Leistungsstörungen – Überblick (Bild)
Verzug - Überblick
• Schuldnerverzug
◦ objektiver Verzug = nicht vorwerfbar
◦ subjektiver Verzug = verschuldeter Verzug
• Gläubigerverzug
• Abgrenzungen:
◦ nachträgliche Unmöglichkeit: beim Verzug ist Leistung noch möglich
◦ Gewährleistung: beim Verzug noch keine Übergabe
Schuldnerverzug
• § 918 / § 7c KSchG / § 7d KSchG
• Leistung nicht erbracht
◦ zur gehörigen Zeit
◦ am gehörigen Ort
◦ in bedungener Weise
• kein Schuldnerverzug bei gerechtfertigter Leistungsverweigerung (zB § 1052)
• Beendigung
◦ gehöriges Angebot der Leistung
◦ Stundung
Objektiver Schuldnerverzug - Rechtsfolgen
• Wahlrecht des Gläubigers (§ 918)
◦ auf Erfüllung bestehen / Festhalten am Vertrag
◦ Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
• weitere Rechtsfolgen
◦ Preisgefahr / Leistungsgefahr trägt der Schuldner
◦ bei Geldschuld: Verzugszinsen
◦ Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers
Objektiver Schuldnerverzug - Rücktritt (ABGB)
• Rücktrittserklärung
◦ Wille nicht mehr an Vertrag gebunden zu sein wollen, muss zum Ausdruck kommen
• gleichzeitige Setzung einer angemessenen Nachfrist
◦ Ausnahme Fixgeschäft (§ 919)
◦ Rsp: tatsächliches Gewähren uU ausreichend
◦ Angemessenheit im Einzelfall zu beurteilen
• zu kurze Nachfrist: Erbringung der Leistung in angemessener Frist noch möglich
• kein Erfüllungsanspruch nach Wirksamwerden des Rücktritts
Objektiver Schuldnerverzug - Rücktritt (§ 7c KSchG)
• besondere Regelungen bei Verbrauchergeschäften
◦ nur bei Verzug des Unternehmers
• Leistungsaufforderung innerhalb angemessener Nachfrist; dann Rücktrittserklärung
◦ zwei Erklärungen (!)
◦ str, ob gleichzeitige Setzung möglich
• besondere Regelungen für Verzug bei der Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 7d KSchG)
◦ unverzügliche Aufforderung zur Leistung durch Verbraucher möglich
◦ Rücktrittserklärung, wenn Unternehmer nicht unverzüglich leistet (keine Nachfrist)
◦ ausdrückliche Vereinbarung einer Nachfrist möglich
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