Prokura und Handlungsvollmacht
Handlungsvollmacht gillt nur wenn keine Prokura verteilt wurde.
(Die Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB) wird erteilt, wenn keine Prokura (§§ 48 ff. HGB) besteht. Beide Vollmachten sind unterschiedliche Arten der Vertretungsmacht im Handelsrecht und schließen einander aus)
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