Schuldverhältnis allg
Das Schuldverhältnis ist eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen Personen, die auf Rechtsgeschäft oder Gesetz beruht und durch die eine Person (Schuldner) gegenüber der anderen Person (Gläubiger) zu einer Leistung verpflichtet wird.
• Schuldverhältnis ieS:
◦ einzelne Leistungspflicht einer Person ggü einer anderen
• Schuldverhältnis iwS:
◦ mehrere durch Entstehungsgrund und Zweck verknüpfte Rechte und Pflichten
Entstehungsgründe
• § 859: Schuldverhältnisse gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung
• rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
◦ einseitig (zB Auslobung, Vermächtnis)
◦ zweiseitig (Verträge)
• gesetzliche Schuldverhältnisse
◦ Schadenersatz
◦ Bereicherungsrecht
◦ Geschäftsführung ohne Auftrag
◦ vorvertragliches Schuldverhältnis
Haupt- & Nebenleistungspflichten
• Hauptleistungspflichten
◦ charakterisierend für Vertragstyp
• selbstständige (äquivalente) Nebenleistungspflichten
◦ Gläubiger hat besonderes Interesse an ihrer Erfüllung
◦ im Entgeltsverhältnis: Errichtung eines selbstständigen Teils der Gegenleistung für Erfüllung
• unselbstständige (inäquivalente) Nebenleistungspflichten
◦ kein besonderes Interesse an Erfüllung (unabhängig von Hauptleistungspflicht)
◦ nicht im Entgeltsverhältnis
◦ besondere Vereinbarung, durch ergänzende Vertragsauslegung oder durchs Gesetz
Schutz- und Sorgfaltspflichten
• Schuldner hat seine Erfüllungshandlungen so zu setzen, dass der Gläubiger weder an seiner Person noch an seinen sonstigen Rechtsgütern geschädigt wird
• allgemeines Rücksichtnahmegebot
• Vertragsauslegung oder Gesetz (zB §§ 1157, 1169)
• sog. positive Vertragsverletzung (str)
◦ vertraglicher Schadenersatzanspruch
- Gehilfenzurechnung
- Beweislastumkehr
Gestaltungsrechte und Obliegenheiten
• Gestaltungsrecht: Recht, einseitige Veränderungen eines Rechtsverhältnisses herbeizuführen
◦ Rücktrittsrechte (zB § 918, § 920)
◦ sekundäre Gewährleistungsbehelfe (zB § 932 Abs 4, § 12 Abs 4 VGG)
◦ irrtumsrechtliche Anpassung/Aufhebung (§ 871 f)
„Recht der A zum Rücktritt gem § 918“
• Obliegenheit: Rechtspflichten „minderer Art“
◦ keine Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche bei Verletzung
◦ Sanktion: sonstiger Nachteil des Belasteten
◦ Schadenminderungsobliegenheit (§ 1304)
◦ Annahme der Leistung (§ 1419)
vorvertragliches Schuldverhältnis
• ab Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts
• unabhängig von Vertragsabschluss
• Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten
• culpa in contrahendo = schuldhafte Verletzung von vorvertraglichen Pflichten
◦ Folge: Haftung nach vertraglichen Grundsätzen
◦ Abbruch von Vertragsverhandlungen grds kein Pflichtverstoß
- rechtswidrig seinem Verhandlungspartner das Vorliegen eines Abschlusswillens vorzutäuschen
- grundloses Ablehnen eines künftigen Vertragsschlusses bei Erweckung von besonderem Vertrauen
Inhalt der Schuld - Überblick
• Art der Leistung
◦ Tun/Unterlassen
◦ Erfolg/Sorgfalt
◦ teilbar/unteilbar
◦ Gattung/Stück
• Leistungszeit
• Erfüllungsort
• Geldschuld
• Leistung Zug um Zug
Leistung Zug um Zug
• gleichzeitiger Leistungsaustausch
• für Kauf und Tausch: §§ 1052 S 1, 1062 - Analogiebasis für alle synallagmatischen Verträge
• gilt auch für Rückabwicklung (§ 877)
• Ratio: keine Vorleistungspflicht, kein Insolvenzrisiko
• anders: Vorleistungspflicht
Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags
• nicht leistungsbereiter Schuldner verlangt Gegenleistung
◦ Einrede: § 1052 S 1
• Schuldner bietet mangelhafte Leistung an, verlangt Gegenleistung
◦ Zurückweisung § 1413; Einrede: § 1052 S 1
• mangelhafte Leistung übernommen, Gegenleistung verlangt
◦ § 932 Abs 2; Einrede: § 1052 S 1 (hA: grds gesamte Gegenleistung)
• Einrede umfasst nur Pflichten, die im Austauschverhältnis stehen
◦ Hauptleistungspflichten und äquivalente Nebenleistungspflichten
Unsicherheitseinrede
Unsicherheitseinrede § 1052 S2
• Voraussetzungen
◦ schlechte Vermögenslage bei Vertragsschluss für Vorauspflichtigen nicht erkennbar
◦ Vermögenslage nach Vertragsabschluss verschlechtert
• Abwendung
◦ Bewirkung der Gegenleistung
◦ Sicherstellung
- Art der Sicherheitsleistung durch §§ 1373 f bestimmt
• unterbliebene Bewirkung / Sicherstellung
◦ hA: Rücktritt unter Nachfristsetzung § 918 pa
◦ aA: Vorleistungspflicht erlischt mit Leistungsverweigerungsrecht
Zurückbehaltungsrecht
Zurückbehaltungsrecht §471
• Recht des Inhabers einer körperlichen Sache gegen den Herausgabeberechtigten (Eigentümer,Vertragspartner) wegen
◦ für die Sache gemachten Aufwandes oder
◦ durch Sache verursachten Schadens
• Zurückbehaltung der Sache bis zur Bewirkung oder Sicherstellung des Ersatzanspruchs
• Ausnahme § 1440 Satz 2: eigenständig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Gegenstände
• Sicherheitsleistung: nur durch Pfand (§ 471 Abs 2)
• Forderung muss grds gegen den Herausgabeberechtigten bestehen (str)
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