natürliche Person
§1 BGB
Menschen haben Rechte und Pflichten
juristische Person
§§ 21 BGB
Anerkannte Personenvereinigungen und Vermögensmassen und somit eigenständige Träger von Rechten und Pflichten
(Organisationen haben Rechte)
Organe
Menschen die Vertretungsmacht für eine Organisation haben
Sprich außen Präsentation der Organisation
Gesetze
= rechtlich bindende Vorschrift
eigene Meinung ist egal
Das Handeln gegen das Gesetz ist Gesetzeswidrig
Verträge
Vom Staat festgesetze, rechtlich bindende Vorschrift
Vertrag
Rechtsgeschäft,
dass aus inhaltlich übereinstimmenden mit bezug aufeinander abgegbenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht
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