Leistungsstörungen Übersicht
Verzug § 918 ff = vorübergehendes Leistungshindernis (30 Jahre ab Übergabe)
Schuldnerverzug: Schuldner liefert die Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise —> Leistung muss noch möglich sein, Gläubiger hat ein Wahlrecht: Erfüllung oder Rücktritt (verschuldensunabhängig), Fristsetzung
Gläubigerverzug: gehörig angebotene Leistung wird von Gläubiger nicht abgenommen
Nachträgliche Unmöglichkeit = Leistung wird zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung unmöglich —> endgültiges Leistungshindernis
§ 920, 921 vom Schuldner verschuldet
—> SE bei Unmöglichkeit gem § 921 oder § 1447 iVm § 7
Gewährleistung § 922 ff = mangelhafte Erfüllung
Annahme als Erfüllung + Mangel ab Übergabe
Positive Vertragsverletzung = Schlechterfüllung —> Begleitschaden
Laesio enormis § 934 = Verkürzung über die Hälfte —> Herstellung Wertäquivalenz
Leistungsstörungen Schema Sophia
Welche Leistungsstörung?
Freizeichnung, vertraglicher Ausschluss § 3 VGG, § 9 KSchG
Frist
Rechtsfolge (2 Stufen)
Rückabwicklung
Höhe der Rückabwicklung
Leistungsstörungen Schema Tom
Meisten kennen ein Wahlrecht
Wurde Kaufpreis bereits bezahlt —> Bereicherungsanspruch
Prüfung immer aus Sicht der Person, die charaktersitische Vertragsleistung erbringt (Verkäufer, Werkunternehmer, Vermieter)
Leistungsstörung als Einrede zb § 1052 iVm § 918
Teilbare und Unteilbare Leistungen
Teilbarkeit der Leistung richtet sich nach Vertrag
Maßgebend ist Parteiwille
Kommt drauf an, ob nach Vereinbarung bzw nach Natur und Zweck des konkreten Geschäfts auch eine bloß teilweise Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht möglich
Bestimmt Warenmenge insgesamt zur gleichen Zeit fällig, ist von Unterilbarkeit auszugehen
Gattungs- und Stückschuld Theorie
richtet sich nach Parteienvereinabrung
zufällige Untergang der Speziesschuld hebt Leistungspflicht auf § 1447
Wurde bei Gattungsschuld keine Vereinbarung getroffen, sind Sachen mittlerer Art und Güte zu leisten § 905a
Geht Sache aus Gattung unter, bleibt Erfüllungsanspruch aufrecht genus non perit, bei Konzentration wird Leistungspflicht aber wieder aufgehoben § 1447
Bei Leistung aus einem Vertrag bestimmten Vorrat liegt beschränkte Gattungsschuld vor, Untergang gesamter Vorrat hebt Lesitungspflicht auf § 1447
Art der Schuld - Gattungs- und Stückschulden Schema
Speziesschuld = Parteien legen den Leistungsgegenstand durch individuelle Merkmale fest
idR gebrauchte Ware
Speziesschuld + Voraussetzung des § 871 berechtigen zur Irrtumsanfechtung
Gattungsschuld = Parteien legend den Leistungsgegenstand durch generelle Merkmale fest
idR Serienprodukte, fabriksneue Ware
Irrtum muss sich auf die ganze Gattung beziehen
Mit Konzentration wird die Gattungsschuld wie eine Speziesschuld behandelt
Konzentration = bestimmt durch gesetzliche Gefahrtragungsregeln, dh ab dem Zeitpunkt der bedungenen Übergabe, außer bei Schuldnerverzug
Beim Versendungskauf nach § 905 Abs 3 iVm § 429 (iVm § 7bKSchG)
Schuldnerverzug Allgemeines Wendehorst
Schuldner in Verzug, wenn er den Vertrag nicht am gehörigen Ort, zur gehörigen Zeit oder auf die bedungene Weise erfüllt
Erfüllungsanspruch
Rückstellung/Rückzahlung nach Rücktritt
§§ 24 VGG iVm § 7d KSchG
§ 7c KSchG
§§ 918 ff ABGB
Zinsen bei Geldschuld
Schadenersatz
Erfüllung: A — B auf Erfüllung (zB gem § 1061 Übergabe Kaufsache) iVm § 918
Anwendbarkeit: Gläubiger kann mangelhafte Sache zurückweisen (§ 1419), bei Übernahme nur noch Gwlst., Ausnahme bei Aliud
Voraussetzung: Leistungsanspruch zB wirksamer Kaufvertrag
Inhalt: Leistungsanspruch zB Lieferung Kaufsache
Verlust: Unmögliches kann nicht geschuldet sein, mit dauerhafter Unmöglichkeit geht Erfüllungsanspruch unter, kann auch durch bloßen Zeitablauf eintreten wie beim absoluten Fixgeschäft § 919
Durchsetzbarkeit: Erfüllungsanspruch muss fällig sein, Gem § 1052 S 1 steht dem einen Teil bei zug-um-zug Leistungspflichten und Nachleistungspflichten ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der andere Teil seine Leistung nicht anbietet bzw sich in Verzug befindet
Rückstellung/Rückzahlung nach Rücktritt: Anspruch des V gg U auf Rückzahlung von xy Euro aus § 24 abs 1/2 VGG nach Rücktritt gem § 7d
Anwendbarkeit: Vertrag zwischen U und V, § 1 KSchG Verbracuhervertrag, Digitale Leistung, Kein Vorrang der Gwlst, kein Vorrang der Unmöglichkeit
