Worin ist der Unterscheid zwischen einer Rechtsfolgen- und Rechtsgrundverweisung zu sehen?
Rechtsfolgenverweisen -> Bei Vorliegen der TBM der verweisenden Norm tritt die RF der Norm ein, auf welche verwiesen wurde. TBM der Norm, auf welche Verwiesen wurde, müssen nicht vorliegen.
Rechtsgrundverweisung -> Neben den Anforderungen der Verweisnorm müssen auch sämtliche Anforderungen der Norm vorliegen, auf welche Verwiesen wurde. So sit z.B. bei § 951 BGB der vollständige § 812 I 1 Alt. 2 BGB zu prüfen.
Was ist der wesentliche Inhalt des Eigentums?
Der Inhalt des Eigentums ergibt sich aus § 903 S. 1 BGB und gliedert sich in zwei wesentliche Punkte:
Nutzungsbefugnis (“nach belieben Verfahren”)
Übertragung an (un-) bewegl. Gegenständen
Ausschlussbefugnis
Warum wird bei der Eigentumsübertragung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden?
Eine abweichende Handhabung der Eigentumsübertragung bei Grundstücken ist aus folgenden Gründen geboten:
Klarheitserfordernis -> Grundstückseigentümer muss im Grundbuch eingetragen sein (§ 873 BGB).
Grundstückseigentum kommt eine höhere Bedeutung zu, sodass beim Verpflichtungs- sowie Verfügungsgeschäft der Notar hinzutritt (§ 311b I 1 BGB; § 925 I BGB).
—> Die Übertragung von beweglichen Sachen kann hingegen formlos erfoglen, vgl. § 929 BGB.
Welche Gemeinsamkeiten bestehen hinsichtlich der rechtsgeschäftlichen Veräußerung von beweglichen Sachen und Grundstücken?
Die Veräußerung einer jeden beweglichen bzw. unbeweglichen Sache bedarf ein Verfügungsgeschäft.
Es gilt stets das Trennungs- und Abstraktionsprinzip.
Definition Verfügung
Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Aufhebung oder In-
haltsänderung eines Rechts.
Worin liegt der Unterscheid von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft?
Das Kennzeichen wirksamer Verfügungsgeschäfte liegt darin, dass durch sie ein Recht unmittelbar ohne weitere Durchführungsgeschäfte übertragen, belastet, in seinem Inhalt geändert oder aufgehoben wird (zB BGH NJW 2021, 1673), während die Verpflichtungsgeschäfte lediglich Pflichten und Ansprüche begründen (§§ 241 Abs. 1, 194 Abs. 1), ohne auf bestehende Rechte direkt einzuwirken.
Was besagt das Trennungsprinzip?
Das Trennungsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu trennen sind, d.h., dass es sich um zwei verschiedene RG handelt.
Was besagt das Abstraktionsprinzip?
Nach dem Abstraktionsprinzip sind
(1) Abschluss und Wirksamkeit von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft je für sich gesondert zu prüfen
und
(2) ist der Rechtsgrund (causa), warum das Verfügungsgeschäft vorgenommen wird, nicht in diesem selbst, sondern im Verpflichtungsgeschäft enthalten.
Der 12 jährige M kauft ohne Zustimmung seiner Eltern ein E-Bike für 1.000€. Auswirkung auf Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft?
Verpflichtungsgeschäft nach § 107 BGB unwirksam.
Verfügungsgeschäft ist lediglich rechtlich Vorteilhaft und somit wirksam (vgl. §§ 107, 108 BGB).
-> Ausfluss des Trennungs- und Abstraktionsprinzips.
Das Verpflichtungsgeschäft ist unwirksam - über welche Vorschrift ist die Verfügung (Eigentumsübertragung) rückzuabwickeln?
Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäft (KV) -> Entfall der Rechtsgrundlage (causa) für das Verfügungsgeschäft. Mithin hat Schuldner durch die Leistung eines anderen (Verfügung) etwas ohne Rechtsgrund erlangt -> Leistungskondiktion n. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB.
Das Verpflichtungsgeschäft ist wirksam, das Verfügungsgeschäft hingegen unwirksam - woraus ergibt sich der Anspruch des Käufers auf wirksame Übereignung?
Nach § 433 I S. 1 BGB kann der Käufer die wirksame Übereignung der Sache als Erfüllung verlangen.
