Definition: Zusatzstoff
nach §2 des LFGB sind Lebensmittelzusatzstoffe alle Stoffe (mit oder ohne Nährwert), die
in der Regel nicht als Lebensmittel verzehrt werden
in der Regel nicht charakteristische Zutat eines Lebensmittel sind
absichtlich Lebensmitteln beim Herstellen oder Behandeln (Zubereitung, Verpackung, Lagerung, Abfüllen usw.) aus technologischen oder anderen Gründen zugesetzt werden
selbst oder durch ihre Abbau- und Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Teil des Lebensmittel werden (können)
LFGB
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika
umfasst alle Produktions- und Verarbeitungsstufen
Als Zusatzstoffe gelten nicht
Verabreitungshilfsstoffe (z.B. Gelantine, Labenzyme, Amylasen, Transglutaminasen)
Pflanzenschutzmittel
Stoffe, die zu Ernährungszwecken zugesetzt werden (z.B. Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren)
Aromen
-> müssen nicht deklaiert werden!
Einsatz von Zusatzstoffen
Verbesserung der Verarbeitungseigenschaften (z.B. Streich-, Fließ- oder Backfähigkeit)
Veränderung der chemischen Eigenschaften (z.B. Oxidationverhalten)
Stabilisierung der Konsitenz oder Haltbarkeit (z.B. Streich-, Rieselfähigkeit)
Veränderung der sensorischen Eigenschaften (z.B. Farbe oder Konsistenz)
Gesetzliche Regulierung - Europa
europaweit einheitliches Zulassungverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, sowie Enzyme und Aromen (VO (EG) Nr. 1331/2008 und VO (EU) Nr. 1129/2011 zur Änderung des Anhangs II)
Anträge auf Zulassung neuer Zusatzstoffe oder eines weiteren Verwendungszwecks sind an EU-Kommission und EFSA zu richten
zur Zeit erneute Prüfung von über 300 zugelassenen Zusatzstoffen in der EU (-> Azofarbstoffe E128 und E154 dürfen nicht mehr zugesetzt werden -> krebserregend und erbgutschädigend)
EFSA
European Food Safety Authority
Gesetzliche Regulierung - Deutschland
Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung (ZZuIV)
Zusatzstoff-Verkehrs-Verordnung (ZVerkV)
-> solange das EU-Recht nicht überlagert wird
Zulassung von Zusatzstoffen
Verbotsprinzip: Einsatz ist grundsätzlich verboten, dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn durch Rechtsverordnung ausdrücklich zugelassen -> müssen auf der Positivliste stehen
drei Nachweise im Rahmen des EU-Zulassungsverfahren
gesundheitliche Unbedenklichkeit -> Studien müssen durchgeführt werden (v.a. für vulnerable Gruppen)
technologische Notwendigkeit
Schutz vor Täuschung
Prüfanforderungen und Risikobewertung
chemische Daten
Stoffeigenschaften, -identität
Stabilität des Stoffes im Lebensmittel
Abbauprodukte
toxikokinetische Daten
Absorption, Verteilung, Metabolismus, Elimination
toxikodynamische Daten
akute, subchronische und chronische Toxizität
Genotoxizität, Kanzerogenität
Reproduktions- und Entwicklungstoxizität
Beobachtungen am Menschen
biochemische, klinische, epidemiologische Daten
Exposition (Verzehrsgewohnheiten, ADI-Wert)
Festlegung von Höchstmengen in Lebensmitteln
Grundlagen sind:
Gefährdungspotential:
ADI-Wert (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)
Erwartete Exposition
Anteil des Nahrungsmittels am durchschnittlichen Verzehr
Schätzung des PCDI (per capita daily intake, mg/kg KG) unter der Annahme, dass alle Lebensmittel, für die der Stoff zugelassen ist, diesen in der Höchstkonzentration enthalten und täglich verzehrt werden (sollte theoretisch ADI nicht überschreiten)
Chronische Toxizitätprüfung -> NOAEL -> Quotient 1:10 -> Quotient 1:10 -> ADI-Wert in mg/kg KG -> Festlegung von Höchstgehalten in Lebensmitteln
Festlegung von Höchstmengen in Lebensmitteln - Sonderfall: Wenn kein NOAEL abgleitet werden kann
trotzdem Zulassung möglich, z.B. wenn die Gefahr vom verdorbenen Lebensmittel höher ist als die vom Konservierungsstoff (z.B. Kavier)
Gibt es Zusatzstoffe ohne Höchstmengenvorgabe?