Voraussetzungen: Nichtleistung des Unternehmers trotz Fälligkeit, Zeitpunkt Fälligkeit § 17 VGG, auch Leistung die nicht der Vereinbarung entspricht führt zum Verzug, kein Verzug, wenn Leistungserbringung rechtmäßig verweigert wird,
keine unverzügliche Bereitstellung trotz Aufforderung ODER
Ablauf Nachfrist ODER
Fixgeschäft ODER
gesicherte Nichterfüllung
sofern Leistung möglich, hat Verbraucher das Wahlrecht: Festhalten am Vertrag oder Rücktritt vom Vertrag durch Erklärung ggü Unternehmer
Inhalt: Verweis auf §§ 24 bis 26 VGG
Verlust: Allgemeine Gründe für Verlust (Erfüllung etc)
Durchsetzbarkeit: Verjährung folgt allgemeinen Vorschriften
Anspruch des A gg B auf Rückstellung/Rückzahlung von X gem §§ 921 Satz 2, 918 (bei Fixgeschäft § 919) ABGB (ZuZ gegen Rückstellung von Y)
Anwendbarkeit: entgeltliches Rechtsgeschäft, kein vorrangiges Leistungstörungsregime (Gwlst., Unmöglichkeit, §§ 7d, 7c KSchG)
Voraussetzung:
Nichtleistung des Schuldners trotz Fälligkeit,
Erklärung des Rücktritts unter Setzung angemessener Nachfrist (oder Entbehrlichkeit): Rücktritt erfolgt durch Erklärung, Nachfrist dient zweiter Chance, Angemessenheit der Frist, tatsächliches Gewähren der Frist reicht aus, fristgerechte Nacherfüllung wird durch Gläubiger vereitelt, dann Rücktritt unwirksam
Entbehrlichkeit der Nachfrist: bei Fixgeschäft oder gesicherte Nichterfüllung
Ablauf der Nachfrist (sofern nicht entbehrlich)
Inhalt: Rückstellung des bereits geleisteten § 921 S 2 ABGB, Schuldner trägt während des Verzugs die Gefahr des zufälligen Untergangs, Bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch (§§ 1435, 921), wenn Rückstellung in natura nichr mehr möglich ist “angemessene Vergütung” (§§ 1431, 921), keine sachenrechtliche ex tunc-Wirkung, keine Rückforderung mit Eigentumsklage
Verlust (Erlöschen/Übergang/Veränderung): hier nicht spezifisch zu prüfen
Durchsetzbarkeit: nach hL gilt bei bloß objektivem Verzug die Verjährungsfrist von 3 Jahren, da die Kondiktion an die Stelle des usprünglichen Vertrags tritt, für den § 1486 Z 1 galt, sonst 30 Jahre
Teilverzug
Schuldner kann nur teilweise erfüllen und der unvollständigen Leistung kann ein entsprechender Teil der Gegenleistung zugeordnet werden
Wahlrecht des Gläubigers: Erfüllung oder Teilrücktritt (ist die Leistung auf einer der beiden Seiten unteilbar, steht dem Gläubiger das Recht auf Gesamtrücktritt zu)
bei Sukzessivlieferungsverträgen: Rücktritt hinsichtlich
noch ausstehender Teilleistungen oder
der verzögerten Teilleistung
kein Rücktritt hinsichtlich bereits erbrachter Teilleistungen
Verzug mit Nebenpflichten
Verzugsregeln bei Verzug mit selbständigen Nebenleistungspflichten
Teilrücktritt möglich; Gesamtrücktritt, wenn die Leistung unteilbar ist
Bei Verzug mit unselbständigen Nebenleistungspflichten: grundsätzlich kein Rücktritt, weil die Pflicht nicht im Austausch steht
Gesamtrücktritt ist dann möglich, wenn durch die Pflichtverletzung das Interesse des Gläubigers an der Erfüllung weggefallen ist
zB Verkauf einer Maschine, der Schuldner weigert sich aber das Personal des Gläubigers einzuschulden —> Maschine kann nicht verwendet werden
Gläubigerverzug Allgemein
§ 1419 Gläubigerverzug liegt vor, wenn der Gläubiger die vom Schuldner zur rechten Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise erbrachte Leistung nicht annimmt
Schuldner muss leistungsfähig & leistungsbereit sein
Leistungspflicht des Schuldners bleibt aufrecht und er muss wieterhin zur Leistung bereit sein
Den Gläubiger trifft keine Annahmepflicht, er handelt demnach nicht rechtswidrig, sondern verletzt nur eine Obliegenheit —> kein Schadenersatz
—> Gläubiger kann nur in Verzug geraten, wenn Schuldner nicht in Verzug ist, sind beide in Verzug, dann kommt Schuldnerverzug zur Anwendung
—> Für den Eintritt des § 1419 ist es unerheblich, ob der Gläubiger den Verzug hätte vermeiden können, Annahmeverzug fordert kein Verschulden
—> Rechtsfolgen nicht näher im Gesetz, von Lehre und Rsp herausgearbeitet
Gläubigerverzug Rechtsfolgen
1) Gefahrenübertragung: Sache geht im Gläubigerverzug zufällig unter keine Anwendung von § 1447, Gläubiger ist verpflichtet zu bezahlen, Risiko geht im Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit auf den Gläubiger über