Das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft sind unwirksam - auf welcher gesetzl. Grundlage kann der Verkäufer seine Sache zurückerlangen?
Mangels wirksamen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäftes besteht kein Anspruch auf Übereignung des anderen und der Verläufer hat sein Eigentum nicht verloren, sodass er als noch-Eigentümer dieses nach § 985 BGB zurückverlangen kann.
Durch was kann der Inhalt des Eigentums beschränkt werden?
Durch andere Gesetze:
§ 904 BGB - Aggressiver Notstand -> Ausschlussbefugnis entfällt, wenn durch die Einwirkung auf das Eigentum ein hierdurch drohender größerer Schaden abgewandt werden kann.
§ 228 BGB - devensiver Notstand ->
Nach welchen Vorschriften findet die rechtsgeschäftliche Übertragung von Eigentum statt?
§§ 929 ff. BGB
Prüfungsaufbau Übereignung beweglicher Sachen
Einigung
Übergabe
Einigsein
Berechtigung des Veräußerers
Übereignung beweglicher Sachen - Formzwang für Einigung?
Nein - Einigung unterliegt keinem Formzwang.
Übereignung beweglicher Sachen - Welche Form von RG ist die Einigung?
Die Einigung ist ein dinglicher Verfügungsvertrag, der aus den beiderseitigen WE besteht und der sich nach den allgemeinen für RG geltenden Regeln richtet.
Übereignung beweglicher Sachen - Welche beiden WE sind für einen wirksame Übereignung erforderlich?
Eine Übereignung ist ein dinglicher Verfügungsvertrag.
Erforderlich ist ein Angebot des Veräußerers auf Übereignung und die Annahme durch den Erwerber.
Übereignung beweglicher Sachen (Einigung) - Obersatz
Eine dingliche Einigung setzt als Rechtsgeschäft ein Angebot und Annahme gem. §§ 145 BGB voraus.
Übereignung beweglicher Sachen (Einigung) - liegt ein Übereignungsangebot bereits in der Anlieferung einer Sache?
Fraglich ist, ob dem Anliefern einer Sache auch der Erklärungsgehalt eines Übereignungsangebots von A an B zukommt.
-> Das Anliefern muss nach dem obj. Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden.
Liegt der angelieferten Sache ein Lieferschein sowie ein Überweisungsträger bei, ist eher davon auszugehen.
Übereignung beweglicher Sachen - auf was muss die Einigung gerichtet sein?
Die Einigung muss auf den Übergang des Eigentums gerichtet sein (ggfs. durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB).
Welche BGB AT Probleme können im Hinblick auf die Einigung auftreten?
Die Einigung setzt zwei übereinstimmende und auf den Übergang des Eigentums gerichtete WE voraus. WE können den Problemen:
Anfechtung, §§ 119 ff. BGB
Nichtigkeit n. §§ 134, 138 BGB
Erklärung durch Stellvertreter, §§ 167 ff. BGB
§§ 104 ff. BGB
Übereignung beweglicher Sachen - Welchem sachenrechtlichen Grundsatz unterliegt die Einigung und wann ist diesem genüge getan?
-> Bestimmtheitsgrundsatz: Einigung muss auf eine bestimmte Sache bezogen sein und so beschaffen sein, dass jeder mit den Vereinbarungen vertraute Dritte als objektiver Betrachter die übereignete Sache ohne Schwierigkeiten von anderen unterscheiden kann.
Übereignung beweglicher Sachen - zu welchem Zeitpunkt muss die Bestimmtheit vorliegen?
Die zu Übereignende Sache muss z.Z. d. Einigung vorliegen.
A und B einigen sich darauf, dass das Eigentum an einem der 10 Fahrräder im Lager auf B übergehen soll - wirksame Einigung?
Unwirksame Einigung, wegen Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Prüfungsaufbau Übergabe
Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers (oder Geheiß des Veräußerers)
Besitzerwerb auf Erwerberseite (oder Geheiß des Erwerbers)
Auf Verlangen des Veräußerers
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Obersatz Prüfung Übergabe
Fraglich ist, ob G der M die Goldbarren auch übergeben hat.
Eine Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB setzt voraus, dass auf Veräußererseite Besitz vollständig aufgegeben wird und auf Erwerberseite Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangt wird. (vgl. Jauernig/Berger, BGB18, § 929 Rn. 8).