unbedenklich = keine Höchstmenge
Beispiele:
einige Lebensmittelfarbstoffe, u.a. Riboflavin (E102), Chlorophylle (E140), Calciumcarbonat (E170, Weißpigment)
Milchsäure (E270)
Citronensäure(E330)
Pektine (E440)
Stickstoff (E941): oft Bestandteil der Schutzgasatmosphäre von verpackten, frischen Lebensmitteln
-> “quantum satis” (so viel wie nötig, so wenig wie möglich)
-> zum Teil abhängig vom Lebensmittel bzw. Verwendungszweck
Zusatzstoffe - Kennzeichnung
alle Zusatzstoffe müssen in der Zutatenliste aufgeführt werden:
Klassenname + Verkehrsbezeichnung oder
E-Nummer
mehrere Funktionen -> Angabe der Funktion, die der Zusatzstoff im konkreten Fall übernimmt (Mannit E421 kann in Kaugummi auch als Füllstoff gekennzeichnet werden)
Auch: Zusatzstoffe in Zutat, die ihrerseits aus verschiedenen Zutaten besteht (z.B. Obstmischung in Fruchtjoghurt enthält Zusatzstoffe)
Klassenname
beschreibt den technologischen Zweck eines Zusatzstoffes wie Stabilisator, Emulgator, Farbstoff oder Geliermittel
Verkehrsbezeichnung
ist die allgemeine oder chemische Bezeichnung eines Zusatzstoffes wie besipielsweise Xanthan oder Natriumnitrit
E = Europa, E = essbar
Jeder in der EU zugelassene Zusatzstoff hat eine E-Nummer
Diese ist in allen Mitgliedsländern gleich
Code mit dem jeder Stoff, unabhängig von den jeweiligen Landessprachen, eindeutig identifiziert werden kann
Zusatzstoffe werden gemäß ihrer technologischen Funktion grob in Gruppen zusammengefasst
Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht - verpackte Lebensmittel
Zusatzstoffe, die in einer Zutat oder in mehreren Zutaten des Lebensmittel enthalten waren, aber im Enderzeugnis keine technologische WIrkung mehr ausüben
Rieselhilfe im Kakaopulver -> beim fertigen Kakao muss die Rieselhilfe nicht angegeben werden
Farbstoff in Margarine -> bei Keksen muss der Farbstoff dann nicht gekennzeichnet werden
Zusatzstoffe, die als Verarbeitungshilfstoffe verwendet werden
Brot und Brötchen enthalten die meisten nicht gekennzeichneten Zusatzstoffe -> Enzyme
Trägerstoffe, die selbst keine technologische Funktion ausüben und somit als technische Hilfsstoffe gelten
zum Teil mit Höchstmenge/nur für bestimmte Zusatzstzoffe erlaubt
z.B.: (K-, Na-, Ca-)-Acetate/-Carbonate, Cellulose, Stärke, Glycerin uvm.
Verarbeitungshilfsstoff
Stoff, der aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet wird
Kennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln
Zugesetzte Zusatzstoffe
Angabe an der Ware
Bienenwachs (E901), Schellack (E904)
gewachst
Geschmacksverstärker (E620-650)
mit Geschmacksverstärker
Farbstoffe (E100-180)
mit Farbstoff
Konservierungsstoffe (E200-297)
mit Konservierungsstoff, konserviert
Natrium-, Kaliumnitrit (E249, E250)
mit Nitritpökelsalz
Natrium-, Kaliumnitrat (E251, E252)
mit Nitrat
Antioxidationsmittel (E300-385)
mit Antioxidationsmittel
Schwefelverbindungen (E220-224, E226-228)
geschwefelt
Süßungsmittel = Süßstoffe + Zuckeraustauschstoffe (ca. E420-421, E950-967)
mit Süßungsmittel(n)
Aspartam (E951), Aspartam-Acesulfamsalz (E962)
enthalt eine Phenylalaninquelle
E-Nummern - Einteilung
Ab E 100: Farbstoff
Ab E 200: Konservierungsstoffe
Ab E 300: Antioxidationsmittel
Ab E 400: Gelier- und Verdickungsmittel, Emulgatoren
Ab E 500: Säureregulatoren, Rieselhilfen
Ab E 620: Geschmacksverstärker
Ab E 950: Süßstoffe
Ausnahmen: keine Zuordnung möglich (z.B. Milchsäure E270 = Antioxidans und Konservierungsstoff)
kleine Buchstaben (a bis …): gleiche Stofffamilie, aber eingenstädnig zugelassen (z.B. E160a-e Carotine)
Kennzeichnung der Allergene
Kennzeichnung der 14 wichtigsten Nahrungsmittel-Allergene auf Lebensmittelverpackungen und daraus gewonnener Erzeugnisse, u.a. Lebensmittelzusatzstoffe, wenn sie noch ein allergenes Potential haben
glutenhaltige Getreide
Milch und Laktose
Schalenfrüchte
Schwefeldioxid und Sulfite
Sellerie
Sesam
Soja
Süßlupinen
Eier
Erdnüsse
Fisch
Krebstiere
Weichtiere
Senf
Allergene und Zusatzstoffe
Kennzeichnung bei Lebensmittelzustatzstoffen nicht immer notwenig
Eier -> E1105 Lysozym ✓
Milch -> E966 Lactit x
Getreide -> E1404-1451 modifizierte Stärke ✓
Soja -> E322 Lecithin ✓ und -> E306 Tocopherol x
Kreuzkontamination
Kreuzkontaminationen (herstellungsbedingte Verunreinigungen) müssen nach wie vor nicht obligatorisch deklariert werden
Enthält Spuren von …
Kann Spuren von … enthalten.