2) Haftungsminderung: Sorgfaltsmaßstab des Schuldners wird reduziert, haftet nur mehr für grobes Verschulden und nicht für leichte Fahlässigkeit —> Meinungsstreit welche Folgen leichte Fahrlössigkeit hat: nach einer Meinung kann Schuldner die Zahlung des Kaufpreises bzw Gegenleistung nicht fordern, nach anderer Meinung kann Gegenleistung gefordert werden, nach dritter Meinung besteht keine Haftungsminderung und es kommt zu Schadensteilung gem § 1304
3) Hinterlegung: Schuldner kann sich nicht alleine vom Vertrag lösen, Gesetz ermöglicht eine gerichtliche Hinterlegung gem § 125 —> befreit ihn von seiner Verbindlichkeit
4) Aufwandersatz: Schuldner hat durch verlängerte Erfüllungsbereitschaft Aufwendungen, denen er nicht entgehen kann —> keine Anwendung von Schadenersatzrecht, weil Gläubiger nicht rechtswidrig handelt, Anwendung von GoA § 1035 ff
Aliud oder Gwlst?
Vorfrage: Aliud oder Gwlst?
Bei einem Aliud wird etwas anderes geliefert, als geschuldet wird
Stückschuld = jede Leistung die nicht versprochen ist: Aliud
Gattungsschuld = entscheidet sich nach Verkehrssitte und allgemeinen Sprachgebrauch
Gewährleistung Allgemein
= Einstehenmüssen des Schuldners für Mängel seiner Leistung
Störung subjektive Wertäquivalenz
Sachmangel (Qualität oder Quantität) oder Rechtsmangel (nicht geschuldete Rechtsposition)
kein Verschulden nötig
Leistung entspricht bei Übergabe nicht Vertrag
entgeltiche Verträge
Sondervorschriften: Verbracuherverträge VGG und §§ 8 KSchG, Bestandvertrag §§ 1096, Zession §§ 1397, bewegliche körperliche Sachen zwischen Unternehmern §§ 377 UGB
—> ABGB subsidiär
Mangel = jede Abweichung der tatsächlcihen Leistung vom Schuldinhalt
§ 922, 923 “gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften” = § 6 VGG “objektiv erforderliche Eigenschaften”
muss bei Übergabe bereits vorliegen, bei Gläubigerverzug ab Gefahrenübergang, genügt wenn Mangel seiner Anlage nach bereits bestanden hat “Weiterfressermangel”
Sonderfristen Viehmängel § 925-927
Liegenschaften maßgebender Zeitpunkt bei Sachmängeln körperliche Übergabe, bei Rechtsmängeln der Einverleibungszeitpunkt
Vorteilsausgleich durch den Übernehmer für erlangte Vorteile die ursprünglich nich Schuldinhalt sind: OGH sagt nein, außer bei krassen Sonderfällen, im Verbrauchergeschäft laut EuGH immer unzulässig
Mangelbehebung durch Übernehmer: OGH bejaht Anspruch auf Kostenersatz gegen Übergeber § 1168, § 1155 analog, aber nur wenn innerhalb § 933 Frist geltend gemacht —> mit Betrag begrenzt, den sich der Übergeber durch die Nichtvornahme der Verbesserung erspart hat
nach Vertragsauflösung: Rückstellung der gegenseitigen Leistungen gem § 1435
Vertragsauflösung nach § 932 hat bloß obligatorische, aber keine dingliche Wirkung: Übertragenes Eigentum fällt nicht automatisch an Veräußerer zurück, es besteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung —> Rückabwicklung Zug um Zug
eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich, Gewährleistungsrechte können durch formfreie Erklärung ausgeübt werden, hat Gestaltungswirkung beim Übergeber, wenn dem Übernehmer das Recht auch wirklich zusteht
Gewährleistungsfrist = Zeitraum in dem der Mangel hervorkommen muss
Verjährungsfrist = Innerhalb der Frist muss der Übernehmer sein Recht ausüben
Vertragsauflösung und Preisminderung: durch außergerichtliche Erklärung
Verbesserung und Austausch: gerichtliche Geltendmachung (wenn Übergeber bestreitet
Gwlst ABGB
§§ 922-933b ABGB
§ 924: widerlegliche Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt bereits bei Übergabe vorhanden —> Übernehmer muss Vorliegen eines Mangels beweisen, Übergeber muss beweisen, dass Mangel erst nach Übergabe entstanden ist
§ 932 Gewährleistungsbehelfe
Abs 2 primär: Verbesserung oder Austausch: Wahlrecht —> angemessene Frist (keine Fristsetzung nötig) & möglichst geringe Unannehmlichkeiten, Fristlänge nach Umständen zu beurteilen
Abs 4 sekundär: Preisminderung oder Vertragsauflösung
Mangelbehebung auf Kosten des Übergebers Abs 3
Primäre Behelfe: Wahlrecht, wenn einer unmöglich oder für Übergeber unverhältnismäßig hoher Aufwand für Übergeber, dann steht nur anderer zur Wahl
Sekundäre Behelfe: nur wenn
Verbesserung und Austausch unmöglich
Verbesserung und Austausch unverhältnismäßig hoher Aufwand für Übergeber
