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Eigentum

RH
by Robin H.

Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Nach versehentlicher Lieferung an G verkauft A ein Buch an dessen Nachbarin B und bittet G, als Geheißperson das Buch weiterzureichen - Übergabe wirksam?

P: Geheißerwerb auf Veräußererseite -> Erwerber übernimmt den Besitz von einer Drittperson, die den Gegenstand auf Geheiß des Veräußerers weiterreicht. Veräußerer hat keinerlei Besitz an der Sache.

Klausur - Problematik beim Besitzverlust des Veräußerers:

b) Übergabe

Eine Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB setzt voraus, dass auf Veräußererseite Besitz vollständig aufgegeben wird und auf Erwerberseite Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangt wird.

aa) Besitzverlust des Veräußerers

  • Feststellung, dass Veräußerer keinen unmittelbaren Besitz n. § 854 BGB noch mittelbaren Besitz gem. § 868 BGB hatte und der Dritte auch kein Besitzdiener des Veräußerers gem. § 855 BGB ist -> A selbst kann an B also keinen Besitz verlieren.

  • Fraglich ist, ob ausreichend ist, wenn ein Dritter auf Geheiß des Veräußerers den Gegenstand übergibt, sog. Geheißerwerb.

    • Kritik: Zwar ist Geheiß für den Rechtsverkehr nicht sichtbar und demnach nicht mit dem Publizitätsprinzip vereinbar.

    • Arg.: Verbleibt beim Veräußerer kein Besitzrest, sei dem Erfordernis des Besitzverlustes jedoch genüge getan.

    • Arg.: Gesetz selbst kennt die besitzlose Veräußerung nach § 934 Var. 2 BGB, sodass Besitzposition des Veräußerers nicht immer zwingend sein kann.

    • -> Geheiß möglich (+); BGHZ 36, 56.

  • Bei dem Dritten müsste es sich um eine Geheißperson handeln

    Eine Geheißperson liegt vor, wenn jemand auf Weisung des Veräußerers tätig wird und sich subjektiv der Weisung des Veräußerers unterordnet.


Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - Sind Verarbeitungsklauseln wirksam?

Der Streit stellt sich in der Klausur, wenn der Käufer als Hersteller das Eigentum an dem Rohstoff nach § 950 I BGB erwerben würde, die Vertragsparteien aber eine abweichende Regelung treffen.


Problematisch ist, dass T und A eine Abrede darüber getroffen haben, dass entgegen § 950 BGB nicht der Erwerber der Stoffe, sondern der Eigentumsvorbehaltsverkäufer selbst (Mit-)Eigentümer der neu hergestellten Sache werden soll. Sofern diese Abrede wirksam ist, wäre A nicht gem. § 950 I BGB Alleineigentümer geworden.


Fraglich ist, inwiefern eine solche Klausel wirksam ist.

  • e.A.: § 950 BGB kann nicht abbedungen werden, da das Sachenrecht insoweit zwingend sei. Wolle der Verarbeiter dem Lieferanten der Ausgangsstoffe zur Sicherheit (Mit-)Eigentum an der neu hergestellten Sache verschaffen, so ginge das nur, indem er ihm die Sache ganz oder zum Teil nach §§ 929, 930 BGB zurückübertrage.

    • Dies hat den Nachteil, dass zumindest für eine logische Sekunde der Verarbeiter Eigentümer wird und die Sache in dieser Zeit dem Zugriff von des-sen Gläubigern offensteht

  • a.A.: § 950 BGB ist dispositives Recht und ist selbst in der Rechtsfolge abdingbar.

    • Kritik: Dies wird dem Typenzwang des Sachenrechts und dem Ziel von §§ 946 ff. BGB, eine klare Eigentumszuordnung schaffen zu wollen, nicht gerecht.

  • h.M.: § 950 I BGB ist zwingendes Recht. Wer aber als „Hersteller“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, ist einer Parteivereinbarung zugänglich. Diese kann auch konkludent getroffen werden. In einer Verarbeitungsklausel ist demnach die Parteivereinbarung zu sehen, dass der Vorbehaltsverkäufer der Ausgangsstoffe als „Hersteller“ i.S.d. § 950 BGB anzusehen ist.


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Robin H.

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