Handelsregister - einzutragende Tatsachen
Eintragungspflichtige Tatsachen:
sind Tatsachen, die der Kaufmann eintragen lassen muss
Bsp.: Prokura § 53 HGB und Vertretungsmacht bei OHG § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB
Eintragungsfähige Tatsachen:
sind Tatsachen, die der Kaufmann eintragen lassen kann
Bsp.: Kannkaufleute nach § 2 Abs. 1, 2 HGB und Haftungsausschlüsse § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 HGB
Wirkung der Eintragung
Konstitutive Wirkung:
-> gilt erst, wenn eingetragen ist
Eintragung Kleingewerbe
Eintragung Land- und Forstwirtschaft
Haftungsausschlüsse
AG
Deklatorische Wirkung:
-> Rechtswirkung auch ohne Eintragung, lediglich klarstellend
Eintragung des Istkaufmanns
Änderung der Firma
Erteilen, Erlöschen Prokura
Ausscheiden eines Gesellschafters aus OHG
Publizitätswirkung
§ 15 Abs. 1 HGB “negative Publizität”
solange die einzutragende Tatsache nicht eingetragen ist, kann sie einem Dritten nicht entgegengehalten werden
§ 15 Abs. 2 HGB “positive Publizität”
wenn Tatsache eingetragen und bekannt gemacht ist, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen
§ 15 Abs. 3 HGB “positive Publizität”
einzutragende Tatsache ist unrichtig bekannt gemacht - Dritter darf sich auf die Bekanntmachung berufen
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