Übergeber verweigert Verbesserung/Austausch
Übergeber nimmt Verbesserung/Austausch nicht in angemessener Frist vor
Verbesserung/Austausch für Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden
Übernehmer aus triftigen in der Person des Übergebers liegenden Gründen nicht zumutbar
Verbesserungsort prinzipiell ursprünglicher Erfüllungsort
Umfang Pflicht der Mangelbehebung richtet sich nach vertraglichen Schuldinhalt: bei eingebauten Sachen sind Ausbau der mangelhaften Sache und Einbau der mangelfreien Sache nur von Austauschpflicht gem § 932 Abs 2 umfasst, wenn Übergeber schon ursprünglich nicht nur zur Lieferung, sondern auch zum Einbau verpflichtet war!
Ersatz von diesbezüglichen Kosten (Mangelfolgeschaden) nur gem § 933a bei Vorliegen der schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen möglich
Mangel bei beweglichen Sachen binnen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen binnen 3 Jahre ab Übergabe hervorkommen, Viehmängel 6 Wochen —> Sachmängel
Innerhalb von 6 Monaten wird Mangel bei Übergabe vermutet, danach muss Übernehmer beweisen, dass er bereits bei Übergabe vorlag
Übergeber hat für jeden Mangel einzustehen der bei Übergabe der Sache vorlag, Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn Mangel Übernehmer bekannt wird —> Rechtsmangel
Verjährungsfristen allgemein 3 Monate länger als Gewährleistungsfrist
Verjährungsfrist bei Rechtsmangel: 2 Jahre bei beweglichen und 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen ab Bekanntwerden
Fristen und Verjährungen können durch vertragliche Vereinbarung verlängert und verkürzt werden
Gwlst VGG und KSchG
Verträge über Kauf von Waren oder digitale Leistungen oder Waren mit digitalen Elementen —> keine unbewegliche Sachen!
digitale Leistunge: digitale Dienstleistungen und digitale Inhalte —> gegen Zahlung oder Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers (außer er verarbeitet sie ausschließlich zur Bereitstellung der Leistung oder Erfüllung rechtlicher Anforderungen)
Digitale Inhalte = Daten die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden
Ware mit digitalen Elementen Definition § 2 Z 4 VGG; Smartphones, Smart Watches, sprechende Kinderspielsachen
Kaufverträge und Werklieferungsverträge (Waren die noch herzustellen sind)
Bestimmungen können zum Nachteil des Verbrauchers nicht abbedungen oder geändert werden
vorvertragliche Aufklärungspflichten über wesentliche Eigenschaften (§ 5a KSchG, § 4 Abs 1 FAGG, § 4 VGG) —> Abweichungen in Kenntnis setzen und ausdrücklcih gesonder zustimmen § 6 VGG
§ 7 VGG Aktualisierungspflichten, auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar
§ 8 VGG Ikea-Klausel: Montagefehler
§ 10 VGG: Mängel, die bei Übergabe der Leistung vorliegen
§ 11 VGG: widerlegliche Vermutung, dass ein Mangel der innerhalb von 1 Jahr hervorkommt, bereits bei Übergabe vorlag —> Reglung des § 924 ABGB
Gewährleistungsbehelfe
§ 12 Abs 2 VGG = § 932 Abs 2 bei Warenkauf
§ 20 Abs 2 VGG kann Verbraucher zunächst nur Herstellung des mangelfreien Zustandes verlangen bei digitalen Leistungen
—> § 13 Abs 1, § 21 = § 932: angemessene Frist, keine Fristsetzung, möglichst wenig Unannehmlichkeiten, Länge der Frist nach Umständen Einzelfall
§ 12 Abs 3 VGG & § 20 Abs 3
Primäre Behelfe: Verbesserung oder Austausch —> Wahlrecht, wenn einer unmöglich oder für Unternehmer mit unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden, dann steht nur anderer zur Wahl
Verbesserung und Austausch unverhältnismäßig hoher Aufwand für Unternehmer
Übergeber verweigert Verbesserung/Austausch wegen Gründen oben oder unberechtigt
Mangel ist derart schwerwiegend, dass sofortige Preisminderung/Vertragsauflösung gerechtfertigt
Aus Erklärungen des Unternehmers ergibt sich oder es ist offensichtlich: Unternehmer nimmt Verbesserung/Austausch nicht in angemessener Frist oder gar nicht oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten vor
Unternehmer mangelfreien Zustand nicht im Einklang mit § 13 Abs 2 und 3 VGG (Verbesserung und Austausch) hergestellt hat oder mangelfreien Zustand trotz abgelaufener Frist noch nicht hergestellt hat (
Mangel auftritt, obwohl Unternehmer versucht hat, den mangelfreien Zustand herzustellen
Vertragsuaflösung nur bei nicht geringfügigen Mangel möglich!