Farbstoffe
Mineralfarben/anorganische Pigmente
z.B. Silber, Gold, Aluminium, Calciumcarbonat, Eisenoxide und -hydroxide, Titandioxid (seit 2022 verboten)
Natürliche/naturidentische Farbstoffe
pflanzlich: z.B. Kurkumin, Chlorophylle, Carotinoide, Betanin, Anthocyane
tierisch: echtes Karmin
Synthetische Farbstoffe
z.B. Azofarbstoffe, Indigofarbstoffe
Aluminiumlacke
Viele Farbstoffe können in Form von Aluminiumlacken eingesetzt werden
Aluminium muss hierbei nicht deklariert werden -> Verbraucher uninformiert
Für Überzüge, Dekoration und Füllungen
Farbstoffe, die in Fortm von Lacken verwendet werden dürfen: Kurkumin, Riboflavine, Tartrazin, Chinlingelb, Gelborange S, echtes Karmin, Azorubin, Amaranth, Cochenillerot A, Erythrosin, Allurarot AC, Patentblau V, Idigotin, Brillantblau FCF, Kupferkomplexe der Chlorophylle und Chlorophylline, Grün S, Brillantschwarz PN, Braun HT, Anthocyane, Litholrubin BK
zudem sind auch viele andere Zusatzstoffe Aluminiumvebindungen: z.B. Aluminiumsulfat
viele Menschen, insbesondere Kinder, nehmen mehr als die duldbare Menge an Aluminium aus verschiedenen Quellen auf
Aluminiumlacke - Bfr
bereits viele Einschränkungen der Verwendung aluminiumhaltiger Zusatzstoffe durch VO (EU) Nr. 380/2012 (gelten seit 2014)
E556-559 nicht mehr zugelassen
Begrenzung der Liste der Farbstoffe, die in Form von Aluminiumlacken zugelassen sind
mittlerweile Höchstmengenbeschränkungen für Aluminium aus Lacken festgelegt
Aluminium - Gesundheitliche Risiken
Effekte auf das Nervensystem und die Knochenentwicklung, reproduktionstoxische Wirkungen
Aluminiumverbindungen können entzündliche Effekte oder oxidativen Stress in Zellen auslösen und sie dadurch schädigen
Aluminium kann sich im Laufe des Lebens im Körper anreichern (v.a. in Lunge + Skelettsystem, aber auch in Niere, Leber, Muskel, Gehirn), insbesondere bei Menschen mit Nierenerkrankungen (da renal ausgeschieden)
uneinheitliche Datenlage zum Zusammenhang von Aluminium-Aufnahme und Alzheimer-Krankheit sowie der Entstehung von Brustkrebs
Mögliche Überschreitung der wöchentlich tolerierbaren Aufnahmemenge (TWI) von 1 mg Aluminium pro kg KG
-> Gesamtexposition sollte demnach verringert werden!
