Wie ist der Raum von der räuberischen Erpressung abzugrenzen?
Rspr.:
Die Rechtsprechung hält das äußere Erscheinungsbild des Verhaltens für entscheidend. Danach liegt eine Wegnahme i.S.d. § 249 I vor, wenn sich der Gewahrsamswechsel ohne Mitwirkung des Opfers als ein “äußerlicher Akt des Nehmens” vollzieht.
Schrifttum:
Im Schrifttum wird vielfach auf das Vorstellungsbild des Opfers abgestellt. Eine Wegnahme i.S.v. § 249 I setzt dann voraus, dass das Opfer glaubte, den Gewahrsamsverlust letztlich nicht mehr verhindern zu können. Nach dieser Auffassung ist eine Wegnahme i.S.d. Raubtatbestandes jedenfalls immer gegeben, wenn das Opfer durch vis absoluta von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen wird.
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