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Grundrechte

AQ
by Alia Q.

Warum ist der klassische Eingriffsbegriff zu eng gefasst?

= Weil staatliche Maßnahmen, die nicht final, mittelbar, imperativ oder rechtsförmlich sind, nach dem klassischen Eingriffsbegriff keinen Eingriff darstellen würden, auch wenn die getroffenen Maßnahmen den Schutzbereiches eines Grundrechts eindeutig beeinträchtigen

Der Staat ist durch Art. 1 III GG bei jedem staatlichen Handeln an die Grundrechte gebunden und nicht nur bei finalen, mittelbaren, imperativen und rechtsförmlichen Maßnahmen!


Beispiele:

(1) Die Polizei verfolgt einen bewaffneten Täter. Um diesen zu stoppen, will ein Polizist dem Täter ins Bein schießen. Der Polizist schießt daneben und trifft dabei einen unbeteiligten Passanten. Der Passant wird in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG beeinträchtigt

-> Dass der Schuss den Passanten trifft war nicht beabsichtigt und daher eine unbeabsichtigte Nebenfolge, sodass nach dem klassischen Eingriffsbegriff kein Eingriff vorliegen würde


(2) Die Bundesregierung gibt eine Studie zum Thema Gesundheit vo Bierkonsum in Auftrag. Das Ergebnis der Studie lautet, dass Bier krebserregend ist. Dieses Ergebnis veröffentlicht die Bundesregierung in einer Pressemitteilung. Daraufhin kaufen viel weniger Menschen Bier, sodass Bierbrauer und Landwirte pleite gehen und sich in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verletzt sehen.

-> Es wird durch die Bundesregierung nicht verboten, Bier zu verkaufen, sondern nur darauf hingewiesen, dass Bier krebserregend ist. Dies stellt keinen unmittelbaren, sondern lediglich einen mittelbaren Eingriff dar, sodass nach dem klassischen Eingriffsbegriff kein Eingriff vorliegen würde


(3) Der Staat hört das Telefon eines Bürgers ohne Ermächtigungsgrundlage ab. Dieser sieht sich in seinem Grundrecht aus Art. 10 GG verletzt

-> Dabei handelt es sich nicht um eine imperative Maßnahme (Kein Ge- oder Verbot), sodass nach dem klassischen Eingriffsbegriff kein Eingriff vorliegen würde


(4) Ein Straßenmusiker musiziert in der Fußgängerzone. Die Polizei kommt vorbei, findet die Musik störend und ein Polizist schlägt dem Straßenmusiker mit dem Schlagstock. Der Straßenmusiker wird dadurch in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG verletzt

-> Bei dem Schlagen mit dem Schlagstock handelt es sich nicht um einen Rechtsakt (z.B. Gesetz; Rechtsverordnung; Verwaltungsakt), sondern um einen Realakt, sodass nach dem klassischen Eingriffsbegriff kein Eingriff vorliegen würde


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Alia Q.

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