Triphenylmethanfarbstoffe: werden kaum resorbiert, gelten als unbedenklich, allergische Reaktionen möglich
Indigofarbstoffe: früher aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnen, heute synthetisch hergestellt, gelten als unbedenklich, schwache allergische Reaktionen möglich
Indigotin (E132)
Azofarbstoffe: 9 Azofarbstoffe für Lebensmittelfärbung in EU zugelassen, werden stark kritisiert
Gelborange S (E110)
Azofarbstoffe
schon sseit 1932 kanzerogenes Potential einiger Azofarbstoffe durch Tierversuche belegt
Buttergelb
bei reduktiver Spaltung der Azogruppe durch Darmbakterien oder Azoreduktasen der Leber entstehen kanzerogene aromatische Amine
Einführung von Sulfonsäuregruppen (Schwefeltrioxid)
verminderte Resorption
keine Entstehung von kanzerogenen Aminen, sondern Aminosulfonsäuren
schnellere Ausscheidung der Metabolite über den Urin
z.B. Methylorange
Tartrazin (E102)
Verwendung:
früher nur für bestimmte Spirituosen zugelassen
durch EU-Harmonisierung wurde Anwendungsgebiet deutlich erweitert (als Aluminiumlack verwendbar) -> Süßwaren, Fleischersatzprodukte, Pudding, Salatsoßen, Senf, Chips, Gebäck, (Arzneitmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, Textilien)
Farbe: Gelb
Höchstmengen: 50-500 mg/kg
Toxizität:
potenziell erbgutschädigend
erwies sich in mehreren Testverfahren als immunsuppressiv
Warnhinweis ist Pflicht
Kinder können die akzeptable Aufnahmemenge überschreiten
in Form von Aluminiumlacken verwendbar
Tartrazin (E102) - EFSA Neubewertung 1009
pseudoallergische Reaktion häufig (Nesselsucht), besonders bei Überempfindlichkeit mit Salicylsäure und Benzoesäure
Atemnot/asthmaähnliche Anfälle -> bei Asthma vorsorglich vermeiden
Beteiligung an AD(H)S? -> seit 2010 Hinweis “kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen)
Zusatzstoffe und Hyperaktivität?
Laut BfR gelten 5-10% der Kinder als hyperaktiv
Einfluss nicht eindeutig bestätigt
EU-Komission beauftrage im März 2010 die EFSA mit Neubewertung
Mittlerweile weitere Studien und deutlichere Hinweise
Neue Gesetzgebung in der EU
seit Juli 2010: Lebensmittel mit folgenden Farbstoffen müssen neben E-Nummer den Aufdruck “kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen”
Chinolingelb (E104)
Azorubin (E122)
Cochenillerot A (E124)
Allurarot AC (E129)
-> Die meisten dieser Farbstoffe sind Azofarbstoffe (mindestens eine Azogruppe, Reste in der Regel = Aromaten)
Azogruppe
R1-N=N-R2
Zugelassene Azofarbstoffe (EU)
Tartrazin
Gelborange S
Azorubin
Amaranth
Cochenillrot A
Allularot AC
Brillantschwarz PN
Braun HT
Litholrubin
orange
Chips, Limonade
evtl. pseudoallergen, Auswirkungen auf das Hormon- und Immunsystem
rot
Desserts, Schmelzkäse
evtl. pseudoallergen
USA, Japan, Norwegen -> nicht zugelassen
Kaviar, Liköre
evtl. genotoxisch, karzinogen, pseudoallergen
USA -> nicht zugelassen
Cochenillerot A
Limonade, Lachsersatz, Chorizo
evtl. karzinogen, pseudoallergen
schwarz
Kaviar, Lakritz
pseudoallergen
essbare Käserinde
pseudoallergen, Veränderung der Niere
braun
Kuchen, Eis
Alluararot AC
Fleisch/Würstchen
evtl. genotoxisch, pseudoallergen
Cochenille bzw. Karmin (E120)
Natürliches Vorkommen: in Cochenilleschildläusen, die an Feigenkakteen leben -> Farbstoff wird aus trächtigen, weiblichen Schildläusen gewonnen (heute auch künstliche Herstellung: Cochenillerot A (E124))
Verwendung: Wurst und Käse, Süßwaren, Spirituosen, auch Kosmetika, Medikamente, Textilien
pseudoallergische Reaktionen empfindlicher Personen aufgrund von Verunreinigungen mit Eiweißen
insbesondere bei Überempfindlichkeit gegenüber Salicylsäure und Benzoesäure
mehrere Fälle dokumentiert (Nesselsucht bis anaphylaktischen Schock)
kann beim Einatmen Asthma verursachen
wird auch als Aluminiumlack eingesetzt
Geschmacksverstärker
verstärken den Geschmack oder Geruch eines Lebensmittels
unterdrücken Geschmacksfehler
lassen Speisen und Getränke immer gleich schmecken (Voraussetzung für Markenware)
Appetit ↑ -> Übergewicht?