Übereignung beweglicher Sachen - Ersetzt die Übergabe des Fahrzeugbriefes die Übergabe des KFZ?
Nein, der Fahrzeugbrief ist kein Traditionspapier und ersetzt die Übergabe mithin nicht.
Übereignung beweglicher Sachen - zu welcher Annahme gelangt man, wenn der Veräußerer zwar das Fahrzeug übergibt, den Fahrzeugbrief jedoch noch einbehält?
Darin ist i.d.R. ein konkludent vereinbarter Eigentumsvorbehalt zu sehen.
Übereignung beweglicher Sachen - der Veräußerer behält den Fahrzeugbrief ein, obwohl kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Nach welcher Vorschrift steht dem Erwerber auch der Brief zu?
§ 952 I BGB analog.
Berechtigung - A und B sind verheiratet und erwerben nach Eheschluss einen Thermomix. A hasst diesen Termomix und veräußert diesen ohne Kenntnis der B an ein Möbelhaus - Verfügungsgeschäft wirksam?
Verfügungsverbot über Haushaltsgegenstände n. § 1369 I BGB: Der eine Ehegatte kann über gemeinsame Gegenstände des Haushalts nicht ohne die Zustimmung des anderen Teils verfügen (Ausnahme Abs. 2).
Berechtigung - A und B sind verheiratet und B kommt verpflichtet sich, 80% des Vermögens an dessen Affäre C zu übertragen. Übereignung wirksam?
Verfügungsverbot über das Vermögen als Ganzes aus § 1365 I BGB: Ehepartner darf nur mit der Zustimmung des anderen Teils über das Vermögen im Ganzen verfügen -> Verfügungsgeschäft unwirksam.
Berechtigung - A übereignet B ein Fahrrad. B verpflichtet sich durch Vertrag ggü. A, die Sache unter keinen Umständen weiter zu übereignen. Ist eine solche Vereinbarung wirksam?
Nein, § 137 BGB -> ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Verfügungsverbot ist unzulässig.
Ausschließlich der Gesetzgeber ist befugt, Verfügungsverbote festzulegen.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - muss die Übergabe stets durch den Veräußerer persönlich erfolgen?
Nein -> eine Übergabe kann ebenso durch einen Besitzdiener, Besitzmittler oder auf Geheiß erfolgen.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - A und B treffen eine dingliche Einigung hinsichtlich der Übereignung eines Fahrrads. Der Angestellte von B - C - soll das Fahrrad bei abholen. Übergabe i.S.v. § 929 S. 1 BGB erfolgt?
Übergabe erfordert die Erlangung des Besitzes auf Erwerberseite.
P: C und nicht B hat das Fahrrad entgegengenommen.
Lösung: Als Angestellter ist C Besitzdiener. Unmittelbarer Besitzer ist demnach der Arbeitgeber, hier B. Mithin hat B mit Übergabe der Sache an C den Besitz an der Sache erlangt.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - erfolgt eine wirksame Übergabe, wenn die Sache an einen Besitzmittler (§ 868 BGB) des Erwerbers übergeben wird?
Mit Übergabe der Sache an den Besitzmittler wird dieser unmittelbarer Besitzer und der Erwerber wird mittelbarer Besitzer. Der Erwerb mittelbaren Besitzes ist für die Übergabe ausreichend.
Aber: Mittelbaren Besitz erwirbt der Erwerber nur, wenn der mittelbare Besitzer die Sache für den Erwerber besitzen will (Fremdbesitzwille) und dessen Herausgabeanspruch anerkennt (BGH NJW 2016, 1887).
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Geheißprobleme - was muss ich mir klar machen?
Es handelt sich um Probleme im Bereich der Übergabe.
Der Geheiß möchte uns dabei Helfen, eine der Übergabe Vs. zu erfüllen.
Bei einem Streckengeschäft muss die Leistungskondiktion über Eck erfolgen.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Nach versehentlicher Lieferung an G verkauft A ein Buch an dessen Nachbarin B und bittet G, als Geheißperson das Buch weiterzureichen - Übergabe wirksam?
P: Geheißerwerb auf Veräußererseite -> Erwerber übernimmt den Besitz von einer Drittperson, die den Gegenstand auf Geheiß des Veräußerers weiterreicht. Veräußerer hat keinerlei Besitz an der Sache.
