Prüfungssubjekte gemäß § 316 HGB
Funktionen der gesetzlichen Abschlussprüfung
Kontrollfunktion: Bestätigung der in Jahresabschluss und Lagebericht enthaltenen Informationen
Informationsfunktion: gegenüber gesetzlichen Vertretern, Aufsichtsorganen und Gesellschaftern
Beglaubigungsfunktion: per Bestätigungsvermerk gegenüber externen Adressaten des Jahresabschlusses
Gegenstand und Umfang der Prüfung § 317 HGB
Prüfung der Ausschlussgründe als Abschlussprüfer
Ausschlussgründe
§ 319 Abs. 2 HGB § 319 Abs. 3 HGB: Besorgnis der Befangenheit durch
Geschäftliche
Finanzielle oder
Persönliche
Beziehungen zum Mandanten
§ 319 Abs. 3 HGB Besorgnis der Befangenheit durch
Organmitglied (Vorstand, Angestellter AR-Mitglied)
Ausübung nicht untergeordneter „schädlicher“ Tätigkeit (Buchführung, Abschlusserstellung, Int. Revision, Bewertungsleistungen). Prüfer darf nicht Entscheidungsträger sein.
Befangene beschäftigte Personen
Erzielung von mehr als 30 % der Gesamteinnahmen
Public Interest Entities (PIE)
PIEs sind (§316a HGB):
Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind; (§ 264d HGB)
Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG (Ausnahme: Genossenschaftsbanken und Sparkassen)
Versicherungsunternehmen i.S.d. Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG
Last changeda month ago