1 StPO
„Das Strafverfahren hat die Aufgabe, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes die Wahrheit zu erforschen und die Rechtsordnung zu verwirklichen, damit der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann."
12 GVG
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird durch Vorschriften anderer Gesetze nicht berührt.“
13 GVG
Die ordentlichen Gerichte sind zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für Familiensachen und für Strafsachen, soweit nicht durch Gesetz ein anderes Gericht ausdrücklich bestimmt ist.“
24 GVG
Die Landgerichte sind zuständig:
im ersten Rechtszug für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Amtsgerichte oder ein anderes Gericht ausdrücklich zuständig sind;
für die Verhandlung und Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, soweit nicht ein anderes Gericht ausdrücklich zuständig ist.
(2) Im ersten Rechtszug entscheiden sie außerdem über Klagen, durch die ein Anspruch, dessen Gegenstand den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigt, geltend gemacht wird, wenn die Parteien oder eine von ihnen vor Beginn der mündlichen Verhandlung erklären, daß sie die Entscheidung des Landgerichts wünschen."
25 GVG Zuständigkeit der Amtsgerichte
Die Amtsgerichte sind ausschließlich zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Streitwert 5.000 Euro nicht übersteigt, sofern nicht eine der Parteien vor Beginn der mündlichen Verhandlung die Entscheidung des Landgerichts beantragt.“
28 GVG Zuständigkeit des Gerichtsstands
„Soweit keine besonderen Vorschriften über den Gerichtsstand bestehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.“
29 GVG – Gerichtsstand bei Vertragsverhältnissen
„Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verpflichtung zu erfüllen ist.“
§ 73 GVG – Ausschluss der Öffentlichkeit
„Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit es das Interesse der staatlichen Sicherheit, die Sittlichkeit oder das Interesse eines Beteiligten gebieten.“
§ 74a GVG – Strafkammern für Staatsschutzsachen
Bei jedem Landgericht werden Strafkammern für Staatsschutzsachen gebildet. Sie sind zuständig für Strafsachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallen, soweit nicht ein anderes Gericht ausdrücklich zuständig ist.“
§ 74b GVG – Vorsitz bei Staatsschutzkammern
Bei den Strafkammern für Staatsschutzsachen muss der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt besitzen.“
§ 74c GVG – Besetzung der Staatsschutzkammern
Die Strafkammern für Staatsschutzsachen entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.“
§ 74d GVG – Staatsanwaltliche Anordnung
In Staatsschutzsachen tritt der Generalbundesanwalt an die Stelle der Staatsanwaltschaft, soweit er die Sache an sich gezogen hat.“
§ 76 GVG – Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
Die Entscheidungen des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung ergehen durch Beschluss.“
§ 116 GVG – Besondere Zuständigkeiten
Die Vorschriften über die besondere Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Staatsschutzsachen bleiben unberührt.“
§ 120 GVG – Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Staatsschutzsachen
Die Oberlandesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug über alle Straftaten, die sich gegen die innere oder äußere Sicherheit des Staates richten.
(2) Die Bundesgerichte sind hiervon ausgenommen.“
§ 121 GVG – Besetzung des Oberlandesgerichts in Staatsschutzsachen
Das Oberlandesgericht entscheidet in Staatsschutzsachen in der Besetzung von drei Berufsrichtern.“
§ 122 GVG – Berichterstattung und Beratung in Staatsschutzsachen
In Staatsschutzsachen bestimmt der Vorsitzende einen Berichterstatter, der den Sachverhalt zusammenstellt und die Beratung leitet.“
§ 130 GVG – Öffentlichkeit in Staatsschutzsachen
In Staatsschutzsachen kann die Öffentlichkeit vollständig ausgeschlossen werden, soweit es die Interessen der Sicherheit des Staates erfordern.“
§ 135 GVG – Veröffentlichung von Urteilen
Urteile können anonymisiert veröffentlicht werden, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit oder das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten zu schützen.
§ 139 GVG – Sprachgebrauch vor Gericht
Vor den Gerichten ist die deutsche Sprache maßgebend.“
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