Gewerbe i.S.d. § 1 HGB
Offen (äußerlich erkennbar), erlaubt, auf gewisse Dauer angelegt, auf Gewinnerzielung gerichtet, selbstständig
Istkaufmann, Prüfungsschema, § 1 I, IIHGB
1. Gewerbe i.S.d. § 1 HGB
a) Selbstständigkeit
b) auf Gewinnerziehlung gerichtet
c) auf gewisse Dauer angelegt
d) offen (äußerich erkennbar)
e) erlaubt
f) negative Tatbestandsmerkmale
keine Freiberufler (außer auch in den Gesetzen individuell festgelegt)
keine Künstler, sofern sie nicht auf dem Markt auftreten
2. Handelsgewerbe i.S.d. § 11 II: Nach Art oder Umfang des Unternehmens in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (Vermutung)
Beweislast nach § 1 II HGB, dass es nur ein Kleingewerbe ist
Verschiedene Kriterien: kaufmännische Buchführung, systematische Erfassung der Geschäftsfälle (…)
3. Nur Betreiber des Handelsgewerbes ist Kaufmann; § 1 I HGB
Maßgebliche Person: Träger des Gewerbes (natürliche Person, juristische Person, rechtsfähige Gesellschaft (§ 14 II BGB)
B. Rechtsfolge: Istkaufmann
Kannkaufmann, Prüfungsschema, §§ 2, 3 HGB
I. Gewerbliches Kleinunternehmen (§ 2 HGB) oder bei lands- und forstwirtschaftlichem unternehmen Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 3 HGB)
soweit ein Handelsgewerbe vorliegt, greift bereits die Vermutungsregel des § 1 HGB
II. Eintragung der Firma in das Handelsregister
Fakultative Eintragung mit konstituiver Wirkung -> erst sie begründet die Fiktion des Betreibens eines Handelsgewerbes
III. Wirksame Ausübung des Wahlrechts = (freiwillige Unterwerfung)
durch einseitige, empfangsbedürftige, auf die Erlangung der Kaufmannseigenschaft gerichtete Willenserklärung
Abgrenzung: Ist-Kaufmann ist nach § 29 HGB verpflihctet
IV. Rechtsfolge: Kannkaufmann ist kein Verbraucher
Anwendungsbereich des Fiktivkaufmanns/ Kaufmann kraft Eintragung, § 5 HGB
(1) Ein Gewerbebetrieb i.S.d. § 1 II HGB sinkt nach zu einem Kleingewerbe herab und ist nicht mehr Eintragungspflichtig (jedoch nur mit deklaratorischer Wirkung eingetragen)
(2) Eintragung ohne wirksame Anmeldung erfolgt
Fiktivkaufmann/ Kaufmann kraft Eintragung, Prüfungsschema, § 5 HGB
I. Eintragung einer Firma in das Handelsregister
Grund der Eintragung ist unerheblich
auch bei Geschäftsunfähigen (ausreichend geschützt durch §§ 104 ff. BGB)
II. Betreiben eines Gewerbes
greift nicht, wenn überhaupt kein Gewerbe betrieben wird oder bei Freiberuflern
III. Zusammenhang zwischen geltend gemachtem Anspruch und Rechtsgeschäft
IV. Rechtsfolge: § 5 ist keine Rechtsscheinnorm, sondern wirkt auch zu Ungunsten des Dritten bzw. wenn dieser die wahre Rechtslage kennt
Scheinkaufmann Definition
Scheinkaufmann ist, wer durch zurechenbares Verhalten gegenüber einem gutgläubigen Dritten den Anschein erweckt oder unterhält, Kaufmann zu sein.
kein Kaufmann nach §§ 1 - 3 HGB oder §§ 5 - 6 HGB
Scheinkaufmann, Prüfungsschema
I. Setzung des Rechtsscheins der Kaufmannseigenschaft
beim Auftreten im geschäftlichen Verkehr
ausdrück, konkludent oder durch UNterlassen
II. Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
kein Verschuldens-, sondern Veranlasserprinzip
(P) Anfechtbarkeit nach §§ 119 ff. BGB (h.M. (-))
III. Schutzwürdiges Vertrauen des Dritten auf die Kaufmannseigenschaft
Erst beendet, wenn Drutte Kenntnis erlangt oder eine Nachprüfung der wahren Rechtslage zumutbar ist
Dem Dritten schadet Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kaufmannseigenschaft (§ 173 BGB)
nach h.M. sogar einfache Fahrlässigkeit
Dritte haben keine Nachforschungspflicht
IV. Kausalität des Rechtsscheins für geschäftliche Disposition des Dritten
Beweispflicht des Dritten
V. Rechtsfolge: Der Scheinkaufmann ist kein Kaufmann, muss sich aber gegenüber einem darauf vertrauende gutgläubigen Dritten grds. wie ein Kaufmann behandeln lassen.
