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Eigentumserwerb, Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen

RH
by Robin H.

Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Nach versehentlicher Lieferung an G verkauft A ein Buch an dessen Nachbarin B und bittet G, als Geheißperson das Buch weiterzureichen - Übergabe wirksam?

P: Geheißerwerb auf Veräußererseite -> Erwerber übernimmt den Besitz von einer Drittperson, die den Gegenstand auf Geheiß des Veräußerers weiterreicht. Veräußerer hat keinerlei Besitz an der Sache.

Klausur - Problematik beim Besitzverlust des Veräußerers:

b) Übergabe

Eine Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB setzt voraus, dass auf Veräußererseite Besitz vollständig aufgegeben wird und auf Erwerberseite Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangt wird.

aa) Besitzverlust des Veräußerers

  • Feststellung, dass Veräußerer keinen unmittelbaren Besitz n. § 854 BGB noch mittelbaren Besitz gem. § 868 BGB hatte und der Dritte auch kein Besitzdiener des Veräußerers gem. § 855 BGB ist -> A selbst kann an B also keinen Besitz verlieren.

  • Fraglich ist, ob ausreichend ist, wenn ein Dritter auf Geheiß des Veräußerers den Gegenstand übergibt, sog. Geheißerwerb.

    • Kritik: Zwar ist Geheiß für den Rechtsverkehr nicht sichtbar und demnach nicht mit dem Publizitätsprinzip vereinbar.

    • Arg.: Verbleibt beim Veräußerer kein Besitzrest, sei dem Erfordernis des Besitzverlustes jedoch genüge getan.

    • Arg.: Gesetz selbst kennt die besitzlose Veräußerung nach § 934 Var. 2 BGB, sodass Besitzposition des Veräußerers nicht immer zwingend sein kann.

    • -> Geheiß möglich (+); BGHZ 36, 56.

  • Bei dem Dritten müsste es sich um eine Geheißperson handeln

    Eine Geheißperson liegt vor, wenn jemand auf Weisung des Veräußerers tätig wird und sich subjektiv der Weisung des Veräußerers unterordnet.


Übereignung - gutgläubiger Eigentumserwerb an bewegl. Sachen - ist die Übereignung einer Sache durch einen nichtberechtigten Minderjährigen wirksam?



Die vom Minderjährigen ohne notwendige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorgenommene Übereignung ist dann als rechtlich nachteilig und gescheitert anzusehen, vgl. §§ 107, 108 I BGB, wenn die übereignete Sache im Eigentum des Minderjährigen steht -> Verlust des Eigentums = rechtl. Nachteil.

A. F -> B auf Herausgabe des Kleides gem. § 985 BGB

I. F war Eigentümerin

II. F könnte Eigentum am Kleid verloren haben, indem M das Kleid an B gem. § 929 S. 1 BGB übereignet hat -> (-) mangels Berechtigung der M

III. F könnte Eigentum am Kleid an B verloren haben, indem B das Eigentum am Kleid von M gutgläubig erworben hat, §§ 929, 932 BGB.

1) Einigung

  • P: Kann eine Minderjährige eine wirksame Einigungserklärung abgeben? -> s. KK.

2) Übergabe (+)

3) Gutgläubikeit des Erwerbers, § 932 BGB

Zweifelhaft ist, ob die fehlende Berechtigung der M durch den guten Glauben der B überwunden werden konnte, § 932 BGB. Diese Frage wird unterschiedlich beantwortet.

  • e.A.: Nach einer Ansicht würde der Normzweck der Gutglaubensvorschriften umgangen werden, wenn man den gutgläubigen Erwerb durch einen nicht berechtigten Minderjährigen zulassen würde.

    • Arg.: Würde die Situation bestehen, welche der Unternehmer unterstellt, könnte ein Eigentumserwerb wegen § 107 BGB gerade nicht erfolgen, da die Verfügung schweben unwirksam wäre, § 108 I BGB.

  • a.A.: Maßgeblich ist, dass an die Berechtigung der Minderjährigen geglaubt wurde.

    • Arg.: Normzweck des § 107 BGB (Minderjährigenschutz) ist vom Schutzzweck des § 932 BGB (Gutglaubensschutz) streng zu trennen; Auf die Rechtslage die bestünde, wenn der den Erwerber schützende Rechtsschein der Wirklichkeit entspräche, kommt es daher nicht an (MüKoBGB/Spickhoff, § 107 Rn. 55)

Zweite Auffassung vorzugswürdig -> bei Vorliegend es guten Glaubens wird Eigentum wirksam gem. §§ 929 S. 1 BGB, 932 BGB übertragen.



Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - Sind Verarbeitungsklauseln wirksam?

Der Streit stellt sich in der Klausur, wenn der Käufer als Hersteller das Eigentum an dem Rohstoff nach § 950 I BGB erwerben würde, die Vertragsparteien aber eine abweichende Regelung treffen.


Problematisch ist, dass T und A eine Abrede darüber getroffen haben, dass entgegen § 950 BGB nicht der Erwerber der Stoffe, sondern der Eigentumsvorbehaltsverkäufer selbst (Mit-)Eigentümer der neu hergestellten Sache werden soll. Sofern diese Abrede wirksam ist, wäre A nicht gem. § 950 I BGB Alleineigentümer geworden.


Fraglich ist, inwiefern eine solche Klausel wirksam ist.

  • e.A.: § 950 BGB kann nicht abbedungen werden, da das Sachenrecht insoweit zwingend sei. Wolle der Verarbeiter dem Lieferanten der Ausgangsstoffe zur Sicherheit (Mit-)Eigentum an der neu hergestellten Sache verschaffen, so ginge das nur, indem er ihm die Sache ganz oder zum Teil nach §§ 929, 930 BGB zurückübertrage.

    • Dies hat den Nachteil, dass zumindest für eine logische Sekunde der Verarbeiter Eigentümer wird und die Sache in dieser Zeit dem Zugriff von dessen Gläubigern offensteht

  • a.A.: § 950 BGB ist dispositives Recht und ist selbst in der Rechtsfolge abdingbar.

    • Kritik: Dies wird dem Typenzwang des Sachenrechts und dem Ziel von §§ 946 ff. BGB, eine klare Eigentumszuordnung schaffen zu wollen, nicht gerecht.

  • h.M.: § 950 I BGB ist zwingendes Recht. Wer aber als „Hersteller“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, ist einer Parteivereinbarung zugänglich. Diese kann auch konkludent getroffen werden. In einer Verarbeitungsklausel ist demnach die Parteivereinbarung zu sehen, dass der Vorbehaltsverkäufer der Ausgangsstoffe als „Hersteller“ i.S.d. § 950 BGB anzusehen ist.


Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 951 BGB - E beauftragt B zur Errichtung eines Hauses auf seinem Grundstück. B bestellt die Baustoffe bei L. L liefert diese unter Eigentumsvorbehalt. B verwendet die Baustoffe. Nachdem E wegen argl. Täuschung den Werkvertrag erfolgreich anficht, verlangt L von E Bezahlung, weil E Eigentümer der Sachen und B insolvent ist.

Zu Recht?

A. C -> A auf Wertersatz gem. §§ 951 I 1 BGB, 812 I 1 Alt. 2 BGB.

I. Eigentumsverlust des C gem. § 946 BGB, da Baustoffe durch Verbindung mit Grundstück zu dessen wesentl. Bestandteil wurde, § 94 BGB.

II. § 812 I 1 Alt. 2 BGB

Infolge der Rechtsgrundverweisung des § 951 I 1 BGB auf das Bereicherungsrecht sind die Vss. des Anspruchs aus § 812 I 1 BGB zu prüfen.

1) Etwas erlangt -> (+), Eigentum

2) In sonstiger Weise (+) -> durch Verbindung der Sachen mit Grundstück

ABER: Vorrang der Leistungskondiktion

-> Wer selbst aufgrund eines Vertrags geleistet hat, kann das Geleistete nicht von einem Dritte im Wege der Nichtleistungskondiktion herausverlangen (BGHZ 56, 228). Zudem gilt, dass wer eine Leistung von seinem Vertragspartner empfangen hat, sich nicht von dritter Seite eine Nichtleistungskondiktion gefallen lassen muss.

B konnte das Eigentum an den Baustoffen auch unabhängig vom Einbau (§ 946 BGB) an E leisten, da dieser ebenso das Eigentum trotz Nichtberechtigung des B gutgläubig durch Rechtsgeschäft hätte erwerben könne, §§ 929 S. 1, 932 BGB.

Demnach kann das Ergebnis nicht davon abhängig gemacht werden, ob B dem E die Baustoffe erst übereignet und dann einbaut oder das Eigentum unmittelbar durch den Einbau an E übergehen.

(Vorrang der (Nicht-)Leistungskonidktion gilt auch hier. Problem ist nur, dass E das Eigentum nicht durch Vertrag (§ 929 S. 1 BGB), sondern durch Gesetz (§ 946 BGB) erlangt hat und Vorrang der Leistungskondiktion gerade darauf abzielt, dass wegen Vertrag geleistet wurde, es hierauf aber nicht ankommen kann).

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Robin H.

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