Klausur - Problematik beim Besitzverlust des Veräußerers:
b) Übergabe
Eine Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB setzt voraus, dass auf Veräußererseite Besitz vollständig aufgegeben wird und auf Erwerberseite Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangt wird.
aa) Besitzverlust des Veräußerers
Feststellung, dass Veräußerer keinen unmittelbaren Besitz n. § 854 BGB noch mittelbaren Besitz gem. § 868 BGB hatte und der Dritte auch kein Besitzdiener des Veräußerers gem. § 855 BGB ist -> A selbst kann an B also keinen Besitz verlieren.
Fraglich ist, ob ausreichend ist, wenn ein Dritter auf Geheiß des Veräußerers den Gegenstand übergibt, sog. Geheißerwerb.
Kritik: Zwar ist Geheiß für den Rechtsverkehr nicht sichtbar und demnach nicht mit dem Publizitätsprinzip vereinbar.
Arg.: Verbleibt beim Veräußerer kein Besitzrest, sei dem Erfordernis des Besitzverlustes jedoch genüge getan.
Arg.: Gesetz selbst kennt die besitzlose Veräußerung nach § 934 Var. 2 BGB, sodass Besitzposition des Veräußerers nicht immer zwingend sein kann.
-> Geheiß möglich (+); BGHZ 36, 56.
Bei dem Dritten müsste es sich um eine Geheißperson handeln
Eine Geheißperson liegt vor, wenn jemand auf Weisung des Veräußerers tätig wird und sich subjektiv der Weisung des Veräußerers unterordnet.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Wann liegt eine Geheißperson vor?
Übereignung beweglicher Sachen - Geheißerwerb auch auf Erwerberseite möglich?
Geheißerwerb auf Erwerberseite -> Veräußerer übergibt den Gegenstand an eine Drittperson, die den Gegenstand auf Geheiß des Erwerbers in Empfang nimmt.
Figur des Geheißerwerbs ebenso anerkannt wie Geheißerwerb auf Veräußererseite.
Klausur - Problematik beim Besitzerwerb des Erwerbers
b) Übergabe (Def.)
aa) Besitzverlust des Veräußerers (+)
bb) Besitzerwerb des Erwerbers
E müsste Besitz an dem Gegenstand erlangt haben.
Feststellung, dass E keinen unmittelbaren Besitz n. § 854 BGB noch mittelbaren Besitz gem. § 868 BGB hatte und der Dritte auch kein Besitzdiener des Erwerbers gem. § 855 BGB ist.
Fraglich ist, ob ausreichend ist, wenn ein Dritter auf Geheiß des Erwerbers den Gegenstand entgegennimmt, sog. Geheißerwerb auf Erwerberseite.
Kritik: Zwar ist Geheiß für den Rechtsverkehr nicht sichtbar und demnach nicht mit dem Publizitätsprinzip vereinbar; dennoch anerkannt.
-> Geheiß möglich.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Geheiß auf Veräußerer- und Erwerberseite möglich?
P: Streckengeschäft -> Kaufvertragskette mit Direktlieferung.
Eigentum wird nach hM “über Eck” übertragen, d.h. es kommt für eine logische Sekunde zu einem Durchgangserwerb bei B.
Folgeprobleme:
Vorrang der Leistungskondiktion; Zwischen A un C kann keine Leistungskondiktion stattfinden, da die Lieferung an C eine Leistung des A an den B darstellt. Somit muss A seinen Anspruch gegen B geltend machen.
Problem 1: Zuerst erfolgt ein Geheißerwerb auf Erwerberseite bei B, indem diese nicht selbst, sondern C Besitz erlangt.
Problem 2: B wird nie Besitzerin der Sache, sodass es an der Übergabe an C scheitern könnte. Aber, Geheißerwerb auf Veräußererseite ausreichend.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Was ist zu beachten, wenn der Erwerber bereits vor Einigung im Besitz der Sache ist?
§ 929 S. 2 BGB -> ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, bedarf es keiner Übergabe.
Prüfungsaufbau Übereignung:
(un-)mittelbarer Besitz des Erwerbers
RF: Eigentumsübergang
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - ist eine Übereignung auch dergestalt möglich, dass der Erwerber zwar das Eigentum erwirbt, der Veräußerer jedoch im Besitz der Sache bleibt?