Schein der Kaufmannseigenschaft wirkt nur inter partes
Minderjährigenschutz geht der Kaufmannseigenschaft vor
Umfang der Prokura im Außenverhältnis, §§ 49, 50 HGB
Der Prokurist darf alle Geschäfte vornehmen, die der Betrieb irgendeines Handelsgeschäfts mit sich bringt.
Ausnahmen vom Umfang der Prokura
- Inhabergeschäfte (die dem Kaufmann kraft Gesetzes selbst vorbehalten sind)
- Grundlagengeschäfte: Einstellung und Veräußerung des Betriebes, Änderung der Firma, Geschäftsanschrift
- Veräußerung und Belastung von Grundstücken, s. § 49 II HGB
- (P) Gilt § 49 II HGB auch, wenn Kaufmann gar nicht Eigentümer ist
Rechtsscheinvollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB
- nach h.M. und h.L. eine Rechtsscheinvollmacht und keine tatsächlich erteilte Vollmacht
(1) Ladeninhaber muss eingetragener Kaufmann sein
(2) Laden (= jedes zum Abschluss von Geschäften bestimmten Lokal)
(3) Angestellter (= jeder, der mit Wissen und Willen des Inhabers im Laden tätig wird und in den verkauf eingeschaltet ist.)
(4) Angestellter muss zu Verkaufszwecken eingestellt sein
Schema, Haftung bei Unternehmens- und Firmenfortführung, § 25 f. HGB
- § 25 HGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern ein gesetzlicher Schuldbeitritt: Im Falle eines Anspruchs gegen den Alt-Inhaber kann dieser unter folgenden Voraussetzungen auch gegen den neuen Inhaber geltend gemacht werden
I. Erwerb und Lebenden
nicht zwingend ein RG zwischen Altinhaber und Erwerber
Mängel im Übernahmevertrag wirken sich nach h.M. nicht auf den Schuldbeitritt aus
(P) Anfechtung des Übernahmevertrages gem. §§ 142 I, 123 I BGB
II. Handelsgeschäft (= Kaufmännischer Gewerbebetrieb)
III. Geschäftsfortführung
Unterscheidung zwischen Firma und Geschäft
Geschäft (= Unternehmen) ist das, was das HGB als Handelsgeschäft bezeichnet (“das, was drin ist”)
Firma ist nur der Name, unter dem das Unternehmen betrieben wird, § 17 HGB (“das, was draufsteht”)
IV. Firmenfortführung
aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrkreise zu beurteilen
Besitzt die Firma eine derartig prägende Kraft, dass der Wirtschaftsverkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt?
Unwesentliche Änderung lassen die Haftung des späteren Inhabers unberührt
V. Im Betrieb des Handelsgeschäfts begründete Verbindlichkeiten
gegen den Altgläubiger bestehende Forderung
VI. Kein Haftungsausschluss gem. § 25 II HGB
muss im Außenverhältnis erklärt werden
das Risiko einer verzögerten Haftungsbeschränkung trifft den neuen Unternehmensträger
VII. Rechtsfolge: Der Erwerber haftet für alle im Betrieb eines Handelsgeschäfts begründeten Verbindlichkeiten.
grds. auch Übernahme aller Forderung gem. § 25 I 2, die das Unternehmen gegen Dritte hat
Negative Publizität, § 15 I HGB
-> Vertrauen auf Schweigen des Registers
-> Vertrauen auf Vollständigkeit des Registers
-> Rechtsscheinhaftung
I. Einzutragende Tatsache
Eintragungspflichtig ist eine Tatsache vor allem, wenn das Gesetz sie anordnet.
Deklaratorische Eintragung: Rechtstatsache entsteht erst aufgrund eines anderen Umstands. -> Hauptanwendungsfall des § 15 I HGB
Konstitutive Eintragung: Bei solchen Tatsachen ändert sich die in Wirklichkeit bestehende Sach- und Rechtslage erst mit der Eintragung der Tatsache in das Handelsregister
Veränderung nicht eingetragender Tatsachen eintragungspflichtig
(P) Sekundäre Unrichtigkeit
II. Nicht eingetragen oder bekannt gemacht ist
III. dem Dritten die Tatsache nicht bekannt ist
schadet nur positive Kenntnis (“bekannt”)
nicht grob fahrlässige Unkenntis
keine Pflicht zur Nachforschung
Kenntnis des Verteters ist nach § 166 I BGB zuzurechnen
IV. (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) Möglichkeit für den Dritten, sein Handeln auf die Eintragung einzurichten
§ 15 I HGB schützt abstraktes Vertrauen
(-), wenn Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft völlig fehlt
V. Rechtsfolge: Gutgläubiger Dritte darf darauf vertrauen, dass die Rechtslage so fortbesteht
- Wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger des Trägers des Gewerbebetriebs
- Wirkt auch gegenüber Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen
- nach h.M. Wahlrecht des Dritten auf welche Rechtslage er sich beruft
- (P) Kann der Dritte sich zum Teil auf tatsächliche und zum Teil auf “falsches” Schweigen berufen?