fünfte Geschmacksrichtung: umami
Glutamate, Guanylate, Inosinate, 5’-ribonucleotide, Glycin und seine Natriumsalze, Zinacetat
Glutamate binden direkt an membranständige Rezeptoren der Geschmackssinneszellen in Geschmacksknospen
Geschmacksverstärker und Hyperurikämie
Hyperurikämie: Erhöhung des Harnsäurespiegels im Blut
kann zu Gicht führen (-> Ablagerungen von Harnsäurekristallen)
Vermeidung von Lebensmitteln, die viele harnsäurebildende Purine enthalten
beim Abbau von Geschmacksverstärker entsteht Harnsäure z.B. Guanylsäure, Dinatriumguanylat, Dikaliumguanylat, Calciumguanylat, Inosinsäure + Inosinate
Glutamate (E620-625)
Natürliche Vorkommen:
proteingebunden: Fleisch, Fisch, Gemüse, Getreideprodukte
freie Form: Tomaten, Milch, Kartoffeln, Sojasoße, viele Käsesorten
Verwendung: Fertig-/Tiefkühlprodukte, Brühen, Suppen
“China-Restaurant-Syndrom”: Kopf- und Gliederschmerzen, Nackentaubheit, Übelkeit -> allergische Reaktionen möglich, nicht belegt, eventuell durch Histamin ausgelöst -> Vorsicht bei Überempfindlichkeit
Glutamat = erregender Neurotransmitter im zentralen Nervensystem (Glutamatrezeptoren) -> aus Neurotransmitter nicht ins Gehirn (oder erst ab bestimmten Serumkonzentrationen?)
getarntes Glutamat: z.B. hydrolisierte Hefe(-extrakt)/Gemüseprotein, Proteinisolate
Alzheimer?
Lebensmittelkonservierung
= Haltbarmachung durch Verhinderung bzw. Verlangsamung des Verderbs bei möglichst gleichzeitigem Erhalt von Nährwert, Geschmack, Farbe und Struktur
Achtung: Deklaration ist nicht immer erforderlich -> Konservierungsstoffe, die über konservierte Zutaten in ein Produkt gelangen, müssen nicht angegeben werden, wenn sie ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen
Lebensmittelkonservierung - Ziele
Verbraucherschutz: Vermeidung gesundheitlicher Risiken durch mikrobielle Kontamination
Verringerung des wirtschaftlichen Verlusts: 20-50% der Waren verderben beim Transport und der Lagerung
Lebensmittelkonservierung - Methoden
physikalische Konservierung: Trocknung, Kühlung, Einfrieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Bestrahlung
chemische Konservierung: Einsalzen, Einzuckern, in Alkohol einlegen, Räuchern, Säuern, Schwefeln
Konservierungsstoffzugabe
Die wichtigsten Konservierungsstoffe
Benzoesäure
Natriumbenzoat
Kaliumbenzoat
Calciumbenzoat
4-Hydroxybenzoesäureethylester
Natrium-4-Hydroxybenzoesäureethylester
4-Hydroxybenzoesäuremethylester
Natrium-4-Hydroxybenzoesäuresmethylester
Schwefeldioxid
Natriumsulfit
Natriumhydrogensulfit
Natriummetabisulfit
Kaliummetabisulfit
Calciumsbisulfit
Natamycin
Kaliumnitrit
Natriumnitrit
Natriumnitrat
Kaliumnitrat
Benzoesäure/Benzoate (E210-213)
Natürliches Vorkommen: u.a. in Preiselbeeren, Heidelbeeren
wird als Zusatzstoff synthetischer hergestellt
Verwendung: z.B. Obst-/Fischprodukte, Limonaden, Ketchup, Kosmetika
Wirkung: hemmt das Wachstum von Hefen und Bakterien (v.a. in sauren Lebensmitteln)
Verhalten im Organismus: schnelle Resorption, Umwandlung zur Hippursäure, renale Ausscheidung, keine Kumulation
Unverträglichkeitsreaktionen (pseudoallergisch), v.a. wenn Allergie gegen Salizylsäure (Aspirin) vorliegt oder bei Asthma
Na-Benzoat: Verdacht > ADHS-Auslösung/Verstärkung
in Kombination mit Ascorbinsäure kann bei langem Erhitzen bzw. in süßstoffhaltigen Getränken Benzol entstehen (-> kanzerogen, genotoxisch)
PHB-Ester/Parabene (E214-219) - Verwendung
Chips, Fischprodukte, Wurst- und Fleischwaren, gelatinehaltige Überzüge, Würzsoßen, Kosmetika, Arzneimittel
meist in Kombination mit Sorbin- und/oder Benzoesäure
in Lebensmittel nur Methyl-, Ethyl-p-Hydroxybenzoesäureester und ihre Natriumsalze
PHB-Ester/Parabene (E214-219) - Wirkung
antimikrobiell/-mykotisch
fungizid
hemmen Wachstum v.a. von Hefen und Schimmel (-> zerstören Proteine des Citratzyklus und der Zellmembran)
PHB-Ester/Parabene (E214-219) - Toxizität
nur in sehr hohen Dosen toxisch
schwach östrogen-wirksam
fertilitätsmindernd bei Ratten
ADI-Werte nur für Methyl-Ethylparabene (0-10 mg/kg KG)
PHB-Ester/Parabene (E214-219) - Verhalten im Organismus
vollständige Resorption
renale Ausscheidung
PHB-Ester/Parabene (E214-219) - Anmerkungen
allergisches Potential, pseudoallergische Reaktionen (Nesselsucht, Asthma), insbesondere bei Allergie gegen ASS (Aspirin) oder Benzoesäure
manche Parabene: metallischer Eigengeschmack -> limitiert Einsatz
östrogene Wirkung -> Brustkrebs? Übergewicht?