§ 8 Abs 1 Z 1 KSchG: Verbesserung oder Austausch der Sache am Ort der Übergabe zu leisten, Verbraucher kann verlangen, dass Sache an Ort an dem sie sich gewöhnlich befindet verbessert wird, wenn Beförderung untunlich
§ 13 Abs 3 VGG + OGH: Austausch einer eingebauten Sache hat der Übergeber immer Pflicht zum Aus- und Einbau der mangelfreien Sache bzw Tragung der Kosten dafür = notwendige Kosten der Verbesserung/Austausch
Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Übergabe/Bereitstellung Waren § 10, einmaliger digitaler Leistungen, digitale Elemente von Waren § 18 Abs 1
Innerhalb von 1 Jahr wird Mangel bei Übergabe vermutet, danach muss Verbraucher beweisen
bei fortlaufender Bereitstellung digitaler Leistungen entspricht Frist der Dauer der Bereitstellung § 18 Abs 2
Verjährungsfrist Sachmangel: 3 Monate nach Ende der Gewährleistungsfrist
Verjährungsfrist Rechtsmangel: 2 Jahre ab Bekanntwerden Mangel
Garantieerklärung § 9a KSchG
Voraussetzungen Gewährleistung Schema
= verschuldensunabhängige Einstehenmüssen des Schuldners für Mängel seiner Leistung bei entgeltlichen Rechtsgeschäften. Sie dient der Wiederherstellung der subjektiven Äquivalenz
1) Entgeltlicher Vertrag § 922
2) Vorliegen eines Mangels § 922 = jede negative Abweichung der tatsächlichen Leistung vom Schuldinhalt oder das Fehlen einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft begründet einen Mangel
Rechtsmangel = geschuldete Rechtsposition nicht verschafft (zb nicht Eigentümer geworden)
Sachmangel = Sache mit Mangel behaftet (nicht bedungenen oder gewöhnlichen Eigenschaften)
3) Mangel bereits bei Übergabe (mind seiner Anlage nach) § 924 vorhanden
Vermutung des Vorliegens eines Mangels gem § 924 Satz 2, wenn er binnen 6 Monate ab Übergabe auftritt
§ 1419 Annahmeverzug, Käufer hat widrigen Folgen zu tragen
4) Annahme als Erfüllung (statt Übergabe, Übergabe ist falsch!!!) Annahme ist, wenn Ware auf Mängel untersucht werden konnte und vorbehaltslose Übernahme
5) Vertraglicher Ausschluss? Sittenwidrig nach § 879 bei fabriksneuen Waren, zulässig bei gebrauchten Waren
6) Verzicht? § 929, umfasst keine gewöhnlich vorausgesetzten/ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften
7) Offenkundiger Mangel? § 928 Ausschluss für Mängel, die ohne nähere Prüfung der Sache erkennbar
8) Kauf in Pausch und Bogen? § 302 Veräußerung einer Gesamtsache, deren Umfang nur grob unbegrenzt ist und deren Einzelobjekte nicht näher beschrieben sind, zu Pauschalpreis verkauft § 930
Gewährleistung nach dem VGG Anwendbarkeit
Verbrauchervertrag: zwischen Unternehmern gem § 1 Abs 1 Z 1 KSchG und Verbrauchern gem 1 abs 1 Z 2 KSchG
von VGG erfasster Vertragstyp: Warenkauf (bewegliche körperliche Sachen), Werklieferungsvertrag (Montage, Installation), Vertrag über digitale Leistungen gegen Zahlung oder personenbezogene Daten
Keine Bereichsausnahme § 1 Abs 2 VGG:
Lebende Tiere, Gesundheitsdienstleistungen, Finanzdiestleistungen, Glücksspieldienstelsitungen
Gwlst VGG Voraussetzungen