Ja -> §§ 929 S. 1 BGB i.V.m. § 930 BGB ermöglichen eine Übereignung durch Besitzkonstitut.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - was ermöglicht die Übereignung per Besitzkonstitut gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB?
Die Übereignung durch Besitzkonstitut ermöglicht es, die Übertragung des Eigentums sofort vorzunehmen und dem Veräußerer vorerst noch den Besitz zu belassen.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Prüfungsaufbau Übereignung durch Besitzkonstitut gem. §§ 929 S. 1 i.V.m. 930 BGB
A könnte das Eigentum an der Sache an B gem. §§ 929 S. 1 i.V.m. 930 BGB verloren haben.
Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses gem. § 868 BGB
-> Prüfung mittelbarer Besitz
Berechtigung
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - welche Rechtsfigur findet Anwendung, wenn der Erwerber sich den Erwerb von Sachen sichern möchte, die erst noch produziert werden müssen oder der Veräußerer erst künftig zu Eigentum erwerben wird?
-> Das antizipiertes Besitzkonstitut
Die dingliche Einigung und das Besitzmittlungsverhältnis werden vorweg vereinbart (bevor Veräußerer Eigentum und Besitz an der Sache erwirbt).
Der Veräußerer erwirbt in diesem Fall das Eigntum für eine logische Sekunde von einem Dritten, bevor es im Zuge des antizipierten Besitzkonstitutes auf den Erwerber übergeht.
Bsp.:
Pflanzengroßhändler K veräußert sein Lager an die Bank als Sicherheit. K und B vereinbaren, wie die Pflanzen zu lagern sind und unter welchen Bedingungen diese verkauft werden dürfen (=Besitzmittlungsverhältnis, da Sorgfaltspflicht festgeschrieben wird). Durch den An- und Verkauf der Pflanzen wechselt der Bestand stetig. Kommt eine neue Pflanze in das Lager erwirbt die B das Eigentum nach einer logische Sekunde, da bereits eine Einigung und ein Besitzmittlungsverhältnis vorliegen .
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - worauf muss beim antizipierten Besitzkonstitut besonders geachtet werden?
Unabdinglich ist die Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes. Diesem ist genüge getan bei:
Raumsicherungsvertrag: Vereinbarung, dass das Eigentum an allen Waren einer konkret beschriebenen Gattung in einem genau beschriebenen Raum übergehen soll.
Markierungsvertrag: Vereinbarung, dass das Eigentum an allen markierten Sachen übergehen soll.
Nicht ausreichend sind Absprachen wie:
Das Eigentum an allen pfändbaren Dingen soll übergehen
Das Eigentum an allen Sachen außer denen, welche einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, soll übergehen.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Aufbauschema Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
Abtretung des Herausgabeanspruchs
Einig sein
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - was muss bei einer Übereignung nach §§ 929 S. 1 i.V.m. 931 BGB anstelle der Übergabe vorliegen?
Ein Abtretungsvertrag gem. §§ 398 ff. BGB
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - wie kann im Falle des §§ 929 S. 1, 931 BGB übereignet werden, wenn weder der Eigentümer noch dein Dritter im Besitz der Sache ist?
Teilweise wird in einem solchen Fall die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB gefordert. Die ganz h.M. tritt diesem Ansatz mit dem Arg. entgegen, dass das Eigentum und der Eigentumsherausgabeanspruch untrennbar miteinander verbunden sind.
In solchen Fällen genügt die Einigung hinsichtlich des Eigentumsübergang (und Berechtigung).
Bsp.: A hat B das Fahrzeug gestohlen. B übereignet das Fahrzeug an C. Einigung genügt.
Übereignung beweglicher Sachen (Einig sein) - zu welchem Zeitpunkt müssen Veräußerer und Erwerber sich über den Eigentumsübergang einig sein?
Zum Zeitpunkt der Übergabe (§ 929 S. 1 -> “einig sind”).
Übereignung beweglicher Sachen (Berechtigung) - was ist mit “Berechtigung” gemeint?
IdR verbirgt sich dahinter die Frage, ob der Veräußerer selbst Eigentümer der zu übereignenden Sache und somit der Verfügungsberechtigter (§ 903 BGB) war.
Übereignung beweglicher Sachen (Berechtigung) - wer ist zur Übereignung berechtigt?
