bereitstellung § 18 Abs 2

  • Verjährungsfrist Sachmangel: 3 Monate nach Ende der Gewährleistungsfrist

  • Verjährungsfrist Rechtsmangel: 2 Jahre ab Bekanntwerden Mangel

  • Garantieerklärung § 9a KSchG


Voraussetzungen Gewährleistung Schema

= verschuldensunabhängige Einstehenmüssen des Schuldners für Mängel seiner Leistung bei entgeltlichen Rechtsgeschäften. Sie dient der Wiederherstellung der subjektiven Äquivalenz

1)    Entgeltlicher Vertrag § 922

2)    Vorliegen eines Mangels § 922 = jede negative Abweichung der tatsächlichen Leistung vom Schuldinhalt oder das Fehlen einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft begründet einen Mangel

  • Rechtsmangel = geschuldete Rechtsposition nicht verschafft (zb nicht Eigentümer geworden)

  • Sachmangel = Sache mit Mangel behaftet (nicht bedungenen oder gewöhnlichen Eigenschaften)

3)    Mangel bereits bei Übergabe (mind seiner Anlage nach) § 924 vorhanden

  • Vermutung des Vorliegens eines Mangels gem § 924 Satz 2, wenn er binnen 6 Monate ab Übergabe auftritt

  • § 1419 Annahmeverzug, Käufer hat widrigen Folgen zu tragen

4)    Annahme als Erfüllung (statt Übergabe, Übergabe ist falsch!!!) Annahme ist, wenn Ware auf Mängel untersucht werden konnte und vorbehaltslose Übernahme

5)    Vertraglicher Ausschluss? Sittenwidrig nach § 879 bei fabriksneuen Waren, zulässig bei gebrauchten Waren

6) Verzicht? § 929, umfasst keine gewöhnlich vorausgesetzten/ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften

7) Offenkundiger Mangel? § 928 Ausschluss für Mängel, die ohne nähere Prüfung der Sache erkennbar

8) Kauf in Pausch und Bogen? § 302 Veräußerung einer Gesamtsache, deren Umfang nur grob unbegrenzt ist und deren Einzelobjekte nicht näher beschrieben sind, zu Pauschalpreis verkauft § 930


SE statt Gewährleistung

§ 933a

= zusätzlich zu Gewährleistung Schadenersatz an sonstigen Rechtsgütern (Mangelfolgeschäden)

= Ersatz des Schadens der in der Mangelhaftigkeit der Sache selbst liegt, Übernehmer kann statt Gewährleistung Schadenersatz verlangen


Schaden: vertragswidrige Leistung

Kausalität: vom Übergeber verursacht

Rechtswidrig: Schlechterfüllung Vertrag

Verschulden: Übergeber oder ein ihm zuzurechenbarer Gehilfe § 1313a

—> Übernehmer kann für den Schaden der im Mangel selbst liegt (Mangelschaden) Ersatz verlangen, wenn der Übergeber oder ein Erfüllungsgehilfe den Mangel verschuldet hat

—> Verschulden wird in den ersten 10 Jahren vermutet § 1298 iVm § 933a Abs 3


Unterschied zu Gewährleistung: Verjährungsfristen

Schadenersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger § 1489 und absolute Frist von 30 Jahren


Schuldner handelt vertragswidrig, wenn er Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch sonstige Güter des Gläubigers schädigt = positive Vertragsverletzung —> entsteht durch Zuwiderhandeln gegen Schutzpflichten


Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens:

Abs 1: Übernehmer kann bei Verschulden des Übergebers auch SE fordern: Mängel die Übergeber schuldhaft herbeigeführt hat und Mängel deren Beseitigung er vor Übergabe schuldhaft unterlassen hat

Abs 2: Primär nur Verbesserung/Austausch als schadenersatzrechtliche Naturalrestitution und nur subsidiär Geldersatz in Form von Preisminderung/Vertragsauflösung


Steht Übernehmer Geldersatz zu, kann er das Erfüllungsinteresse (Nichterfüllungsschaden) verlangen:

  • schadenersatzrechtliche Preisminderung (Wertdifferenz mangelfreie und mangelhafte Sache) oder

  • schadenersatzrechtliche Vertragsauflösung, wenn Mangel nicht geringfügig (Ersatz des Entgelts gegen Rückstellung der Sache) oder

  • Mangelbehebungskosten: konkrete Kosten einer Verbesserung, können nur verlangt werden, wenn der Übergeber vorher eine 2. Chance gewährt wurde und der Übergeber in Verbesserungsverzug ist (Deckungsgeschäft wie § 918, 921) oder

  • durch mangelnde Aufklärung verursachter Vertrauensschaden (cic), wenn Mangel bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden und unbehebbar ist und Übergeber ihn kannte oder kennen hätte müssen

- Mangelschaden = Mangelhaftigkeit der Sache selbst —> Gwlst. oder Ersatz des Mangelschadens

- Mangelfolgeschaden = Schäden durch die mangelhafte Leistung —> normaler SE-Anspruch, Wahl zwischen § 933a oder § 1295, hier steht von vornherein Geldersatz zu

- Begleitschaden = nicht die mangelhafte Leistung, sondern unsorgfältiges Verhalten (Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten) während der Erfüllung hat Schaden verursacht —> normaler SE-Anspruch ex contractu § 1298 (§ 1313a)

Mangelfolgeschaden + Begleitschaden = Schäden aus positiver Vertragsverletzung

Anfängliche Unmöglichkeit

= Erbringung einer Leistung steht tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegen

  • geradezu unmöglich § 878: rechtlich unmöglich oder faktisch absurd, es kommt kein vertrag zustande, nach anderer Auffassung sind alle Leistungen umfasst die von niemanden erbracht werden können (objektive Unmöglichkeit)

  • Gesetz- und sittenwidrig § 879: Vertrag ist von Beginn an nichtig, zu klären ist, ob es relative oder absolute Nichtigkeit ist

    • relative Nichtigkeit: eine der beiden Parteien soll geschützt werden, nur geschützter Teil kann sich uaf Nichtigkeit berufen = geltend zu machende Nichtigkeit

    • absolute Nichtigkeit = dient sie dem Schutz Dritter, können aus dem Rechtsgeschäft keinesfalls Ansprüche entstehen, Rückforderung §877/1431

    • Teilnichtigkeite = ist nur eine Vereinbarung betroffen so ist dieser Teil jedenfalls unwirsam, für die restliche Vereinbarung ist der Zweck der Nichtigkeitssanktion zu beachten

  • schlicht anfänglich unmöglich: § 920 iVm § 1435 oder § 932 iVm § 1435

    • Vertrag kommt zustande, ist geschuldete Leistung zur Gänze unmöglich (keine Übergabe möglich), hat Gläubiger Rücktrittsrecht nach § 920 per analogiam

    • Ist Sache mit anfänglich unbehebbarem Mangel behaftet (anfängliche Teilunmöglichkeit) und deshalb nicht von Gläubiger angemommen, hat er ebenfalls das Recht der Vertragsauflösung

    • Hat Gläubiger Leistung angenommen —> Gewährleistungsbehelfe, ebenfalls Vertragsauflösung § 923

    • (nach anderer Meinung ist Vertrag von Anfang an nichtig gem § 878)


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Katharina H.

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