Schwefeldioxid/Sulfite (E220-228) - Verwendung
Trockenfrüchten, Wein, Frucht- und Gemüsezubereitungen, Nüsse, Kartoffelgerichte, zum Teil Marmeladen/Konfitüren
Schwefeldioxid/Sulfite (E220-228) - Wirkung
wirkt gegen Hefen, Pilze und Bakterien (Schwefeldioxid blockiert Enzyme)
verhindert Braunfärbungen
wirkt dem Abbau von Farbstoffen, Vitaminen und Aromen entgegen
Schwefeldioxid/Sulfite (E220-228) - Verhalten im Organismus
schnelle Resorption
Oxidation von Sulfit zu Sulfat durch Sulfitoxidase
renale Ausscheidung+
Schwefeldioxid/Sulfite (E220-228) - Anmerkungen
zum Teil auch für Bio-Lebensmittel zugelassen
Wein mit >10 mg/L -> Kennzeichnung auf Etikett “Enthält Sulfite”
Zerstörung essentieller Lebensmittelinhaltsstoffe (Vitamin B1, Folsäure, Vitamin B12?): kein Einsatz für Nahrungsmittel, die stark zur Thiamin-Versorgung beitragen
cave: Sulfitoxidasen-Mangel (Enzymdefekt, Molybdän-Cofaktor-Mangel)
Durchfall, Kopfschmerz, Erbrechen, Übelkeit
Betroffene sollten diese Zusatzstoffe meiden
Neugeborene: Enzephalopathien durch endogen gebildetes Schwefeldioxid
(Pseudo-)allergische Reaktionen, Sulfitasthma bei Asthmatikern möglich
Thiabendazol - Verwendung
zur Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten, Bananen und zum Teil Kartoffeln (nicht mehr als Zusatzstoff zugelassen)
Thiabendazol - Wirkung
gegen Schimmelpilze
Mechanismus nicht geklärt
Thiabendazol - Toxizität
keine Hinweise auf eine krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Wirkung beim Menschen
Aber: im Tierversuch Leber- und Nierenschädigungen
Thiabendazol - Verhalten im Organismus
gute Resorption
Hydroxylierung
Konjugation
renale Ausscheidung (50% in 24 h)
Thiabendazol - Anmerkungen
nicht mehr zugelassen (seit 1998), jetzt als Fungizid + Wurmmittel verwendet (Human- und Veterinärmedizin)
Rückstände dürfen in geringen Mengen in Fruchtsäftenb sein (max. 0,01 mg/L)
Zitrusfrüchte Pflichthinweis “konserviert mit Thiabendazol), nicht jedoch für Bananen; Kartoffeln “nach der Ernte behandelt” -> Stiftung Warentest: ratsam, Zitrusfrüchte vor dem Schälen mit heißem Wasser zu waschen oder auf Bio-Produkte zurückzugreifen
Natamycin (E235) - Natürliches Vorkommen
von Streptomyces natalensis gebildet
Natamycin (E235) - Verwendung
Oberfächenbehandlung von Käse und Wurst, Arzneimittel (bei Candida-Hefen und Pilzinfektionen)
Natamycin (E235) - Höchstmengen
1 mg/dm^2 Oberfläche
darf 5 mm unterhalb der Oberfläche nicht mehr nachzuweisen sein
Natamycin (E235) - Wirkung
Antimykotikum, gegen Hefen und Pilze (nicht Bakterien)
spezifische Interaktion mit Zellbaustoff in Pilzen (Ergosterin)
-> Membrandurchlässigkeit der Pilze ↑
-> Pilzzellen sterben
Natamycin (E235) - Verhalten im Organismus
Natamycin wird im Darm kaum resorbiert
Natamycin (E235) - Anmerkungen
Gefahr von Resistenzen (Penicillin ähnliches Antibiotikum) -> Aufnahme über Lebensmittel sollte vermieden werden
kann zu Überempfindlichkeiten führen