Berechtigt ist der in der Verfügungsgewalt unbeschränkte Eigentümer oder der zur Verfügung ermächtigte Nichteigentümer.
Übereignung beweglicher Sachen (Berechtigung) - woraus ergibt sich das Erfordernis der Berechtigung?
Umkehrschluss aus § 932 BGB -> Eigentumserwerb von Nichtberechtigten grundsätzlich ausgeschlossen.
Übereignung beweglicher Sachen (Berechtigung) - Ist der Eigentümer verfügungsberechtigt über die Sache, wenn er die Sache unter einem Eigentumsvorbehalt veräußert hat?
Nach § 161 I BGB ist eine Verfügung, welche nach einer anderen Verfügung vorgenommen wurde, welche unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgte (Eigentumsübergang, wenn bezahlt -> einfacher Eigentumsvorbehalt), insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereitelt.
-> Übereigne ich eine Sache, obwohl ich diese unter dem Vorbehalt der vollständigen KP-Zahlung an jemand anderen bereits übereignet hatte, ist die zweite Verfügung unwirksam.
Übereignung beweglicher Sachen (Berechtigung) - ist nur der Eigentümer selbst zu Verfügung über eine Sache befugt?
Nein.
gem. § 185 I BGB kann der Eigentümer einen Dritten zur Verfügung über seine Sachen in seinem Namen ermächtigen.
-> In einem solchen Fall ist nur die erste Verfügung wirksam.
gem. § 184 I BGB kann die Verfügung eines NIchtberechtigten wirksam werden, wenn der Berechtigte dieser nachträglich genehmigt.
Übereignung beweglicher Sachen (Berechtigung) - kann die Verfügungsberechtigung auch ausschließlich einem Dritten zustehen?
Durchaus:
§ 80 I InsO -> Nur dem Inso-Verwalter
§ 2205 BGB -> Nur dem Testamentsvollstrecker
Nach welcher AGL kann der Eigentümer vom Besitzer die Sache herausverlangen?
-> § 985 BGB.
Prüfungsaufbau § 985 BGB
A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. § 985 BGB haben.
Eigentum des Anspruchstellers
Besitz des Anspruchgegners
Kein Recht zum Besitz
Keine Einreden des Besitzer
RF: Herausgabeanspruch
Gesetzlicher Eigentumserwerb - welche Grundprinzipien liegen dem gesetzl. Eigentumserwerb zugurnde?
Arbeitsaufwand als Erwerbsgrund -> gem. § 950 BGB wird der Verarbeiter, der eine neue bewegliche Sache herstellt, Eigentümer der verarbeiteten Materialien.
Erhaltung der Wirtschaftseinheit als Erwerbsgrund (§§ 946, 947, 948 BGB)
Gesetzlicher Eigentumserwerb - Prüfungsaufbau § 950 - Verarbeitung
Möglicherweise könnte A das Eigentum am Marmor gem. § 950 I BGB erworben haben, indem er diesen zu einer Skulptur verarbeitet hat.
-> Als Definition hier § 950 I BGB abschreiben.
Verarbeitung einer oder mehrerer beweglicher Sachen
Entstehung einer neuen beweglichen Sache
Verarbeitungswert ist nicht erheblich geringer als der Rohstoffwert
RF: Eigentumserwerb des Hersteller.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - was ist eine Verarbeitung?
Handlung XY müsste einen Verarbeitungsvorgang durch A darstellen.
Die Verarbeitung ist ein Realakt, welcher willentlich vorgenommen werden muss.
A hat aus den fünf Goldunzen Ringe hergestellt, sodass ein willentlicher Verarbeitungsprozess vorliegt.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - A klaut den blauen Schal des B und färbt diesen rot - hat A Eigentum am Schal gem. § 950 I BGB erworben?
Verarbeitungshandlung (+) A hat willentlich und körperlich auf den Schal eingewirkt.
Entstehung einer neuen Sache
Zudem ist fraglich, ob hier eine neue Sache entstanden ist. Dies ist jeweils nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Anhaltspunkte können u.a. die äußere Erscheinung, eine neue Funktion, ein neuer Verwendungszweck oder eine Änderung der begrifflichen Bezeichnung sein.
Zwar änderte sich die Farbe des Schals, sodass dessen äußeres Erscheinungsbild eine Änderung erfuhr. Dennoch bleibt der Schal in seiner Funktion Verwendung identisch. Dessen Bezeichnung ändert sich ebenfalls nicht. Eine neue Sache wurde ist nicht entstanden.