Mangel = Abweichen vom vertraglich Geschuldeten (§ 4 VGG), Sachmängel und Rechtsmängel
§ 5VGG vertraglich vereinbarte Eigenschaften
§ 6 VGG objektiv erforderliche Eigenschaften
§ 7 VGG Aktualisierungspflicht: Waren mit digitalen Elementen und digitale Leistungen
§ 8VGG: Unsachgemäße Montage, Installation, Integration
Vorliegen bei Übergabe bzw Bereitstellung: Mangel muss zumindest angelegt sein, bei Waren Zeitpunkt Übergabe (Vermutung innerhalb eines Jahres ab Übergabe), bei digitalen Leistungen Zeitpunkt der Bereitstellung (bei einmaliger Bereitstellung 1 Jahr danach, bei fortlaufender Bereitstellung für gesamte Dauer Beweislast(
Hervorkommen innerhalb der Gewährleistungsfrist
Sachmängel: Frist von 2 Jahren, bei gebrauchten Waren Verkürzung auf 1 Jahr möglich,
Rechtsmängel: Merkmal muss nicht erfüllt sen, Vorliegen bei Übergabe/Bereitstellung genügt
Inhalt VGG
Waren: Verbesserung und Austausch
Wahlrecht zwischen Behelfen, Austausch nicht nur bei Gattungsschuld möglich (strittig)
Bei Unmöglichkeit eine der Abhilfen, muss andere genommen werden oder wenn Behelf mit unverhältnismäßig hohem Waufwand für Übergeber verbunden wäre
innerhalb angemessener Frist, ohne erhebliche Unannehmlichkeiten
kein Benützungsentgelt für Nutzung der mangelhaften Sache § 13 Abs 4 VGG
Zurückbehaltungsrecht des Preises
Kosten Ausbau der mangelhaften Sache und Einbau der mangelfreien Sache von Austauschpflicht erfasst § 13 Abs 3 VGG
Digitale Leistungen: nur Herstellung mangelfreier Zustand möglich
Rechtsfolgen Gwlst
Primäre Behelfe § 932 Abs 2: Verbesserung oder Austausch —> in angemessener Frist und möglich wenig Unannehmlichkeiten, Wahlrecht zwischen den beiden Behelfen außer ein Behelf ist unmöglich oder für Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, dann muss anderer Behelf genommen werden
sind Verbesserung und Austausch unmöglich oder
für Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden
Übergeber Verbesserung/Austausch verweigert oder
nicht in angemessener Frist vornimmt oder
für Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder
für Übernehmer aus triftigen Gründen in der Person des Übergebers liegende Gründen unzumutbar
—> dann sekundäre Behelfe
Sekundäre Behelfe § 932 Abs 4: Preisminderung oder Vertragsauflösung, wenn es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt
Geltendmachung durch formfreie Erklärung
Berechnungsmethode W:w = P:p
Fristen GWL Sophia
Frist läuft ab Kenntnis des Rechtsmangels, sonst ab Übergabe beim Sachmangel. Herrschende Ansicht sagt, dass tatsächliches Wissen gemeint ist. Kenntnis davon, dass das Recht eines Dritten unzweifelhaft besteht.
Bewegliche Sachen: 2 Jahre
Unbewegliche Sachen: 3 Jahre
Selbstverbesserung GWL Sophia
ist nur ein Problem, wenn der Verkäufer das nicht verweigert, also wenn er bereit ist GWL zu leisten.
Wenn Käufer die Selbstverbesserung vornimmt, gibt es keine 2. Chance für den Verkäufer und somit keine GWL mehr. Wenn Verkäufer nicht bereit ist, darf der Käufer selbst verbessern und Ersatz verlangen.