in einigen Nicht-EU-Ländern ist der Einsatz auch für andere Lebens- und Genussmittel zugelassen, z.B. für Wein
Nitrit/Nitrat (E249-252) - Natürliches Vorkommen
Salat, Gemüse und Obst
Nitrit/Nitrat (E249-252) - Verwendung
“Pökelsalze” (Haltbarkeit, rote Farbe, Pökelaroma) -> gepökelte Fleisch-/Wursterzeugnisse, Pastete
bei der Käseherstellung gegen “Spätblähungen”
Nitrit/Nitrat (E249-252) - Wirkung
konservierend
gut gegen Clostridium Botulinum
Nitrit/Nitrat (E249-252) - Verhalten im Organismus
Nitrat -> Nitrit
Nitrite:
Störung des Sauerstofftransports (Methämoglobin)
Entsteheung von karzinogenen Nitrosaminen
Nitrit/Nitrat (E249-252) - Anmerkungen
Säuglinge bis zum 6. Monat: Gefahr der akuten Nitritvergiftung -> Hb (Fe2+) -> MetHb(Fe3+) -> Hypoxie, Zyanose
zum Teil für Bio-Lebensmittel zugelassen
gepökelte Fleisch- und Wursterzeugnisse nie grillen oder braten -> Nitrosamine ↑
BfR: Nitrat- und Nitritzufuhr sollte soweit wie möglich reduziert werden
Phosphorsäure (E338)/Phosphate (E339-343, E450-452, E541, E1410-1441, E1442) - Natürliche Vorkommen
weit verbreitet
Phosphate in fast allen Lebensmitteln
phosphathaltige Mineralien
Phosphorsäure (E338)/Phosphate (E339-343, E450-452, E541, E1410-1441, E1442) - Verwendung
aromatisierte Getränke (insbesondere Cola)
Getränkeweißer
Fleisch- und Fischprodukte
Backwaren
Cerealien
Schmelzkäse
Fast Food/prozessierte Lebenmittel
-> als Säurungs-/Konservierungsmittel, Säureregulator, Trennmittel, Emulgator/Stabilisator, technischer Hilfsstoff, in Schmelzsalzen, zur Wasserbindung (Knackigkeit Würstchen ↑)
-> als Zusatzstoff und in Nahrungsergänzungsmitteln zum Teil quantum satis
Phosphorsäure (E338)/Phosphate (E339-343, E450-452, E541, E1410-1441, E1442) - Gesundheitliche Risiken
EFSA schätz, dass Lebensmittelzusatzstoffe 6-30% der Gesamtaufnahme ausmachen -> empfiehlt Einführung von Höchsgehalten
Gesundheitliche Risiken einer erhöhten Aufnahme/alimentär bedingten Hyperphosphatämie:
Bluthochdruck -> nephrologische und kardiovaskuläre Morbidität und Mortalität ↑, -> Gefahr von Herzinfarkt, Schlaganfall, Osteoporose ↑
Assoziation mit Verhaltensauffälligkeiten/ADHS
BfR Mitteilung 2019: Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Personen mit eingeschränkter Nierenfunktion können die gesundheitlich unbedenkliche Aufnahmemenge überschreiten
Süßungsmittel
E420-421, E950-969
Zuckeraustauschstoffe und Süßstoffe
Zuckeraustauschstoffe
süßschmeckende Zuckeralkohole, reduzierter Brennwert
insulinabhängig verstoffwechselt
gesundheitlich unbedenklich (hohe Mengen laxierend)
nicht kariogen, Verwendung von zahnfreundlichen Produkten
zugelassen: Sorbit, Mannit, Isomalt, Maltit, Lactit, Xylit, Erythrit, Polyglycitolsirup
Süßstoffe
in der Regel synthetisch, zum Teil auch aus Pflanzen gewonnen, hohe Süßkraft
kein/sehr geringer Brennwert -> weitestgehend unverändert ausgeschieden
nicht kariogen, gesundheitlich unbedenklich (?)