Erg.: Kein Eigentumsewerb des A gem. § 950 I BGB.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - wann ist der Arbeitswert erheblich geringer als der Rohstoffwert?
Der Eigentumserwerb des Herstellers setzt voraus, dass der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Rohstoffwert. Hiervon ist auszugehen, wenn der Verarbeitungswert mindestens 60% des Wertes der Ausgangsstoffe beträgt.
Mit anderen Worten: Wenn der Rohstoffwert mit 100% anzusetzen ist, muss der Gesamtwert der neuen Sache infolge der Verarbeitung mind. 160% des Rohstoffwertes betragen, um die RF des § 950 BGB auszulösen.
Bsp.: A stiehlt Holz im Wert von 1.000€ von B. A schreinert daraus einen Tisch mit Verkaufswert von 1.400€. Wert stellt nur 40% und nicht - wie erforderlich - mind. 61% des Stoffwertes dar, sodass kein Eigentumserwerb n. § 950 I BGB erfolgt.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - wer kann nach § 950 I BGB Eigentum erwerben?
Der Eigentumserwerb tritt gem. § 950 I BGB zugunsten des Herstellers ein.
Hersteller ist, wer nach der Verkehrsauffassung die Organisationshoheit über den Produktionsprozess innehat (BGHZ 14, 114; 20, 159) und das Verwendungsrisiko der hergestellten Sache trägt (Lit.).
Entweder der selbstständige Handwerker oder der Inhaber eines Betriebs, in welchem die Handerker beschäftigt sind.
Bei letzterem ist entscheidend, dass der Inhaber der Betriebsstätte den Produktionsvorgang beherrschen und beeinflussen kann.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - TSMC verkauft seine Halbleiter an Apple. Apple verbaut diese in das Iphone und möchte die Halbleiter vom Verkaufsgewinn des Iphones bezahlen. Zur Sicherheit vereinbaren TSMC und Apple einen Eigentumsvorbehalt. Der Einbau der Halbleiter stellt eine Verarbeitung dar, sodass TSMC seine Sicherheit verlieren würde. Wie wird diesem Problem in der Praxis entgegengetreten und welches Klausurproblem folgt hieraus?
Problem: Verabeitungsklausel
Problemaufriss: Hier ergibt sich für T das Problem, dass er mit der Verarbeitung der Halbleiter durch A gem. § 950 BGB das Eigentum an den Chips und damit seine Sicherheit verlieren würde.
Dieses Problem soll durch eine sog. Verarbeitungsklausel gelöst werden, in denen die Parteien vereinbaren, dass entgegen § 950 BGB nicht der Erwerber der Stoffe, sondern der Eigentumsvorbehaltsverkäufer selbst (Mit-)Eigentümer der neu hergestellten Sache wird.
Fraglich ist, inwiefern vom Regelungsinhalt des § 950 I BGB abgewichen werden darf -> Meinungsstreit
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - Sind Verarbeitungsklauseln wirksam?
Der Streit stellt sich in der Klausur, wenn der Käufer als Hersteller das Eigentum an dem Rohstoff nach § 950 I BGB erwerben würde, die Vertragsparteien aber eine abweichende Regelung treffen.
Problematisch ist, dass T und A eine Abrede darüber getroffen haben, dass entgegen § 950 BGB nicht der Erwerber der Stoffe, sondern der Eigentumsvorbehaltsverkäufer selbst (Mit-)Eigentümer der neu hergestellten Sache werden soll. Sofern diese Abrede wirksam ist, wäre A nicht gem. § 950 I BGB Alleineigentümer geworden.
Fraglich ist, inwiefern eine solche Klausel wirksam ist.
e.A.: § 950 BGB kann nicht abbedungen werden, da das Sachenrecht insoweit zwingend sei. Wolle der Verarbeiter dem Lieferanten der Ausgangsstoffe zur Sicherheit (Mit-)Eigentum an der neu hergestellten Sache verschaffen, so ginge das nur, indem er ihm die Sache ganz oder zum Teil nach §§ 929, 930 BGB zurückübertrage.