Gewährleistung 4 Ansprüche
Überlegen ob VGG zur Anwendung kommt (nicht für reinen Werkvertrag, nur Werklieferungsverträge)
GWL nach ABGB
SE statt GWL § 933a für Mangelschaden (Vorrang der Naturalrestitution § 1323), Mangelfolgeschaden § 1295
§ 871 iVm § 877 Irrtum! Anschließend prüfen, wenn die gesamte Gattung mangelhaft war
Eventuell laesio enormis gem § 934
GWL geht auch bei einem Werkvertrag § 932 Abs 2 iVm § 1167, beim Werkvertrag gilt Sphärentheorie; Anrechnungsregel nicht tatsächlichen Verbesserungskosten sondern nur Kosten d VK
Selbstverbesserung durch den Käufer: verneint 2. Stufe, weil 2. Chance genommen –-> nachträgliche Unmöglichkeit
SE statt Gewährleistung
§ 933a
= zusätzlich zu Gewährleistung Schadenersatz an sonstigen Rechtsgütern (Mangelfolgeschäden)
= Ersatz des Schadens der in der Mangelhaftigkeit der Sache selbst liegt, Übernehmer kann statt Gewährleistung Schadenersatz verlangen
Schaden: vertragswidrige Leistung
Kausalität: vom Übergeber verursacht
Rechtswidrig: Schlechterfüllung Vertrag
Verschulden: Übergeber oder ein ihm zuzurechenbarer Gehilfe § 1313a
—> Übernehmer kann für den Schaden der im Mangel selbst liegt (Mangelschaden) Ersatz verlangen, wenn der Übergeber oder ein Erfüllungsgehilfe den Mangel verschuldet hat
—> Verschulden wird in den ersten 10 Jahren vermutet § 1298 iVm § 933a Abs 3
Unterschied zu Gewährleistung: Verjährungsfristen
Schadenersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger § 1489 und absolute Frist von 30 Jahren
Schuldner handelt vertragswidrig, wenn er Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch sonstige Güter des Gläubigers schädigt = positive Vertragsverletzung —> entsteht durch Zuwiderhandeln gegen Schutzpflichten
Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens:
Abs 1: Übernehmer kann bei Verschulden des Übergebers auch SE fordern: Mängel die Übergeber schuldhaft herbeigeführt hat und Mängel deren Beseitigung er vor Übergabe schuldhaft unterlassen hat
Abs 2: Primär nur Verbesserung/Austausch als schadenersatzrechtliche Naturalrestitution und nur subsidiär Geldersatz in Form von Preisminderung/Vertragsauflösung
Steht Übernehmer Geldersatz zu, kann er das Erfüllungsinteresse (Nichterfüllungsschaden) verlangen:
schadenersatzrechtliche Preisminderung (Wertdifferenz mangelfreie und mangelhafte Sache) oder
schadenersatzrechtliche Vertragsauflösung, wenn Mangel nicht geringfügig (Ersatz des Entgelts gegen Rückstellung der Sache) oder
Mangelbehebungskosten: konkrete Kosten einer Verbesserung, können nur verlangt werden, wenn der Übergeber vorher eine 2. Chance gewährt wurde und der Übergeber in Verbesserungsverzug ist (Deckungsgeschäft wie § 918, 921) oder
durch mangelnde Aufklärung verursachter Vertrauensschaden (cic), wenn Mangel bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden und unbehebbar ist und Übergeber ihn kannte oder kennen hätte müssen
- Mangelschaden = Mangelhaftigkeit der Sache selbst —> Gwlst. oder Ersatz des Mangelschadens
- Mangelfolgeschaden = Schäden durch die mangelhafte Leistung —> normaler SE-Anspruch, Wahl zwischen § 933a oder § 1295, hier steht von vornherein Geldersatz zu
- Begleitschaden = nicht die mangelhafte Leistung, sondern unsorgfältiges Verhalten (Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten) während der Erfüllung hat Schaden verursacht —> normaler SE-Anspruch ex contractu § 1298 (§ 1313a)
Mangelfolgeschaden + Begleitschaden = Schäden aus positiver Vertragsverletzung
Haftungsbefreiungen EKHG
§ 3 EKHG keine Haftung, wenn
Verletzter ohne den Willen des Verletzten befördert wurde
Verletzter beim Betrieb des KFZ tätig war
§ 4 EKHG keine Haftung für Sachen, die aufgrund eines BEförderungsvertrags befördert und durch Unfall zerstört wurden
§ 6 EKHG Haftungsausschluss bei Schwarzfahrt
§ 9 EKHG Unabwendbares Ereignis
Tatsbestand EKHG
Tatbestandselemente § 1 EKHG:
Unfall = plötzlich von außen wirkendes Ereignis
Beim Betrieb eines KFZ —> Unfall muss in Zusammenhang mit der erhöhten Gefahr, die von einem KFZ ausgeht stehen
Schaden= Sach- und Personenschädenn
Anfängliche Unmöglichkeit
= Erbringung einer Leistung steht tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegen
geradezu unmöglich § 878: rechtlich unmöglich oder faktisch absurd, es kommt kein vertrag zustande, nach anderer Auffassung sind alle Leistungen umfasst die von niemanden erbracht werden können (objektive Unmöglichkeit)
Gesetz- und sittenwidrig § 879: Vertrag ist von Beginn an nichtig, zu klären ist, ob es relative oder absolute Nichtigkeit ist
relative Nichtigkeit: eine der beiden Parteien soll geschützt werden, nur geschützter Teil kann sich uaf Nichtigkeit berufen = geltend zu machende Nichtigkeit
absolute Nichtigkeit = dient sie dem Schutz Dritter, können aus dem Rechtsgeschäft keinesfalls Ansprüche entstehen, Rückforderung §877/1431
Teilnichtigkeite = ist nur eine Vereinbarung betroffen so ist dieser Teil jedenfalls unwirsam, für die restliche Vereinbarung ist der Zweck der Nichtigkeitssanktion zu beachten
schlicht anfänglich unmöglich: § 920 iVm § 1435 oder § 932 iVm § 1435
Vertrag kommt zustande, ist geschuldete Leistung zur Gänze unmöglich (keine Übergabe möglich), hat Gläubiger Rücktrittsrecht nach § 920 per analogiam
Ist Sache mit anfänglich unbehebbarem Mangel behaftet (anfängliche Teilunmöglichkeit) und deshalb nicht von Gläubiger angemommen, hat er ebenfalls das Recht der Vertragsauflösung
Hat Gläubiger Leistung angenommen —> Gewährleistungsbehelfe, ebenfalls Vertragsauflösung § 923
(nach anderer Meinung ist Vertrag von Anfang an nichtig gem § 878)
Geradezu Unmögliches
§ 878: faktisch absurd (= vernünftiger Vertragspartner muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Erfüllung der Verpflichtung für ausgeschlossen ansehen) oder rechtlich unmöglich (= Leistungen die nicht per se Verboren sind, aber von Rechtsordnung nicht gekannt)
hA: gem § 923 muss auch Gewähr für eine nicht merh vorhandene Sache geleistet werden —> Vertrag muss gültig sein, weil sonst keine Gwlst.