Eingetragene und bekanntgegebene Tatsachen, § 15 II HGB
I. Einzutragende Tatsache (s.o.)
- nach h.M. teleologische Reduktion des § 15 II -> nur anwendbar auf Vertrauensschutz nach § 15 I HGB
II. Ist eingetragen und bekannt gemacht
muss im Handelsregister eingetragen sein
Bekanntmachung nach § 10 HGB
III. ohne dass die Ausnahme nach § 15 II 2 HGB eingreift
Die fragliche Rechtshandlung muss binnen 15 Tagen nach Eintragung und Bekanntmachung vorgenommen worden sein (Schonfrist)
Dritte muss beweisen, dass er die Tatsache weder kannte, noch kennen musste
-> dem Dritten schadet fahrlässige Unkenntnis
-> Gutgläubigkeit ist nicht zu vermuten, sondern dem Dritten zu beweisen
IV. und kein Rechtsschein außerhalb des Handelsregisters gesetzt ist.
Grundsätze der Rechtsscheinhaftung können anwendbar sein, bei besonderen Gründen
z.B. langjährige Geschäftsverbindung
V. Rechtsfolgen
§ 15 II gilt nur zu UNgunsten des Dritten
logischerweise Wahlrecht desjenigen, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war
§ 15 III, Positive Publizität
I. Eine einzutragende Tatsache
kommt alleine darauf an, ob die Tatsache bei Unterstellung ihrer Richtigkeit einzutragen wäre
II. muss unrichtig bekannt gemacht sein
Eine Bekanntmachung ist unrichtig, wenn sie mit der wirklichen Sach- oder Rechtslage nicht übereinstimmt
nach h.M. gilt § 15 III nur für veranlasste Bekanntmachungen und geht mithin nicht zu Lasten gänzlich Unbeteiligter
III. dem Dritten darf diese Unrichtigkeit nicht bekannt sein (Gutgläubigkeit)
positive Kenntnis der Unrichtigkeit schadet
IV. der Dritte muss die Möglichkeit gehabt haben, sein Handeln nach der Bekanntmachung einzurichten.
V. (P) Richigkeit der Eintragung als zusätzliches Erfordernis
h.M. (-): Es kommt nicht darauf an, ob eine Tatsache richtig oder unrichtig eingetragen wurde
V. Rechtsfolge: § 15 IIII gilt nur zu Gunsten des Dritten, nicht zu seinen Ungunsten.
Prüfungsschema, Kaufmännische Rügeobliegenheit, § 366 HGB
I. Kaufvertrag, § 433 BGB
(P) Analoge Anwendung auf den Verkäufer im Rahmen der Rückabwicklung
II. Beiderseitiger Handelsverkauf
III. Ablieferung der Ware an den Verkäufer
maßgeblicher Zeitpunkt für die Erkennbarkeit des Mangels ist gem. § 377 I HGB die Ablieferung
Defintion Ablieferung
falls Versendung, dann gilt die Sache spätestens dann als abgeliefert, wenn sie nach Eintreffen am Bestimmungsort dem Käufer in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt wird
IV. Sachmangel § 434
V. Ordnungsgemäße Mangelrüge (Wissenserklärung)
Wissenserklärung (und keine Willenserklärung), jedoch Regeln über Willenserklärung anwendbar
Gem. § 377 I, II HGB muss die Rüge des Mangels unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) erfolgen
Offener Mangel -> Untersuchung unverzüglich nach der Ablieferung der Ware
Verdeckter Mangel -> Rüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, § 377 III HGB
(P) Kommt es auf die reale Entdeckung des Mangels an?
VI. Kein arglistiges Verschweigen im Zeitpunkt der Ablieferung
VII. Rechtsfolgen: Im Falle einer rechtzeitigen Rüge bleiben alle Gewährleitungsrechte erhalten
andernfalls verliert der Käufer alle auf dem Mangel basierenden Ansprüche und Rechte
Mangelfolgeschäden sind auch von § 377 HGB erfasst, auch wenn „Leib und Leben“ verletzt wurde
Weiterfressender Schaden: Nach herrschender Meinung sind die §§ 823 ff. nicht ausgeschlossen durch fehlende Rüge nach § 377 I HGB
Definition Ablieferung
Ablieferung liegt vor, wenn die Ware derartig in den Machtbereich des Käufers gelangt ist, sodass dieser sie untersuchen kann.
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