Dies hat den Nachteil, dass zumindest für eine logische Sekunde der Verarbeiter Eigentümer wird und die Sache in dieser Zeit dem Zugriff von des-sen Gläubigern offensteht
a.A.: § 950 BGB ist dispositives Recht und ist selbst in der Rechtsfolge abdingbar.
Kritik: Dies wird dem Typenzwang des Sachenrechts und dem Ziel von §§ 946 ff. BGB, eine klare Eigentumszuordnung schaffen zu wollen, nicht gerecht.
h.M.: § 950 I BGB ist zwingendes Recht. Wer aber als „Hersteller“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, ist einer Parteivereinbarung zugänglich. Diese kann auch konkludent getroffen werden. In einer Verarbeitungsklausel ist demnach die Parteivereinbarung zu sehen, dass der Vorbehaltsverkäufer der Ausgangsstoffe als „Hersteller“ i.S.d. § 950 BGB anzusehen ist.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - A stiehlt B Kirschen und verkauft diese an den Koch K, welcher hieraus eine Kirschmarmelade herstellt - kann A von K die Kirschen herausverlangen?
-> Historische Eigentumsprüfung
A an K gem. § 950 I BGB (+) -> Das Abhandenkommen der Kirschen beeinträchtigt den Eigentumserwerb nach § 950 I BGB nicht, da § 935 BGB keine entpsrechende Anwendung findet. Das Eigentum geht per Gesetz über!
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - Koch K läuft am Fensterbrett der B vorbei, stiehlt ihre dort stehenden Kirschen und verarbeitet diese zu einer Kirschmarmelade - kann B von K die Kirschen herausverlangen?
Nein, K hat nach § 950 I BGB Eigentum an den Kirschen erworben.
Der Umstand, dass K im bösen Glauben war, also wusste, dass die Kirschen nicht ihm gehörten bzw. die B das nicht wollte, ist hier nicht zu berücksichtigen.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - §§ 947, 948 BGB - Der geschäftsunfähige G hat bei U ein gebrauchtes Motorrad für 4.000 Euro in bar gekauft. Die Übereignung des Geldes nach § 929 S. 1 BGB scheitert an der Geschäftsunfähigkeit des G (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB). Allerdings ist das Geld des G in der Kasse des U mit den dort vorhandenen Geldbeständen vermengt worden - aht U durch die Vermengung des Geldes Eigentum nach §§ 948, 947 BGB?
Denkbar ist, dass U das Eigentum an den 4.000€ des G erwarb, indem er das Geld mit seinem Geld vermengte.
Anwendbarkeit der §§ 947, 948 BGB auf Geld
e.A.: Teilweise wird vertreten, bei Geld käme es ohnehin auf den einzelnen Schein bzw. die einzelne Münze nicht an. Es könne daher nach § 985 BGB der jeweilige Geldwert herausgefordert werden (sog. Theorie der Geldwertvindikation).
h.M.: §§ 947, 948 BGB sind dagegen durchaus auch auf Geld anwendbar, da das Gesetz Geld als Sache ansieht (vgl. etwa §§ 935 II BGB, 808 II ZPO)
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 951 BGB - welche Bedeutung kommt der Norm zu?
§ 951 BGB enthält in Abs. 1 S. 1 eine Rechtsgrundverweisung und spricht demjenigen, wer einen Rechtsverlust nach den §§ 946-950 BGB erleidet, als Ausgleich einen Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, der infolge der Vorschriften Eigentum gewinnt.
AGL: 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 BGB auf Entschädigung
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 951 BGB - Prüfungsaufbau
A könnte einen Anspruch auf Wertersatz iHv. XXX gegen B aus §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 BGB haben.
Keine Sperrwirkung aus EBV-Verhältnis -> (+) sofern keine Vindikationslage vorliegt.
Rechtsverlust infolge der §§ 946 ff. BGB
Infolge der Rechtsgrundverweisung des § 951 I 1 BGB auf das Bereicherungsrecht sind die Vs. des § 812 I 1 Alt. 2 BGB zu prüfen.
a) etwas Erlangt (Eigentum)
b) infolge der gesetzl. Wirkung der §§ 946 ff. BGB und somit in sonstiger Weise auf Kosten des bisherigen Rechtsinhabers
c) ohne rechtl. Grund
RF: Verpflichtung zu Wertersatz (§§ 818, 819 BGB)
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 951 BGB - in welchem Verhältnis steht der Wertersatz Anspruch aus § 951 BGB zu vertr
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