Verwendung in kalorienreduzierten Lebensmitteln
Beispiele: Saccharin, Aspartam, Cyclamat, Acesulfam, Steviosid
Saccharin (E954)
Benzoesäuresulfimid
Verwendung: Light-Produkte, Getränke, Süßwaren, süßsaure Fisch-/Obst-/Gemüsekonserven, Kosmetika, Arznei- und Futtermittel
Höchstmengen: 80-300 mg/kg bzw. L (ADI: 5 mg/kg KG)
Süßkraftfaktor: 300-500-mal höher als Saccharose
Toxizität: laut EFSA kein Gesundheitsrisiko bei verzehrüblichen Mengen; hohe Dosen jedoch in Tierstudien (Ratten) -> Blasenkrebs
Saccharin (E954) - Anmerkungen
ältester synthetischer Süßstoff
bitterer bis metallischer Beigeschmack, verstärkt die Wirkung anderer Süßungsmittel -> oft kombiniert eingesetzt
Herstellung aus Toluol oder Phthalsäure -> Verunreinigungen möglich -> hierdurch kanzerogene Wirkung im Tierversuch?
Übergewicht und Diabetes aufgrund von veränderter Darmflora?
Aspartam (E951)
Verwendung: Light-Produkte, Getränke, Desserts, Süßwaren, Brotaufstriche, Marmelade
Süßkraftfaktor: 200
Verhalten im Organismus: Aufspaltung in seine Bestandteile
Dipeptidester aus Phenylalanin und Asparaginsäure, verestert mit Methanol
kontroverse Studien:
neurotoxische Effekte (Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit) nach erhöhter Aufnahme -> bisher nicht bestätigt
krebserregende Wirkung umstritten: Mäuse bei hohen Dosen -> TUmore
EFSA Neubewertung 2013: bei verzehrüblichen Mengen “mit großer Wahrscheinlichkeit keine Gesundheitsgefahr”
Einige Untersuchen -> Hinweise: Aspartam könnte zur Entstehung von Diabetes beitragen
Süßstoffe und Phenylketonurie
Phenylketonurie: angbeorene Störung des Aminosäure-Stoffwechsels
kein vollständiger Abbau der Aminosäure Phenylalanin
Anhäufung von Abbauprodukten (Phenylketone) -> Entwicklungsstörung
Phenylalanin entsteht beim Abbau von Aspartam (E951), Aspartam-Acesulfamsalz (E9672) und Neotam (E961)
Lebensmittel, die diese Zusatzstoffe enthalten: Warnhinweis “enthält eine Phenylalaninquelle”
keine Kennzeichnungspflicht bei Neotam (E691) -> zu gering
Cyclamat (E952)
Verwendung: Light-Produkte, Getränke, Desserts, Gebäck
Süßkraftfaktor: 30-50
Toxizität: ADI = 0-7 mg/kg KG (verboten in Kaugummis oder Bonbons)
Cyclamat wird nicht verstoffwechselt (-> keine Energie)
wenige Menschen verfügen über Bakterien in der Darmflora, die Cyclamat zum Teil in Cyclohexylamin umwandeln -> Cyclohexylamin im Tierversuch: Hodenatrophie und Fertilitätsstörung
Cyclamat steht unter Verdacht krebserregendzu sein (Tierversuche in USA mit hoher Dosis -> Blasenkrebs); neure Studien zeigen dies nicht
in den USA ist Cyclamat seit 1970 verboten
Zusammenfassung - Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht
Zusatzstoffe, die als Zutat ins Lebensmittel kommen und ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen
GVO zur Herstelluing von Zusatzstoffen
Trägerstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aluminium bei Farbstoffen
pflanzlichen/tierischen Ursprungs? Natürlich/synthetisch?
Zusammenfassung - Mögliche Gesundheitsrisiken
Auslöser von (Pseudo-)Allergien, Asthma (v.a. Farbstoffe, Benzoesäure)
zum Teil Hinweise auf genotoxische/kanzerogene Effekte aus Tierversuchen (z.B. Cyclamat) oder andere gesundheitsrelevante Auswirkungen (z.B. Litholrubin -> Nierenveränderung)
Zusammenhang mit ADHS? -> v.a. synthetische (Azo-)Farbstoffe, zum Teil Konservierungsstoffe (Natriumbenzoat)
eventuell Einfluss auf Verdauung/Nährstoffaufnahme (z.B. Carrageen)
eventuell problematisch bei bestehenden Stoffwechselbesonderheiten/Krankheiten
Zusammenfassung
Bis heute längst nicht alle Neben- und Langzeitwirkungen von Zusatzstoffen erforscht, noch die Kombinationswirkung
Akzeptable Aufnahmemenge kann überschritten werden (einseitge Ernährung, Cave: Kiunder)
seit 2007 (eigentlich bis 2020) werden die in der EU zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe von der EFSA hinsichtlich ihrer Sicherheit neu bewertet
Bio-Lebensmittel: wenige Zusatzstoffe erlaubt (Demeter-Produkte noch weniger)
Am sichersten: mit natürlichen Lebensmitteln selbst kochen
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