§ 878 Satz 1 ist nur auf absurde Vertragsinhalte einzuschränken.
Für rechtliches Unmögliches: Wandlung nach Gwlst. oder irrtumsrechtliche Vertragsanpassung gem § 872
Wurde geradezu unmögliches bedungen ist Vertrag aber absolut nichtig und bedarf keine Anfechtung —> Geschäftspartner der Unmöglichkeit kannte/kennen musste hat dem anderen das Vertrauensinteresse zu ersetzen, cic Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten
Schlichte Unmöglichkeite
subjektive Unmöglichkeit, Leistung ist nicht per se unmöglich, kann aber nicht von demjenigen erbracht werden, der sie versprochen hat.
Voraussetzung: Versprechensempfänger ist Unfähigkeit des Schuldners unbekannt, sonst Ungültigkeit
Schuldner muss versuchen geschuldeten Erfolg herbeizuführen, strittig, was Gläubiger sonst zusteht:
Schuldner haftet auf Erfüllungsinteresse gem § 878, ergibt sich aus Leistungsversprechen des Schuldners
—> ist mit schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht zu erklären, Kausalität fehlt
andere Meinung: Gläubiger hat Recht auf Wandlung gem § 932, mit dem bei Verschuden des Schuldners ein Anspruch auf cic einhergeht, Schaden besteht aber nur im Vertrauensinteresse, bei gültigem Vertrag kann unter Umständen auch durch Irrtumsanpassung die Leistungserbringung möglich gemacht werden, hA: bejaht Wandlung trotz fehlender Übergabe
Mittellösung: Untersuchung im Einzelfall, ob Schuldner nach dem Sinn des gesamten Vertrags die Möglichkeit garantiert oder nur eine einfache Leistungszusage gegeben hat
bei Garantie: Erfüllungsinteresse (ohen Rücksicht auf Verschulden)
bei einfacher Leistungszusage: Wandlung aufgrund von § 923 und verschuldeten Schaden von Schuldner fordern —> Überprüfung, ob Irrtumsanpassug möglich, bei widersprüchlichen Werkvertrag hM
Teilunmöglichkeit
Für Unmöglichen Teil kommen die entsprechenden Rechtsfolgen zur Anwendung
Für restliches Leistungsversprechen bestimt § 878 Satz 2, dass auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen ist —> Hätten Vertragspartner auch den Rest des Vertrages allein geschlossen, ist er jetzt gültig, sonst ungültig.
Es geht um den Willen beider Parteien, im ZWeifel bleibt Vertrag aufrecht
SE schlichte anfängliche Unmöglichkeit
§ 1295 iVm § 921
Schuldner der Leistung versprochen hat, deren Unmöglichkeit er kannte/kennen musste ist zumindest zum Ersatz des Vertrauensschaden verpflichtet (=Dispositionen die im Vertrauen auf den Vertrag getätigt wurden)Erfüllungsinteresse (Nichterfüllungsschaden) ist nicht zu ersetzen, weil der Schuldner ihn durch sein rechtswidriges Verhalten nicht verursacht, hat —> fehlende Kausalität
Verschiedene Meinungen über den Ersatz des Erfüllungsschadens:
Die Ersatzfähigkeit des Erfüllungsinteresses besteht zurecht, sonst hätte auch vorübergehende Gültigkeit des Vertrags keinen Sinn (eher hL)
Reischauer: Erfüllungsinteresse steht zu, wenn Schuldner nicht beweisen kann, dass ihn an der Angabe des Leistungsversprechens keine Sorgaltswidrigkeit trifft
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