Nenne die Merkmale und Vorraussetzungen des VA
Hoheitliche Maßnahmen
Begründen einen VA
—> Maßnahmen, Verbote, Aufforderungen, Erlaubnis
VA kann erfolgen schriftlich, elektronisch, mündlich
Behörde
in §1 IV VwVfG definiert
Reglung eines Einzellfalls
eine rechtliche Anordnung, die auf das setzen einer Rechtsfolge gerichtet ist
—> Rechte und Pflichten werden begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt
Gebiet des öffentlichen Rechts
kein VA liegt vor, wenn privatrechtliche Regelung vorliegt
Verwaltungsrecht ist nicht anwendbar bei:
Strafverfolgung (StPO)
OwiG
Sozialverwaltung (SGB)
Finanzverwaltung (AO)
Unmittelbare Rechtswirkung nach außen
Rechtsposition des Adressaten wird bestätigt oder verändert
—> Adressat gewinnt oder verliert Rechte
Nenne die Aufteilung des Verwaltungsrechs
Allgemeines Verwaltungsrecht
Regelung, Rechtssätze und Begriffe die für alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung gelten
Besonderes Verwaltungsrecht
spezielle Normen für die einzelnen Fachgebiete der öffentlichen Verwaltung
Umfasst zusätzlich ergänzende bzw konkretisierende Regelungen zum allgemeinen Verwaltungsrecht
Nenne die 4 Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
Eingriffsverwaltung
Leistungsverwaltung
Planungsverwaltung
Abgabe- und Bedarfsverwaltung
Nenne die Träger der öffentlichen Verwaltung
Grundsatz
Verwaltung als Ländersache
Ausnahmen
Bundesauftragsverwaltung
Bundeseigene Verwaltung
Nenne die Grundsätze des Verwaltungshandelns
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Artikel 20 III GG)
Vollziehende Gewalt liegt in der Hand von Regierung und Verwaltung
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Geeignetheit
Mindesteingriff/ Erforderlichkeit
Angemessenheit
Rechtzeitige Beendigung
Ermessensgrundsatz
Verwaltung trifft Entscheidung und Maßnahmen Nacht pflichtgemäßen Ermessen
(Opportunitätsprinzip)
Verwaltung hat Entscheidungsspielraum zwischen zwei Sachen:
Ob gehandelt werden muss
(Entscheidungsermessen)
Wie gehandelt wird
(Auswahlermessen)
Nenne die Vorraussetzungen zur Vollstreckung von Verwaltungsakten
Verwaltungsakt verpflichtet zu einer Zahlung, Handlung, Duldung oder Unterlassung
—> Wenn diese unanfechtbar geworden ist oder wenn ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat
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