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3. Technische und betriebliche Minderung von Risiken am Boden

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by Christine G.

3 Technische und betriebliche Minderung von Risiken am Boden

3.4 Die 1:1-Regel

Die 1:1-Regel ist ein universelles Instrument, welches bei kritischen Entfernungen Anwendung findet.

Die 1:1-Regel besagt, dass die Flughöhe nicht größer sein darf als der jeweilige Abstand zu einer unbeteiligten Person oder zu einem definierten Objekt.


Die Regeln der offenen Kategorie haben einen besonderen Fokus auf die Sicherheit von Menschen. Die Sicherheit wird einerseits durch das Verbot von Überflügen unbeteiligter Personen und zum anderen durch spezielle Abstandsregeln gegenüber Unbeteiligten gewährleistet.

Als unbeteiligt gilt eine Person, wenn sie nicht am USA-Betrieb beteiligt ist oder die Anweisungen und Vorschriften des UAS-Betreibers nicht kennt.

Im Umkehrschluss muss eine Person, die sich im Betriebsgebiet aufhält, über das Flugvorhaben und die Risiken informiert werden und der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt haben, um als beteiligte Person zu gelten.

Spezielle Abstandsregeln gegenüber Menschen gibt es sowohl in der Unterkategotie A2 als auch in der Unterkategorie A3.


Abstandsregeln zu Menschen in der offenen Kategorie A2

Die Unterkategorie A2 der offenen Kategorie ist durch die Möglichkeit von Flügen in besonderer Nähe von Menschen hervorzuheben. Als Mindestabstände zu unbeteiligten Personen gelten für zertifizierte Drohnen der Klasse C2 im Normalflugmodus 30m und im Langsamflugmodus 5m.

Für diese Mindestabstände und auch innerhalb der Spanne zwischen diesen Mindestabständen gilt die 1:1-Regel.

D.h. Im Normalflugmodus ist im Bezug auf den Mindestabstand von 30m zu unbeteiligten Personen eine maximale Flughöhe von 30m einzuhalten, im Langsamflugmodus im Bezug auf die Mindestentfernung von 5m zu einer unbeteiligten Person beträgt die maximale Flughöhe 5m.

Fliegt ein Pilot bsw. im Abstand von 10m Entfernung von einer unbeteiligten Person, beträgt die maximal zulässige Flughöhe 10m.


Abstandsregeln zu Menschen in der offenen Kategorie A3

Für den Abstand zu Menschen gibt es in der offenen Kategorie A3 für einen normalen Flug keine genauen metrischen Angaben. In den EU-Regeln((EU)2019/947) heißt es dazu, dass ein Flug nur stattfinden darf, wenn der Fernpilot davon ausgehen kann, dass keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Konkrete Angaben gibt es jedoch für den Fall, dass unerwartet unbeteiligte Personen in den Bereich des Fluges eintreten.

Hinweis: Nachf. Bsp gelten nur für Multikopter. Bei Starrflüglern ist je nach Größe und ausgehender Gefahr ein größerer Abstand einzuhalten.

Dieser Fall ist dann wie folgt geregelt:

Betritt eine unbeteiligte Person den Bereich der FLugdurchführung, so ist der Fluf zur Vermeidung einer Gefahr anzupassen bzw. abzubrechen. Es gilt ein Abstand von mindestens 30m zu Unbeteiligten und es ist die 1:1-Regel anzuwenden. Dies bedeutet also einen Abstand zu unbeteiligten Personen von 30m und zugleich eine maximale Flughöhe von ebenfalls 30m.

Zudem darf der Abstand nicht weniger sein als die Entfernung, die das UAS bei maximaler Geschwindigkeit in 2 Sekunden zurücklegen kann. Daraus folgt auch ohne metrische Angaben für einen sicheren Abstand zu Menschen in der Kategorie A3, dass sobald Menschen sich nähern immer die Geschwindikeit anzupassen und die 1:1-Regel zu beachten ist, um eine Gefährdung auszuschließen.


Die 1:1-Regel im Bezug auf geografische Gebiete gem. der LuftVO

Im Rahmen der LuftVO (Luftverkehrsordnung) regelt die 1:1-Regel auch das Flugverhalten in einigen der in §21h LuftVO definierten geografischen Gebiete. Der §21h LuftVO definiert die nach deitschem Gesetz geltenden geografischen Gebiete.

Flüge innerhalb dieser geografischen Gebiete, auch Geo-Zonen genannt, sind entweder nur mit einer Erlaubnis gestattet oder es gelten besondere Bedingungen.

Einer dieser besonderen Bedingungen ist die Anwendung der 1:1-Regel für Flüge in der Nähe von bestimmten Verkehrsträgern. Diese Regelung gilt im Einzelnen für die Nähe zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen.

Das geografische Gebit, welches besondere Aufmerksamkeit verlangt, beginnt in einem Abstand von 100m zu diesen Verkehrsträgern, wobei eine Annäherung mit einer Drohne bis auf 10m erfolgen darf. Innerhalb dieses geografischen Gebiets (also Abstand 10-100m) ist bei Flügen die 1:1-Regel zu beachten (10m Abstand und 10m max. Flughöhe bzw. 100m Abstand und 100m max. Flughöhe).

Dasselbe gilt für Flüge innerhalb dieser Geo-Zone. (z. B. 70m Abstand und 70m max. Flughöhe)


Eine Besonderheit gilt für Bundeswasserstraßen. Diese dürfen ohne Genehmigung auch überflogen werden und zwar in einer Mindesthöhe von 100m. Da zugleich für das geografische Gebiet um eine Bundeswasserstraße die 1:1 Regel zu beachten ist, ist für den Aufstieg auf 100m für den Überflug ein Mindestabstand von 100m einzunehmen.

ÜBERFLUGVERBOT für Schiffsanlagen, Schleusen und Schiffshebewerke


Genehmigungspflichtige Flüge in der speziellen Kategorie

Alle Flüge, die nicht den Regeln der offenen Kategorie entsprechen, erfolgen nach Genehmigung in der speziellen Kategorie. Da die Regeln insbesondere die Sicherheit von Personen berücksichtigen, sind dies zumeist Flüge mit weitergehender Annäherung an unbeteiligte Personen (z.B. Aufstieg über einem Grundstück mit nahmeliegenden Fußgängerwegen) oder Überflüge von Personen.

Wird ein derartiger Flug in der Nähe oder über unbeteiligten Personen z. B. aich in nächster Nähe zu Wohngebieten geplant, so ist für einen Antrag auf einen Flug in der speziellen Kategporie ein Sicherheitskonzept zu erstellen.

Bestandteil eines solchen Antrages ist die Beschreibung der Flugroute um die herum Sicherheitszonen (Ground Risk Buffer) zu beschreiben sind. Auch diese Sicherheitszonen können, neben einem plausiblen ballistischen Ansatz, nach der 1:1 Regel ermittelt werden. Dies erfolgt in Abhängigkeit von der geplanten Flughöhe.

Erfolgt z. B. ein kreisförmiger Flug in 50m Höhe, so ist eine Sicherheitszone rund um die Flugbahn von ebenfalls 50m festzulegen. Für diese Sicherheitszone sind spezeille Sicherheitsmaßnahmen für den Fall von Unregelmäßigkeiten eines Fluges feszulegen.

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Christine G.

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