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Handels- und Gesellschaftsrecht

BW
by Ben W.

Schema, Haftung bei Unternehmens- und Firmenfortführung, § 25 f. HGB

- § 25 HGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern ein gesetzlicher Schuldbeitritt: Im Falle eines Anspruchs gegen den Alt-Inhaber kann dieser unter folgenden Voraussetzungen auch gegen den neuen Inhaber geltend gemacht werden

I. Erwerb und Lebenden

  • nicht zwingend ein RG zwischen Altinhaber und Erwerber

  • Mängel im Übernahmevertrag wirken sich nach h.M. nicht auf den Schuldbeitritt aus

  • (P) Anfechtung des Übernahmevertrages gem. §§ 142 I, 123 I BGB

II. Handelsgeschäft (= Kaufmännischer Gewerbebetrieb)

III. Geschäftsfortführung

  • Unterscheidung zwischen Firma und Geschäft

    • Geschäft (= Unternehmen) ist das, was das HGB als Handelsgeschäft bezeichnet (“das, was drin ist”)

    • Firma ist nur der Name, unter dem das Unternehmen betrieben wird, § 17 HGB (“das, was draufsteht”)

IV. Firmenfortführung

  • aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrkreise zu beurteilen

  • Besitzt die Firma eine derartig prägende Kraft, dass der Wirtschaftsverkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt?

  • Unwesentliche Änderung lassen die Haftung des späteren Inhabers unberührt

V. Im Betrieb des Handelsgeschäfts begründete Verbindlichkeiten

  • gegen den Altgläubiger bestehende Forderung

VI. Kein Haftungsausschluss gem. § 25 II HGB

  • muss im Außenverhältnis erklärt werden

  • das Risiko einer verzögerten Haftungsbeschränkung trifft den neuen Unternehmensträger

VII. Rechtsfolge: Der Erwerber haftet für alle im Betrieb eines Handelsgeschäfts begründeten Verbindlichkeiten.

  • grds. auch Übernahme aller Forderung gem. § 25 I 2, die das Unternehmen gegen Dritte hat


Negative Publizität, § 15 I HGB

-> Vertrauen auf Schweigen des Registers

-> Vertrauen auf Vollständigkeit des Registers

-> Rechtsscheinhaftung

I. Einzutragende Tatsache

  • Eintragungspflichtig ist eine Tatsache vor allem, wenn das Gesetz sie anordnet.

  • Deklaratorische Eintragung: Rechtstatsache entsteht erst aufgrund eines anderen Umstands. -> Hauptanwendungsfall des § 15 I HGB

  • Konstitutive Eintragung: Bei solchen Tatsachen ändert sich die in Wirklichkeit bestehende Sach- und Rechtslage erst mit der Eintragung der Tatsache in das Handelsregister

  • Veränderung nicht eingetragender Tatsachen eintragungspflichtig

  • (P) Sekundäre Unrichtigkeit

II. Nicht eingetragen oder bekannt gemacht ist

III. dem Dritten die Tatsache nicht bekannt ist

  • schadet nur positive Kenntnis (“bekannt”)

  • nicht grob fahrlässige Unkenntis

  • keine Pflicht zur Nachforschung

  • Kenntnis des Verteters ist nach § 166 I BGB zuzurechnen

IV. (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) Möglichkeit für den Dritten, sein Handeln auf die Eintragung einzurichten

  • § 15 I HGB schützt abstraktes Vertrauen

  • (-), wenn Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft völlig fehlt

V. Rechtsfolge: Gutgläubiger Dritte darf darauf vertrauen, dass die Rechtslage so fortbesteht

- Wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger des Trägers des Gewerbebetriebs

- Wirkt auch gegenüber Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen

- nach h.M. Wahlrecht des Dritten auf welche Rechtslage er sich beruft

- (P) Kann der Dritte sich zum Teil auf tatsächliche und zum Teil auf “falsches” Schweigen berufen?


Prüfungsschema, Kaufmännische Rügeobliegenheit, § 366 HGB

I. Kaufvertrag, § 433 BGB

  • (P) Analoge Anwendung auf den Verkäufer im Rahmen der Rückabwicklung

II. Beiderseitiger Handelsverkauf

III. Ablieferung der Ware an den Verkäufer

  • maßgeblicher Zeitpunkt für die Erkennbarkeit des Mangels ist gem. § 377 I HGB die Ablieferung

  • Defintion Ablieferung

  • falls Versendung, dann gilt die Sache spätestens dann als abgeliefert, wenn sie nach Eintreffen am Bestimmungsort dem Käufer in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt wird

IV. Sachmangel § 434

V. Ordnungsgemäße Mangelrüge (Wissenserklärung)

  • Wissenserklärung (und keine Willenserklärung), jedoch Regeln über Willenserklärung anwendbar

  • Gem. § 377 I, II HGB muss die Rüge des Mangels unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) erfolgen

  • Offener Mangel -> Untersuchung unverzüglich nach der Ablieferung der Ware

  • Verdeckter Mangel -> Rüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, § 377 III HGB

  • (P) Kommt es auf die reale Entdeckung des Mangels an?


VI. Kein arglistiges Verschweigen im Zeitpunkt der Ablieferung


VII. Rechtsfolgen: Im Falle einer rechtzeitigen Rüge bleiben alle Gewährleitungsrechte erhalten

  • andernfalls verliert der Käufer alle auf dem Mangel basierenden Ansprüche und Rechte

  • Mangelfolgeschäden sind auch von § 377 HGB erfasst, auch wenn „Leib und Leben“ verletzt wurde

  • Weiterfressender Schaden: Nach herrschender Meinung sind die §§ 823 ff. nicht ausgeschlossen durch fehlende Rüge nach § 377 I HGB


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Ben W.

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